Begründung:
Die Klägerin betreibt ein Müllabfuhrunternehmen mit Sitz in G*****. Auf Grund eines Vertrages vom 4. 12. 1987 führte sie die Entsorgung des im Gemeindegebiet der beklagten Partei anfallenden Haus- und Sperrmülls bis Ende 2000 durch. Mit Schreiben vom 2. 11. 2000 kündigte die Klägerin eine Erhöhung der im Vertrag festgelegten Gebühren entsprechend dem Verbraucherpreisindex 1966 ab 1. 1. 2001 an. Mit Schreiben vom 6. 11. 2000 antwortete hierauf die beklagte Partei, den Vertrag mit Wirksamkeit ab 1. 1. 2001 aufzukündigen, wobei jedoch beabsichtigt sei, die Hausabfall- und Sperrmüllsammlung auf die Dauer von fünf Jahren beschränkt auszuschreiben; die entsprechenden Angebotsunterlagen würden der Klägerin in den nächsten Tagen zugehen.
Mit Schreiben vom 8. 11. 2000 verständigte die beklagte Partei die Klägerin, weiters die Firma A***** (im Folgenden kurz: Firma A*****) und die V*****, dass sie eine beschränkte Ausschreibung für die Abfuhr der Hausabfälle und der sperrigen Abfälle per 1. 1. 2001 durchführe und lud die drei Unternehmen ein, die beigelegten Angebotsunterlagen auszufüllen und bis spätestens 24. 11. 2000 im Gemeindeamt abzugeben. Das Schreiben enthielt darüber hinaus den Hinweis, dass der beklagten Partei "durch die Entgegennahme der Angebote keine wie immer gearteten Verpflichtungen entstehen. Sie ist auch nicht an das billigste Angebot gebunden und kann alle Angebote ohne Angabe von Gründen ablehnen." Hinsichtlich der sonstigen Bestimmungen im Ausschreibe-Schreiben wird auf die Wiedergabe in Seite 3 des Berufungsurteiles (AS 115) verwiesen (§ 510 Abs 3 erster Satz ZPO).Mit Schreiben vom 8. 11. 2000 verständigte die beklagte Partei die Klägerin, weiters die Firma A***** (im Folgenden kurz: Firma A*****) und die V*****, dass sie eine beschränkte Ausschreibung für die Abfuhr der Hausabfälle und der sperrigen Abfälle per 1. 1. 2001 durchführe und lud die drei Unternehmen ein, die beigelegten Angebotsunterlagen auszufüllen und bis spätestens 24. 11. 2000 im Gemeindeamt abzugeben. Das Schreiben enthielt darüber hinaus den Hinweis, dass der beklagten Partei "durch die Entgegennahme der Angebote keine wie immer gearteten Verpflichtungen entstehen. Sie ist auch nicht an das billigste Angebot gebunden und kann alle Angebote ohne Angabe von Gründen ablehnen." Hinsichtlich der sonstigen Bestimmungen im Ausschreibe-Schreiben wird auf die Wiedergabe in Seite 3 des Berufungsurteiles (AS 115) verwiesen (Paragraph 510, Absatz 3, erster Satz ZPO).
Sämtliche drei angeschriebene Unternehmen legten fristgerecht Angebote, wobei es sowohl im Angebot der Klägerin als auch jenem der Firma A***** unter Punkt 1.16 (Preiserstellung) heißt, dass die Abrechnung der Sperrmüllabfuhr nach Regiestunde(n) erfolgt.
