Die dagegen erhobene Revision des Klägers ist berechtigt.
In dem - hier nach der dafür maßgeblichen Rechtslage (§ 6 Abs 1 BVergG 1997; § 1 Abs 1 Z 2 WLVergG) - vergabegesetzlich nicht geregelten Bereich unterhalb der Schwellenwerte bedarf es der zuvor erfolgten Feststellung einer Rechtswidrigkeit durch das Bundesvergabeamt bzw den Vergabekontrollsenat nicht. Vor den ordentlichen Gerichten können Schadenersatzansprüche übergangener Bieter auch nach Erteilung des Zuschlags durchgesetzt werden (SZ 73/55).In dem - hier nach der dafür maßgeblichen Rechtslage (Paragraph 6, Absatz eins, BVergG 1997; Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, WLVergG) - vergabegesetzlich nicht geregelten Bereich unterhalb der Schwellenwerte bedarf es der zuvor erfolgten Feststellung einer Rechtswidrigkeit durch das Bundesvergabeamt bzw den Vergabekontrollsenat nicht. Vor den ordentlichen Gerichten können Schadenersatzansprüche übergangener Bieter auch nach Erteilung des Zuschlags durchgesetzt werden (SZ 73/55).
Die Einhaltung der Vergabebestimmungen dient auch und vor allem dem Schutz der Bieter vor unlauterer Vorgangsweise bei der Vergabe. Diese Bestimmungen geben den Organen der öffentlichen Hand Verhaltenspflichten auf, auf deren Beachtung die Bieter vertrauen dürfen. Die Verletzung solcher "Selbstbindungsnormen" sowie die Missachtung des Gleichbehandlungsgebots, das aus dem Gleichheitssatz abzuleiten ist und gleichermaßen auch die Privatwirtschaftsverwaltung der Rechtsträger beherrscht, können deshalb im vorvertraglichen Raum nach den Grundsätzen der culpa in contrahendo bei Vorliegen eines gemäß § 1298 ABGB zu vermutenden Organverschuldens die Verpflichtung des Rechtsträgers zum Schadenersatz zur Folge haben. Seit der Entscheidung SZ 67/182 ist es ständige Rechtsprechung, dass auch das positive Vertragsinteresse, also das Erfüllungsintereresse, zuerkannt werden könne, wenn der Vertrag ohne die Pflichtverletzung zustande gekommen wäre. Ähnlich wie bei "Vorhandverträgen", die eine dem Vorvertrag vergleichbare vertragliche Bindung schaffen, könne auch bei Ausschreibungen die Annahme einer solchen Bindung gerechtfertigt sein. Diese Bindung bilde eine tragfähige Grundlage für den Anspruch auf Ersatz des Erfüllungsinteresses jenes Bieters, der bei Öffnung der Angebote Bestbieter gewesen sei (SZ 73/55; 1 Ob 110/02m mwH).Die Einhaltung der Vergabebestimmungen dient auch und vor allem dem Schutz der Bieter vor unlauterer Vorgangsweise bei der Vergabe. Diese Bestimmungen geben den Organen der öffentlichen Hand Verhaltenspflichten auf, auf deren Beachtung die Bieter vertrauen dürfen. Die Verletzung solcher "Selbstbindungsnormen" sowie die Missachtung des Gleichbehandlungsgebots, das aus dem Gleichheitssatz abzuleiten ist und gleichermaßen auch die Privatwirtschaftsverwaltung der Rechtsträger beherrscht, können deshalb im vorvertraglichen Raum nach den Grundsätzen der culpa in contrahendo bei Vorliegen eines gemäß Paragraph 1298, ABGB zu vermutenden Organverschuldens die Verpflichtung des Rechtsträgers zum Schadenersatz zur Folge haben. Seit der Entscheidung SZ 67/182 ist es ständige Rechtsprechung, dass auch das positive Vertragsinteresse, also das Erfüllungsintereresse, zuerkannt werden könne, wenn der Vertrag ohne die Pflichtverletzung zustande gekommen wäre. Ähnlich wie bei "Vorhandverträgen", die eine dem Vorvertrag vergleichbare vertragliche Bindung schaffen, könne auch bei Ausschreibungen die Annahme einer solchen Bindung gerechtfertigt sein. Diese Bindung bilde eine tragfähige Grundlage für den Anspruch auf Ersatz des Erfüllungsinteresses jenes Bieters, der bei Öffnung der Angebote Bestbieter gewesen sei (SZ 73/55; 1 Ob 110/02m mwH).
