Vorweg ist auf den im Rekurs an den Obersten Gerichtshof von der Beklagten erhobenen Einwand der mangelnden Aktivlegitimation der Zweitklägerin einzugehen. Die Beklagte meint, ausschließlich die Erstklägerin als Maschineneigentümerin habe das Risiko im Zusammenhang mit der Tunnelfräsmaschine zu tragen, weshalb auch nur sie Ersatzansprüche geltend machen könne. Ähnliches Vorbringen hat die Beklagte zwar auch in ihrer Berufung erstattet, nicht jedoch im Verfahren erster Instanz, obwohl die Klägerinnen bereits in der Klage vorgebracht hatten, der Schaden aus entgangenen Gerätemieten sei ihnen gemeinsam entstanden. In der Verhandlungstagsatzung vom 22. 2. 2001 (AS 79) trugen sie zudem - von der Beklagten nicht bestritten - vor, sie hätten sich in Form einer ARGE, also einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit der "internen Vereinbarung" zusammengeschlossen, im Falle der Auftragserteilung Risiko und Gewinn im Verhältnis 50 : 50 aufzuteilen. Eine zur gemeinsamen Herstellung eines Bauprojekts gegründete Arbeitsgemeinschaft wird nach ständiger Rechtsprechung als Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Sinn der §§ 1175 ff ABGB qualifiziert (SZ 53/152; SZ 55/117; 1 Ob 669/90 ua). Deren Forderungen werden regelmäßig als Gesamthandforderungen beurteilt, die nur durch alle Gesellschafter gemeinsam geltend gemacht werden können (RIS-Justiz RS0017326; RS0017330; Jabornegg/Resch in Schwimann, ABGB2 § 1203 Rz 3; Grillberger in Rummel, ABGB3 §§ 1202, 1203 Rz 9). Dass besondere Umstände vorlägen, die eine andere Beurteilung geböten, so etwa, dass einzelne Teile des Gesellschaftsvermögens nach bereits durchgeführter Auseinandersetzung zwischen den Gesellschaftern der Erstklägerin überlassen worden wären (vgl dazu SZ 50/151), hat die Beklagte im Verfahren nicht behauptet.Vorweg ist auf den im Rekurs an den Obersten Gerichtshof von der Beklagten erhobenen Einwand der mangelnden Aktivlegitimation der Zweitklägerin einzugehen. Die Beklagte meint, ausschließlich die Erstklägerin als Maschineneigentümerin habe das Risiko im Zusammenhang mit der Tunnelfräsmaschine zu tragen, weshalb auch nur sie Ersatzansprüche geltend machen könne. Ähnliches Vorbringen hat die Beklagte zwar auch in ihrer Berufung erstattet, nicht jedoch im Verfahren erster Instanz, obwohl die Klägerinnen bereits in der Klage vorgebracht hatten, der Schaden aus entgangenen Gerätemieten sei ihnen gemeinsam entstanden. In der Verhandlungstagsatzung vom 22. 2. 2001 (AS 79) trugen sie zudem - von der Beklagten nicht bestritten - vor, sie hätten sich in Form einer ARGE, also einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit der "internen Vereinbarung" zusammengeschlossen, im Falle der Auftragserteilung Risiko und Gewinn im Verhältnis 50 : 50 aufzuteilen. Eine zur gemeinsamen Herstellung eines Bauprojekts gegründete Arbeitsgemeinschaft wird nach ständiger Rechtsprechung als Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Sinn der Paragraphen 1175, ff ABGB qualifiziert (SZ 53/152; SZ 55/117; 1 Ob 669/90 ua). Deren Forderungen werden regelmäßig als Gesamthandforderungen beurteilt, die nur durch alle Gesellschafter gemeinsam geltend gemacht werden können (RIS-Justiz RS0017326; RS0017330; Jabornegg/Resch in Schwimann, ABGB2 Paragraph 1203, Rz 3; Grillberger in Rummel, ABGB3 Paragraphen 1202, 1203, Rz 9). Dass besondere Umstände vorlägen, die eine andere Beurteilung geböten, so etwa, dass einzelne Teile des Gesellschaftsvermögens nach bereits durchgeführter Auseinandersetzung zwischen den Gesellschaftern der Erstklägerin überlassen worden wären vergleiche dazu SZ 50/151), hat die Beklagte im Verfahren nicht behauptet.
Gemäß § 113 Abs 3 des hier noch anzuwendenden BVergG 1997 ist das Bundesvergabeamt nach Zuschlagserteilung oder nach Abschluss des Vergabeverfahrens zuständig, festzustellen, ob wegen eines Verstoßes gegen dieses Bundesgesetz oder die hiezu ergangenen Verordnungen der Zuschlag nicht dem Bestbieter erteilt wurde. In einem solchen Verfahren ist das Bundesvergabeamt ferner zuständig, auf Antrag des Auftraggebers festzustellen, ob ein übergangener Bewerber oder Bieter auch bei Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der hiezu ergangenen Verordnungen keine echte Chance auf Erteilung des Zuschlags gehabt hätte. Gemäß § 125 Abs 2 BVergG 1997 ist eine Schadenersatzklage nur zulässig, wenn zuvor eine Feststellung des Bundesvergabeamts gemäß § 113 Abs 3 erfolgt ist. Das Gericht und die Parteien des Verfahrens vor dem Bundesvergabeamt sind an eine solche Feststellung gebunden, sofern das Gericht nicht gemäß § 125 Abs 3 BVergG 1997 den Verwaltungsgerichtshof anruft. Danach hat das Gericht, wenn es einen für die Entscheidung präjudiziellen Bescheid für rechtswidrig hält, das Verfahren zu unterbrechen und beim Verwaltungsgerichtshof mit Beschwerde gemäß Art 131 Abs 2 B-VG die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Bescheides zu begehren. Nach Einlangen des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofs hat das Gericht das Verfahren fortzusetzen und den Rechtsstreit unter Bindung an die Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofs zu entscheiden.Gemäß Paragraph 113, Absatz 3, des hier noch anzuwendenden BVergG 1997 ist das Bundesvergabeamt nach Zuschlagserteilung oder nach Abschluss des Vergabeverfahrens zuständig, festzustellen, ob wegen eines Verstoßes gegen dieses Bundesgesetz oder die hiezu ergangenen Verordnungen der Zuschlag nicht dem Bestbieter erteilt wurde. In einem solchen Verfahren ist das Bundesvergabeamt ferner zuständig, auf Antrag des Auftraggebers festzustellen, ob ein übergangener Bewerber oder Bieter auch bei Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der hiezu ergangenen Verordnungen keine echte Chance auf Erteilung des Zuschlags gehabt hätte. Gemäß Paragraph 125, Absatz 2, BVergG 1997 ist eine Schadenersatzklage nur zulässig, wenn zuvor eine Feststellung des Bundesvergabeamts gemäß Paragraph 113, Absatz 3, erfolgt ist. Das Gericht und die Parteien des Verfahrens vor dem Bundesvergabeamt sind an eine solche Feststellung gebunden, sofern das Gericht nicht gemäß Paragraph 125, Absatz 3, BVergG 1997 den Verwaltungsgerichtshof anruft. Danach hat das Gericht, wenn es einen für die Entscheidung präjudiziellen Bescheid für rechtswidrig hält, das Verfahren zu unterbrechen und beim Verwaltungsgerichtshof mit Beschwerde gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Bescheides zu begehren. Nach Einlangen des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofs hat das Gericht das Verfahren fortzusetzen und den Rechtsstreit unter Bindung an die Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofs zu entscheiden.
