Die Revision ist nicht berechtigt.
Die gerügte Aktenwidrigkeit liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO). Die Klägerin vertritt in ihrer Rechtsrüge die Auffassung, daß die Ausschreibung wegen der von der Beklagten den Bietern abverlangten Erklärung, sie seien zur termingerechten Ausführung der Arbeiten in der Lage, bereits ein Schuldverhältnis in der Art eines Vorvertrages begründet habe, so daß zwischen dem Bestbieter und der Beklagten eine Art Kontrahierungszwang begründet worden sei; die Beklagte hafte daher für den Schaden, den sie der Klägerin durch die grundlose Weigerung, mit ihr den Vertrag zu schließen, verursacht habe. Im übrigen hafte aber die Beklagte auch wegen Verletzung der einschlägigen Selbstbindungsnormen im vorvertraglichen Schuldverhältnis für das Erfüllungsinteresse, weil ohne diese Verletzung der Vertrag mit der Klägerin hätte abgeschlossen werden müssen. Die in Punkt 4,62 der Ö-Norm A 2050 vorgesehene Begünstigung eines ortsansässigen Unternehmens sei wegen der abweichenden Regelung in § 2 und § 3 der Tiroler Vergabeverordnung nicht anzuwenden. Der in die Ausschreibungsbedingungen aufgenommene Zusatz, daß der Bauherr nicht an den Bestbieter gebunden sei, könne im Sinne des § 3 der Tiroler Vergabeverordnung nur dahin ausgelegt werden, daß der Bestbieter kein Anrecht auf den Zuschlag habe, wenn ein heimisches Unternehmen bereit ist, die verlangten Leistungen zu denselben Bedingungen zu erbringen; damit könne aber die Beklagte die bindenden Vergabevorschriften nicht generell ausschließen.Die gerügte Aktenwidrigkeit liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO). Die Klägerin vertritt in ihrer Rechtsrüge die Auffassung, daß die Ausschreibung wegen der von der Beklagten den Bietern abverlangten Erklärung, sie seien zur termingerechten Ausführung der Arbeiten in der Lage, bereits ein Schuldverhältnis in der Art eines Vorvertrages begründet habe, so daß zwischen dem Bestbieter und der Beklagten eine Art Kontrahierungszwang begründet worden sei; die Beklagte hafte daher für den Schaden, den sie der Klägerin durch die grundlose Weigerung, mit ihr den Vertrag zu schließen, verursacht habe. Im übrigen hafte aber die Beklagte auch wegen Verletzung der einschlägigen Selbstbindungsnormen im vorvertraglichen Schuldverhältnis für das Erfüllungsinteresse, weil ohne diese Verletzung der Vertrag mit der Klägerin hätte abgeschlossen werden müssen. Die in Punkt 4,62 der Ö-Norm A 2050 vorgesehene Begünstigung eines ortsansässigen Unternehmens sei wegen der abweichenden Regelung in Paragraph 2 und Paragraph 3, der Tiroler Vergabeverordnung nicht anzuwenden. Der in die Ausschreibungsbedingungen aufgenommene Zusatz, daß der Bauherr nicht an den Bestbieter gebunden sei, könne im Sinne des Paragraph 3, der Tiroler Vergabeverordnung nur dahin ausgelegt werden, daß der Bestbieter kein Anrecht auf den Zuschlag habe, wenn ein heimisches Unternehmen bereit ist, die verlangten Leistungen zu denselben Bedingungen zu erbringen; damit könne aber die Beklagte die bindenden Vergabevorschriften nicht generell ausschließen.
