Der gegen diesen Beschluss gerichtete Rekurs des Beklagten ist ungeachtet des den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruchs des Berufungsgerichtes mangels Darstellung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig.Der gegen diesen Beschluss gerichtete Rekurs des Beklagten ist ungeachtet des den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruchs des Berufungsgerichtes mangels Darstellung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht zulässig.
Wie der Oberste Gerichtshof bereits im Aufhebungsbeschluss ausgeführt hat ist regelmäßig davon auszugehen, dass zwar grundsätzlich den die Darlehensforderung bekämpfenden Masseverwalter die Behauptungs- und Beweislast für die "Gesellschafterstellung" des Darlehengebers trifft, dass dies aber gerade bei Treuhandkonstruktionen typischerweise auf Schwierigkeiten stößt. Werden diese doch häufig deshalb gewählt, um den wahren wirtschaftlichen Eigentümer, den Treugeber, geheim zu halten (vgl allgemein Strasser in Rummel ABGB3 § 1002 Rz 42h; Apathy in Schwimann ABGB2 § 358 Rz 9; vgl auch die Erl zu § 7 der RV zum Eigenkapitalersatzgesetz 124 BlgNR 22. GP, 16 f). Daher hat der Oberste Gerichtshof sich der Lehre angeschlossen, wonach sich der Masseverwalter als "Dritter" auch auf einen Anscheinsbeweis für ein Treuhandverhältnis zwischen einem Gesellschafter und dem Darlehensgeber stützen kann (vgl allg. Rümker im Münchner Handbuch des Gesellschaftsrechts3, 823; Hueck/Fastrich in Baumbach/Hueck [Hrsg] GmbH-Gesetz17 § 32a Rz 52; ähnlich schon zum Anfechtungsrecht RIS-Justiz RS0115957 mwN etwa 1 Ob 10/01d; zum Wettbewerbsrecht etwa RIS-Justiz RS0071359 mwN). Voraussetzung ist, dass nach außen vom Treugeber Verhaltensweisen gesetzt werden, aus denen typischerweise auf seine Treugebereigenschaft geschlossen werden kann (vgl 8 Ob 259/02z allgemein RIS-Justiz RS0040287, insbes 3 Ob 18/00v; RIS-Justiz RS0040266 mwN). Damit verschiebt sich das Beweisthema auf Tatsachen, die leichter erweislich sind (vgl RIS-Justiz RS0040274 mwN etwa SZ 61/83). Der Anscheinsbeweis wird dadurch entkräftet, dass Tatsachen bewiesen werden, aus denen sich die konkrete Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufes ergibt, hier also Gründe, warum trotz der typischerweise auf eine Treugeberstellung hindeutenden Verhaltensweise diese nicht vorliegt (vgl RIS-Justiz RS0040272 mwN etwa 3 Ob 18/00v; Rechberger in Rechberger ZPO² vor § 266 Rz 22). Hier ist nun das Erstgericht trotz der verschiedenen nach außen vom Kläger gesetzten Verhaltensweisen im Rahmen seiner Beweiswürdigung davon ausgegangen, dass die Treugeberstellung ganz allgemein nicht nachgewiesen werden konnte. Es hat sich aber nicht mit der Frage auseinandergesetzt, ob durch die feststellbaren Tatsachen (der bereits vor Gesellschaftsgründung involvierte Kläger gab "Gesellschafterdarlehen", Bezeichnung als Gesellschafter, Stimmrechtsbindungsvertrage etc) bereits der Anscheinsbeweis erbracht wurde und ob ausgehend davon es dem Kläger gelungen ist diesen dadurch zu entkräftet, dass Tatsachen bewiesen wurden, aus denen sich die konkrete Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufes oder überhaupt das Gegenteil ergibt. Deshalb hat das Berufungsgericht zutreffend das erstgerichtliche Urteil aufgehoben.Wie der Oberste Gerichtshof bereits im Aufhebungsbeschluss ausgeführt hat ist regelmäßig davon auszugehen, dass zwar grundsätzlich den die Darlehensforderung bekämpfenden Masseverwalter die Behauptungs- und Beweislast für die "Gesellschafterstellung" des Darlehengebers trifft, dass dies aber gerade bei Treuhandkonstruktionen typischerweise auf Schwierigkeiten stößt. Werden diese doch häufig deshalb gewählt, um den wahren wirtschaftlichen Eigentümer, den Treugeber, geheim zu halten vergleiche allgemein Strasser in Rummel ABGB3 Paragraph 1002, Rz 42h; Apathy