Ein derartiges Vorgehen gemäß § 125 Abs 3 BVergG 1997 regt die Beklagte in ihrem Rekurs an: Der Bescheid des Bundesvergabeamts vom 29. 11. 1999 sei in sich widersprüchlich und daher rechtswidrig, weil einerseits ausgeführt werde, in Ermangelung einer Gewichtung der Zuschlagskriterien könne keine Bestbieterermittlung erfolgen, aber andererseits festgestellt wird, der Zuschlag sei nicht dem Bestbieter erteilt worden.Ein derartiges Vorgehen gemäß Paragraph 125, Absatz 3, BVergG 1997 regt die Beklagte in ihrem Rekurs an: Der Bescheid des Bundesvergabeamts vom 29. 11. 1999 sei in sich widersprüchlich und daher rechtswidrig, weil einerseits ausgeführt werde, in Ermangelung einer Gewichtung der Zuschlagskriterien könne keine Bestbieterermittlung erfolgen, aber andererseits festgestellt wird, der Zuschlag sei nicht dem Bestbieter erteilt worden.
Bereits in seinem Bescheid vom 8. 6. 1999 hat das Bundesvergabeamt dargelegt, der Auftraggeber hätte in der Ausschreibung eine Reihung bzw Gewichtung der Zuschlagskriterien vornehmen müssen, um in Wahrung des im § 16 Abs 1 BVergG 1997 festgeschriebenen Grundsatzes der Gleichbehandlung aller Bieter eine objektiven Maßstäben unterliegende Ermittlung des Bestbieters durchführen zu können. Gründe, derentwegen von der Reihung bzw der Gewichtung abgesehen werden konnte, seien für den Senat nicht ersichtlich. Angesichts der sachlich nicht gerechtfertigten Unterlassung der Reihung bzw Gewichtung von Zuschlagskriterien sei eine objektiv nachvollziehbare Bestbieterermittlung nicht möglich. Aus diesen Überlegungen zog das Bundesvergabeamt in seinem Bescheid vom 29. 11. 1999 den Schluss, dass einerseits der Zuschlag nicht an den Bestbieter erteilt worden sein konnte, dass andererseits aber auch keine Aussage darüber getrroffen werden könne, die Klägerinnen hätten auch bei Einhaltung der Vergabevorschriften keine echte Chance auf Erteilung des Zuschlags gehabt. Diese Argumentationslinie ist schlüssig und in sich widerspruchsfrei, weil die Unmöglichkeit der Ermittlung eines Bestbieters zwingend nach sich zieht, dass die Positionierung der einzelnen Anbotleger im Verfahren nicht feststellbar ist. Der erkennende Senat hält daher den Bescheid unter dem von der Beklagten relevierten Gesichtspunkt nicht für rechtswidrig.Bereits in seinem Bescheid vom 8. 6. 1999 hat das Bundesvergabeamt dargelegt, der Auftraggeber hätte in der Ausschreibung eine Reihung bzw Gewichtung der Zuschlagskriterien vornehmen müssen, um in Wahrung des im Paragraph 16, Absatz eins, BVergG 1997 festgeschriebenen Grundsatzes der Gleichbehandlung aller Bieter eine objektiven Maßstäben unterliegende Ermittlung des Bestbieters durchführen zu können. Gründe, derentwegen von der Reihung bzw der Gewichtung abgesehen werden konnte, seien für den Senat nicht ersichtlich. Angesichts der sachlich nicht gerechtfertigten Unterlassung der Reihung bzw Gewichtung von Zuschlagskriterien sei eine objektiv nachvollziehbare Bestbieterermittlung nicht möglich. Aus diesen Überlegungen zog das Bundesvergabeamt in seinem Bescheid vom 29. 11. 1999 den Schluss, dass einerseits der Zuschlag nicht an den Bestbieter erteilt worden sein konnte, dass andererseits aber auch keine Aussage darüber getrroffen werden könne, die Klägerinnen hätten auch bei Einhaltung der Vergabevorschriften keine echte Chance auf Erteilung des Zuschlags gehabt. Diese Argumentationslinie ist schlüssig und in sich widerspruchsfrei, weil die Unmöglichkeit der Ermittlung eines Bestbieters zwingend nach sich zieht, dass die Positionierung der einzelnen Anbotleger im Verfahren nicht feststellbar ist. Der erkennende Senat hält daher den Bescheid unter dem von der Beklagten relevierten Gesichtspunkt nicht für rechtswidrig.
Dies trifft auch auf die Kernaussage beider Bescheide zu, dass die Zuschlagskriterien bereits in der Ausschreibung zu gewichten seien. Der Europäische Gerichtshof sprach bereits zur Richtlinie 71/305 EWG des Rates vom 26. Juli 1971 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge aus, dass der öffentliche Auftraggeber die für jede Ausschreibung geltenden Kriterien und Bedingungen in angemessener Weise bekannt machen müsse. Das Kriterium des "günstigsten Angebots" könne mit der Richtlinie vereinbar sein, wenn es das Beurteilungsermessen zum Ausdruck bringe, über das die öffentlichen Auftraggeber verfügen, um nach objektiven Gesichtspunkten das wirtschaftlich vorteilhafteste Angebot zu ermitteln und somit kein willkürliches Auswahlelement enthalte (EuGHSlg 1988, 4635, "Beentjes"). In seinem offenbar unter anderem auch die Erstklägerin betreffenden Erkenntnis vom 12. 12. 2002, C-470/99, sprach der Europäische Gerichtshof zur Nachfolgerichtlinie 93/37/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 zur Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge unter Bezugnahme auf das vorher genannte Erkenntnis aus, die öffentlichen Auftraggeber müssten die für jede Ausschreibung geltenden Kriterien und Bedingungen in angemessener Weise bekannt machen. Der Grundsatz der Gleichbehandlung, der den Vergaberichtlinien zu Grunde liege, schließe eine Verpflichtung zur Transparenz ein, die es ermöglichen solle, die Beachtung dieses Grundsatzes zu überprüfen. Erfolge der Zuschlag auf das wirtschaftlich günstigste Gebot, so habe der öffentliche Auftraggeber nach Art 30 Abs 2 der Richtlinie in den Verdingungsunterlagen oder in der Bekanntmachung alle Zuschlagskriterien anzugeben, deren Verwendung er vorsieht, möglichst in der Reihenfolge der ihnen zuerkannten Bedeutung. Aus diesem Artikel gehe somit hervor, dass sich der öffentliche Auftraggeber, wenn er eine Gewichtung der zur Anwendung vorgesehenen Zuschlagskriterien vorgenommen hat, nicht darauf beschränken könne, diese Kriterien lediglich in den Verdingungsunterlagen oder in der Bekanntmachung zu benennen, sondern dass er den Bietern außerdem die vorgesehene Gewichtung mitteilen müsse. Die dem öffentlichen Auftraggeber auferlegte Verpflichtung bezwecke, den potentiellen Bietern vor der Vorbereitung ihrer Angebote die Zuschlagskriterien, denen diese Angebote entsprechen müssen, und die relative Bedeutung dieser Kriterien bekannt zu machen, um so die Beachtung der Grundsätze der Gleichbehandlung der Bieter