Der Rekurs ist zulässig, aber nicht berechtigt.
Die Rekursgründe der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens wurden überprüft. Sie liegen nicht vor, was nicht näher zu begründen ist (§ 510 Abs 3 ZPO).Die Rekursgründe der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens wurden überprüft. Sie liegen nicht vor, was nicht näher zu begründen ist (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Im Übrigen macht die Rechtsmittelwerberin geltend, dass mit dem im seinerzeitigen § 98 BVergG erfolgten Ausschluss des Ersatzes des entgangenen Gewinnes auch das Erfüllungsinteresses ausgeschlossen werden sollte. Auf diese Bestimmung könnten daher Ansprüche auf Ersatz des Erfüllungsinteresse nicht gestützt werden. Zwar blieben gemäß § 101 BVergG nach anderen Rechtsvorschriften bestehende Ersatzansprüche unberührt, doch bestehe für solche Ersatzansprüche keine Bindungswirkung an die Feststellungen des Bundesvergabeamtes. Da die Feststellungen des Bundesvergabeamtes keinesfalls überzeugend seien, werde der Antrag auf Unterbrechung des Verfahrens und Einbringung einer Beschwerde gemäß § 102 Abs 3 BVergG beim Verwaltungsgerichtshof wiederholt. Es stehe auch nicht fest, dass der klagenden Partei als Bestbieterin im Vergabeverfahren der Zuschlag zu erteilen gewesen wäre. Schließlich habe die klagende Partei nicht nachgewiesen, dass ihr Alternativangebot eine qualitativ gleichwertige Leistung sichergestellt habe.Im Übrigen macht die Rechtsmittelwerberin geltend, dass mit dem im seinerzeitigen Paragraph 98, BVergG erfolgten Ausschluss des Ersatzes des entgangenen Gewinnes auch das Erfüllungsinteresses ausgeschlossen werden sollte. Auf diese Bestimmung könnten daher Ansprüche auf Ersatz des Erfüllungsinteresse nicht gestützt werden. Zwar blieben gemäß Paragraph 101, BVergG nach anderen Rechtsvorschriften bestehende Ersatzansprüche unberührt, doch bestehe für solche Ersatzansprüche keine Bindungswirkung an die Feststellungen des Bundesvergabeamtes. Da die Feststellungen des Bundesvergabeamtes keinesfalls überzeugend seien, werde der Antrag auf Unterbrechung des Verfahrens und Einbringung einer Beschwerde gemäß Paragraph 102, Absatz 3, BVergG beim Verwaltungsgerichtshof wiederholt. Es stehe auch nicht fest, dass der klagenden Partei als Bestbieterin im Vergabeverfahren der Zuschlag zu erteilen gewesen wäre. Schließlich habe die klagende Partei nicht nachgewiesen, dass ihr Alternativangebot eine qualitativ gleichwertige Leistung sichergestellt habe.
Vorweg ist festzuhalten, dass das Berufungsgericht die Haftung der beklagten Partei für das Erfüllungsinteresse (Ersatz des Verdienstentganges durch Unterlassung des Zuschlages an die bestbietende klagende Partei) dem Grunde nach bejaht hat und dem Erstgericht lediglich weitere Feststellungen zur Höhe dieses Erfüllungsinteresses aufgetragen hat. Von einem unklaren Auftrag an das Erstgericht kann damit keine Rede sein.
In der Sache selbst ist eine unrichtige rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes durch das Berufungsgericht nicht zu erkennen.