in Schwimann ABGB2 Paragraph 358, Rz 9; vergleiche auch die Erl zu Paragraph 7, der Regierungsvorlage zum Eigenkapitalersatzgesetz 124 BlgNR 22. GP, 16 f). Daher hat der Oberste Gerichtshof sich der Lehre angeschlossen, wonach sich der Masseverwalter als "Dritter" auch auf einen Anscheinsbeweis für ein Treuhandverhältnis zwischen einem Gesellschafter und dem Darlehensgeber stützen kann vergleiche allg. Rümker im Münchner Handbuch des Gesellschaftsrechts3, 823; Hueck/Fastrich in Baumbach/Hueck [Hrsg] GmbH-Gesetz17 Paragraph 32 a, Rz 52; ähnlich schon zum Anfechtungsrecht RIS-Justiz RS0115957 mwN etwa 1 Ob 10/01d; zum Wettbewerbsrecht etwa RIS-Justiz RS0071359 mwN). Voraussetzung ist, dass nach außen vom Treugeber Verhaltensweisen gesetzt werden, aus denen typischerweise auf seine Treugebereigenschaft geschlossen werden kann vergleiche 8 Ob 259/02z allgemein RIS-Justiz RS0040287, insbes 3 Ob 18/00v; RIS-Justiz RS0040266 mwN). Damit verschiebt sich das Beweisthema auf Tatsachen, die leichter erweislich sind vergleiche RIS-Justiz RS0040274 mwN etwa SZ 61/83). Der Anscheinsbeweis wird dadurch entkräftet, dass Tatsachen bewiesen werden, aus denen sich die konkrete Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufes ergibt, hier also Gründe, warum trotz der typischerweise auf eine Treugeberstellung hindeutenden Verhaltensweise diese nicht vorliegt vergleiche RIS-Justiz RS0040272 mwN etwa 3 Ob 18/00v; Rechberger in Rechberger ZPO² vor Paragraph 266, Rz 22). Hier ist nun das Erstgericht trotz der verschiedenen nach außen vom Kläger gesetzten Verhaltensweisen im Rahmen seiner Beweiswürdigung davon ausgegangen, dass die Treugeberstellung ganz allgemein nicht nachgewiesen werden konnte. Es hat sich aber nicht mit der Frage auseinandergesetzt, ob durch die feststellbaren Tatsachen (der bereits vor Gesellschaftsgründung involvierte Kläger gab "Gesellschafterdarlehen", Bezeichnung als Gesellschafter, Stimmrechtsbindungsvertrage etc) bereits der Anscheinsbeweis erbracht wurde und ob ausgehend davon es dem Kläger gelungen ist diesen dadurch zu entkräftet, dass Tatsachen bewiesen wurden, aus denen sich die konkrete Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufes oder überhaupt das Gegenteil ergibt. Deshalb hat das Berufungsgericht zutreffend das erstgerichtliche Urteil aufgehoben.
Die Frage aber, ob im konkreten Fall ein typischer Geschehensablauf - prima facie - für das Vorliegen der nachzuweisenden Tatsache spricht, ist ebenso wie die Frage, ob der Kläger eine andere ernstlich in Betracht zu ziehende Möglichkeit wahrscheinlich machen konnte oder ihm sogar der Beweis des Gegenteils gelungen ist, eine Frage der Beweiswürdigung und vom Obersten Gerichtshof nicht überprüfbar (vgl RIS-Justiz RS0040196 mwN zuletzt 4 Ob 104/04d; RIS-Justiz RS0022549 mwN).Die Frage aber, ob im konkreten Fall ein typischer Geschehensablauf - prima facie - für das Vorliegen der nachzuweisenden Tatsache spricht, ist ebenso wie die Frage, ob der Kläger eine andere ernstlich in Betracht zu ziehende Möglichkeit wahrscheinlich machen konnte oder ihm sogar der Beweis des Gegenteils gelungen ist, eine Frage der Beweiswürdigung und vom Obersten Gerichtshof nicht überprüfbar vergleiche RIS-Justiz RS0040196 mwN zuletzt 4 Ob 104/04d; RIS-Justiz RS0022549 mwN).
Dass Umständen wie der Gewährung von "Gesellschafterdarlehen" und der Bezeichnung als Gesellschafter sowie dem Abschluss von "Stimmrechtsbindungsverträgen" etc bei Darlehensgebern, die die wesentliche Finanzierungslast einer GesmbH tragen, aber nicht als Gesellschafter im Firmenbuch ausgewiesen sind, auch wegen der typischerweise verdeckten Stellung von Treugebern im Allgemeinen geeignet sein können, auf die Treugebereigenschaft zu schließen, hat der Oberste Gerichtshof aber bereits im Aufhebungsbeschluss ausführlich begründet dargestellt.