Das Angebot der Firma A***** enthielt überdies folgenden Zusatz:
"Weiters erhält die Gemeinde für Veranstaltungen jährlich einen Unterstützungsbeitrag von ATS 15.000,--. Dafür verpflichtet sie sich ein Werbetransparent der A***** an gut sichtbarer Stelle anzubringen." Tatsächlich war die Gegenleistung für diesen Unterstützungsbeitrag, nämlich die Anbringung eines Werbetransparentes, bloß mit ca ATS 1.000,-- zu bewerten. Die beklagte Partei errechnete nach Eingang der Anbote - hinsichtlich deren weiterer Einzelheiten ebenfalls gemäß § 510 Abs 3 erster Satz ZPO auf die Wiedergaben im Berufungsurteil verwiesen werden kann - die Gesamtsummen der Angebote und stellte sie einander gegenüber. Dabei ergaben sich jährliche Gesamtnettokosten von ATS 247.102,80 für das Angebot der Klägerin und solche von ATS 253.032,40 für das Angebot der Firma A*****, wobei der Unterstützungsbeitrag von S 15.000,-- für Veranstaltungen berücksichtigt worden war. Bei den Sperrmüllkosten allein reihte die Beklagte die Firma A***** wegen des nur von ihr angebotenen Pauschales an erster Stelle. Zusätzlich berechnete die Beklagte die Gesamtsummen der Angebote auch noch nach dem von der Ausschreibung abweichenden sog "Ist-Zustand", in dem sie bei der Position 4.1.3 statt von 715 nur von 500 Stück 4-wö 90 l Behältern ausging. Bei dieser Berechnung war die A***** (nur) unter Berücksichtigung des Unterstützungsbeitrages von ATS 15.000,-- für Veranstaltungen Billigstbieter. Ansonsten hätte dies auf die klagende Partei zugetroffen."Weiters erhält die Gemeinde für Veranstaltungen jährlich einen Unterstützungsbeitrag von ATS 15.000,--. Dafür verpflichtet sie sich ein Werbetransparent der A***** an gut sichtbarer Stelle anzubringen." Tatsächlich war die Gegenleistung für diesen Unterstützungsbeitrag, nämlich die Anbringung eines Werbetransparentes, bloß mit ca ATS 1.000,-- zu bewerten. Die beklagte Partei errechnete nach Eingang der Anbote - hinsichtlich deren weiterer Einzelheiten ebenfalls gemäß Paragraph 510, Absatz 3, erster Satz ZPO auf die Wiedergaben im Berufungsurteil verwiesen werden kann - die Gesamtsummen der Angebote und stellte sie einander gegenüber. Dabei ergaben sich jährliche Gesamtnettokosten von ATS 247.102,80 für das Angebot der Klägerin und solche von ATS 253.032,40 für das Angebot der Firma A*****, wobei der Unterstützungsbeitrag von S 15.000,-- für Veranstaltungen berücksichtigt worden war. Bei den Sperrmüllkosten allein reihte die Beklagte die Firma A***** wegen des nur von ihr angebotenen Pauschales an erster Stelle. Zusätzlich berechnete die Beklagte die Gesamtsummen der Angebote auch noch nach dem von der Ausschreibung abweichenden sog "Ist-Zustand", in dem sie bei der Position 4.1.3 statt von 715 nur von 500 Stück 4-wö 90 l Behältern ausging. Bei dieser Berechnung war die A***** (nur) unter Berücksichtigung des Unterstützungsbeitrages von ATS 15.000,-- für Veranstaltungen Billigstbieter. Ansonsten hätte dies auf die klagende Partei zugetroffen.
Mit der am 29. 9. 2003 eingebrachten Klage begehrte die Klägerin unter Hinweis darauf, als Billigstbieter unrechtmäßig übergangen worden zu sein, den Ersatz ihres Verdienstentganges vom 1. 1. 2001 bis 31. 8. 2003 in Höhe von EUR 15.590,08 sA sowie (hinsichtlich des künftig entgehenden Verdienstes) die Feststellung der Haftung der beklagten Partei. Der Auftrag sei zu Unrecht an die Firma A***** auf Grund eines in der Ausschreibung nicht vorgesehenen Kriteriums, nämlich deren Unterstützungsbeitrages für Veranstaltungen, erteilt worden. Die beklagte Partei habe so das Gleichbehandlungsgebot verletzt.
Die beklagte Partei bestritt das Klagebegehren dem Grunde und der Höhe nach. Sie habe unter den Anbietern frei wählen dürfen und sei nicht verpflichtet gewesen, den Auftrag an den Billigstbieter zu erteilen. Durch die Vorgangsweise der Klägerin vor und während der Ausschreibung sei ihre Vertrauensbasis zu dieser erschüttert worden. Das Erstgericht sprach mit Teil-Zwischenurteil aus, dass das (Zahlungs-)Begehren der Klägerin dem Grunde nach zu Recht bestehe. Es beurteilte den eingangs zusammengefasst wiedergegebenen Sachverhalt rechtlich dahin, dass die klagende Partei das wirtschaftlich günstigste Angebot gelegt habe und ihr daher der Zuschlag zu erteilen gewesen wäre. Die beklagte Partei hätte auch nicht eine von den Ausschreibungsunterlagen abweichende Anzahl von zu entsorgenden Behältern zugrundelegen dürfen sowie weiters den von der Firma A***** angebotenen Unterstützungsbeitrag unberücksichtigt lassen müssen, weil es sich hiebei nicht um einen Sondernachlass, sondern um eine ausschreibungsfremde Gegenleistung gehandelt habe.