Die Beklagte hat in ihrer Ausschreibung zwar festgelegt, die Vergabe der Leistungen erfolge nach dem "Bestbieterprinzip (Zuschlag dem technisch und wirtschaftlich günstigsten Angebot)", hat jedoch als einziges Zuschlagskriterium den Preis mit einer Gewichtung von 100 % genannt. Damit scheint zwar die Ausschreibung im Ergebnis in Widerspruch zu dem im § 53 BVergG 1997 normierten Bestbieterprinzip zu stehen, doch wurde die Reduzierung der Zuschlagskriterien auf den niedrigsten Preis bereits unter dem Regime dieses Gesetzes dann als zulässig erachtet, wenn die Ausschreibung des Auftraggebers die Leistung und ihre Spezifikationen so exakt beschreibt, dass bei der Ausführung ein klarer und eindeutiger, dem Stand der Technik entsprechender Qualitätsstandard zu erwarten ist (VKS Stmk, RPA 2001, 33 mit zust Glosse Edlinger). Das - hier noch nicht anzuwendende - BVergG 2002 sieht in seinem § 67 Abs 3 vor, dass der Auftraggeber auch das Billigstbieterprinzip wählen kann, sofern der Qualitätsstandard der Leistung in der Bekanntmachung oder in den Ausschreibungsunterlagen klar und eindeutig definiert ist, sodass die Festlegungen in der Ausschreibung qualitativ gleichwertige Angebote sicherstellen. Nach dem Ausschussbericht zu § 99 BVergG (abgedruckt in König/Reichel-Holzer, BVergG 2002, 297) hat das Österreichische Normungsinstitut in authentischer Interpretation der auch der hier strittigen Ausschreibung zugrunde liegenden ÖNORM A 2050 festgestellt, "dass unter bestimmten Voraussetzungen (wenn in der Ausschreibung ausreichende Festlegungen getroffen wurden, die gleichwertige Angebote sicherstellen), der Preis als einziges Zuschlagskriterium nicht dem Bestbieterprinzip widerspricht". Dem Bestbieterprinzip entspreche eine Ausschreibung, in der nur der Preis als einziges Zuschlagskriterium angegeben ist, ausschließlich dann, "wenn nur gleichwertige Leistungen anzubieten seien und gleichzeitig sichergestellt sei, dass die angebotenen Leistungen zB gleiche Qualität, gleiche Lebensdauer, aber auch gleiche Erhaltungs- und Betriebskosten haben". Es hat daher viel für sich, dass auch nach dem hier anzuwendenden BVergG 1997 angesichts der qualitativ wohl als standardisiert anzusehenden ausgeschriebenen Leistungen der niedrigste Preis als einziges Zuschlagskriterium gewählt werden durfte. Dies muss aber nicht abschließend geklärt werden, weil - wie bereits erörtert - der Schwellenwert der in Geltung gestandenen Vergabegesetze nicht erreicht wurde und nach den EG-Vergaberichtlinien grundsätzlich die Wahlmöglichkeit zwischen dem "Niedrigstpreisangebot" und dem "technisch und wirtschaftlich günstigsten Angebot" besteht (vgl Gölles, Das neue Bundesvergabegesetz - Grundsätze des Vergabeverfahrens, WBl 1997, 456; Stempkowski, Berücksichtigung sozialer Belange bei der Vergabe öffentlicher Aufträge, RPA 2001, 193).Die Beklagte hat in ihrer Ausschreibung zwar festgelegt, die Vergabe der Leistungen erfolge nach dem "Bestbieterprinzip (Zuschlag dem technisch und wirtschaftlich günstigsten Angebot)", hat jedoch als einziges Zuschlagskriterium den Preis mit einer Gewichtung von 100 % genannt. Damit scheint zwar die Ausschreibung im Ergebnis in Widerspruch zu dem im Paragraph 53, BVergG 1997 normierten Bestbieterprinzip zu stehen, doch wurde die Reduzierung der Zuschlagskriterien auf den niedrigsten Preis bereits unter dem Regime dieses Gesetzes dann als zulässig erachtet, wenn die Ausschreibung des Auftraggebers die Leistung und ihre Spezifikationen so exakt beschreibt, dass bei der Ausführung ein klarer und eindeutiger, dem Stand der Technik entsprechender Qualitätsstandard zu erwarten ist (VKS Stmk, RPA 2001, 33 mit zust Glosse Edlinger). Das - hier noch nicht anzuwendende - BVergG 2002 sieht in seinem Paragraph 67, Absatz 3, vor, dass der Auftraggeber auch das Billigstbieterprinzip wählen kann, sofern der Qualitätsstandard der Leistung in der Bekanntmachung oder in den Ausschreibungsunterlagen klar und eindeutig definiert ist, sodass die Festlegungen in der Ausschreibung qualitativ gleichwertige Angebote sicherstellen. Nach dem Ausschussbericht zu Paragraph 99, BVergG (abgedruckt in König/Reichel-Holzer, BVergG 2002, 297) hat das Österreichische Normungsinstitut in authentischer Interpretation der auch der hier strittigen Ausschreibung zugrunde liegenden ÖNORM A 2050 festgestellt, "dass unter bestimmten Voraussetzungen (wenn in der Ausschreibung ausreichende Festlegungen getroffen wurden, die gleichwertige Angebote sicherstellen), der Preis als einziges Zuschlagskriterium nicht dem Bestbieterprinzip widerspricht". Dem Bestbieterprinzip entspreche eine Ausschreibung, in der nur der Preis als einziges Zuschlagskriterium angegeben ist, ausschließlich dann, "wenn nur gleichwertige Leistungen anzubieten seien und gleichzeitig sichergestellt sei, dass die angebotenen Leistungen zB gleiche Qualität, gleiche Lebensdauer, aber auch gleiche Erhaltungs- und Betriebskosten haben". Es hat daher viel für sich, dass auch nach dem hier anzuwendenden BVergG 1997 angesichts der qualitativ wohl als standardisiert anzusehenden ausgeschriebenen Leistungen der niedrigste Preis als einziges Zuschlagskriterium gewählt werden durfte. Dies muss aber nicht abschließend geklärt werden, weil - wie bereits erörtert - der Schwellenwert der in Geltung gestandenen Vergabegesetze nicht erreicht wurde und nach den EG-Vergaberichtlinien grundsätzlich die Wahlmöglichkeit zwischen dem "Niedrigstpreisangebot" und dem "technisch und wirtschaftlich günstigsten Angebot" besteht vergleiche Gölles, Das neue Bundesvergabegesetz - Grundsätze des Vergabeverfahrens, WBl 1997, 456; Stempkowski, Berücksichtigung sozialer Belange bei der Vergabe öffentlicher Aufträge, RPA 2001, 193).
Dass das gewählte Zuschlagskriterium nach der Art der zu erbringenden Leistung eine Gleichbehandlung der Bieter verhindert habe, wurde weder vorgebracht, noch ist Derartiges sonst im Verfahren hervorgekommen.
Die Beklagte, die somit zulässigerweise den niedrigsten Preis als ausschließliches Zuschlagskriterium definiert hat, hat sich unter anderem darauf berufen, sie habe dem Kläger deshalb den Zuschlag nicht erteilt, weil eine vertiefte Angebotsprüfung der Position "Spachteln" ergeben habe, dass eine nach dem Lauf des Baugeschehens durchaus mögliche, bloß geringfügige Überschreitung der in der Ausschreibung genannten Fläche bereits dazu geführt hätte, dass das Angebot des zweitgereihten Unternehmens insgesamt niedriger gewesen wäre. Gemäß 7.3.6 der ÖNORM A 2050 (Ausgabe: 2000-03-01) sind Angebote, die für die Wahl des Zuschlags in Frage kommen, einer vertieften Angebotsprüfung zu unterziehen, wenn sie auf Grund von Erfahrungswerten a) einen zu hohen oder zu niedrigen Gesamtpreis aufweisen, b) zu hohe oder zu niedrige Einheitspreise in wesentlichen Positionen aufweisen oder c) nach Prüfung gemäß 7.3.4.4 begründete Zweifel an der Angemessenheit von Preisen entstehen lassen. Eine vertiefte Angebotsprüfung ist somit dann vorzunehmen, wenn entweder der Gesamtpreis oder Einheitspreise zu hoch oder zu niedrig sind oder Zweifel an der Angemessenheit der Preise bestehen. Es geht also in erster Linie darum, ob die angesetzten Preise nach den jeweiligen Kalkulationserwägungen plausibel erklärt werden können. Das Ergebnis der vertieften Angebotsprüfung fließt in die Angebotswertung ein, nimmt aber deren Ergebnis nicht vorweg (Kropik, Die Wertung von kalkulatorischen Kosten im Rahmen der vertieften Angebotsprüfung von Bauleistungen, ZVB 2001/35; Oberndorfer/Schwarz, Preisangemessenheit bei öffentlichen Bauaufträgen, ZVB 2001/60). Die Unplausibilität des Angebots kann bei der Vergabeentscheidung ein Kriterium für die Bestbieterermittlung sein: Bei annähernd gleichem Gesamtpreis wird ein plausibles Angebot eher den Zuschlag erhalten als ein unplausibles, geringfügig niedrigeres. Steht hingegen die Best- oder Billigstbieterqualität außer Zweifel, so kann sich die Angebotsprüfung im Prinzip nicht anmaßen, die Kalkulation des Anbieters korrigieren zu wollen (Rummel, Zivilrechtliche Probleme des Vergaberechts, ÖZW 1999, 1).
Dass in diesem Sinn relevante Gründe für die Vornahme einer vertieften Angebotsprüfung wegen mangelnder Plausibilität des bei der Position "Spachteln" eingesetzten Preises gegeben gewesen wären, hat die Beklagte indes gar nicht behauptet. Vielmehr kann aus ihrem Vorbringen, der Kläger wäre bei auch nur geringfügiger Überschreitung der zu spachtelnden Fläche nicht mehr Billigstbieter gewesen, abgeleitet werden, dass sie in Wahrheit bestrebt war, den in der Ausschreibung offenkundig zu niedrig gewählten Mengenansatz für diese Position nachträglich zu korrigieren. Auch der Grundsatz der Sparsamkeit der Verwaltung rechtfertigt jedoch die nachträgliche Neubewertung der ausgeschriebenen Arbeiten nicht, wurde doch damit einseitig in die Angebotsinhalte eingegriffen und so die Reihung der Angebotssummen verändert. Allein schon der Umstand, dass der Ausschreibende durch diese Vorgangsweise Einfluss auf die Reihung der Angebote gewänne, begründet schon einen Verstoß gegen die Vergabegrundsätze (SZ 71/133). Das vom Ausschreibenden zu beachtende Gleichbehandlungsgebot verbietet es ihm, nachträglich in den kalkulatorischen Zusammenhang der Einzelpositionen der Angebote der Bieter einzugreifen (JBl 2002, 385).