Die Ausführungen des Beklagten beziehen sich im Wesentlichen auf Fragen der konkreten Beweiswürdigung, die vom Obersten Gerichtshof gar nicht überprüfbar sind. Ungeachtet des den Obersten Gerichtshofes nicht bindenden Ausspruchs des Berufungsgerichtes über die Zulässigkeit des Rekurses war daher der Rekurs mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO zurückzuweisen.Die Ausführungen des Beklagten beziehen sich im Wesentlichen auf Fragen der konkreten Beweiswürdigung, die vom Obersten Gerichtshof gar nicht überprüfbar sind. Ungeachtet des den Obersten Gerichtshofes nicht bindenden Ausspruchs des Berufungsgerichtes über die Zulässigkeit des Rekurses war daher der Rekurs mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückzuweisen.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 ZPO. Der erkennende Senat hat unter anderem in seiner Entscheidung vom 12. 6. 2003 zu 8 Ob 67/03s (vgl RIS-Justiz RS0117737 mwN) betreffend die Zurückweisung einer ordentlichen Revision gegen ein Zwischenurteil, auf deren Unzulässigkeit mangels Vorliegens einer in § 502 Abs 1 ZPO genannten Rechtsfrage in der Revisionsbeantwortung hingewiesen wurde, ausgeführt, dass das Rechtsmittelverfahren über ein solches Urteil kein selbständiger Zwischenstreit ist, bei dem die Kostenersatzpflicht vom Ausgang der Hauptsache unabhängig ist (M. Bydlinski, Der Kostenersatz im Zivilprozess 371). Das Zwischenurteil über den Grund des Anspruches kann auch niemals über das endgültige Ausmaß des Obsiegens Auskunft geben, weshalb es für die Kostenentscheidung auch an einer sicheren Grundlage mangelt. Kommt es doch dabei einerseits zu einer, wenngleich eingeschränkten, Sachprüfung, in der Hauptsache und fehlt es andererseits an verlässlichen Kostenbemessungskriterien. Genau diese Argumente treffen aber auch auf die Zurückweisung eines Rekurses gegen einen Aufhebungsbeschluss im Sinne des § 519 Abs 1 Z 2 ZPO mangels erheblicher Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO zu. Auch das Rekursverfahren gegen den Aufhebungsbeschluss stellt keinen von der Entscheidung in der Hauptsache unabhängigen Zwischenstreit dar (vgl RIS-Justiz RS0035976). Es ist noch nicht ersichtlich, inwieweit es überhaupt zum Obsiegen der einen oder der anderen Partei kommen wird. Auch bei einer Zurückweisung eines zugelassenen Rekurses mangels erheblicher Rechtsfrage (§ 502 Abs 1 ZPO) kommt es zu einer eingeschränkten Sachprüfung im obigen Sinne.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO. Der erkennende Senat hat unter anderem in seiner Entscheidung vom 12. 6. 2003 zu 8 Ob 67/03s vergleiche RIS-Justiz RS0117737 mwN) betreffend die Zurückweisung einer ordentlichen Revision gegen ein Zwischenurteil, auf deren Unzulässigkeit mangels Vorliegens einer in Paragraph 502, Absatz eins, ZPO genannten Rechtsfrage in der Revisionsbeantwortung hingewiesen wurde, ausgeführt, dass das Rechtsmittelverfahren über ein solches Urteil kein selbständiger Zwischenstreit ist, bei dem die Kostenersatzpflicht vom Ausgang der Hauptsache unabhängig ist (M. Bydlinski, Der Kostenersatz im Zivilprozess 371). Das Zwischenurteil über den Grund des Anspruches kann auch niemals über das endgültige Ausmaß des Obsiegens Auskunft geben, weshalb es für die Kostenentscheidung auch an einer sicheren Grundlage mangelt. Kommt es doch dabei einerseits zu einer, wenngleich eingeschränkten, Sachprüfung, in der Hauptsache und fehlt es andererseits an verlässlichen Kostenbemessungskriterien. Genau diese Argumente treffen aber auch auf die Zurückweisung eines Rekurses gegen einen Aufhebungsbeschluss im Sinne des Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO mangels erheblicher Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zu. Auch das Rekursverfahren gegen den Aufhebungsbeschluss stellt keinen von der Entscheidung in der Hauptsache unabhängigen Zwischenstreit dar vergleiche RIS-Justiz RS0035976). Es ist noch nicht ersichtlich, inwieweit es überhaupt zum Obsiegen der einen oder der anderen Partei kommen wird. Auch bei einer Zurückweisung eines zugelassenen Rekurses mangels erheblicher Rechtsfrage (Paragraph 502, Absatz eins, ZPO) kommt es zu einer eingeschränkten Sachprüfung im obigen Sinne.