Rechtssatz RS0070849
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0070849
Entscheidungsdatum
10.10.1989
Rechtssatz
Pkt 4,62 der ÖNorm A 2050 ermöglicht die Bevorzugung ortsansässiger Bieter, die überwiegend ortsansässige Arbeitskräfte beschäftigen, nicht nur gegenüber nicht ortsansässigen Bietern, sondern auch gegenüber ortsansässigen Bietern, die ortsansässige Arbeitskräfte nicht oder nicht in erheblichem Ausmaß beschäftigen. In einer solchen Bevorzugung kann daher kein Verstoß gegen maßgebenden Vergabevorschriften erblickt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0070849
Dokumentnummer
JJR_19891010_OGH0002_0040OB00535_8900000_001