und der Transparenz zu gewährleisten. In gleichem Sinne argumentierte der Gerichtshof in den Rechtssachen C-513/99 und C-19/00 und führte namentlich aus, ein Zuschlagskriterium, das einem öffentlichen Auftraggeber bei der Vergabe des Auftrags an einen Bieter eine uneingeschränkte Entscheidungsfreiheit einräumen würde, sei mit der Richtlinie unvereinbar. Die Kriterien müssten, wenn möglich, in absteigender Reihenfolge der ihnen zugemessenen Bedeutung im Leistungsverzeichnis oder in der Bekanntmachung des Auftrags ausdrücklich angegeben werden, damit die Unternehmer in der Lage seien, vom Bestehen und von der Tragweite dieser Kriterien Kenntnis zu nehmen. Die Zuschlagskriterien seien in den Verdingungsunterlagen oder in der Bekanntmachung so zu fassen, dass alle durchschnittlich fachkundigen Bieter sie bei Anwendung der üblichen Sorgfalt in gleicher Weise auslegen können.Dies trifft auch auf die Kernaussage beider Bescheide zu, dass die Zuschlagskriterien bereits in der Ausschreibung zu gewichten seien. Der Europäische Gerichtshof sprach bereits zur Richtlinie 71/305 EWG des Rates vom 26. Juli 1971 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge aus, dass der öffentliche Auftraggeber die für jede Ausschreibung geltenden Kriterien und Bedingungen in angemessener Weise bekannt machen müsse. Das Kriterium des "günstigsten Angebots" könne mit der Richtlinie vereinbar sein, wenn es das Beurteilungsermessen zum Ausdruck bringe, über das die öffentlichen Auftraggeber verfügen, um nach objektiven Gesichtspunkten das wirtschaftlich vorteilhafteste Angebot zu ermitteln und somit kein willkürliches Auswahlelement enthalte (EuGHSlg 1988, 4635, "Beentjes"). In seinem offenbar unter anderem auch die Erstklägerin betreffenden Erkenntnis vom 12. 12. 2002, C-470/99, sprach der Europäische Gerichtshof zur Nachfolgerichtlinie 93/37/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 zur Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge unter Bezugnahme auf das vorher genannte Erkenntnis aus, die öffentlichen Auftraggeber müssten die für jede Ausschreibung geltenden Kriterien und Bedingungen in angemessener Weise bekannt machen. Der Grundsatz der Gleichbehandlung, der den Vergaberichtlinien zu Grunde liege, schließe eine Verpflichtung zur Transparenz ein, die es ermöglichen solle, die Beachtung dieses Grundsatzes zu überprüfen. Erfolge der Zuschlag auf das wirtschaftlich günstigste Gebot, so habe der öffentliche Auftraggeber nach Artikel 30, Absatz 2, der Richtlinie in den Verdingungsunterlagen oder in der Bekanntmachung alle Zuschlagskriterien anzugeben, deren Verwendung er vorsieht, möglichst in der Reihenfolge der ihnen zuerkannten Bedeutung. Aus diesem Artikel gehe somit hervor, dass sich der öffentliche Auftraggeber, wenn er eine Gewichtung der zur Anwendung vorgesehenen Zuschlagskriterien vorgenommen hat, nicht darauf beschränken könne, diese Kriterien lediglich in den Verdingungsunterlagen oder in der Bekanntmachung zu benennen, sondern dass er den Bietern außerdem die vorgesehene Gewichtung mitteilen müsse. Die dem öffentlichen Auftraggeber auferlegte Verpflichtung bezwecke, den potentiellen Bietern vor der Vorbereitung ihrer Angebote die Zuschlagskriterien, denen diese Angebote entsprechen müssen, und die relative Bedeutung dieser Kriterien bekannt zu machen, um so die Beachtung der Grundsätze der Gleichbehandlung der Bieter und der Transparenz zu gewährleisten. In gleichem Sinne argumentierte der Gerichtshof in den Rechtssachen C-513/99 und C-19/00 und führte namentlich aus, ein Zuschlagskriterium, das einem öffentlichen Auftraggeber bei der Vergabe des Auftrags an einen Bieter eine uneingeschränkte Entscheidungsfreiheit einräumen würde, sei mit der Richtlinie unvereinbar. Die Kriterien müssten, wenn möglich, in absteigender Reihenfolge der ihnen zugemessenen Bedeutung im Leistungsverzeichnis oder in der Bekanntmachung des Auftrags ausdrücklich angegeben werden, damit die Unternehmer in der Lage seien, vom Bestehen und von der Tragweite dieser Kriterien Kenntnis zu nehmen. Die Zuschlagskriterien seien in den Verdingungsunterlagen oder in der Bekanntmachung so zu fassen, dass alle durchschnittlich fachkundigen Bieter sie bei Anwendung der üblichen Sorgfalt in gleicher Weise auslegen können.
§ 29 Abs 4 BVergG 1997 sieht vor, dass der öffentliche Auftraggeber in den Ausschreibungsunterlagen oder in der Bekanntmachung die als erforderlich erachteten Nachweise sowie alle Zuschlagskriterien, deren Verwendung er vorsieht, grundsätzlich in der Reihenfolge der ihnen zuerkannten Bedeutung anzugeben habe. Im Lichte der dargestellten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und der von diesem geforderten Transparenz und Nachvollziehbarkeit der Kriterien für durchschnittlich fachkundige Bieter kann der zitierten Gesetzesstelle nur die - schon aus dem Wortsinn hervorleuchtende - Bedeutung beigemessen werden, die sich aus dem Bescheid des Bundesvergabeamts ergibt. Es bedarf somit einer Gewichtung der Zuschlagskriterien, aus denen im hier zu beurteilenden Fall etwa auch zu entnehmen gewesen sein müsste, welche Bedeutung einer Überschreitung des ausgeschriebenen Mindestdurchmessers der Bohrung bei den Wirtschaftlichkeitsüberlegungen zukomme.Paragraph 29, Absatz 4, BVergG 1997 sieht vor, dass der öffentliche Auftraggeber in den Ausschreibungsunterlagen oder in der Bekanntmachung die als erforderlich erachteten Nachweise sowie alle Zuschlagskriterien, deren Verwendung er vorsieht, grundsätzlich in der Reihenfolge der ihnen zuerkannten Bedeutung anzugeben habe. Im Lichte der dargestellten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und der von diesem geforderten Transparenz und Nachvollziehbarkeit der Kriterien für durchschnittlich fachkundige Bieter kann der zitierten Gesetzesstelle nur die - schon aus dem Wortsinn hervorleuchtende - Bedeutung beigemessen werden, die sich aus dem Bescheid des Bundesvergabeamts ergibt. Es bedarf somit einer Gewichtung der Zuschlagskriterien, aus denen im hier zu beurteilenden Fall etwa auch zu entnehmen gewesen sein müsste, welche Bedeutung einer Überschreitung des ausgeschriebenen Mindestdurchmessers der Bohrung bei den Wirtschaftlichkeitsüberlegungen zukomme.
