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Rechtssatz RS0112490×

Rechtssatz RS0112490

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0112490

Entscheidungsdatum

30.06.2026

Norm

ABGB §1295 IIb
BVergG 1993 allg
BVergG 1997 allg
UWG §1 A

Rechtssatz

Wenngleich sich die Vergabevorschriften zunächst an den Auftraggeber richten, dem geboten wird, Unternehmer, die an Vorarbeiten für eine Ausschreibung unmittelbar oder mittelbar beteiligt waren, von einer Teilnahme am Wettbewerb auszuschließen und dennoch abgegebene Angebote auszuscheiden, so darf nicht übersehen werden, dass die Vergabevorschriften gerade dem Schutz der Bieter vor unlauterer Vorgangsweise dienen.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 155/99v
    Entscheidungstext OGH 13.09.1999 4 Ob 155/99v
  • 1 Ob 201/99m
    Entscheidungstext OGH 28.03.2000 1 Ob 201/99m
    Auch; Beisatz: Die Einhaltung der Vergabebestimmungen dient auch und vor allem dem Schutz der Bieter vor unlauterer Vorgangsweise bei der Vergabe. Diese Bestimmungen geben den Organen der öffentlichen Hand (Gebietskörperschaften und deren Trabanten) Verhaltenspflichten auf; auf deren Beachtung dürfen die Bieter vertrauen und vertrauen regelmäßig auch in der Tat darauf. (T1); Veröff: SZ 73/55
  • 4 Ob 232/00x
    Entscheidungstext OGH 24.10.2000 4 Ob 232/00x
    Vgl; Beis wie T1 nur: Die Einhaltung der Vergabebestimmungen dient auch und vor allem dem Schutz der Bieter vor unlauterer Vorgangsweise bei der Vergabe. Diese Bestimmungen geben den Organen der öffentlichen Hand (Gebietskörperschaften und deren Trabanten) Verhaltenspflichten auf; auf deren Beachtung dürfen die Bieter vertrauen. (T2)
  • 1 Ob 284/01y
    Entscheidungstext OGH 17.12.2001 1 Ob 284/01y
    Beisatz: Die Einhaltung der Vergabebestimmungen dient auch und vor allem dem Schutz der Bieter vor unlauterer Vorgangsweise bei der Vergabe. (T3) Beisatz: Die Bieter dürften auf deren Beachtung durch die Organe der öffentlichen Hand vertrauen. (T4) Beisatz: Die den Widerruf einer Ausschreibung unter dem Regime der Ö-NormA2050 (Ausgabe1993-01) regelnden Grundsätze dienen - auch in Hinsicht auf einen durch ein Versehen des Auftraggebers verursachten Grund - nicht nur dem Schutz der Interessen der einzelnen Bieter, sondern auch der des Auftraggebers. (T5); Veröff: SZ 74/198
  • 1 Ob 110/02m
    Entscheidungstext OGH 25.03.2003 1 Ob 110/02m
    Auch; Beis wie T1; Veröff: SZ 2003/26
  • 1 Ob 239/02g
    Entscheidungstext OGH 01.08.2003 1 Ob 239/02g
    Auch; Beisatz: Die Verletzung solcher "Selbstbindungsnormen" sowie die Missachtung des Gleichbehandlungsgebots können deshalb im vorvertraglichen Raum nach den Grundsätzen der culpa in contrahendo bei Vorliegen eines gemäß § 1298 ABGB zu vermutenden Organverschuldens die Verpflichtung des Rechtsträgers zum Schadenersatz zur Folge haben. (T6); Veröff: SZ 2003/85
  • 7 Ob 259/04w
    Entscheidungstext OGH 17.11.2004 7 Ob 259/04w
    Vgl; Beis wie T3
  • 3 Ob 211/04g
    Entscheidungstext OGH 23.05.2005 3 Ob 211/04g
    nur: Wenngleich sich die Vergabevorschriften zunächst an den Auftraggeber richten, so darf nicht übersehen werden, dass die Vergabevorschriften gerade dem Schutz der Bieter vor unlauterer Vorgangsweise dienen. (T7); Beis wie T1
  • 7 Ob 269/06v
    Entscheidungstext OGH 09.05.2007 7 Ob 269/06v
    Auch; Beisatz: Die Vergabevorschriften und der Gleichheitsgrundsatz bezwecken nicht unter allen Umständen die gleiche Entlohnung gleicher Leistungen, sondern die Ermöglichung der freien Teilnahme aller Interessenten am Geschäftsverkehr und die Berücksichtigung aller Angebote, sodass der Bestbieter letztlich den Vertrag abschließen kann. Der Gleichheitsgrundsatz sichert die Teilnahme am Geschäftsverkehr und hat nicht den Sinn, das unternehmerische Risiko des Einzelnen bei den Vertragsverhandlungen über den Preis abzuwenden. Die Gebietskörperschaft braucht daher dem Bestbieter nicht mehr als das mit ihm vereinbarte Entgelt zahlen, auch wenn sie im Notfall - in der Übergangszeit bis zur Ausschreibung - noch weitere gleichartige Leistungen des Gesamtvergabevolumens an andere Unternehmen vergeben muss, die nicht bereit sind, zu den Konditionen des Bestbieters zu leisten. Der Bestbieter hat also kein Recht auf eine nachträgliche Vertragsanpassung, wenn sich später herausstellt, dass die Gebietskörperschaft wegen des dringenden Bedarfs bereit war, für gleiche Leistungen auch ein höheres Entgelt zu zahlen. (T8)
  • 1 Ob 64/16t
    Entscheidungstext OGH 27.09.2016 1 Ob 64/16t
    Vgl auch; Beis wie T8
  • 9 Ob 78/19i
    Entscheidungstext OGH 26.02.2020 9 Ob 78/19i
    Beis ähnlich wie T8; Beisatz: Subunternehmer, als Vertragspartner des Bieters, sind weder vom Begriff des Bieters noch vom Schutzzweck des BVergG umfasst. (T9)
  • 6 Ob 100/25m
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 30.06.2026 6 Ob 100/25m
    vgl; Beisatz nur wie T6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112490

Im RIS seit

13.10.1999

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2026

Dokumentnummer

JJR_19990913_OGH0002_0040OB00155_99V0000_001