Rechtssatz RS0110586
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0110586
Entscheidungsdatum
20.06.2008
Norm
BVergG 1993 §39
BVergG 1997 §52
ÖNorm A 2050 Pkt1.9.4
ÖNorm A 250 Pkt4.5
Rechtssatz
Die Vergabe hat ausschließlich aufgrund des Inhaltes der Anbote zu erfolgen. Wird durch einen Ausschreibenden der öffentlichen Hand nach Herausnahme eines Teiles der Arbeiten eine Neubewertung vorgenommen, so greift dieser (einseitig) in die Anbotsinhalte ein und kann so unter Umständen durch gezielte Streichungen die Reihung der Anbotssummen verändern; dies läuft aber den auf Gleichbehandlung ausgerichteten Vergabegrundsätzen zuwider und ist unzulässig. Der Ausschreibende hätte (hier: nach § 87 oö GdO) eine neue (beschränkte) Ausschreibung vorzunehmen gehabt. Wenn er sich dazu nicht entschloss, hätte er bei Streichung ursprünglich geplanter (und ausgeschriebener) Arbeiten zumindest die Reihung nach der ursprünglichen Anbotssumme beizubehalten gehabt, weil nur auf eine solche Weise wiederum eine objektive (gleichbehandlungskonforme) Beurteilung möglich gewesen (und möglich geblieben) wäre.Die Vergabe hat ausschließlich aufgrund des Inhaltes der Anbote zu erfolgen. Wird durch einen Ausschreibenden der öffentlichen Hand nach Herausnahme eines Teiles der Arbeiten eine Neubewertung vorgenommen, so greift dieser (einseitig) in die Anbotsinhalte ein und kann so unter Umständen durch gezielte Streichungen die Reihung der Anbotssummen verändern; dies läuft aber den auf Gleichbehandlung ausgerichteten Vergabegrundsätzen zuwider und ist unzulässig. Der Ausschreibende hätte (hier: nach Paragraph 87, oö GdO) eine neue (beschränkte) Ausschreibung vorzunehmen gehabt. Wenn er sich dazu nicht entschloss, hätte er bei Streichung ursprünglich geplanter (und ausgeschriebener) Arbeiten zumindest die Reihung nach der ursprünglichen Anbotssumme beizubehalten gehabt, weil nur auf eine solche Weise wiederum eine objektive (gleichbehandlungskonforme) Beurteilung möglich gewesen (und möglich geblieben) wäre.
Entscheidungstexte
- 10 Ob 212/98v
Entscheidungstext OGH 20.08.1998 10 Ob 212/98v
Veröff: SZ 71/133
- 1 Ob 284/01y
Entscheidungstext OGH 17.12.2001 1 Ob 284/01y
Vgl aber; Beisatz: Dieser Fall unterscheidet sich jedoch insofern, als hier die Ausschreibung, aus der sie als Bestbieterin hervorging aus einem zwingenden Grund widerrufen werden musste und daher der Auftrag nicht erteilt werden durfte. (T1); Veröff: SZ 74/198
- 1 Ob 239/02g
Entscheidungstext OGH 01.08.2003 1 Ob 239/02g
Vgl; Beisatz: Das vom Ausschreibenden zu beachtende Gleichbehandlungsgebot verbietet es ihm, nachträglich in den kalkulatorischen Zusammenhang der Einzelpositionen der Angebote der Bieter einzugreifen. (T2)
- 6 Ob 177/03b
Entscheidungstext OGH 29.04.2004 6 Ob 177/03b
Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Die Zuschlagserteilung trotz Vorliegens von Widerrufsgründen stellt einen Verstoß gegen das Gebot der Gleichbehandlung aller Bieter und damit einen Verstoß gegen das Kernanliegen des Vergaberechts dar. (Hier: Unerfüllbares Ausschreibungskriterium.) (T3)
- 7 Ob 259/04w
Entscheidungstext OGH 17.11.2004 7 Ob 259/04w
nur: Die Vergabe hat ausschließlich aufgrund des Inhaltes der Anbote zu erfolgen. Wird durch einen Ausschreibenden der öffentlichen Hand nach Herausnahme eines Teiles der Arbeiten eine Neubewertung vorgenommen, so greift dieser (einseitig) in die Anbotsinhalte ein und kann so unter Umständen durch gezielte Streichungen die Reihung der Anbotssummen verändern; dies läuft aber den auf Gleichbehandlung ausgerichteten Vergabegrundsätzen zuwider und ist unzulässig. (T4)
- 1 Ob 52/08s
Entscheidungstext OGH 20.06.2008 1 Ob 52/08s
Vgl auch; nur: Die Vergabe hat ausschließlich aufgrund des Inhaltes der Anbote zu erfolgen. (T5); Beisatz: Eine (unrichtige) Zurechnung des von der klagenden Partei genannten Referenzprojekts läuft den auf Gleichbehandlung ausgerichteten Vergabegrundsätzen zuwider. (T6)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110586
Zuletzt aktualisiert am
11.08.2008
Dokumentnummer
JJR_19980820_OGH0002_0100OB00212_98V0000_003