Die Revision ist aus den vom Berufungsgericht genannten Gründen zulässig und auch im Sinne des subsidiär gestellten Aufhebungsantrages berechtigt.
Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Es besteht auch kein Anlass, einen Antrag an den Verwaltungsgerichtshof auf Überprüfung des Bescheides des BVA zu stellen. Die Angabe im Anbotschreiben
"5 Stück Handgriffe per Stück S 4.950,-..."
ist eindeutig. Der Preis bezieht sich auf den einzelnen Handgriff. Ein weiteres Vorbringen dazu wurde gar nicht erstattet. Gemäß § 48 Abs 3 Bundesvergabegesetz 1997 BGBl 56/1997 (BVergG) sind rechnerisch fehlerhafte Angebote nicht mehr zu berücksichtigen, wenn die Summe der Berichtigung der Absolutbeträge der Berichtigungen 2 % des ursprünglichen Gesamtpreises übersteigt. Eine Vorreihung infolge einer Berichtigung ist unzulässig. Es darf zu keiner Änderung der Wettbewerbsstellung der Bieter kommen (vgl dazu 7 Ob 159/97a = bbl 1999/44 = ecolex 1999/16 [Heid] = wbl 1999/84 [Rubin]; vgl zur Bedeutung der Anbotseröffnung auch EuGH 24. 1. 1995 RS C-359/93 Slg 1995 I-0157). Dies ist aber auf den vorliegenden Fall zu übertragen.ist eindeutig. Der Preis bezieht sich auf den einzelnen Handgriff. Ein weiteres Vorbringen dazu wurde gar nicht erstattet. Gemäß Paragraph 48, Absatz 3, Bundesvergabegesetz 1997 Bundesgesetzblatt 56 aus 1997, (BVergG) sind rechnerisch fehlerhafte Angebote nicht mehr zu berücksichtigen, wenn die Summe der Berichtigung der Absolutbeträge der Berichtigungen 2 % des ursprünglichen Gesamtpreises übersteigt. Eine Vorreihung infolge einer Berichtigung ist unzulässig. Es darf zu keiner Änderung der Wettbewerbsstellung der Bieter kommen vergleiche dazu 7 Ob 159/97a = bbl 1999/44 = ecolex 1999/16 [Heid] = wbl 1999/84 [Rubin]; vergleiche zur Bedeutung der Anbotseröffnung auch EuGH 24. 1. 1995 RS C-359/93 Slg 1995 I-0157). Dies ist aber auf den vorliegenden Fall zu übertragen.
Nach übereinstimmender Rechtsprechung und Lehre liegt die Einhaltung von Vergabevorschriften nicht nur im Interesse des Ausschreibenden und der öffentlichen Hand, die die Mittel zur Verfügung stellt, sondern dient auch dem Schutz der Bieter vor unlauterer Vorgangsweise (vgl dazu allgemein Korinek Das Vergaberecht im Dienst der Sicherung des Wettbewerbs und einer effizienten Auftragsvergabe ecolex 1999, 523 uva). Die Verletzung der Vergabevorschriften kann zu Schadenersatzverpflichtungen des Vergebers führen (vgl umfassend 7 Ob 92/99a = wbl 2000/316 = ecolex 2000/205 mwN = 4 Ob 406/87 = ÖBl 1989, 77 = WBl 1988, 433 = SZ 61/134; 1 Ob 539/88 = WBl 1998, 342 = SZ 61/90; 1 Ob 663/89 = JBl 1990, 520 = ecolex 1990, 144; 4 Ob 535/89 = RdW 1990/2; 6 Ob 564/91 = WBl 1991, 338 = ecolex 1991, 769 auch unter Hinweis auf die Zusammenstellung von Wilhelm im ecolex report [1999], Bestbieters Sieg im Vergaberecht, 31 ff). Dass ein fehlendes Verschulden von der beklagten Partei zu behaupten und beweisen wäre, wurde bereits ausgesprochen (7 Ob 92/99a = wbl 2000/316 = ecolex 2000/205). Ein näheres Vorbringen dazu, warum die Beklagte kein Verschulden treffen sollte, hat diese gar nicht erstattet. Im Hinblick auf die klaren Angaben im Anbot und die eindeutige Zielrichtung des Vergaberechts, die