Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0038354×

Rechtssatz RS0038354

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0038354

Geschäftszahl

2Ob194/60; 7Ob200/00p

Entscheidungsdatum

27.06.2001

Norm

ABGB §906
WWG §20 Abs1
WWG §20 Abs2
ZPO §226 IIA2

Rechtssatz

Wenn eine Alternativklage wegen Unbestimmtheit des Begehrens nicht zugelassen werden kann vergleiche Gschnitzer in Klangs`s Kommentar 2. Auflage römisch vier S 375, SZ 15/119, 2 Ob 242/58), ist die Klägerin keinesfalls gehindert, das Leistungsbegehren auf eine der beiden in Paragraph 20, WWG gebotenen Möglichkeiten zu richten und die andere mit einem Eventualbegehren geltend zu machen. Eine Beeinträchtigung der Interessen des Gläubigers ist hier ebensowenig gegeben wie im Falle des Käufers, der bei Einbringung der Klage vor die Wahl gestellt ist, ob er Wandlung oder Minderung begehren soll.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 194/60
    Entscheidungstext OGH 31.05.1960 2 Ob 194/60
    Veröff: EvBl 1960/357 S 607
  • 7 Ob 200/00p
    Entscheidungstext OGH 27.06.2001 7 Ob 200/00p
    Vgl auch; Beisatz: Ist der Gläubiger wahlberechtigt hinsichtlich mehrerer nur alternativ zustehender Leistungen, so muss er dieses Wahlrecht in der Klage ausüben. Werden Begehren gleichzeitig gestellt, die nur alternativ erhoben werden können, so ist die Klage nicht bestimmt; hier Ansprüche nach dem BVergG. (T1); Veröff: SZ 74/115

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0038354

Dokumentnummer

JJR_19600531_OGH0002_0020OB00194_6000000_001