Eine Rechtswidrigkeit der beiden Bescheide des Bundesvergabeamts ist daher auch in Beziehung auf § 29 Abs 4 BVergG unter europarechtlichen Implikationen nicht zu erkennen.Eine Rechtswidrigkeit der beiden Bescheide des Bundesvergabeamts ist daher auch in Beziehung auf Paragraph 29, Absatz 4, BVergG unter europarechtlichen Implikationen nicht zu erkennen.
Die Einhaltung der Vergabebestimmungen dient auch dem Schutz der Bieter vor unlauterer Vorgangsweise bei der Vergabe. Diese Bestimmungen geben den Organen der öffentlichen Hand Verhaltenspflichten auf, auf deren Beachtung die Bieter vertrauen dürfen. Die Verletzung der Vergabevorschriften kann daher im vorvertraglichen Raum nach den Grundsätzen der culpa in contrahendo - ein Verschulden des Organs vorausgesetzt, das indes gemäß § 1298 ABGB vermutet wird, sodass der Rechtsträger insofern den Entlastungsbeweis antreten müsste - die Verpflichtung des Rechtsträgers zum Schadenersatz zur Folge haben (SZ 61/134; SZ 61/90; JBl 1990, 520; SZ 73/55 = JBl 2000, 519; 7 Ob 200/00p = JBl 2002, 117 [Rummel] ua).Die Einhaltung der Vergabebestimmungen dient auch dem Schutz der Bieter vor unlauterer Vorgangsweise bei der Vergabe. Diese Bestimmungen geben den Organen der öffentlichen Hand Verhaltenspflichten auf, auf deren Beachtung die Bieter vertrauen dürfen. Die Verletzung der Vergabevorschriften kann daher im vorvertraglichen Raum nach den Grundsätzen der culpa in contrahendo - ein Verschulden des Organs vorausgesetzt, das indes gemäß Paragraph 1298, ABGB vermutet wird, sodass der Rechtsträger insofern den Entlastungsbeweis antreten müsste - die Verpflichtung des Rechtsträgers zum Schadenersatz zur Folge haben (SZ 61/134; SZ 61/90; JBl 1990, 520; SZ 73/55 = JBl 2000, 519; 7 Ob 200/00p = JBl 2002, 117 [Rummel] ua).
Zur Frage des Verschuldens bringt die Beklagte vor, die Auftraggeberin habe in "vertretbarer Rechtsansicht" gehandelt, weil sich "seit dem Jahre 1995 eine Präzisierung des Gesetzestextes durch erst zu schaffende Rechtsprechung entwickeln musste" und im Zeitpunkt der Ausschreibung höchstgerichtliche Judikatur noch nicht vorlag. Diesem Vorbringen ist zu erwidern, dass - wie bereits erörtert - allein dem Text des § 29 Abs 4 BVergG 1997 die völlig klare Aufforderung an den Auftraggeber, "alle Zuschlagskriterien, deren Verwendung er vorsieht, grundsätzlich in der Reihenfolge der ihnen zuerkannten Bedeutung anzugeben", zu entnehmen ist. Beachtet man weiters die bereits dargestellte, bis in die Achtzigerjahre zurückreichende Judikatur des Europäischen Gerichtshofs zur Transparenz der Zuschlagskriterien und zur Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes, so kann davon, dass die Ausschreibung in vertretbarer Auslegung des Gesetzes erfolgt sei, keine Rede sein.Zur Frage des Verschuldens bringt die Beklagte vor, die Auftraggeberin habe in "vertretbarer Rechtsansicht" gehandelt, weil sich "seit dem Jahre 1995 eine Präzisierung des Gesetzestextes durch erst zu schaffende Rechtsprechung entwickeln musste" und im Zeitpunkt der Ausschreibung höchstgerichtliche Judikatur noch nicht vorlag. Diesem Vorbringen ist zu erwidern, dass - wie bereits erörtert - allein dem Text des Paragraph 29, Absatz 4, BVergG 1997 die völlig klare Aufforderung an den Auftraggeber, "alle Zuschlagskriterien, deren Verwendung er vorsieht, grundsätzlich in der Reihenfolge der ihnen zuerkannten Bedeutung anzugeben", zu entnehmen ist. Beachtet man weiters die bereits dargestellte, bis in die Achtzigerjahre zurückreichende Judikatur des Europäischen Gerichtshofs zur Transparenz der Zuschlagskriterien und zur Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes, so kann davon, dass die Ausschreibung in vertretbarer Auslegung des Gesetzes erfolgt sei, keine Rede sein.
Seit der Entscheidung 7 Ob 568/94 = SZ 67/182 = ecolex 1995, 95 = WBl 1995, 77 ist es ständige Rechtsprechung, dass auch das positive Vertragsinteresse, also das Erfüllungsinteresse, zuerkannt werden könne, wenn der Vertrag ohne die Pflichtverletzung zustande gekommen wäre. Ähnlich wie bei "Vorhandverträgen", die eine dem Vorvertrag vergleichbare vertragliche Bindung schaffen, könne auch bei Ausschreibungen die Annahme einer solchen Bindung gerechtfertigt sein. Diese Bindung könne die tragfähige Grundlage für den Anspruch auf Ersatz des Erfüllungsinteresses jenes Bieters bieten, der bei Eröffnung der Anbote Bestbieter gewesen sei. Werde er übergangen, so stehe ihm der Ersatz des Erfüllungsinteresses zu, wenn der Ausschreibung das Bestbieterprinzip zu Grunde gelegt worden sei (SZ 73/62; RIS-Justiz RS00113629). Entgegen der von den Klägerinnen vertretenen Rechtsansicht trifft - wie schon das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat - sie die Beweislast dafür, dass sie als Bestbieter tatsächlich zum Zuge gekommen wären, obliegt doch der Beweis des Kausalzusammenhangs zwischen dem rechtswidrigen Verhalten und dem eingetretenen Schaden grundsätzlich dem Geschädigten (NZ 1987, 42; JBl 1993, 316; JBl 1997, 587; JBl 2002, 115). Anders als bei ärztlichen Behandlungsfehlern, bei denen wegen der in ganz besonderem Maß vorhandenen Beweisschwierigkeiten des Patienten die Kausalität nachzuweisen nur dem zur Haftung herangezogenen Arzt die Mittel und Sachkunde zum Nachweis zur Verfügung stehen (SZ 63/90; JBl 1992, 522), ist hier dem Geschädigten der Nachweis der Kausalität des Verhaltens des Schädigers für den eingetretenen Schaden durchaus zumutbar (vgl RIS-Justiz RS0106890): Der jeweilige Bieter ist im Allgemeinen fachkundig, und es stehen ihm nicht nur die eigenen Kalkulationsunterlagen zur Verfügung, sondern