Das von der beklagten Partei lediglich wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung und Mangelhaftigkeit des Verfahrens angerufene Berufungsgericht gab deren Rechtsmittel keine Folge; es sprach weiters aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes EUR 20.000,-- übersteige und die ordentliche Revision zulässig sei. In rechtlicher Hinsicht führte das Gericht zweiter Instanz (zusammengefasst) aus, dass (was auch unstrittig sei) weder die Ö-Norm A 2050 (mangels entsprechender Vereinbarung) noch das oö Vergabegesetz (zufolge Erreichens des erforderlichen Schwellenwertes) anzuwenden seien, jedoch der verfassungsrechtlich anerkannte Gleichheitssatz und die Grundsätze eines fairen Vergabeverfahrens zu beachten gewesen seien, worauf alle drei Anbieter wechselseitig hätten vertrauen dürfen. Die zwischen Preiserhöhungsankündigung einerseits und Ausschreibungsbeteiligung andererseits liegenden Preisabweichungen der Klägerin rechtfertigten keinen Rückschluss auf Vertrauensunwürdigkeit der Klägerin schlechthin; insoweit lägen bloße Unterstellungen der Berufungswerberin vor. Ausgehend von der Gesamtsummengegenüberstellung sei die Klägerin tatsächlich Billigstbieterin gewesen. Durch die Veranschlagung von nur 500 Stück Behältern statt 715 laut Ausschreibung habe die Beklagte die das Vergabeverfahren beherrschenden Grundsätze missachtet. Auch das Fehlen eines Pauschalpreises habe die beklagte Partei nicht berechtigt, das Angebot der Klägerin auszuscheiden. Beim Unterstützungsbeitrag der Firma A***** habe es sich um einen vergabefremden Aspekt gehandelt, der unberücksichtigt bleiben hätte müssen. Die beklagte Partei sei daher der Klägerin gegenüber dem Grunde nach (für deren erlittenen Verdienstentgang) schadenersatzpflichtig, wobei auf ein Mitverschulden schon mangels entsprechender Einwendung in erster Instanz nicht einzugehen sei. Die ordentliche Revision wurde für zulässig erklärt, weil die Frage, wie sich die Berücksichtigung des Angebotes eines Bieters, dem öffentlichen Auftraggeber für Veranstaltungen jährlich einen Unterstützungsbeitrag zu zahlen, mit dem Grundsatz des Gleichbehandlungsgebotes im Ausschreibungsverfahren verträgt, von allgemeiner Bedeutung sei, hiezu jedoch eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes fehle.
Gegen dieses Urteil richtet sich die auf die Revisionsgründe der unrichtigen rechtlichen Beurteilung und der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens gestützte Revision der beklagten Partei mit dem Antrag, in Stattgebung des Rechtsmittels das Klagebegehren vollinhaltlich abzuweisen; hilfsweise wird auch ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die klagende Partei hat eine Revisionsbeantwortung erstattet, in welcher primär der Antrag gestellt wird, das gegnerische Rechtsmittel als unzulässig zurückzuweisen, in eventu diesem keine Folge zu geben. Die Revision ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 508a Abs 1 ZPO) Ausspruch des Berufungsgerichtes nicht zulässig, weil sich die Rechtssache bereits nach den bisher vom Obersten Gerichtshof zu Fragen des Vergaberechtes ergangenen zahlreichen Entscheidungen lösen lässt und das Berufungsgericht diese Grundsätze auch zutreffend beachtet und seiner Entscheidung ausführlich zugrundelegt hat (§ 510 Abs 3 zweiter Satz ZPO). Gemäß § 510 Abs 3 letzter Satz ZPO kann sich der Oberste Gerichtshof dabei auf die Wiedergabe der Zurückweisungsgründe beschränken.Die klagende Partei hat eine Revisionsbeantwortung erstattet, in welcher primär der Antrag gestellt wird, das gegnerische Rechtsmittel als unzulässig zurückzuweisen, in eventu diesem keine Folge zu geben. Die Revision ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO) Ausspruch des Berufungsgerichtes nicht zulässig, weil sich die Rechtssache bereits nach den bisher vom Obersten Gerichtshof zu Fragen des Vergaberechtes ergangenen zahlreichen Entscheidungen lösen lässt und das Berufungsgericht diese Grundsätze auch zutreffend beachtet und seiner Entscheidung ausführlich zugrundelegt hat (Paragraph 510, Absatz 3, zweiter Satz ZPO). Gemäß Paragraph 510, Absatz 3, letzter Satz ZPO kann sich der Oberste Gerichtshof dabei auf die Wiedergabe der Zurückweisungsgründe beschränken.