richtige "Reihung" der Bieter zu wahren (vgl zum "Umreihungsverbot" auch Rummel Zivilrechtliche Probleme des Vergaberechts ÖZW 1999, 1 ff II D), kann die Vorgangsweise der Beklagten auch nicht als vertretbare Auslegung eingestuft werden.Nach übereinstimmender Rechtsprechung und Lehre liegt die Einhaltung von Vergabevorschriften nicht nur im Interesse des Ausschreibenden und der öffentlichen Hand, die die Mittel zur Verfügung stellt, sondern dient auch dem Schutz der Bieter vor unlauterer Vorgangsweise vergleiche dazu allgemein Korinek Das Vergaberecht im Dienst der Sicherung des Wettbewerbs und einer effizienten Auftragsvergabe ecolex 1999, 523 uva). Die Verletzung der Vergabevorschriften kann zu Schadenersatzverpflichtungen des Vergebers führen vergleiche umfassend 7 Ob 92/99a = wbl 2000/316 = ecolex 2000/205 mwN = 4 Ob 406/87 = ÖBl 1989, 77 = WBl 1988, 433 = SZ 61/134; 1 Ob 539/88 = WBl 1998, 342 = SZ 61/90; 1 Ob 663/89 = JBl 1990, 520 = ecolex 1990, 144; 4 Ob 535/89 = RdW 1990/2; 6 Ob 564/91 = WBl 1991, 338 = ecolex 1991, 769 auch unter Hinweis auf die Zusammenstellung von Wilhelm im ecolex report [1999], Bestbieters Sieg im Vergaberecht, 31 ff). Dass ein fehlendes Verschulden von der beklagten Partei zu behaupten und beweisen wäre, wurde bereits ausgesprochen (7 Ob 92/99a = wbl 2000/316 = ecolex 2000/205). Ein näheres Vorbringen dazu, warum die Beklagte kein Verschulden treffen sollte, hat diese gar nicht erstattet. Im Hinblick auf die klaren Angaben im Anbot und die eindeutige Zielrichtung des Vergaberechts, die richtige "Reihung" der Bieter zu wahren vergleiche zum "Umreihungsverbot" auch Rummel Zivilrechtliche Probleme des Vergaberechts ÖZW 1999, 1 ff II D), kann die Vorgangsweise der Beklagten auch nicht als vertretbare Auslegung eingestuft werden.
Das BVergG selbst legt in seinem § 122 Abs 1 BVergG nur fest, dass bei schuldhafter Verletzung dieser Vergabevorschriften ein übergangener Bewerber Anspruch auf Ersatz der Kosten der Anbotstellung und der durch die Teilnahme am Vergabeverfahren entstandenen sonstigen Kosten hat (negatives Vertragsinteresse). Dazu sieht dann Abs 2 der Bestimmung vor, dass dieser Anspruch dann nicht besteht, wenn nach § 113 Abs 3 BVergG festgestellt wurde, dass der übergangene Bieter auch bei Einhaltung der Bestimmungen "keine echte Chance" auf die Erteilung des Zuschlages gehabt hätte. Entsprechend § 124 BVergG bleiben die nach anderen Bestimmungen bestehenden Ersatzansprüche unberührt.Das BVergG selbst legt in seinem Paragraph 122, Absatz eins, BVergG nur fest, dass bei schuldhafter Verletzung dieser Vergabevorschriften ein übergangener Bewerber Anspruch auf Ersatz der Kosten der Anbotstellung und der durch die Teilnahme am Vergabeverfahren entstandenen sonstigen Kosten hat (negatives Vertragsinteresse). Dazu sieht dann Absatz 2, der Bestimmung vor, dass dieser Anspruch dann nicht besteht, wenn nach Paragraph 113, Absatz 3, BVergG festgestellt wurde, dass der übergangene Bieter auch bei Einhaltung der Bestimmungen "keine echte Chance" auf die Erteilung des Zuschlages gehabt hätte. Entsprechend Paragraph 124, BVergG bleiben die nach anderen Bestimmungen bestehenden Ersatzansprüche unberührt.