er kennt auch die Angebote der Mitbewerber. Die bloße Tatsache allein, dass der erforderliche Beweis bei der gegebenen Sachlage überhaupt nicht geführt werden kann, rechtfertigt noch keinesfalls die Umkehrung der Beweislast. Andernfalls wäre in jedem Fall des Beweisnotstands die Beweislast umzukehren. Nicht die Beweisschwierigkeiten im einzelnen Fall, sondern lediglich strukturelle Beweislagen, die es aus typischen Haftungsgrundlagen Geschädigten ganz allgemein verwehrten, Ersatzansprüche durchzusetzen, wie bei ärztlichen Behandlungsfehlern, können eine solche Beweislastverschiebung rechtfertigen. Gerade in einem Fall, in dem - wie hier - die Preisdifferenz zwischen den beiden Bietern nur knapp 1 % beträgt, kann indes auch nicht unterstellt werden, dass der Billigstbieter nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge in geradezu typischer formelhafter Verknüpfung (vgl Fasching LB2 Rz 893 ff) auch immer der Bestbieter sein muss. Somit kommt auch die von den Klägerinnen angestrebte Reduzierung des Beweismaßes im Sinne des Anscheinsbeweises, dessen Entkräftung der Beklagten obläge, nicht in Betracht.Seit der Entscheidung 7 Ob 568/94 = SZ 67/182 = ecolex 1995, 95 = WBl 1995, 77 ist es ständige Rechtsprechung, dass auch das positive Vertragsinteresse, also das Erfüllungsinteresse, zuerkannt werden könne, wenn der Vertrag ohne die Pflichtverletzung zustande gekommen wäre. Ähnlich wie bei "Vorhandverträgen", die eine dem Vorvertrag vergleichbare vertragliche Bindung schaffen, könne auch bei Ausschreibungen die Annahme einer solchen Bindung gerechtfertigt sein. Diese Bindung könne die tragfähige Grundlage für den Anspruch auf Ersatz des Erfüllungsinteresses jenes Bieters bieten, der bei Eröffnung der Anbote Bestbieter gewesen sei. Werde er übergangen, so stehe ihm der Ersatz des Erfüllungsinteresses zu, wenn der Ausschreibung das Bestbieterprinzip zu Grunde gelegt worden sei (SZ 73/62; RIS-Justiz RS00113629). Entgegen der von den Klägerinnen vertretenen Rechtsansicht trifft - wie schon das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat - sie die Beweislast dafür, dass sie als Bestbieter tatsächlich zum Zuge gekommen wären, obliegt doch der Beweis des Kausalzusammenhangs zwischen dem rechtswidrigen Verhalten und dem eingetretenen Schaden grundsätzlich dem Geschädigten (NZ 1987, 42; JBl 1993, 316; JBl 1997, 587; JBl 2002, 115). Anders als bei ärztlichen Behandlungsfehlern, bei denen wegen der in ganz besonderem Maß vorhandenen Beweisschwierigkeiten des Patienten die Kausalität nachzuweisen nur dem zur Haftung herangezogenen Arzt die Mittel und Sachkunde zum Nachweis zur Verfügung stehen (SZ 63/90; JBl 1992, 522), ist hier dem Geschädigten der Nachweis der Kausalität des Verhaltens des Schädigers für den eingetretenen Schaden durchaus zumutbar vergleiche RIS-Justiz RS0106890): Der jeweilige Bieter ist im Allgemeinen fachkundig, und es stehen ihm nicht nur die eigenen Kalkulationsunterlagen zur Verfügung, sondern er kennt auch die Angebote der Mitbewerber. Die bloße Tatsache allein, dass der erforderliche Beweis bei der gegebenen Sachlage überhaupt nicht geführt werden kann, rechtfertigt noch keinesfalls die Umkehrung der Beweislast. Andernfalls wäre in jedem Fall des Beweisnotstands die Beweislast umzukehren. Nicht die Beweisschwierigkeiten im einzelnen Fall, sondern lediglich strukturelle Beweislagen, die es aus typischen Haftungsgrundlagen Geschädigten ganz allgemein verwehrten, Ersatzansprüche durchzusetzen, wie bei ärztlichen Behandlungsfehlern, können eine solche Beweislastverschiebung rechtfertigen. Gerade in einem Fall, in dem - wie hier - die Preisdifferenz zwischen den beiden Bietern nur knapp 1 % beträgt, kann indes auch nicht unterstellt werden, dass der Billigstbieter nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge in geradezu typischer formelhafter Verknüpfung vergleiche Fasching LB2 Rz 893 ff) auch immer der Bestbieter sein muss. Somit kommt auch die von den Klägerinnen angestrebte Reduzierung des Beweismaßes im Sinne des Anscheinsbeweises, dessen Entkräftung der Beklagten obläge, nicht in Betracht.
Das Begehren auf Zuspruch des Erfüllungsinteresses kann auch nicht darauf gestützt werden, dass die Auftraggeberin die Ausschreibung zu Unrecht widerrufen habe und dass der Zuschlag nach Nichtigerklärung der Entscheidung, den Auftrag an die ARGE zu vergeben, mit dem Bescheid des Bundesvergabeamts vom 8. 6. 1999 ohne weiteres der von den Klägerinnen gebildeten Arbeitsgemeinschaft zu erteilen gewesen wäre. Gemäß § 55 Abs 1 BVergG 1997 ist die Ausschreibung nach Ablauf der Angebotsfrist zu widerrufen, wenn zwingende Gründe vorliegen. Nach dem Wortlaut des Gesetzes kommt es somit nicht auf eine dem Auftraggeber zurechenbare Fahrlässigkeit an. Wie der erkennende Senat in seiner Entscheidung 1 Ob 284/01y = JBl 2002, 385 = RdW 2002, 590 = ecolex 2002, 349 = ZVB 2002, 138 unter Berufung auf König (Vergaberecht in der Praxis [2000] 68) zu den vergleichbaren Widerrufsbestimmungen der Ö-Norm A 2050 ausführte, ist die Frage, ob ein zwingender Grund für den Widerruf der Ausschreibung nach Ablauf der Angebotsfrist vorliegt, nur nach objektiven Kriterien zu lösen und nicht von der Beantwortung der weiteren Frage abhängig, ob der Auftraggeber den Widerruf verschuldete und von den bisherigen Bietern auf Ersatz des jeweiligen negativen Vertragsinteresses in Anspruch genommen werden kann. Würde man nämlich den Widerruf der Ausschreibung aus Gründen, die der vergebenden Stelle anzulasten sind, nicht als zulässig ansehen, so wäre das ein Verstoß gegen das Gebot der Gleichbehandlung aller Bieter als Kernanliegen des Vergaberechts. Die von einem Mitbewerber infolge eines vom Auftraggeber verschuldeten Ausschreibungsmangels erlangte Position als Bestbieter rechtfertigt nämlich nicht die Ungleichbehandlung aller anderen in Betracht kommenden Bietinteressenten, als auch jener, die im Rahmen der unvollständigen oder verfehlten Ausschreibung keine Angebote legten, sich jedoch an einer allfälligen Neuausschreibung beteiligen wollten. Die Ungleichbehandlung der in Betracht kommenden Bietinteressenten läge darin, dass es ihnen unter nunmehr anderen Leistungsvoraussetzungen verwehrt wäre, sich im Rahmen einer neuen Ausschreibung an einem fairen Angebotswettbewerb zu beteiligen. Auch darf nicht unbeachtet bleiben, dass die den Widerruf einer Ausschreibung regelnden Grundsätze nicht nur dem Schutz der Interessen der einzelnen Bieter, sondern auch dem des Auftraggebers dienen (vgl BGHZ 120, 281, 286). Der Auftraggeber muss eine Ausschreibung auch dann widerrufen können, wenn nach deren Beginn schwerwiegende, schon vor Beginn von ihm fahrlässig verursachte Fehler hervorkommen, deren mangelnde Korrektur dem Grundsatz der sparsamsten Verwendung öffentlicher Mittel zuwiderlaufen könnte. Das in einer Nachlässigkeit bestehende Verschulden des Auftraggebers an einem wesentlichen Mangel der Ausschreibung ist somit nicht geeignet, einem der Bieter zu Lasten eines schutzwürdigen Interesses des Auftraggebers, insbesondere aber auch zu Lasten der Interessen aller anderen in Betracht kommenden Bietinteressenten eine gesicherte Rechtsposition als Bestbieter zu verschaffen und damit die nach rein objektiven Kriterien gebotene Neuausschreibung zu verwehren, bei der sich durch den erneuten Angebotswettbewerb zum einen eine für die sparsame Verwendung öffentlicher Mittel günstige Änderung des Preis-Leistungs-Verhältnisses ergeben könnte, zum anderen aber auch jeder Unternehmer, der sich nunmehr am Angebotswettbewerb beteiligen will, die Chance hätte, die Position des Bestbieters zu erlangen.Das Begehren auf Zuspruch des Erfüllungsinteresses kann auch nicht darauf gestützt werden, dass die Auftraggeberin die Ausschreibung zu Unrecht widerrufen habe und dass der Zuschlag nach Nichtigerklärung der Entscheidung, den Auftrag an die ARGE zu vergeben, mit dem Bescheid des Bundesvergabeamts vom 8. 6. 1999 ohne weiteres der von den Klägerinnen gebildeten Arbeitsgemeinschaft zu erteilen gewesen wäre. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, BVergG 1997 ist die Ausschreibung nach Ablauf der Angebotsfrist zu widerrufen, wenn zwingende Gründe vorliegen. Nach dem Wortlaut des Gesetzes kommt es somit nicht auf eine dem Auftraggeber zurechenbare Fahrlässigkeit an. Wie der erkennende Senat in seiner Entscheidung 1 Ob 284/01y = JBl 2002, 385 = RdW 2002, 590 = ecolex 2002, 349 = ZVB 2002, 138 unter Berufung auf König (Vergaberecht in der Praxis [2000] 68) zu den vergleichbaren Widerrufsbestimmungen der Ö-Norm A 2050 ausführte, ist die Frage, ob ein zwingender Grund für den Widerruf der Ausschreibung nach Ablauf der Angebotsfrist vorliegt, nur nach objektiven Kriterien zu lösen und nicht von der Beantwortung der weiteren Frage abhängig, ob der Auftraggeber den Widerruf verschuldete und von den bisherigen Bietern auf Ersatz des jeweiligen negativen Vertragsinteresses in Anspruch genommen werden kann. Würde man nämlich den Widerruf der Ausschreibung aus Gründen, die der vergebenden Stelle anzulasten sind, nicht als zulässig ansehen, so wäre das ein Verstoß gegen das Gebot der Gleichbehandlung aller Bieter als Kernanliegen des Vergaberechts. Die von einem Mitbewerber infolge eines vom Auftraggeber verschuldeten Ausschreibungsmangels erlangte Position als Bestbieter rechtfertigt nämlich nicht die Ungleichbehandlung aller anderen in Betracht kommenden Bietinteressenten, als auch jener, die im Rahmen der unvollständigen oder verfehlten Ausschreibung keine Angebote legten, sich jedoch an einer allfälligen Neuausschreibung beteiligen wollten. Die Ungleichbehandlung der in Betracht kommenden Bietinteressenten läge darin, dass es ihnen unter nunmehr anderen Leistungsvoraussetzungen verwehrt wäre, sich im Rahmen einer neuen Ausschreibung an einem fairen Angebotswettbewerb zu beteiligen. Auch darf nicht unbeachtet bleiben, dass die den Widerruf einer Ausschreibung regelnden Grundsätze nicht nur dem Schutz der Interessen der einzelnen Bieter, sondern auch dem des Auftraggebers dienen vergleiche BGHZ 120, 281, 286). Der Auftraggeber muss eine Ausschreibung auch dann widerrufen können, wenn nach deren Beginn schwerwiegende, schon vor Beginn von ihm fahrlässig verursachte Fehler hervorkommen, deren mangelnde Korrektur dem Grundsatz der sparsamsten Verwendung öffentlicher Mittel zuwiderlaufen könnte. Das in einer Nachlässigkeit bestehende Verschulden des Auftraggebers an einem wesentlichen Mangel der Ausschreibung ist somit nicht geeignet, einem der Bieter zu Lasten eines schutzwürdigen Interesses des Auftraggebers, insbesondere aber auch zu Lasten der Interessen aller anderen in Betracht kommenden Bietinteressenten eine gesicherte Rechtsposition als Bestbieter zu verschaffen und damit die nach rein objektiven Kriterien gebotene Neuausschreibung zu verwehren, bei der sich durch den erneuten Angebotswettbewerb zum einen eine für die sparsame Verwendung öffentlicher Mittel günstige Änderung des Preis-Leistungs-Verhältnisses ergeben könnte, zum anderen aber auch jeder Unternehmer, der sich nunmehr am Angebotswettbewerb beteiligen will, die Chance hätte, die Position des Bestbieters zu erlangen.
