Rechtssatz RS0038354
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0038354
Geschäftszahl
2Ob194/60; 7Ob200/00p
Entscheidungsdatum
27.06.2001
Norm
ABGB §906
WWG §20 Abs1
WWG §20 Abs2
ZPO §226 IIA2
Rechtssatz
Wenn eine Alternativklage wegen Unbestimmtheit des Begehrens nicht zugelassen werden kann (vgl Gschnitzer in Klangs`s Kommentar 2. Auflage IV S 375, SZ 15/119, 2 Ob 242/58), ist die Klägerin keinesfalls gehindert, das Leistungsbegehren auf eine der beiden in § 20 WWG gebotenen Möglichkeiten zu richten und die andere mit einem Eventualbegehren geltend zu machen. Eine Beeinträchtigung der Interessen des Gläubigers ist hier ebensowenig gegeben wie im Falle des Käufers, der bei Einbringung der Klage vor die Wahl gestellt ist, ob er Wandlung oder Minderung begehren soll.Wenn eine Alternativklage wegen Unbestimmtheit des Begehrens nicht zugelassen werden kann vergleiche Gschnitzer in Klangs`s Kommentar 2. Auflage römisch vier S 375, SZ 15/119, 2 Ob 242/58), ist die Klägerin keinesfalls gehindert, das Leistungsbegehren auf eine der beiden in Paragraph 20, WWG gebotenen Möglichkeiten zu richten und die andere mit einem Eventualbegehren geltend zu machen. Eine Beeinträchtigung der Interessen des Gläubigers ist hier ebensowenig gegeben wie im Falle des Käufers, der bei Einbringung der Klage vor die Wahl gestellt ist, ob er Wandlung oder Minderung begehren soll.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 194/60
Entscheidungstext OGH 31.05.1960 2 Ob 194/60
Veröff: EvBl 1960/357 S 607
- 7 Ob 200/00p
Entscheidungstext OGH 27.06.2001 7 Ob 200/00p
Vgl auch; Beisatz: Ist der Gläubiger wahlberechtigt hinsichtlich mehrerer nur alternativ zustehender Leistungen, so muss er dieses Wahlrecht in der Klage ausüben. Werden Begehren gleichzeitig gestellt, die nur alternativ erhoben werden können, so ist die Klage nicht bestimmt; hier Ansprüche nach dem BVergG. (T1); Veröff: SZ 74/115
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0038354
Dokumentnummer
JJR_19600531_OGH0002_0020OB00194_6000000_001