Rechtssatz RS0115785
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0115785
Entscheidungsdatum
25.03.2003
Norm
BVergG 1997 §113
BVergG 1997 §122
EWG-RL 92/13/EWG - Auftragsvergabe Wasserversorgung. Energieversorgung und Verkehrsversorgung sowie Telekommunikationssektor 392L0013 Art2 Abs7
EWG-RL 89/665/EWG-Nachprüfungsverfahren Vergabe öffentlicher Lieferaufträge und Bauaufträge 389L0665 allg
Rechtssatz
Nach der Richtlinie 92/13/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 können die Kosten der Vorbereitung eines Anbotes schon dann erlangt werden, wenn nachgewiesen wird, dass ein Verstoß gegen die Vergabevorschriften vorliegt und der Bieter eine "echte Chance" gehabt hätte. Dies soll den Bieter - nur - hinsichtlich der Kosten von dem Nachweis, dass er ohne den Verstoß den Zuschlag erhalten hätte, befreien. Damit zeigt sich auch gemeinschaftsrechtlich, dass zwischen dem Kostenersatz einerseits und den sonstigen Ansprüchen andererseits unterschieden wird.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 200/00p
Entscheidungstext OGH 27.06.2001 7 Ob 200/00p
Veröff: SZ 74/115
- 1 Ob 110/02m
Entscheidungstext OGH 25.03.2003 1 Ob 110/02m
nur: Dies soll den Bieter - nur - hinsichtlich der Kosten von dem Nachweis, dass er ohne den Verstoß den Zuschlag erhalten hätte, befreien. (T1); Veröff: SZ 2003/26
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115785
Zuletzt aktualisiert am
11.08.2008
Dokumentnummer
JJR_20010627_OGH0002_0070OB00200_00P0000_004