Der Oberste Gerichtshof hat nun bereits wiederholt ausgesprochen, dass auch das positive Vertragsinteresse, also das Erfüllungsinteresse zugesprochen werden kann, wenn ohne die Pflichtverletzung der Vertrag zustande gekommen wäre, also der Kläger Bestbieter ist (vgl zuletzt 7 Ob 92/99a = ecolex 2000/205 mit im Ergebnis zustimmender Glosse von Wilhelm ecolex 2000, 493 f = wbl 2000/316 mwN = 7 Ob 568/94 = SZ 67/182 = ecolex 1995, 95 = wbl 1995, 77; 4 Ob 573/94 = ecolex 1995, 328 ((Heid)); 10 Ob 212/98v = ecolex 1999, 32 ((Heid)); 4 Ob 188/98w = ecolex 1999, 84 ((Heid)) = wbl 1999, 179; RdW 1998, 718 ((Iro)); vgl ferner Rummel aaO, 11; Wilhelm Report aaO, 72 f; Diregger Gibt es nach dem Bundesvergabegesetz eine "echte Chance" auf Schadenersatz? wbl 2000, 448; Heid Vergabeverstoß und Schadenersatz ecolex 1996, 7 f uva). Der Bestbieter ist anhand der in der Ausschreibung festzulegenden Kriterien zu ermitteln (vgl § 53 BVergG; Wilhelm Report aaO, 54 f; vgl zur Beweislast der Kläger auch die Entscheidung des erkennenden Senates vom heutigen Tage zu 7 Ob 148/01t). Derzeit scheinen diese jedenfalls gegen die Zweitklägerin zu sprechen.Der Oberste Gerichtshof hat nun bereits wiederholt ausgesprochen, dass auch das positive Vertragsinteresse, also das Erfüllungsinteresse zugesprochen werden kann, wenn ohne die Pflichtverletzung der Vertrag zustande gekommen wäre, also der Kläger Bestbieter ist vergleiche , zuletzt 7 Ob 92/99a = ecolex 2000/205 mit im Ergebnis zustimmender Glosse von Wilhelm ecolex 2000, 493 f = wbl 2000/316 mwN = 7 Ob 568/94 = SZ 67/182 = ecolex 1995, 95 = wbl 1995, 77; 4 Ob 573/94 = ecolex 1995, 328 ((Heid)); 10 Ob 212/98v = ecolex 1999, 32 ((Heid)); 4 Ob 188/98w = ecolex 1999, 84 ((Heid)) = wbl 1999, 179; RdW 1998, 718 ((Iro)); vergleiche ferner Rummel aaO, 11; Wilhelm Report aaO, 72 f; Diregger Gibt es nach dem Bundesvergabegesetz eine "echte Chance" auf Schadenersatz? wbl 2000, 448; Heid Vergabeverstoß und Schadenersatz ecolex 1996, 7 f uva). Der Bestbieter ist anhand der in der Ausschreibung festzulegenden Kriterien zu ermitteln vergleiche Paragraph 53, BVergG; Wilhelm Report aaO, 54 f; vergleiche zur Beweislast der Kläger auch die Entscheidung des erkennenden Senates vom heutigen Tage zu 7 Ob 148/01t). Derzeit scheinen diese jedenfalls gegen die Zweitklägerin zu sprechen.