Der Oberste Gerichtshof hatte sich bereits vor Inkrafttreten des
BVergG 1993 mehrfach mit dem Vergabewesen der öffentlichen Hand und
der Frage des Einflusses der Vergabenormen auf das
Anbieter-Bieterverhältnis zu befassen (4 Ob 406/87 = ÖBl 1989, 77 =
WBl 1988, 433 = SZ 61/134; 1 Ob 539/88 = WBl 1988, 342 = SZ 61/90; 1
Ob 663/89 = JBl 1990, 520 = ecolex 1990, 144; 4 Ob 535/89 = RdW
1990/2; 6 Ob 564/91 = WBl 1991, 338 = ecolex 1991, 769 siehe dazu
auch die umfassende Zusammenstellung von Wilhelm in ecolex report [1999], Bestbieters Sieg im Vergaberecht, 31 ff). Nach dieser Rechtsprechung liegt die Einhaltung von Vergabevorschriften nicht im Interesse des Ausschreibenden und der öffentlichen Hand, die die Mittel zur Verfügung stellt, sondern dient auch dem Schutz der Bieter vor unlauterer Vorgangsweise. Die Vergabevorschriften legen der öffentlichen Hand im vorvertraglichen Stadium zu beachtende Verhaltenspflichten auf, auf deren Einhaltung auch die Bieter vertrauen dürfen. Die Verletzung dieser "Selbstbindungsnorm" und die Nichtbeachtung des sich aus Artikel 7 BVG sowie Art 2 Staatsgrundgesetz ergebenden Gleichbehandlungsgebotes durch den Vergeber kann daher nach dieser Rechtsprechung im vorvertraglichen Schuldverhältnis nach den Grundsätzen der Haftung für culpa in contrahendo zu Schadenersatzverpflichtungen des Vergebers führen.auch die umfassende Zusammenstellung von Wilhelm in ecolex report [1999], Bestbieters Sieg im Vergaberecht, 31 ff). Nach dieser Rechtsprechung liegt die Einhaltung von Vergabevorschriften nicht im Interesse des Ausschreibenden und der öffentlichen Hand, die die Mittel zur Verfügung stellt, sondern dient auch dem Schutz der Bieter vor unlauterer Vorgangsweise. Die Vergabevorschriften legen der öffentlichen Hand im vorvertraglichen Stadium zu beachtende Verhaltenspflichten auf, auf deren Einhaltung auch die Bieter vertrauen dürfen. Die Verletzung dieser "Selbstbindungsnorm" und die Nichtbeachtung des sich aus Artikel 7 BVG sowie Artikel 2, Staatsgrundgesetz ergebenden Gleichbehandlungsgebotes durch den Vergeber kann daher nach dieser Rechtsprechung im vorvertraglichen Schuldverhältnis nach den Grundsätzen der Haftung für culpa in contrahendo zu Schadenersatzverpflichtungen des Vergebers führen.
Seit der Entscheidung 7 Ob 568/94 (= SZ 67/182 = ecolex 1995, 95 = WBl 1995, 77) wurde auch grundsätzlich ausgesprochen, dass unter Umständen auch das positive Vertragsinteresse, also das Erfüllungsinteresse zugesprochen werden kann, und zwar dann, wenn ohne die Pflichtverletzung der Vertrag zustande gekommen wäre.
Ähnlich wie bei "Vorhandverträgen", die eine dem Vorvertrag
vergleichbare vertragliche Bindung schüfen, könne auch bei
Ausschreibungen die Annahme einer solchen Bindung gerechtfertigt
sein. Diese Bindung könne vertragsfähige Grundlage für den Anspruch
auf Ersatz des Erfüllungsinteresses durch jenen Bieter, der bei
Eröffnung der Anbote Bestbieter gewesen sei, bilden. Dieser
Rechtsprechungslinie sind in der Folge mehrere Senate des Obersten
Gerichtshofes gefolgt (4 Ob 573/94 = ecolex 1995, 328 [Heid]; 10 Ob
212/98v = ecolex 1999, 32 [Heid]; 4 Ob 188/98w = ecolex 1999, 84
[Heid] = WBl 1999, 179 = bbl 1999, 78; siehe auch RdW 1998, 718
[Iro]).