Gegenüber diesen aus dem Gleichbehandlungsgebot abgeleiteten Überlegungen muss das Partikularinteresse der Klägerinnen, die sich durch die im Ergebnis frustrierte Angebotseröffnung um ihren Wettbewerbsvorteil gebracht sehen, zurücktreten; bei der gegebenen Fallkonstellation müsste der von den Klägerinnen ins Treffen geführte Gesichtspunkt in letzter Konseqenz dazu führen, dass der Auftraggeber von mehreren Bietern auf das Erfüllungsinteresse in Anspruch genommen werden könnte, sind doch von der mangelnden Gewichtung der Zuschlagskriterien nicht selten alle oder jedenfalls mehrere Angebote betroffen, namentlich dann, wenn diese rein zahlenmäßig eng nebeneinander liegen. Den Beweis, dass sie bei normgerechter Ausschreibung aus dem Wettbewerb als Bestbieterinnen hervorgegangen wären, können die Klägerinnen nach der gegebenen Sachlage nicht erbringen, weil es - wie bereits dargestellt - an der dazu erforderlichen Gewichtung der Kriterien mangelt. Gemäß § 53 BVergG 1997 ist der Zuschlag dem technisch und wirtschaftlich günstigsten Angebot gemäß den in der Ausschreibung festgelegten Kriterien (Bestbieterprinzip) zu erteilen. Sind diese Kriterien von der ausschreibenden Stelle nicht gewichtet worden, so kann gerade bei sehr eng nebeneinander liegenden Angeboten mangels Kenntnis der Präferenzen des Ausschreibenden der Beweis, als Bestbieter übergangen worden zu sein, auch durch einen Sachverständigen nicht erbracht werden. Die Erforschung dieser Präferenzen durch Vernehmung der für die vergebende Stelle tätig gewesenen Personen würde allen bereits dargestellten Grundsätzen einer objektivierbaren und fairen Ausschreibung in krasser Weise zuwiderlaufen. Die Klägerinnen sind daher auf den Ersatz des Vertrauensschadens beschränkt.Gegenüber diesen aus dem Gleichbehandlungsgebot abgeleiteten Überlegungen muss das Partikularinteresse der Klägerinnen, die sich durch die im Ergebnis frustrierte Angebotseröffnung um ihren Wettbewerbsvorteil gebracht sehen, zurücktreten; bei der gegebenen Fallkonstellation müsste der von den Klägerinnen ins Treffen geführte Gesichtspunkt in letzter Konseqenz dazu führen, dass der Auftraggeber von mehreren Bietern auf das Erfüllungsinteresse in Anspruch genommen werden könnte, sind doch von der mangelnden Gewichtung der Zuschlagskriterien nicht selten alle oder jedenfalls mehrere Angebote betroffen, namentlich dann, wenn diese rein zahlenmäßig eng nebeneinander liegen. Den Beweis, dass sie bei normgerechter Ausschreibung aus dem Wettbewerb als Bestbieterinnen hervorgegangen wären, können die Klägerinnen nach der gegebenen Sachlage nicht erbringen, weil es - wie bereits dargestellt - an der dazu erforderlichen Gewichtung der Kriterien mangelt. Gemäß Paragraph 53, BVergG 1997 ist der Zuschlag dem technisch und wirtschaftlich günstigsten Angebot gemäß den in der Ausschreibung festgelegten Kriterien (Bestbieterprinzip) zu erteilen. Sind diese Kriterien von der ausschreibenden Stelle nicht gewichtet worden, so kann gerade bei sehr eng nebeneinander liegenden Angeboten mangels Kenntnis der Präferenzen des Ausschreibenden der Beweis, als Bestbieter übergangen worden zu sein, auch durch einen Sachverständigen nicht erbracht werden. Die Erforschung dieser Präferenzen durch Vernehmung der für die vergebende Stelle tätig gewesenen Personen würde allen bereits dargestellten Grundsätzen einer objektivierbaren und fairen Ausschreibung in krasser Weise zuwiderlaufen. Die Klägerinnen sind daher auf den Ersatz des Vertrauensschadens beschränkt.
Prozessuale Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Schadenersatzklage ist nach § 125 Abs 2 BVergG 1997, dass zuvor eine Feststellung des Bundesvergabeamtes nach § 113 Abs 3 BVergG 1997 erfolgt ist. Dieser für das Gericht bindenden Feststellung kommt jedoch schon nach dem systematischen Aufbau des Gesetzes nur im Zusammenhang mit einem begehrten Kostenersatz entscheidende Bedeutung zu. Entgegen der vom Erstgericht offenkundig vertretenen Ansicht regelt das BVergG 1997 im § 122 Abs 1 nur den Anspruch auf Ersatz der Kosten der Angebotstellung sowie der unmittelbaren Teilnahme am Vergabeverfahren. Nur insoweit soll der Bieter von dem Nachweis, dass er ohne den Verstoß den Zuschlag erhalten hätte, befreit werden (Öhler, Rechtsschutz bei Vergabe von öffentlichen Aufträgen in der Europäischen Union, 206; 7 Ob 200/00p = JBl 2002, 117 [zust. Rummel] = RdW 2001, 731 = ecolex 2001, 902 = ZVB 202, 10 [zust. Öhler/Schramm]).Prozessuale Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Schadenersatzklage ist nach Paragraph 125, Absatz 2, BVergG 1997, dass zuvor eine Feststellung des Bundesvergabeamtes nach Paragraph 113, Absatz 3, BVergG 1997 erfolgt ist. Dieser für das Gericht bindenden Feststellung kommt jedoch schon nach dem systematischen Aufbau des Gesetzes nur im Zusammenhang mit einem begehrten Kostenersatz entscheidende Bedeutung zu. Entgegen der vom Erstgericht offenkundig vertretenen Ansicht regelt das BVergG 1997 im Paragraph 122, Absatz eins, nur den Anspruch auf Ersatz der Kosten der Angebotstellung sowie der unmittelbaren Teilnahme am Vergabeverfahren. Nur insoweit soll der Bieter von dem Nachweis, dass er ohne den Verstoß den Zuschlag erhalten hätte, befreit werden (Öhler, Rechtsschutz bei Vergabe von öffentlichen Aufträgen in der Europäischen Union, 206; 7 Ob 200/00p = JBl 2002, 117 [zust. Rummel] = RdW 2001, 731 = ecolex 2001, 902 = ZVB 202, 10 [zust. Öhler/Schramm]).
Kein Anspruch auf Kostenersatz gemäß § 122 Abs 1 BVergG 1997 besteht im Fall dessen Abs 2, wenn das Bundesvergabeamt gemäß § 113 Abs 3 letzter Satz BVergG 1997 festgestellt hat, dass der übergangene Bewerber oder Bieter auch bei Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der hiezu ergangenen Verordnungen keine echte Chance auf Erteilung des Zuschlags gehabt hätte. Unterlässt der Auftraggeber die für einen derartigen Ausspruch erforderliche (§ 113 Abs 3 letzter Satz BVergG 1997) Antragstellung, hat auch ein tatsächlich chancenloser Bewerber den Kostenersatzanspruch (7 Ob 148/01t = JBl 2002, 115 = ecolex 2001, 901 = RdW 2001, 731 = RPA 2001, 145). Gleiches muss auch gelten, wenn - wie hier - ein entsprechender Antrag mangels vorhandener Beurteilungsgrundlagen abgewiesen wurde.Kein Anspruch auf Kostenersatz gemäß Paragraph 122, Absatz eins, BVergG 1997 besteht im Fall dessen Absatz 2,, wenn das Bundesvergabeamt gemäß Paragraph 113, Absatz 3, letzter Satz BVergG 1997 festgestellt hat, dass der übergangene Bewerber oder Bieter auch bei Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der hiezu ergangenen Verordnungen keine echte Chance auf Erteilung des Zuschlags gehabt hätte. Unterlässt der Auftraggeber die für einen derartigen Ausspruch erforderliche (Paragraph 113, Absatz 3, letzter Satz BVergG 1997) Antragstellung, hat auch ein tatsächlich chancenloser Bewerber den Kostenersatzanspruch (7 Ob 148/01t = JBl 2002, 115 = ecolex 2001, 901 = RdW 2001, 731 = RPA 2001, 145). Gleiches muss auch gelten, wenn - wie hier - ein entsprechender Antrag mangels vorhandener Beurteilungsgrundlagen abgewiesen wurde.