Prozessuale Voraussetzungen für die Zulässigkeit der klagsweisen Geltendmachung "jedes Schadenersatzanspruches" ist nun nach § 125 Abs 2 des BVergG, dass zuvor eine Feststellung des BVA nach § 113 Abs 3 BVergG erfolgt ist. Nach § 113 Abs 3 BVergG hat das BVA festzustellen, ob wegen eines Verstoßes gegen die Bestimmungen des BVergG und der dazu ergangenen Verordnungen der Zuschlag nicht dem Bestbieter erteilt wurde. Diese Feststellung ist für die Zivilgerichte bindend (7 Ob 92/99a = wbl 2000/316 = ecolex 2000/205; vgl Elsner Vergaberecht Rz A 171). In diesem Verfahren hat das BVA aber auch über Antrag des Auftraggebers festzustellen, ob ein übergangener Bewerber auch bei Einhaltung dieser Bestimmungen "keine echte Chance" auf Erteilung des Zuschlags gehabt hätte.Prozessuale Voraussetzungen für die Zulässigkeit der klagsweisen Geltendmachung "jedes Schadenersatzanspruches" ist nun nach Paragraph 125, Absatz 2, des BVergG, dass zuvor eine Feststellung des BVA nach Paragraph 113, Absatz 3, BVergG erfolgt ist. Nach Paragraph 113, Absatz 3, BVergG hat das BVA festzustellen, ob wegen eines Verstoßes gegen die Bestimmungen des BVergG und der dazu ergangenen Verordnungen der Zuschlag nicht dem Bestbieter erteilt wurde. Diese Feststellung ist für die Zivilgerichte bindend (7 Ob 92/99a = wbl 2000/316 = ecolex 2000/205; vergleiche Elsner Vergaberecht Rz A 171). In diesem Verfahren hat das BVA aber auch über Antrag des Auftraggebers festzustellen, ob ein übergangener Bewerber auch bei Einhaltung dieser Bestimmungen "keine echte Chance" auf Erteilung des Zuschlags gehabt hätte.
Nicht geteilt werden kann nun die Ansicht, dass es im gerichtlichen Verfahren auch hinsichtlich der Geltendmachung des Erfüllungsinteresses mangels einer Feststellung des BVA, dass der jeweilige Kläger als Bieter "keine echte Chance" gehabt hätte, ausgeschlossen wäre, einzuwenden, dass der Kläger auch bei mängelfreier Durchführung des Vergabeverfahrens nicht "Bestbieter" gewesen wäre. Ergibt sich doch sowohl aus dem systematischen Aufbau des BVergG als auch den im Folgenden noch darzustellenden europarechtlichen Grundlagen, dass sich dieser Feststellung des BVA nur im Zusammenhang mit einem begehrten Kostenersatz (Vertrauensschaden) entscheidende Bedeutung zukommt.
Das BVergG selbst regelt ja im § 122 Abs 1 BVergG nur den Ersatzanspruch hinsichtlich der Kosten der Anbotstellung. Der Abs 2 dieser Bestimmung über den Ausschluss eines Anspruches bei einer entsprechenden Feststellung nach § 113 Abs 3 letzter Satz BVergG ("keine echte Chance") bezieht sich eindeutig nur auf den Ersatzanspruch nach § 122 Abs 1 BVergG, also die Kosten. § 113 BVergG mit der Überschrift "Zuständigkeit" enthält wiederum überhaupt nur die verfahrensrechtliche Festlegung der Kompetenz des BVA für diese Feststellung. Auch § 125 BVergG über "Zuständigkeit und Verfahren" legt in seinem Abs 2 nur verfahrensrechtlich fest, dass allgemein eine Schadenersatzklage erst nach einer Feststellung des BVA gemäß § 113 Abs 3 BVergG eingeleitet werden kann und die Parteien dieses Verfahrens auch daran gebunden sind. Eine inhaltliche Bindung hinsichtlich der Frage, wer nun "positiv" als Bestbieter anzusehen ist, kann daraus nicht abgeleitet werden. Ist doch schon zwischen der Frage, ob ein Bieter "eine echte Chance" hatte (§ 113 Abs 3 letzter Satz BVergG) - dies können mehrere