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Rechtssatz RS0117461

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0117461

Entscheidungsdatum

08.07.2008

Rechtssatz

Sind in der Ausschreibung die Zuschlagskriterien nicht gewichtet, kann der Billigstbieter den ihm obliegenden Beweis, auch Bestbieter zu sein, nicht erbringen. Er kann daher nicht das Erfüllungsinteresse, sondern nur den Vertrauensschaden begehren.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 110/02m
    Entscheidungstext OGH 25.03.2003 1 Ob 110/02m
    Veröff: SZ 2003/26
  • 8 Ob 39/05a
    Entscheidungstext OGH 30.05.2005 8 Ob 39/05a
  • 4 Ob 98/08b
    Entscheidungstext OGH 08.07.2008 4 Ob 98/08b
    Gegenteilig; Beisatz: Unterließ der Auftraggeber in der Ausschreibung die Anführung von Eignungskriterien, denen Bieter entsprechen müssen, so kann ein Bieter, dessen Angebot vom Auftraggeber letztlich mangels Eignung ausgeschieden wurde, als Voraussetzung eines Zuspruchs des Erfüllungsinteresses behaupten und beweisen, dass er den Zuschlag bei einer von vornherein fehlerfreien Ausschreibung oder im Fall des Widerrufs der fehlerhaften und einer nachfolgenden fehlerfreien Ausschreibung erhalten hätte. Ein solcher Bieter müsste daher auch behaupten und beweisen, dass er jedes vom Auftraggeber zulässigerweise vorgebbare Eignungskriterium erfüllt hätte (siehe RS0123902). (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117461

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2008

Dokumentnummer

JJR_20030325_OGH0002_0010OB00110_02M0000_001