In der Entscheidung 10 Ob 212/98v wurde ausdrücklich der Zuspruch des Erfüllungsinteresses unter Hinweis auf Heid (ecolex 1995, 93) und Wilhelm (ecolex 1998, 382) bejaht. Heid (ecolex 1996, 7) führt den Anknüpfungspunkt des Obersten Gerichtshofes (culpa in contrahendo) weiter und führt aus, dass den Vergeber eine Rechtspflicht zur Einhaltung seiner Ankündigung treffe und er bei einem Verstoß gegen diese so hafte, als hätte er die Einhaltung seiner Ausschreibungsbedingungen verbindlich zugesagt. Dies führe beim übergangenen Bestbieter zum Ersatz des Erfüllungsinteresses, wenn nach dem Bestbieterprinzip ausgeschrieben worden sei. Darüber hinaus sei auch eine Haftung aus einer Schutzgesetzverletzung zu bejahen, was zu einer Umkehr der Beweislast führe. Sowohl das BVergG als auch der verfassungsgesetzliche Gleichheitsgrundsatz und die Dienstleistungsrichtlinie (RL 92/50/EWG des Rates vom 18. 6. 1992) sowie Art 6 EGV (Diskriminierungsverbot) seien als derartige Schutzgesetze, deren Verletzung haftbar machten, anzusehen. Der genannte Autor führt weiter aus, dass der Bestbieter, der von einem Vergeber Schadenersatz wegen mangelhafter Ausschreibung begehre, seinen Anspruch auf die Schadenersatzklausel des BVergG stützen könne. Darin werde der Ersatz des entgangenen Gewinnes (aus versäumten Drittgeschäften) ausdrücklich ausgeschlossen. Auch den Anspruch auf das Erfüllungsinteresse, das dem erzielbaren Profit aus dem konkret ausgeschriebenen Projekt entspreche, könne der übergangene Bestbieter auf Grundlage der Vergabegesetze nicht geltend machen, weil diese in ihren Schadenersatzklauseln nur die restriktive culpa in contrahendo-Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zum Vergabewesen festgeschrieben habe, die noch keinen Ersatz des positiven Interesses gekannt habe. Es seien daher Erklärungs- und Schutzgesetzhaftungen heranzuziehen, womit die viel kritisierte Beschränkung auf die Kosten der Anboterstellung und der sonstigen durch die Teilnahme verursachten Kosten überwunden werden könne.In der Entscheidung 10 Ob 212/98v wurde ausdrücklich der Zuspruch des Erfüllungsinteresses unter Hinweis auf Heid (ecolex 1995, 93) und Wilhelm (ecolex 1998, 382) bejaht. Heid (ecolex 1996, 7) führt den Anknüpfungspunkt des Obersten Gerichtshofes (culpa in contrahendo) weiter und führt aus, dass den Vergeber eine Rechtspflicht zur Einhaltung seiner Ankündigung treffe und er bei einem Verstoß gegen diese so hafte, als hätte er die Einhaltung seiner Ausschreibungsbedingungen verbindlich zugesagt. Dies führe beim übergangenen Bestbieter zum Ersatz des Erfüllungsinteresses, wenn nach dem Bestbieterprinzip ausgeschrieben worden sei. Darüber hinaus sei auch eine Haftung aus einer Schutzgesetzverletzung zu bejahen, was zu einer Umkehr der Beweislast führe. Sowohl das BVergG als auch der verfassungsgesetzliche Gleichheitsgrundsatz und die Dienstleistungsrichtlinie (RL 92/50/EWG des Rates vom 18. 6. 1992) sowie Artikel 6, EGV (Diskriminierungsverbot) seien als derartige Schutzgesetze, deren Verletzung haftbar machten, anzusehen. Der genannte Autor führt weiter aus, dass der Bestbieter, der von einem Vergeber Schadenersatz wegen mangelhafter Ausschreibung begehre, seinen Anspruch auf die Schadenersatzklausel des BVergG stützen könne. Darin werde der Ersatz des entgangenen Gewinnes (aus versäumten Drittgeschäften) ausdrücklich ausgeschlossen. Auch den Anspruch auf das Erfüllungsinteresse, das dem erzielbaren Profit aus dem konkret ausgeschriebenen Projekt entspreche, könne der übergangene Bestbieter auf Grundlage der Vergabegesetze nicht geltend machen, weil diese in ihren Schadenersatzklauseln nur die restriktive culpa in contrahendo-Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zum Vergabewesen festgeschrieben habe, die noch keinen Ersatz des positiven Interesses gekannt habe. Es seien daher Erklärungs- und Schutzgesetzhaftungen heranzuziehen, womit die viel kritisierte Beschränkung auf die Kosten der Anboterstellung und der sonstigen durch die Teilnahme verursachten Kosten überwunden werden könne.