sein (vgl Wilhelm Report aaO 79 f; Fruhmann/Pachner Bundesvergabegesetz2, 654 f; Holoubek Vergaberechtsschutz durch Schadenersatz ZfV 1998, 592 IV CJ) - und jener, ob jemand tatsächlich Bestbieter gewesen wäre - dies kann nur einer sein - zu unterscheiden. Schon systematisch ist also eindeutig, dass sich das Unterlassen des Antrages nach § 113 Abs 3 letzter Satz BVergG auf Feststellung, dass ein Bieter gar keine "echte Chance" gehabt hat, nur auf die Frage des Kostenersatzes nach § 122 Abs 1 und 2 BVergG beziehen kann, nicht aber auf sonstige Ersatzansprüche, die nach § 124 BVergG von diesem Gesetz nicht berührt werden.Das BVergG selbst regelt ja im Paragraph 122, Absatz eins, BVergG nur den Ersatzanspruch hinsichtlich der Kosten der Anbotstellung. Der Absatz 2, dieser Bestimmung über den Ausschluss eines Anspruches bei einer entsprechenden Feststellung nach Paragraph 113, Absatz 3, letzter Satz BVergG ("keine echte Chance") bezieht sich eindeutig nur auf den Ersatzanspruch nach Paragraph 122, Absatz eins, BVergG, also die Kosten. Paragraph 113, BVergG mit der Überschrift "Zuständigkeit" enthält wiederum überhaupt nur die verfahrensrechtliche Festlegung der Kompetenz des BVA für diese Feststellung. Auch Paragraph 125, BVergG über "Zuständigkeit und Verfahren" legt in seinem Absatz 2, nur verfahrensrechtlich fest, dass allgemein eine Schadenersatzklage erst nach einer Feststellung des BVA gemäß Paragraph 113, Absatz 3, BVergG eingeleitet werden kann und die Parteien dieses Verfahrens auch daran gebunden sind. Eine inhaltliche Bindung hinsichtlich der Frage, wer nun "positiv" als Bestbieter anzusehen ist, kann daraus nicht abgeleitet werden. Ist doch schon zwischen der Frage, ob ein Bieter "eine echte Chance" hatte (Paragraph 113, Absatz 3, letzter Satz BVergG) - dies können mehrere sein vergleiche Wilhelm Report aaO 79 f; Fruhmann/Pachner Bundesvergabegesetz2, 654 f; Holoubek Vergaberechtsschutz durch Schadenersatz ZfV 1998, 592 IV CJ) - und jener, ob jemand tatsächlich Bestbieter gewesen wäre - dies kann nur einer sein - zu unterscheiden. Schon systematisch ist also eindeutig, dass sich das Unterlassen des Antrages nach Paragraph 113, Absatz 3, letzter Satz BVergG auf Feststellung, dass ein Bieter gar keine "echte Chance" gehabt hat, nur auf die Frage des Kostenersatzes nach Paragraph 122, Absatz eins und 2 BVergG beziehen kann, nicht aber auf sonstige Ersatzansprüche, die nach Paragraph 124, BVergG von diesem Gesetz nicht berührt werden.
Auch gemeinschaftsrechtlich zeigt sich, dass zwischen dem Kostenersatz einerseits und den sonstigen Ansprüchen andererseits unterschieden wird. Legt doch die Richtlinie 92/13/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Gemeinschaftsvorschriften über die Auftragsvergabe durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor (ABl L 076 vom 23. 3. 1992, 14 ff) in Art 2 Abs 7 ausdrücklich fest, dass die Kosten der Vorbereitung eines Anbotes schon dann erlangt werden können, wenn nachgewiesen wird, dass ein Verstoß gegen die Vergabevorschriften vorliegt und der Bieter eine "echte Chance" gehabt hätte. Dies soll den Bieter - nur - hinsichtlich der Kosten von dem Nachweis, dass er ohne den Verstoß den Zuschlag erhalten hätte, befreien (vgl auch die Begründungserwägungen der RL; Fruhmann/Pachner aaO, 607; Öhler Rechtsschutz bei der Vergabe von öffentlichen Aufträgen in der Europäischen Union, 206). Die hier maßgebliche Richtlinie 89/665/EWG des Rates vom 21. 