Dieser Argumentation kann die Beklagte auch nicht mit Erfolg entgegenhalten, der Kläger habe auf Grund seiner Fachkenntnis vorhersehen können, dass mit hoher Wahrscheinlichkeit eine größere Fläche zu spachteln sein werde. Der Europäische Gerichtshof hat bereits zur Richtlinie 71/305 EWG des Rates vom 26. Juli 1971 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge ausgesprochen, der öffentliche Auftraggeber müsse die für jede Ausschreibung geltenden Kriterien und Bedingungen in angemessener Weise bekanntmachen (EuGHSlg 1988, 4635, "Beentjes"). In seinem Erkenntnis vom 12. 12. 2002, C-470/99, fügte dieser Gerichtshof zur Nachfolgerichtlinie 93/37 EWG des Rates vom 14. Juni 1993 zur Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge unter Verweisung auf das vorher genannte Erkenntnis hinzu. Der Grundsatz der Gleichbehandlung, der den Vergaberichtlinien zugrunde liege, schließe die Verpflichtung zur Transparenz, die es ermöglichen solle, die Beachtung dieses Grundsatzes zu überprüfen, ein. Diese dem öffentlichen Auftraggeber aufgegebene Verpflichtung bezwecke, den Bietinteressenten noch vor der Vorbereitung ihrer Angebote die Zuschlagskriterien, denen diese Angebote entsprechen müssen, und deren relative Bedeutung bekanntzumachen, um so die Beachtung der Grundsätze der Gleichbehandlung der Bieter und der Transparenz zu gewährleisten. Im gleichen Sinn argumentierte der Gerichtshof in den Rechtssachen C-513/99 und C-19/00, indem er dort ausführte, ein Zuschlagskriterium, das einem öffentlichen Auftraggeber bei der Vergabe des Auftrags an einen Bieter die uneingeschränkte Entscheidungsfreiheit einräume, sei mit der (oben später zitierten) Richtlinie unvereinbar. Die Zuschlagskriterien seien vielmehr in den Verdingungsunterlagen oder in der Bekanntmachung so zu fassen, dass sie von allen durchschnittlich fachkundigen Bietern bei Anwendung der üblichen Sorgfalt in gleicher Weise ausgelegt werden könnten. Die Entscheidung C-19/00 hatte einen insoweit vergleichbaren Fall zum Gegenstand, als auch dort die beiden für den Zuschlag in Frage kommenden Angebote vom Gesamtpreis her annähernd gleich waren. Dort erachtete es der Europäische Gerichtshof als zulässig, dass ein öffentlicher Auftraggeber, der sich dafür entschieden hat, den Zuschlag dem wirtschaftlich günstigsten Angebot zu erteilen, jenes Angebot auswählt, dessen Endkosten nach dem Gutachten eines Sachverständigen vermutlich die niedrigsten sind, sofern die Gleichbehandlung der Bieter gewahrt ist, was voraussetzt, dass die Transparenz und die Objektivität des Verfahrens gewährleistet sind, insbesondere dass dieses Zuschlagskriterium in der Bekanntmachung oder in den Verdingungsunterlagen klar benannt ist und dass das Sachverständigengutachten in allen wesentlichen Punkten auf objektive Faktoren gestützt ist, die in der fachlichen Praxis als für die vorgenommene Beurteilung maßgeblich und geeignet betrachtet werden (siehe auch Pachner, EuGH 18. 10. 2001, C-19/00, ZVB 2002/6).
Im Lichte dieser Entscheidung kann es somit dem Auftraggeber zwar nicht verwehrt werden, auch die vermutliche Endabrechnungssumme als Zuschlagskriterium zu bewerten - wie dies die Beklagte im Ergebnis getan hat -, doch muss dieses Kriterium in solchen Fällen in der Ausschreibung, die zudem dann nicht ausschließlich auf das Billigstangebot abstellen kann, ausdrücklich genannt sein. Davon kann aber bei der hier zu beurteilenden, von der Beklagten veranstalteten Ausschreibung keine Rede sein. Der bloße Hinweis auf die fachliche Erfahrung der teilnehmenden Unternehmer entspricht weder dem Gebot der Transparenz noch damit dem der Gleichbehandlung.
Entgegen der vom Berufungsgericht vertretenen Ansicht ist auch die Kausalität des rechtswidrigen Verhaltens der Beklagten für den vom Kläger behaupteten Schaden ohne weiteres zu bejahen, steht doch fest, dass ihm bei Einhaltung der in dieser Entscheidung dargelegten Vergabegrundsätze der Zuschlag zu erteilen gewesen wäre. Auf die Frage, ob er im Fall einer anders gestalteten Ausschreibung ebenfalls Bestbieter gewesen wäre, kommt es nicht an.
Der Revision ist Folge zu geben. Über das dem Grunde nach spruchreife Klagebegehren ist gemäß § 393 Abs 1 ZPO mit Zwischenurteil zu entscheiden.Der Revision ist Folge zu geben. Über das dem Grunde nach spruchreife Klagebegehren ist gemäß Paragraph 393, Absatz eins, ZPO mit Zwischenurteil zu entscheiden.
Die Kostenentscheidung ist gemäß §§ 393 Abs 4, 52 Abs 2 ZPO der Endentscheidung vorzubehalten.Die Kostenentscheidung ist gemäß Paragraphen 393, Absatz 4, 52, Absatz 2, ZPO der Endentscheidung vorzubehalten.