Diesen Ausführungen ist folgendes entgegenzuhalten:
Wie der erkennende Senat bereits in der Entscheidung ÖBl. 1989, 77 ausgeführt hat, ist das Vergeber-Bieter-Verhältnis im österreichischen Vergaberecht - auch soweit es das öffentliche Beschaffungswesen betrifft - nicht gesetzlich geregelt. Bestehende Vergabenormen sind daher nach allgemeiner Auffassung nur als "Selbstbindungsnormen" anzusehen, aus denen potentielle Bieter mangels ausdrücklicher oder konkludenter vertraglicher Vereinbarung keinen Rechtsanspruch auf vergaberechtskonformes Verhalten ableiten können; nach außen liefern sie nur Anhaltspunkte für die Bieter, wie sich die Vergeber verhalten werden. Die Verletzung dieser Selbstbindungsnormen und die Nichtbeachtung des sich aus Art. 7 B-VG und Art. 2 StGG ergebenden, auch im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung von der öffentlichen Hand einzuhaltenden Gleichbehandlungsgebotes durch Vergeber kann daher nur im vorvertraglichen Schuldverhältnis nach den Grundsätzen der Haftung für culpa in contrahendo zu Schadenersatzverpflichtungen des Vergebers führen (Wenger, Das Recht der öffentlichen Aufträge 125 ff !130 ; Krejci, Der Angebotsirrtum bei der Vergabe öffentlicher Bauaufträge, ÖZW 1979, 97 ff; derselbe, Vergaberecht und zivilrechtlicher Bieterschutz, ÖZW 1982, 33 ff !34, 36 ; Korinek-Krejci, Handbuch des Bau- und Wohnungsrechtes II, IV-S-2, 21; Aicher in Korinek-Rill, Zur Reform des Vergaberechts 345 ff; WBl 1988, 342).Wie der erkennende Senat bereits in der Entscheidung ÖBl. 1989, 77 ausgeführt hat, ist das Vergeber-Bieter-Verhältnis im österreichischen Vergaberecht - auch soweit es das öffentliche Beschaffungswesen betrifft - nicht gesetzlich geregelt. Bestehende Vergabenormen sind daher nach allgemeiner Auffassung nur als "Selbstbindungsnormen" anzusehen, aus denen potentielle Bieter mangels ausdrücklicher oder konkludenter vertraglicher Vereinbarung keinen Rechtsanspruch auf vergaberechtskonformes Verhalten ableiten können; nach außen liefern sie nur Anhaltspunkte für die Bieter, wie sich die Vergeber verhalten werden. Die Verletzung dieser Selbstbindungsnormen und die Nichtbeachtung des sich aus Artikel 7, B-VG und Artikel 2, StGG ergebenden, auch im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung von der öffentlichen Hand einzuhaltenden Gleichbehandlungsgebotes durch Vergeber kann daher nur im vorvertraglichen Schuldverhältnis nach den Grundsätzen der Haftung für culpa in contrahendo zu Schadenersatzverpflichtungen des Vergebers führen (Wenger, Das Recht der öffentlichen Aufträge 125 ff !130 ; Krejci, Der Angebotsirrtum bei der Vergabe öffentlicher Bauaufträge, ÖZW 1979, 97 ff; derselbe, Vergaberecht und zivilrechtlicher Bieterschutz, ÖZW 1982, 33 ff !34, 36 ; Korinek-Krejci, Handbuch des Bau- und Wohnungsrechtes römisch zwei, IV-S-2, 21; Aicher in Korinek-Rill, Zur Reform des Vergaberechts 345 ff; WBl 1988, 342).
Bei schuldhafter Verletzung vorvertraglicher Sorgfaltspflichten ist grundsätzlich nicht das positive, sondern nur das negative Vertragsinteresse zu ersetzen; ausnahmsweise kommt allerdings auch bei der Verletzung vorvertraglicher Sorgfaltspflichten der Ersatz des Erfüllungsinteresses in Betracht, wenn ohne die Pflichtverletzung der Vertrag zustande gekommen wäre. Es wurde daher auch schon ausgesprochen, daß Ausschreibungen allenfalls die Annahme einer "Vorrechtsbindung" zugunsten des Bestbieters rechtfertigen könnten, so daß der übergangene Bestbieter auch einen Anspruch auf Ersatz seines Erfüllungsinteresses haben könnte (WBl 1988, 342 mwN). Diese Frage braucht aber hier nicht abschließend beurteilt zu werden, weil der Beklagten keine (relevante) Verletzung der anzuwendenden Vergaberechtsnormen zur Last fällt:
Gemäß § 1 Abs 2 der Tiroler Vergabeverordnung gelten für die Ausschreibung und Vergabe der Arbeiten und Lieferungen im Rahmen geförderter Wohnbauvorhaben (§ 1 Abs 1 der Tiroler Vergabeverordnung), soweit in § 2 und 3 dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, die Tiroler Vergaberichtlinien; nach Punkt 1 dieser Richtlinien ist bei der Ausschreibung und Vergabe von Leistungen durch das Land Tirol die Ö-Norm A 2050 mit den in den Tiroler Vergaberichtlinien enthaltenen Ausführungsbestimmungen anzuwenden. Die Ö-Norm A 2050 enthält in Punkt 4,4 das Verbot, mit einem Bieter während des Vergebungsverfahrens zu verhandeln, ferner in Punkt 4,6 Vorschriften für die "Wahl des Angebotes für den Zuschlag". Demnach ist von den Angeboten, die nach Ausscheiden gemäß Punkt 4,5 verbleiben, für den Zuschlag jenes zu wählen, welches bei Wertung aller technischen und wirtschaftlichen Gesichtspunkte am besten entspricht; nicht allein der niedrigste Preis ist demnach ausschlaggebend, es sei denn, die betreffenden Angebote wären im übrigen vollkommen gleichwertig (Punkt 4,61). Bei annähernd gleichwertigen Angeboten sollen die Angebote der ortsansässigen Bieter bevorzugt werden, insbesondere dann, wenn sie die Leistung im eigenen Betrieb ausführen können und ortsansässige Arbeitskräfte beschäftigen (Punkt 4,62). Die entsprechende Ausführungsbestimmung der Tiroler Vergaberichtlinien zu Punkt 4,6 der Ö-Norm A 2050 lautet:Gemäß Paragraph eins, Absatz 2, der Tiroler Vergabeverordnung gelten für die Ausschreibung und Vergabe der Arbeiten und Lieferungen im Rahmen geförderter Wohnbauvorhaben (Paragraph eins, Absatz eins, der Tiroler Vergabeverordnung), soweit in Paragraph 2 und 3 dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, die Tiroler Vergaberichtlinien; nach Punkt 1 dieser Richtlinien ist bei der Ausschreibung und Vergabe von Leistungen durch das Land Tirol die Ö-Norm A 2050 mit den in den Tiroler Vergaberichtlinien enthaltenen Ausführungsbestimmungen anzuwenden. Die Ö-Norm A 2050 enthält in Punkt 4,4 das Verbot, mit einem Bieter während des Vergebungsverfahrens zu verhandeln, ferner in Punkt 4,6 Vorschriften für die "Wahl des Angebotes für den Zuschlag". Demnach ist von den Angeboten, die nach Ausscheiden gemäß Punkt 4,5 verbleiben, für den Zuschlag jenes zu wählen, welches bei Wertung aller technischen und wirtschaftlichen Gesichtspunkte am besten entspricht; nicht allein der niedrigste Preis ist demnach ausschlaggebend, es sei denn, die betreffenden Angebote wären im übrigen vollkommen gleichwertig (Punkt 4,61). Bei annähernd gleichwertigen Angeboten sollen die Angebote der ortsansässigen Bieter bevorzugt werden, insbesondere dann, wenn sie die Leistung im eigenen Betrieb ausführen können und ortsansässige Arbeitskräfte beschäftigen (Punkt 4,62). Die entsprechende Ausführungsbestimmung der Tiroler Vergaberichtlinien zu Punkt 4,6 der Ö-Norm A 2050 lautet:
"Der Zuschlag ist grundsätzlich dem Bestbieter zu erteilen und im Vergabeakt zu begründen. Bei Preisunterschieden bis zu 5 % über dem preisgünstigsten Angebot sind heimische Unternehmen gegenüber anderen Bietern zu bevorzugen, wenn die Leistungen bei Wertung aller technischen und wirtschaftlichen Gesichtspunkte vergleichbar sind...".
Gemäß § 2 der Tiroler Vergabeverordnung sind - abweichend von den Tiroler Vergaberichtlinien - Arbeiten und Leistungen mit Angebotssummen über S 50.000 "zumindest beschränkt und nach Möglichkeit unter Berücksichtigung heimischer Unternehmen und heimischer Baumaterialien auszuschreiben", nach § 3 der Tiroler Vergabeverordnung sind aber bei der Wahl des Angebotes für den Zuschlag die heimischen Unternehmen nur dann zu bevorzugen, wenn sie die Leistungen zu den Preisen des Bestbieters erbringen. Weder die Tiroler Vergabeverordnung noch die Tiroler Vergaberichtlinien enthalten aber besondere Vorschriften für den Fall, daß nicht nur "heimische" (also Tiroler) und "nichtheimische" Unternehmen, sondern auch "ortsansässige" Bieter (Punkt 4,62 der Ö-Norm A 2050) vorhanden sind. Trifft das zu, dann ist Punkt 4,62 der Ö-Norm A 2050 voll anwendbar: Bei annähernd gleichwertigen Angeboten sollen in einem solchen Fall die Angebote der ortsansässigen Bieter bevorzugt werden, insbesondere dann, wenn sie die Leistung im eigenen Betrieb ausführen können und ortsansässige Arbeitskräfte beschäftigen. Im vorliegenden Fall lag das ursprüngliche Angebot der Ing.Hans L*** GmbH nur 1,77 % über dem Bestangebot der Klägerin; im übrigen waren die beiden Angebote völlig gleichwertig. Unter Berücksichtigung der Wertung durch die Ausführungsbestimmungen der Tiroler Vergaberichtlinien zu Punkt 4,6 der Ö-Norm A 2050, wonach heimische Unternehmen noch bevorzugt werden dürfen, wenn