12. 1989 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge (ABl L 395 vom 30. 12. 1989, S 33ff) enthält zwar keine inhaltsgleiche Bestimmung, jedoch dient das BVergG ja nicht nur deren Umsetzung, sondern auch jener der RL 92/13/EWG (vgl Fruhmann/Pachner aaO, 557 f). Auch daraus ist also ableitbar, dass mit den Regelungen des § 113 Abs 3 letzter Satz BVergG und jener des § 122 Abs 1 und 2 BVergG nur die Frage des Kostenersatzanspruches erfasst sein soll (vgl dazu Rummel aO IV D; insoweit auch Spunda Vergaberechtlicher Feststellungsbescheid nur eingeschränkt nötig ecolex 2000, 108). In diesem Bereich der Kosten ist allerdings dann, wenn der Auftraggeber den Antrag im Verfahren vor dem BVA auf Feststellung, dass ein übergangener Bieter "keine echte Chance" gehabt hätte, eine Bindung der Vertragsparteien insoweit auch im gerichtlichen Verfahren anzunehmen; legt doch § 125 Abs 2 BVergG eine umfassende Bindung fest (vgl auch OGH 7 Ob 148/01t mwN). Eine Überprüfung des Bescheides des BVA nach § 125 Abs 3 BVergG kommt dann schon mangels Antragstellung nicht in Betracht.Auch gemeinschaftsrechtlich zeigt sich, dass zwischen dem Kostenersatz einerseits und den sonstigen Ansprüchen andererseits unterschieden wird. Legt doch die Richtlinie 92/13/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Gemeinschaftsvorschriften über die Auftragsvergabe durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor Amtsblatt , L 076 vom 23. 3. 1992, 14 ff) in Artikel 2, Absatz 7, ausdrücklich fest, dass die Kosten der Vorbereitung eines Anbotes schon dann erlangt werden können, wenn nachgewiesen wird, dass ein Verstoß gegen die Vergabevorschriften vorliegt und der Bieter eine "echte Chance" gehabt hätte. Dies soll den Bieter - nur - hinsichtlich der Kosten von dem Nachweis, dass er ohne den Verstoß den Zuschlag erhalten hätte, befreien vergleiche auch die Begründungserwägungen der RL; Fruhmann/Pachner aaO, 607; Öhler Rechtsschutz bei der Vergabe von öffentlichen Aufträgen in der Europäischen Union, 206). Die hier maßgebliche Richtlinie 89/665/EWG des Rates vom 21. 12. 1989 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge Amtsblatt , L 395 vom 30. 12. 1989, S 33ff) enthält zwar keine inhaltsgleiche Bestimmung, jedoch dient das BVergG ja nicht nur deren Umsetzung, sondern auch jener der RL 92/13/EWG vergleiche Fruhmann/Pachner aaO, 557 f). Auch daraus ist also ableitbar, dass mit den Regelungen des Paragraph 113, Absatz 3, letzter Satz BVergG und jener des Paragraph 122, Absatz eins und 2 BVergG nur die Frage des Kostenersatzanspruches erfasst sein soll vergleiche dazu Rummel aO IV D; insoweit auch Spunda Vergaberechtlicher Feststellungsbescheid nur eingeschränkt nötig ecolex 2000, 108). In diesem Bereich der Kosten ist allerdings dann, wenn der Auftraggeber den Antrag im Verfahren vor dem BVA auf Feststellung, dass ein übergangener Bieter "keine echte Chance" gehabt hätte, eine Bindung der Vertragsparteien insoweit auch im gerichtlichen Verfahren anzunehmen; legt doch Paragraph 125, Absatz 2, BVergG eine umfassende Bindung fest vergleiche , auch OGH 7 Ob 148/01t mwN). Eine Überprüfung des Bescheides des BVA nach Paragraph 125, Absatz 3, BVergG kommt dann schon mangels Antragstellung nicht in Betracht.