§ 98 BVergG 1993 (in der bis zum 31. Dezember 1996 geltenden Fassung) gewährte einem übergangenen Bewerber oder Bieter gegen einen Auftraggeber bei schuldhafter Verletzung dieses Gesetzes Anspruch auf Ersatz der Kosten der Angebotstellung und der durch die Teilnahme am Vergabeverfahren entstandenen sonstigen Kosten. Der Ersatz eines entgangenen Gewinns konnte nicht geltend gemacht werden.Paragraph 98, BVergG 1993 (in der bis zum 31. Dezember 1996 geltenden Fassung) gewährte einem übergangenen Bewerber oder Bieter gegen einen Auftraggeber bei schuldhafter Verletzung dieses Gesetzes Anspruch auf Ersatz der Kosten der Angebotstellung und der durch die Teilnahme am Vergabeverfahren entstandenen sonstigen Kosten. Der Ersatz eines entgangenen Gewinns konnte nicht geltend gemacht werden.
Fruhmann (Aus der Rechtsprechung der Gerichte der Europäischen Union ÖJZ 1996, 401 mwN) verwies darauf, dass nach der Rechtsprechung des EuGH eine nationale Regelung, die den vollständigen Ersatz des entgangenen Gewinns vom ersatzfähigen Schaden ausschließe, gemeinschaftwidrig sei. Auch die EFTA-Überwachungsbehörde hat im Lauf des Jahres 1994 das österreichische BVergG auf seine Übereinstimmung mit dem im EWR-Abkommen übernommenen EG-Vergaberecht geprüft und die Begrenzung des Schadenersatzes auf das negative Interesse als gemeinschaftsrechtswidrig angesehen (323 der BlgNR 20. GP, 71). Aus diesem Grund entfiel sodann auch die Bestimmung des § 98 Abs 1 letzter Satz mit Wirkung vom 31. 12. 1996. Dadurch sollte ausdrücklich Gemeinschaftsrecht umgesetzt werden.Fruhmann (Aus der Rechtsprechung der Gerichte der Europäischen Union ÖJZ 1996, 401 mwN) verwies darauf, dass nach der Rechtsprechung des EuGH eine nationale Regelung, die den vollständigen Ersatz des entgangenen Gewinns vom ersatzfähigen Schaden ausschließe, gemeinschaftwidrig sei. Auch die EFTA-Überwachungsbehörde hat im Lauf des Jahres 1994 das österreichische BVergG auf seine Übereinstimmung mit dem im EWR-Abkommen übernommenen EG-Vergaberecht geprüft und die Begrenzung des Schadenersatzes auf das negative Interesse als gemeinschaftsrechtswidrig angesehen (323 der BlgNR 20. GP, 71). Aus diesem Grund entfiel sodann auch die Bestimmung des Paragraph 98, Absatz eins, letzter Satz mit Wirkung vom 31. 12. 1996. Dadurch sollte ausdrücklich Gemeinschaftsrecht umgesetzt werden.
