Begründung:
Die Beklagte ist eine 100%-ige Tochter der N***** GmbH, die ihrerseits eine 100%-ige Tochter der N***** AG ist. Alleinaktionär der N***** AG ist die L*****bank *****, deren Geschäftszweck es ist, die Aktien an der N***** AG zu verwalten. Das Land ***** hat für Verbindlichkeiten der L*****bank ***** und der N***** AG eine Ausfallsbürgschaft übernommen; der Verwaltungsrat der L*****bank ***** wird von der Landesregierung bestellt. Die L*****bank ***** bestimmt den Aufsichtsrat der N***** AG; der Aufsichtsrat bestimmt den Vorstand.
Die N***** GmbH befaßt sich mit Leasingfinanzierungen, die nicht auf öffentliche Aufträge beschränkt sind. Zu diesem Zweck wird für das jeweilige Projekt eine GmbH als Einprojektgesellschaft gegründet. Will der Leasingnehmer nach Ablauf der Leasingzeit das Objekt in sein Eigentum übernehmen, so erwirbt er die Stammanteile an der Projektgesellschaft. Einer der beiden Geschäftsführer der N***** GmbH ist jeweils handelsrechtlicher Geschäftsführer der Projektgesellschaft. Die Beklagte wurde errichtet, um das Bauvorhaben Sonderkrankenanstalt und ***** Landespflege- und Pensionistenheim E***** abzuwickeln. Sie unterliegt aufgrund der oben wiedergegebenen Beteiligungsverhältnisse der Kontrolle durch den Rechnungshof.
Die Projektgesellschaften berechnen die Leasingraten nicht nur aufgrund der Gesamtinvestitionskosten und der Finanzierungskosten, sondern kalkulieren auch einen Gewinnanteil ein. Für die von ihnen aufgenommenen Kredite haftet weder die jeweilige Gemeinde noch das Land *****.
Das Bauvorhaben Sonderkrankenanstalt und ***** Landespflege- und Pensionistenheim E***** geht auf eine Initiative der Gemeinde E***** zurück. Im Hinblick auf die budgetäre Situation von Gemeinde und Land war von Anfang an klar, daß die notwendigen Mittel nur in Form einer langfristigen Rückzahlung aufgebracht werden können. Es kam daher zu Gesprächen mit der N***** GmbH über eine Leasingfinanzierung. In der Folge traf der ***** Landtag eine Grundsatzentscheidung, bei der projektvorbereitende Planungskosten bewilligt wurden. Bauplanung und Abwicklung sollten durch die N***** GmbH im Wege der Beklagten als Projektgesellschaft erfolgen. Die Beklagte führte die Bauplanung und die Bauausschreibung durch.
Die N***** GmbH und ihre Projektgesellschaften schreiben grundsätzlich alle Bauprojekte offen aus und schalten die Ausschreibung im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften ein, damit sich Interessenten europaweit beteiligen können. Die Beklagte gab die Einschaltung mit dem allgemeinen Vordruck in Auftrag, auf dem der Auftraggeber als "öffentlicher Auftraggeber" bezeichnet wird. In der Einschaltung war unter Punkt 3
b) angegeben, daß die geschätzte Gesamtauftragssumme ohne Mehrwertsteuer S 75,000.000,-- beträgt und, unter Punkt 3 c), daß keine Unterteilung in Lose erfolgt. Unter Zuschlagkriterien (Punkt 13) war angeführt:
"Wirtschaftlich günstigstes Angebot nach folgenden Kriterien: Preis, Betriebskosten, Wirtschaftlichkeit, Umweltgerechtheit der Leistungen gemäß Ausschreibungsunterlagen. Siehe Ausschreibungsunterlagen."
Die Ausschreibungsunterlagen konnten gegen Kostenersatz angefordert werden. In den Ausschreibungsunterlagen war eine von Anbieter zu unterfertigende Erklärung enthalten, deren erster Punkt wie folgt lautete:
"Die unterfertigte Firma erklärt zu Ihrem Angebot, daß sie
1) die nachstehend vermerkten Vertragsbedingungen vollinhaltlich anerkennt."
Die in den Ausschreibungsunterlagen enthaltenen Allgemeinen Angebots- und Vertragsbedingungen der Beklagten lauten auszugsweise wie folgt:
"...
1. Grundlagen des Angebotes und der Ausführung sind, wirksam in der angeführten Reihenfolge, und in der vorliegenden Fassung:
a) im Auftragsfalle der unterfertigte Vertrag
b) die vorliegenden 'Allgemeinen Angebots- und Vertragsbedingungen'
c) Leistungsverzeichnis samt technischer Vorbemerkungen
d) die dem AN eröffneten Pläne der vom AG beauftragten Architekten, Statiker, Ingenieure und Sonderplaner
e) der Baubescheid mit den zugehörigen Anlagen und Auflagen
f) alle Gesetze, Erlässe, Verordnungen, Vorschriften und Richtlinien
g) die einschlägigen ÖNORMEN, insbesondere A 2050, A 2060, B 2061, B 2110, B 2111, B 2112, B 2113, H 2110 und die entsprechenden Fachnormen, sofern sie vorstehenden Grundlagen a) bis f) nicht widersprechen
h) die jeweils geltenden anerkannten Regeln der Technik und Wissenschaft."
...
2.08) Angebotsauswahl durch AG: Der AG behält sich in allen Fällen die freie Auswahl unter den Angeboten bzw. eine Vergabe nach Teilleistungen oder die Ablehnung aller Angebote vor, ohne daß den Bietern daraus Ansprüche wegen Verdienstentgangs zustehen.
Der Bieter kann aus der ÖNORM A 2050 keine Rechte ableiten, insbesondere nicht das Recht auf Auftragserteilung. Dem AG steht die Entscheidung über die Auftragsvergabe frei."
Das Bauvorhaben war in den Ausschreibungsunterlagen in 5 Bauteile gegliedert: Baustellengemeinkosten, Bauteil A - LPH, Bauteil B - Eingangsbereich, Bauteil C - Küchenbereich, Außenanlagen. Der Anbieter hatte darüber hinaus anzugeben, wie sich die Baustellengemeinkosten auf die Bauteile A - C und auf die Außenanlagen aufteilen.
Die Klägerin hat im Oktober 1994 ihr Anbot gelegt. Sie ging davon aus, daß ein einheitlicher Auftrag erteilt werde, weil die Ausschreibung nicht in Teilen erfolgt war und sie der Auffassung war, daß die Beklagte ein öffentlicher Auftraggeber sei. Die Klägerin teilte die Baustellengemeinkosten zwar auf die Bauteile A - C und auf die Außenanlagen auf, berücksichtigte aber nicht, daß die den einzelnen Gruppen zuzuordnenden Baustellengemeinkosten höher wären, sollte sie nur einen Teilauftrag erhalten.
Die Klägerin war zwar für den Gesamtauftrag Bestbieter, nicht aber auch in allen Teilbereichen. Die Beklagte erteilte den Auftrag dem jeweiligen Bestbieter; die Klägerin hätte den Auftrag für den Bauteil D erhalten, ihr Anbot wurde aber auf ihren eigenen Wunsch nicht berücksichtigt.
Die Klägerin begehrt S 4,800.000,-- sA. Die Beklagte sei ein öffentlicher Auftraggeber. Das Land ***** bediene sich der Beklagten zur Durchführung von Bauvorhaben und stelle die dafür notwendigen Mittel durch direkte Förderung, Leasing und in anderer Weise zur Verfügung. Der durch Beschluß der ***** Landesregierung eingesetzte Baubeirat habe die Aufgabe, das entscheidungsbefugte Organ insbesondere auch bei der Auftragsvergabe zu beraten. Die gesellschaftsrechtliche Konstruktion, die Identität des Geschäftsführers der Beklagten mit einem der Geschäftsführer der N***** GmbH und die Einrichtung eines Baubeirates machten eine direkte Einflußnahme des Landes ***** auf die Geschäftsführung der Beklagten möglich. Das Bauvorhaben sei vom Land ***** finanziert worden; die Leasingraten seien so kalkuliert, daß die Bau- und Finanzierungskosten zuzüglich eines im vorhinein bestimmten Gewinnes hereingebracht werden. Aus dem Gewinn bestreite die Beklagte ihre Aufwendungen. Für die Leasingfinanzierung habe sich das Land ***** aus budgetpolitischen und aus steuerrechtlichen Gründen entschlossen. Durch die Zwischenschaltung eines gewerblichen Bauträgers sei der Vorsteuerabzug ermöglicht worden. Als öffentliche Auftraggeberin hätte die Beklagte den Auftrag nur in Teilen vergeben dürfen, wenn sie Teilleistungen ausgeschrieben hätte. Die Beklagte habe gegen die Baukoordinationsrichtlinie und gegen die ÖNORM A 2050 verstoßen. Ein bloßer Vorbehalt allfälliger Teilleistungsvergabe sei jedenfalls unzulässig; die entgegenstehende Bestimmung der Allgemeinen Angebots- und Vertragsbedingungen der Beklagten verstoße gegen Treu und Glauben und sei sittenwidrig. Der Schaden der Klägerin setze sich aus den Kosten für die Beteiligung an der Ausschreibung von S 250.000,--, aus dem entgangenen Fixkostendeckungsbeitrag von S 1,984.169,73 und aus S 1,765.030,27 an entgangenem Gewinn zusammen.
Die Beklagte beantragt, das Klagebegehren abzuweisen. Sie sei weder ein Unternehmen der öffentlichen Hand noch sei sie den zwingenden Normen für derartige Unternehmen unterworfen. Die Beklagte sei ein rein privatwirtschaftlich organisiertes Unternehmen, das mit anderen Leasingunternehmen im Wettbewerb stehe. Sie sei bei der Auftragsvergabe weder an interne Weisungen noch an Verwaltungsverordnungen noch an sonstige Richtlinien des Landes gebunden gewesen. Aufgabe des Baubeirates sei die Beratung bei der Standortentscheidung und der Projektauswahl; er habe auf Einzelentscheidungen keinen direkten Einfluß. Die Beklagte trage das volle wirtschaftliche Risiko der Leasingfinanzierung; der Leasingnehmer sei nicht verpflichtet, das Objekt nach Ablauf der Leasingdauer zum Restbuchwert anzukaufen. Die Beklagte sei keine Projektgesellschaft einer Gebietskörperschaft. Nach den Ausschreibungsbedingungen gingen die Allgemeinen Angebots- und Vertragsbedingungen der Beklagten der ÖNORM A 2050 vor; die Klägerin könne aus der ÖNORM A 2050 keine Rechte ableiten. Die Beklagte sei nicht verpflichtet gewesen, das Bauvorhaben europaweit auszuschreiben. Sie habe in der Ausschreibung zwar angegeben, daß keine Aufteilung in Lose erfolgt; daraus folge aber nicht, daß der Auftrag nicht in Teilen vergeben wird. Als private Auftraggeberin sei die Beklagte aber jedenfalls berechtigt gewesen, ihre Allgemeinen Angebots- und Vertragsbedingungen anzuwenden.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Punkt 2.08 der Allgemeinen Angebots- und Vertragsbedingungen sei, wenn die Beklagte kein Unternehmen der öffentlichen Hand sei, weder sittenwidrig noch irreführend. Jeder Anbieter werde bestrebt sein, auch die Teilleistungen preisgünstig anzubieten. Die Aufteilung der Baustellengemeinkosten auf die einzelnen Bereiche sei nur sinnvoll gewesen, wenn Teilaufträge beabsichtigt waren. Die Beklagte unterliege zwar der Kontrolle durch den Rechnungshof; das reiche aber nicht aus, sie einem Unternehmen der öffentlichen Hand gleichzuhalten. Die N***** GmbH und ihre Projektgesellschaften beschränkten sich nicht darauf, öffentliche Bauvorhaben zu finanzieren. Es habe auch nicht festgestellt werden können, daß das Land ***** und die Gemeinde E***** die Finanzierung des Bauvorhabens direkt beeinflußten. Die Projektgesellschaften kalkulierten nicht nur einen gewissen Gewinn ein, sondern hätten auch mit einem Restrisiko zu rechnen, das darin bestehe, daß der Mieter das Mietobjekt nach Ablauf der Mietzeit nicht zur Gänze übernimmt. Der Leasinggeber trage auch die Gefahr eines zufälligen Untergangs des Mietobjekts. Es sei daher nicht gerechtfertigt, ihn den für ein Unternehmen der öffentlichen Hand geltenden strengen Kontrollen zu unterwerfen.
Das Berufungsgericht hob das Ersturteil auf, verwies die Rechtssache an das Erstgericht zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurück und sprach aus, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei. Ob die Beklagte ein öffentlicher Auftraggeber sei, richte sich nach Art 1 lit b der Baukoordinationsrichtlinie. Sämtliche der dort genannten Voraussetzungen müßten vorliegen. Es könne nicht abschließend beurteilt werden, ob die Beklagte eine Einrichtung sei, die Aufgaben nicht gewerblicher Art zu erfüllen hat. Das könne jedoch offenbleiben, weil die Einschaltung eines Privatunternehmens eine Umgehung der Baukoordinationsrichtlinie und der übrigen Vergabevorschriften wäre. Demnach träfen die Beklagten jedenfalls die Verpflichtungen, die ein öffentlicher Auftraggeber nach der Baukoordinationsrichtlinie habe. Das willkürliche Abgehen von Vergabevorschriften durch einen öffentlichen Auftraggeber könne zu einer Haftung aus culpa in contrahendo führen. Bei der Vergabe öffentlicher Aufträge sei darüber hinaus das sich aus Art 7 B-VG sowie aus Art 2 StGG ergebende Gleichbehandlungsgebot zu beachten. Der Bieter dürfe auf ein den Vergabenormen entsprechendes Verhalten des Auftraggebers vertrauen. Ein Vorbehalt freier Vergabe widerspreche Treu und Glauben und dem verfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgebot. Auch ein Vorbehalt der Vergabe von Teilaufträgen sei unwirksam, wenn die Ausschreibung zur Erstellung eines Gesamtangebotes auffordere. Da jedes Unternehmen ein Pauschalangebot anders kalkulieren könne als dessen Teile, könnte sich der öffentliche Auftraggeber die jeweils besten Teile heraussuchen und die auf dem Gesamtangebot beruhende Kalkulation zum Nachteil der Anbieter ausnützen. Punkt 2.08 der Allgemeinen Angebots- und Vertragsbedingungen der Beklagten sei demnach nach § 879 Abs 3 ABGB sittenwidrig. Die Beklagte hafte der Klägerin aus culpa in contrahendo, weil die Klägerin den Auftrag erhalten hätte, wäre die Beklagte nach der ÖNORM A 2050 und nach der Baukoordinationsrichtlinie vorgegangen.Das Berufungsgericht hob das Ersturteil auf, verwies die Rechtssache an das Erstgericht zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurück und sprach aus, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei. Ob die Beklagte ein öffentlicher Auftraggeber sei, richte sich nach Artikel eins, Litera b, der Baukoordinationsrichtlinie. Sämtliche der dort genannten Voraussetzungen müßten vorliegen. Es könne nicht abschließend beurteilt werden, ob die Beklagte eine Einrichtung sei, die Aufgaben nicht gewerblicher Art zu erfüllen hat. Das könne jedoch offenbleiben, weil die Einschaltung eines Privatunternehmens eine Umgehung der Baukoordinationsrichtlinie und der übrigen Vergabevorschriften wäre. Demnach träfen die Beklagten jedenfalls die Verpflichtungen, die ein öffentlicher Auftraggeber nach der Baukoordinationsrichtlinie habe. Das willkürliche Abgehen von Vergabevorschriften durch einen öffentlichen Auftraggeber könne zu einer Haftung aus culpa in contrahendo führen. Bei der Vergabe öffentlicher Aufträge sei darüber hinaus das sich aus Artikel 7, B-VG sowie aus Artikel 2, StGG ergebende Gleichbehandlungsgebot zu beachten. Der Bieter dürfe auf ein den Vergabenormen entsprechendes Verhalten des Auftraggebers vertrauen. Ein Vorbehalt freier Vergabe widerspreche Treu und Glauben und dem verfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgebot. Auch ein Vorbehalt der Vergabe von Teilaufträgen sei unwirksam, wenn die Ausschreibung zur Erstellung eines Gesamtangebotes auffordere. Da jedes Unternehmen ein Pauschalangebot anders kalkulieren könne als dessen Teile, könnte sich der öffentliche Auftraggeber die jeweils besten Teile heraussuchen und die auf dem Gesamtangebot beruhende Kalkulation zum Nachteil der Anbieter ausnützen. Punkt 2.08 der Allgemeinen Angebots- und Vertragsbedingungen der Beklagten sei demnach nach Paragraph 879, Absatz 3, ABGB sittenwidrig. Die Beklagte hafte der Klägerin aus culpa in contrahendo, weil die Klägerin den Auftrag erhalten hätte, wäre die Beklagte nach der ÖNORM A 2050 und nach der Baukoordinationsrichtlinie vorgegangen.