Wesentlich ist es klarzustellen, dass hier das Klagebegehren mehrere Anspruchsteile umfasst. Bei einem Zwischenurteil nach § 393 Abs 1 ZPO muss nun seit der WGN 1989 zwar nicht mehr hinsichtlich jedes Anspruchsteiles gewährleistet sein, dass dieser dem Grunde nach zu Recht besteht (vgl RIS-Justiz RS0040851), wohl aber dass hinsichtlich des gesamten Begehrens die Berichtigung dem Grund nach gesichert ist und insoweit sämtliche Einwendungen erledigt sind (vgl auch Rechberger in Rechberger ZPO2 § 393 RZ 9, RIS-Justiz RS0102003, RS0041036, RS0041039 jeweils mwN).Wesentlich ist es klarzustellen, dass hier das Klagebegehren mehrere Anspruchsteile umfasst. Bei einem Zwischenurteil nach Paragraph 393, Absatz eins, ZPO muss nun seit der WGN 1989 zwar nicht mehr hinsichtlich jedes Anspruchsteiles gewährleistet sein, dass dieser dem Grunde nach zu Recht besteht vergleiche RIS-Justiz RS0040851), wohl aber dass hinsichtlich des gesamten Begehrens die Berichtigung dem Grund nach gesichert ist und insoweit sämtliche Einwendungen erledigt sind vergleiche auch Rechberger in Rechberger ZPO2 Paragraph 393, RZ 9, RIS-Justiz RS0102003, RS0041036, RS0041039 jeweils mwN).
Ist der Gläubiger wahlberechtigt hinsichtlich mehrerer nur alternativ zustehender Leistungen, so muss er dieses Wahlrecht in der Klage ausüben. Werden Begehren gleichzeitig gestellt, die nur alternativ erhoben werden können, so ist die Klage nicht bestimmt. Es kann nicht dem Gericht überlassen werden, welche Leistungen es zuspricht (vgl Rechberger/Frauenberger in Rechberger aaO § 226 Rz 6; RIS-Justiz RS 0038354).Ist der Gläubiger wahlberechtigt hinsichtlich mehrerer nur alternativ zustehender Leistungen, so muss er dieses Wahlrecht in der Klage ausüben. Werden Begehren gleichzeitig gestellt, die nur alternativ erhoben werden können, so ist die Klage nicht bestimmt. Es kann nicht dem Gericht überlassen werden, welche Leistungen es zuspricht vergleiche Rechberger/Frauenberger in Rechberger aaO Paragraph 226, Rz 6; RIS-Justiz RS 0038354).
Die Klägerinnen haben hier nun aber einerseits geltend gemacht, dass ihnen der begehrte Schadenersatz aus der kalkulierten Gewinnspanne bzw einer Umsatzrendite als Verdienstentgang zustünde. Andererseits haben sie aber auch den Ersatz von Kosten der Ausschreibung bzw die variablen Vertriebskosten verlangt. Damit begehren die Klägerinnen aber einerseits den Ersatz des Nichterfüllungsschadens (Verdienstentgang...), bei dem sie so zu stellen sind, wie wenn der Vertrag ordnungsgemäß erfüllt worden wäre. Andererseits machen sie damit aber auch etwa den Ersatz der Kosten der Ausschreibung geltend, die sie offensichtlich so stellen sollen, wie wenn sie nicht auf das Zustandekommen des Vertrages vertraut hätten, also insbesondere für dessen Zustandekommen keine Aufwendungen (Ausschreibungskosten...) getätigt hätten ("Vertrauensschaden").