Bei der gebotenen gemeinschaftsrechtskonformen Auslegung der Bestimmung des § 98 BVergG (alt), wonach der Ersatz des entgangenen Gewinnes ausgeschlossen war, vertritt der erkennende Senat im Lichte der bereits zitierten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes die Auffassung, dass damit (entgegen der Ansicht Heids) der Ersatz des Erfüllungsinteresses nicht gehindert wird (vgl Wilhelm ecolex 1998, 381, weiters Elsner Vergaberecht, 89 Rz A 171 ff;Bei der gebotenen gemeinschaftsrechtskonformen Auslegung der Bestimmung des Paragraph 98, BVergG (alt), wonach der Ersatz des entgangenen Gewinnes ausgeschlossen war, vertritt der erkennende Senat im Lichte der bereits zitierten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes die Auffassung, dass damit (entgegen der Ansicht Heids) der Ersatz des Erfüllungsinteresses nicht gehindert wird vergleiche Wilhelm ecolex 1998, 381, weiters Elsner Vergaberecht, 89 Rz A 171 ff;
Brinker/Roniger/Punz/Vock, Österr. Vergaberecht, Rz 390). Dies lässt sich aus dem Gebot einer gemeinschaftsrechtlich konformen Auslegung als auch aus der gebotenen Wahrung des Gleichheitsgrundsatzes (Art 7 BVG iVm Art 2 StGG) begründen (vgl RZ 2000/14). Allgemein ist zur Frage der Umsetzung der Richtlinie festzuhalten, dass gerade die Unterschiede in den verschiedenen Schadenersatzbestimmungen der Mitgliedstaaten Grund dafür waren, dass durch die Wahl der Festlegung durch eine Richtlinie den Mitgliedstaaten ein gewisser Ermessensspielraum bei der Ausformung der Schadenersatzbestimmungen geboten werden sollte (vgl Öhler, Der Rechtsschutz bei der Vergabe öffentlicher Aufträge in der Europäischen Union, 127 ff, insbesondere 201 ff). Die Umsetzung darf aber nicht hinter der sonstigen Ausgestaltung von Schadenersatzansprüchen zurückbleiben (vgl Öhler, aaO, 202; Eilmannsberger, Rechtsfolge und subjektives Recht im Gemeinschaftsrecht, 133). Da es der dargestellten Judikatur des Obersten Gerichtshofes zur Auftragsvergabe, die nicht unter den Anwendungsbereich des BVergG fallen entspricht, dass unter bestimmten Voraussetzungen auch der dem "verlorenen" Auftrag entsprechende "entgangene Gewinn" zu ersetzen ist, ist eine wesentliche Schlechterstellung der in den Bereich der Richtlinien fallenden Schadenersatzansprüche nicht zulässig. Auch wäre bei einer anderen Auslegung die öffentliche Hand privilegiert, eine solche Absicht kann dem Gesetzgeber aber nicht unterstellt werden. Es sollte vielmehr nur der Ersatz jenes Schadens, der dem Bieter erwachsen ist, weil ihm ein günstigeres Geschäft entgangen ist, ausgeschlossen werden (vgl Aicher in Korinek/Grill, Zur Reform des Vergaberechtes, 351).Brinker/Roniger/Punz/Vock, Österr. Vergaberecht, Rz 390). Dies lässt sich aus dem Gebot einer gemeinschaftsrechtlich konformen Auslegung als auch aus der gebotenen Wahrung des Gleichheitsgrundsatzes (Artikel 7, BVG in Verbindung mit Artikel 2, StGG) begründen vergleiche RZ 2000/14). Allgemein ist zur Frage der Umsetzung der Richtlinie festzuhalten, dass gerade die Unterschiede in den verschiedenen Schadenersatzbestimmungen der Mitgliedstaaten Grund dafür waren, dass durch die Wahl der Festlegung durch eine Richtlinie den Mitgliedstaaten ein gewisser Ermessensspielraum bei der Ausformung der Schadenersatzbestimmungen geboten werden sollte vergleiche Öhler, Der Rechtsschutz bei der Vergabe öffentlicher Aufträge in der Europäischen Union, 127 ff, insbesondere 201 ff). Die Umsetzung darf aber nicht hinter der sonstigen Ausgestaltung von Schadenersatzansprüchen zurückbleiben vergleiche Öhler, aaO, 202; Eilmannsberger, Rechtsfolge und subjektives Recht im Gemeinschaftsrecht, 133). Da es der dargestellten Judikatur des Obersten Gerichtshofes zur Auftragsvergabe, die nicht unter den Anwendungsbereich des BVergG fallen entspricht, dass unter bestimmten Voraussetzungen auch der dem "verlorenen" Auftrag entsprechende "entgangene Gewinn" zu ersetzen ist, ist eine wesentliche Schlechterstellung der in den Bereich der Richtlinien fallenden Schadenersatzansprüche nicht zulässig. Auch wäre bei einer anderen Auslegung die öffentliche Hand privilegiert, eine solche Absicht kann dem Gesetzgeber aber nicht unterstellt werden. Es sollte vielmehr nur der Ersatz jenes Schadens, der dem Bieter erwachsen ist, weil ihm ein günstigeres Geschäft entgangen ist, ausgeschlossen werden vergleiche Aicher in Korinek/Grill, Zur Reform des Vergaberechtes, 351).
Nach den die Zivilgerichte bindenden (vgl Elsner, aaO Rz A 171) Feststellungen des Bundesvergabeamtes wurde dem Antrag (der klagenden Partei), dass der Zuschlag nicht dem Bestbieter erteilt wurde, stattgegeben. Dies bedeutet im Zusammenhang mit dem Inhalt der Entscheidung des Bundesvergabeamtes, dass die klagende Partei hinsichtlich des Teiles 1 der Ausschreibung das preislich günstigste Angebot legte. Weiters wurde festgestellt, dass die beklagte Partei rechtswidrig das Angebot der klagenden Partei aus dem Verfahren ausgeschieden hat und schließlich, dass die beklagte Partei die Bestimmung des §§ 33 und 39 Z 8 BVergG (alt) verletzt hat. Weiters wurde festgehalten, dass das Angebot der klagenden Partei mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit den Vorgaben der beklagten Partei technisch entsprochen hat. Da aus Gründen, die bei der beklagten Partei liegen, die erforderliche "Teststellung" (Erprobung) unterblieb, hat die beklagte Partei ihre Pflicht gemäß § 34 Abs 4 BVergG (Prüfung der Angebote nach den in der Ausschreibung festgelegten Kriterien) verletzt.Nach den die Zivilgerichte bindenden vergleiche Elsner, aaO Rz A 171) Feststellungen des Bundesvergabeamtes wurde dem Antrag (der klagenden Partei), dass der Zuschlag nicht dem Bestbieter erteilt wurde, stattgegeben. Dies bedeutet im Zusammenhang mit dem Inhalt der Entscheidung des Bundesvergabeamtes, dass die klagende Partei hinsichtlich des Teiles 1 der Ausschreibung das preislich günstigste Angebot legte. Weiters wurde festgestellt, dass die beklagte Partei rechtswidrig das Angebot der klagenden Partei aus dem Verfahren ausgeschieden hat und schließlich, dass die beklagte Partei die Bestimmung des Paragraphen 33 und 39 Ziffer 8, BVergG (alt) verletzt hat. Weiters wurde festgehalten, dass das Angebot der klagenden Partei mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit den Vorgaben der beklagten Partei technisch entsprochen hat. Da aus Gründen, die bei der beklagten Partei liegen, die erforderliche "Teststellung" (Erprobung) unterblieb, hat die beklagte Partei ihre Pflicht gemäß Paragraph 34, Absatz 4, BVergG (Prüfung der Angebote nach den in der Ausschreibung festgelegten Kriterien) verletzt.
Nach den oben dargelegten Ausführungen zur durch Verstoß gegen das BVerG resultierenden Schutzgesetzverletzungen hätte die jedenfalls beklagte Partei behaupten und beweisen müssen, dass sie daran kein Verschulden getroffen habe. Einen derartigen Beweis hat sie nicht angetreten.
Das Erstgericht hat daher den Klageanspruch dem Grunde nach zu Recht bejaht. Zur Höhe des der klagenden Partei zustehenden Erfüllungsinteresses wird sich das Erstgericht an die von Wilhelm (ecolex report 1999, 54 zu 10 Ob 212/98v) entwickelte Formel zu halten haben, nämlich welche Erfüllungsansprüche dem Bieter aus dem Vertrag, wäre es zum Abschluss mit dem Ausschreiber gekommen, entstanden wären und wie er vermögensmäßig stünde, wenn der Vertrag erfüllt worden wäre; der Bieter hätte dann zwar sein Werkvertragsentgelt bekommen, aber auch Aufwendungen für die eigenen Leistungen machen müssen, die er sich mangels Vertrags aber erspart hat, sodass der ihm durch Verweigerung des Abschlusses vorenthaltene Vermögenszuwachs im entgangenen Geschäftsgewinn besteht.
Der Oberste Gerichtshof findet sich nicht veranlasst, den Bescheid des Bundesvergabeamtes beim Verwaltungsgerichtshof als rechtswidrig anzufechten.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, ZPO.