Rechtssatz RS0117461
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0117461
Entscheidungsdatum
08.07.2008
Rechtssatz
Sind in der Ausschreibung die Zuschlagskriterien nicht gewichtet, kann der Billigstbieter den ihm obliegenden Beweis, auch Bestbieter zu sein, nicht erbringen. Er kann daher nicht das Erfüllungsinteresse, sondern nur den Vertrauensschaden begehren.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 110/02m
Entscheidungstext OGH 25.03.2003 1 Ob 110/02m
Veröff: SZ 2003/26
- 8 Ob 39/05a
Entscheidungstext OGH 30.05.2005 8 Ob 39/05a
- 4 Ob 98/08b
Entscheidungstext OGH 08.07.2008 4 Ob 98/08b
Gegenteilig; Beisatz: Unterließ der Auftraggeber in der Ausschreibung die Anführung von Eignungskriterien, denen Bieter entsprechen müssen, so kann ein Bieter, dessen Angebot vom Auftraggeber letztlich mangels Eignung ausgeschieden wurde, als Voraussetzung eines Zuspruchs des Erfüllungsinteresses behaupten und beweisen, dass er den Zuschlag bei einer von vornherein fehlerfreien Ausschreibung oder im Fall des Widerrufs der fehlerhaften und einer nachfolgenden fehlerfreien Ausschreibung erhalten hätte. Ein solcher Bieter müsste daher auch behaupten und beweisen, dass er jedes vom Auftraggeber zulässigerweise vorgebbare Eignungskriterium erfüllt hätte (siehe RS0123902). (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117461
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2008
Dokumentnummer
JJR_20030325_OGH0002_0010OB00110_02M0000_001