Über den Ersatz der Kosten der Angebotstellung und der Teilnahme am Vergabeverfahren hinaus bleiben gemäß § 124 BVergG 1997 die nach anderen Rechtsvorschriften bestehenden Ersatzansprüche gewahrt. Der Bieter, der während der Zuschlagsfrist an sein Angebot gebunden ist (§ 41 Abs 2 BVergG 1997), kann, muss er entsprechende Kapazitäten bereithalten ("Vorsorgekosten"), den Ersatz des entgangenen Gewinns aus einer versäumten Erwerbsgelegenheit begehren (1 Ob 201/99m = EvBl 2000/166 = JBl 2000, 519 = ecolex 2000, 646 = RdW 2000, 603; Elsner, Vergaberecht Rz A 174 mwH). Gemäß Art 8 Nr 2 EVHGB, der auch auf einseitige Handelsgeschäfte anwendbar ist, umfasst der zu ersetzende Schaden auch den entgangenen Gewinn, der somit auch bei bloß leichter Fahrlässigkeit zusteht (Kramer in Straube, HGB2 Art 8 Nr 2 Rz 1 f mwN). Das gilt auch für den entgangenen Gewinn als Vertrauensschaden infolge versäumter Abschlussgelegenheit, sofern das unwirksame oder nicht zustande gekommene Geschäft wenigstens ein einseitiges Handelsgeschäft gewesen wäre (SZ 48/8; EvBl 1991/101). Es bedarf daher auch nicht der näheren Prüfung der Frage, ob der Vorteil aus der versäumten Vermietung als positiver Schaden (Verdienstentgang) oder als entgangener Gewinn zu beurteilen wäre.Über den Ersatz der Kosten der Angebotstellung und der Teilnahme am Vergabeverfahren hinaus bleiben gemäß Paragraph 124, BVergG 1997 die nach anderen Rechtsvorschriften bestehenden Ersatzansprüche gewahrt. Der Bieter, der während der Zuschlagsfrist an sein Angebot gebunden ist (Paragraph 41, Absatz 2, BVergG 1997), kann, muss er entsprechende Kapazitäten bereithalten ("Vorsorgekosten"), den Ersatz des entgangenen Gewinns aus einer versäumten Erwerbsgelegenheit begehren (1 Ob 201/99m = EvBl 2000/166 = JBl 2000, 519 = ecolex 2000, 646 = RdW 2000, 603; Elsner, Vergaberecht Rz A 174 mwH). Gemäß Artikel 8, Nr 2 EVHGB, der auch auf einseitige Handelsgeschäfte anwendbar ist, umfasst der zu ersetzende Schaden auch den entgangenen Gewinn, der somit auch bei bloß leichter Fahrlässigkeit zusteht (Kramer in Straube, HGB2 Artikel 8, Nr 2 Rz 1 f mwN). Das gilt auch für den entgangenen Gewinn als Vertrauensschaden infolge versäumter Abschlussgelegenheit, sofern das unwirksame oder nicht zustande gekommene Geschäft wenigstens ein einseitiges Handelsgeschäft gewesen wäre (SZ 48/8; EvBl 1991/101). Es bedarf daher auch nicht der näheren Prüfung der Frage, ob der Vorteil aus der versäumten Vermietung als positiver Schaden (Verdienstentgang) oder als entgangener Gewinn zu beurteilen wäre.
Die Klägerinnen haben im Verfahren zuletzt einen Pauschalbetrag von 6 Mio ATS geltend gemacht und sich dabei auf eine Aufstellung berufen, die einen rund doppelt so hohen Betrag ausweist. Nach der Klagserzählung in Verbindung mit dieser Aufstellung enthalten die eingeklagten Ersatzansprüche zum Teil Positionen, die die Klägerinnen damit begründen, sie seien, da sie trotz Bestangebots übergangen worden seien, so zu stellen, wie wenn der Vertrag mit ihnen zustande gekommen sei, und zum Teil Positionen, die zu den Kosten der Angebotslegung und der Teilnahme am Vergabeverfahren zu rechnen sind, sowie schließlich den Entgang des Gewinns aus der versäumten anderweitigen Vermietung der Tunnelfräse. Abgesehen davon, dass diese Ansprüche (Erfüllungsinteresse und Vertrauensschaden) einander zumindest teilweise ausschließen (7 Ob 200/00p mwN), widerspricht das bloß pauschale Begehren eines allein aus der Summe all dieser Ansprüche abgeleiteten Teilbetrags dem Bestimmtheitserfordernis des § 226 ZPO. Jeder von mehreren in einer Klage geltend gemachten Schadenersatzansprüche muss ziffernmäßig bestimmt und individualsiert sein. Ohne eine solche Aufschlüsselung wäre es nicht möglich, den Umfang der Rechtskraft einer Teilabweisung des Zahlungsbegehrens zu bestimmen und damit die Frage zu beantworten, über welche der eingeklagten Forderungen bzw in welchem Ausmaß über diese nun endgültig negativ abgesprochen wurde (RIS-Justiz RS0114624; RS0031014).Die Klägerinnen haben im Verfahren zuletzt einen Pauschalbetrag von 6 Mio ATS geltend gemacht und sich dabei auf eine Aufstellung berufen, die einen rund doppelt so hohen Betrag ausweist. Nach der Klagserzählung in Verbindung mit dieser Aufstellung enthalten die eingeklagten Ersatzansprüche zum Teil Positionen, die die Klägerinnen damit begründen, sie seien, da sie trotz Bestangebots übergangen worden seien, so zu stellen, wie wenn der Vertrag mit ihnen zustande gekommen sei, und zum Teil Positionen, die zu den Kosten der Angebotslegung und der Teilnahme am Vergabeverfahren zu rechnen sind, sowie schließlich den Entgang des Gewinns aus der versäumten anderweitigen Vermietung der Tunnelfräse. Abgesehen davon, dass diese Ansprüche (Erfüllungsinteresse und Vertrauensschaden) einander zumindest teilweise ausschließen (7 Ob 200/00p mwN), widerspricht das bloß pauschale Begehren eines allein aus der Summe all dieser Ansprüche abgeleiteten Teilbetrags dem Bestimmtheitserfordernis des Paragraph 226, ZPO. Jeder von mehreren in einer Klage geltend gemachten Schadenersatzansprüche muss ziffernmäßig bestimmt und individualsiert sein. Ohne eine solche Aufschlüsselung wäre es nicht möglich, den Umfang der Rechtskraft einer Teilabweisung des Zahlungsbegehrens zu bestimmen und damit die Frage zu beantworten, über welche der eingeklagten Forderungen bzw in welchem Ausmaß über diese nun endgültig negativ abgesprochen wurde (RIS-Justiz RS0114624; RS0031014).
Das Berufungsgericht hat daher zutreffend die Klage als verbesserungsbedürftig erachtet, weshalb beiden gegen den Aufhebungsbeschluss gerichteten Rekursen der Erfolg zu versagen ist.
Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 Abs 1 ZPO.Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.