der Preisunterschied gegenüber dem Angebot des Bestbieters 5 % beträgt, kann bei einem solchen Preisunterschied noch von "annähernd gleichwertigen" Angeboten ausgegangen werden, wenn diese Angebote sonst keine Unterschiede aufweisen. Ohne Rücksicht darauf, ob die Klägerin im Hinblick auf die Bewilligung einer weiteren Betriebsstätte in Schwaz ebenfalls als eine in Schwaz ansässige Bieterin anzusehen ist, konnte dann aber der Zuschlag trotz des geringfügig schlechteren Angebotes der Ing.Hans L*** GmbH dieser Gesellschaft erteilt werden, weil sie - als Folge der Beschäftigung überwiegend Schwazer Arbeitnehmer - ein wesentlich höheres (Lohnsummen-)Steueraufkommen hat als die Klägerin. Punkt 4,62 der Ö-Norm A 2050 ermöglicht ja die Bevorzugung ortsansässiger Bieter, die überwiegend ortsansässige Arbeitskräfte beschäftigen, nicht nur gegenüber nicht ortsansässigen Bietern, sondern auch gegenüber ortsansässigen Bietern, die ortsansässige Arbeitskräfte nicht oder nicht in erheblichem Ausmaß beschäftigen. In einer solchen Bevorzugung kann daher kein Verstoß gegen maßgebende Vergabevorschriften erblickt werden.Gemäß Paragraph 2, der Tiroler Vergabeverordnung sind - abweichend von den Tiroler Vergaberichtlinien - Arbeiten und Leistungen mit Angebotssummen über S 50.000 "zumindest beschränkt und nach Möglichkeit unter Berücksichtigung heimischer Unternehmen und heimischer Baumaterialien auszuschreiben", nach Paragraph 3, der Tiroler Vergabeverordnung sind aber bei der Wahl des Angebotes für den Zuschlag die heimischen Unternehmen nur dann zu bevorzugen, wenn sie die Leistungen zu den Preisen des Bestbieters erbringen. Weder die Tiroler Vergabeverordnung noch die Tiroler Vergaberichtlinien enthalten aber besondere Vorschriften für den Fall, daß nicht nur "heimische" (also Tiroler) und "nichtheimische" Unternehmen, sondern auch "ortsansässige" Bieter (Punkt 4,62 der Ö-Norm A 2050) vorhanden sind. Trifft das zu, dann ist Punkt 4,62 der Ö-Norm A 2050 voll anwendbar: Bei annähernd gleichwertigen Angeboten sollen in einem solchen Fall die Angebote der ortsansässigen Bieter bevorzugt werden, insbesondere dann, wenn sie die Leistung im eigenen Betrieb ausführen können und ortsansässige Arbeitskräfte beschäftigen. Im vorliegenden Fall lag das ursprüngliche Angebot der Ing.Hans L*** GmbH nur 1,77 % über dem Bestangebot der Klägerin; im übrigen waren die beiden Angebote völlig gleichwertig. Unter Berücksichtigung der Wertung durch die Ausführungsbestimmungen der Tiroler Vergaberichtlinien zu Punkt 4,6 der Ö-Norm A 2050, wonach heimische Unternehmen noch bevorzugt werden dürfen, wenn der Preisunterschied gegenüber dem Angebot des Bestbieters 5 % beträgt, kann bei einem solchen Preisunterschied noch von "annähernd gleichwertigen" Angeboten ausgegangen werden, wenn diese Angebote sonst keine Unterschiede aufweisen. Ohne Rücksicht darauf, ob die Klägerin im Hinblick auf die Bewilligung einer weiteren Betriebsstätte in Schwaz ebenfalls als eine in Schwaz ansässige Bieterin anzusehen ist, konnte dann aber der Zuschlag trotz des geringfügig schlechteren Angebotes der Ing.Hans L*** GmbH dieser Gesellschaft erteilt werden, weil sie - als Folge der Beschäftigung überwiegend Schwazer Arbeitnehmer - ein wesentlich höheres (Lohnsummen-)Steueraufkommen hat als die Klägerin. Punkt 4,62 der Ö-Norm A 2050 ermöglicht ja die Bevorzugung ortsansässiger Bieter, die überwiegend ortsansässige Arbeitskräfte beschäftigen, nicht nur gegenüber nicht ortsansässigen Bietern, sondern auch gegenüber ortsansässigen Bietern, die ortsansässige Arbeitskräfte nicht oder nicht in erheblichem Ausmaß beschäftigen. In einer solchen Bevorzugung kann daher kein Verstoß gegen maßgebende Vergabevorschriften erblickt werden.
Der gleichfalls geltend gemachte Verstoß gegen Punkt 4,4 der Ö-Norm A 2050 kommt unter diesen Umständen nicht zum Tragen, weil der Ing.Hans L*** GmbH der Zuschlag schon unter Zugrundelegung ihres ursprünglichen (noch nicht herabgesetzten) Angebotes hätte erteilt werden dürfen.
Da somit das Schadenersatzbegehren der Klägerin im Ergebnis mit Reht abgewiesen worden ist, mußte der Revision der Klägerin ein Erfolg versagt bleiben.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO.