Rechtssatz RS0110485
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0110485
Entscheidungsdatum
12.08.1998
Norm
EWG-RL 93/37/EWG - Baukoordinierungsrichtlinie 393L0037 Art1 litb
Rechtssatz
Die im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlichte Ausschreibung geht den Allgemeinen Angebotsbedingungen und Vertragsbedingungen der Beklagten vor. Allgemeine Vertragsbedingungen gelten nur, soweit im Einzelfall nicht davon abgegangen wird. Die Erklärung der Beklagten, den Auftrag nicht in Lose zu unterteilen, ist mit dem Vorbehalt einer Vergabe nach Teilleistungen in Punkt 2.08 ihrer Angebotsbedingungen und Vertragsbedingungen ebenso unvereinbar wie die Angabe der Zuschlagskriterien in Punkt 13 mit dem Vorbehalt der freien Auswahl unter den Angeboten in Punkt 2.08; diese Bestimmung ist demnach unanwendbar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110485
Dokumentnummer
JJR_19980812_OGH0002_0040OB00188_98W0000_001