Die Klägerinnen können aber nicht gleichzeitig begehren, so gestellt zu werden, wie wenn der Vertrag erfüllt worden wäre und andererseits auch jene Aufwendungen ersetzt zu erhalten, die sie für das Zustandekommen des Vertages getätigt haben. Hätte doch auch der siegreiche Bieter regelmäßig die Kosten der Teilnahme am Vergabeverfahren nicht ersetzt erhalten (vgl etwa Rummel aaO IV A; Diregger Gibt es nach dem Bundesvergabegesetz eine "echte Chance" auf Schadenersatz? wbl 2000, 445; Iro Missstände auch im Vergabewesen RdW 1998, 719). Den Bietern steht also die Wahl zu, entweder zu begehren, dass sie wie bei Vertragsabschluss gestellt werden, oder den Ersatz der Kosten im Sinne des § 122 BVergG zu verlangen. Dass dabei dem tatsächlichen "Bestbieter" nicht die Möglichkeit offenstünde, die Kosten im Sinne des § 122 BVergG geltend zu machen, sondern nur auf den Nichterfüllungsschaden verwiesen wäre (vgl offenbar in diesem Sinne Diregger aaO 446 und Öhler aaO, 208) kann der eindeutigen Regelung des § 122 BVergG nicht entnommen werden. Hat doch auch der "Bestbieter" eine "echte Chance". Es soll offensichtlich jedem Bieter überlassen bleiben, ob er den Nichterfüllungsschaden oder die Kosten iSd § 122 BVergG geltend machen möchte (vgl etwa zum Wahlrecht eines bestandgeschützten Arbeitnehmers bei ungerechtfertigter Auflösung des Arbeitsvertrags RIS-Justiz RS0101989, RS0028183 uva). Beides zugleich ist aber nicht möglich. Es liegen also nur alternativ zustehende Ersatzansprüche vor. Ohne eine entsprechende Wahl des Bieters ist das Begehren als unbestimmt im Sinne der obigen Ausführungen anzusehen.Die Klägerinnen können aber nicht gleichzeitig begehren, so gestellt zu werden, wie wenn der Vertrag erfüllt worden wäre und andererseits auch jene Aufwendungen ersetzt zu erhalten, die sie für das Zustandekommen des Vertages getätigt haben. Hätte doch auch der siegreiche Bieter regelmäßig die Kosten der Teilnahme am Vergabeverfahren nicht ersetzt erhalten vergleiche etwa Rummel aaO römisch vier A; Diregger Gibt es nach dem Bundesvergabegesetz eine "echte Chance" auf Schadenersatz? wbl 2000, 445; Iro Missstände auch im Vergabewesen RdW 1998, 719). Den Bietern steht also die Wahl zu, entweder zu begehren, dass sie wie bei Vertragsabschluss gestellt werden, oder den Ersatz der Kosten im Sinne des Paragraph 122, BVergG zu verlangen. Dass dabei dem tatsächlichen "Bestbieter" nicht die Möglichkeit offenstünde, die Kosten im Sinne des Paragraph 122, BVergG geltend zu machen, sondern nur auf den Nichterfüllungsschaden verwiesen wäre vergleiche offenbar in diesem Sinne Diregger aaO 446 und Öhler aaO, 208) kann der eindeutigen Regelung des Paragraph 122, BVergG nicht entnommen werden. Hat doch auch der "Bestbieter" eine "echte Chance". Es soll offensichtlich jedem Bieter überlassen bleiben, ob er den Nichterfüllungsschaden oder die Kosten iSd Paragraph 122, BVergG geltend machen möchte vergleiche etwa zum Wahlrecht eines bestandgeschützten Arbeitnehmers bei ungerechtfertigter Auflösung des Arbeitsvertrags RIS-Justiz RS0101989, RS0028183 uva). Beides zugleich ist aber nicht möglich. Es liegen also nur alternativ zustehende Ersatzansprüche vor. Ohne eine entsprechende Wahl des Bieters ist das Begehren als unbestimmt im Sinne der obigen Ausführungen anzusehen.
Dies kann aber nicht dazu führen, dass deshalb die Klagen sofort abzuweisen wären. Vielmehr ist mit den Klägerinnen zu erörtern, welche Ansprüche sie nun geltend machen wollen (vgl Rechberger/Frauenberger aaO § 226 Rz 79). Erst danach wird eine abschließende Beurteilung im Sinne der vorstehenden Rechtsausführungen möglich sein.Dies kann aber nicht dazu führen, dass deshalb die Klagen sofort abzuweisen wären. Vielmehr ist mit den Klägerinnen zu erörtern, welche Ansprüche sie nun geltend machen wollen vergleiche Rechberger/Frauenberger aaO Paragraph 226, Rz 79). Erst danach wird eine abschließende Beurteilung im Sinne der vorstehenden Rechtsausführungen möglich sein.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, ZPO.