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Rechtssatz RS0119350×

Rechtssatz RS0119350

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0119350

Geschäftszahl

8Ob8/04s

Entscheidungsdatum

26.08.2004

Rechtssatz

Grundsätzlich trifft den die Darlehensforderung bekämpfenden Masseverwalter die Behauptungs- und Beweislast für die "Gesellschafterstellung" des Darlehengebers. Gerade bei Treuhandkonstruktionen stößt dies aber typischerweise auf Schwierigkeiten, da diese häufig deshalb gewählt werden, um den wahren wirtschaftlichen Eigentümer, den Treugeber, geheim zu halten. Daher kann sich der Masseverwalter als "Dritter" auch auf einen Anscheinsbeweis für ein Treuhandverhältnis zwischen einem Gesellschafter und dem Darlehensgeber stützen.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 8/04s
    Entscheidungstext OGH 26.08.2004 8 Ob 8/04s

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119350

Dokumentnummer

JJR_20040826_OGH0002_0080OB00008_04S0000_001