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Rechtssatz RS0115785

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0115785

Geschäftszahl

7Ob200/00p; 1Ob110/02m

Entscheidungsdatum

25.03.2003

Norm

BVergG 1997 §113
BVergG 1997 §122
EWG-RL 92/13/EWG - Auftragsvergabe Wasserversorgung. Energieversorgung und Verkehrsversorgung sowie Telekommunikationssektor 392L0013 Art2 Abs7
EWG-RL 89/665/EWG-Nachprüfungsverfahren Vergabe öffentlicher Lieferaufträge und Bauaufträge 389L0665 allg

Rechtssatz

Nach der Richtlinie 92/13/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 können die Kosten der Vorbereitung eines Anbotes schon dann erlangt werden, wenn nachgewiesen wird, dass ein Verstoß gegen die Vergabevorschriften vorliegt und der Bieter eine "echte Chance" gehabt hätte. Dies soll den Bieter - nur - hinsichtlich der Kosten von dem Nachweis, dass er ohne den Verstoß den Zuschlag erhalten hätte, befreien. Damit zeigt sich auch gemeinschaftsrechtlich, dass zwischen dem Kostenersatz einerseits und den sonstigen Ansprüchen andererseits unterschieden wird.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 200/00p
    Entscheidungstext OGH 27.06.2001 7 Ob 200/00p
    Veröff: SZ 74/115
  • 1 Ob 110/02m
    Entscheidungstext OGH 25.03.2003 1 Ob 110/02m
    nur: Dies soll den Bieter - nur - hinsichtlich der Kosten von dem Nachweis, dass er ohne den Verstoß den Zuschlag erhalten hätte, befreien. (T1); Veröff: SZ 2003/26

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115785

Zuletzt aktualisiert am

11.08.2008

Dokumentnummer

JJR_20010627_OGH0002_0070OB00200_00P0000_004