Zutreffend erkannten die Vorinstanzen, dass das Anfechtungsbegehren schon aus zeitlichen Gründen mit Erfolg nur auf § 28 Z 1 KO gestützt werden kann: Danach sind alle Rechtshandlungen, der der Gemeinschuldner in der dem anderen Teil bekannten Absicht, seine Gläubiger zu benachteiligen, in den letzten zehn Jahren vor der Konkurseröffnung vorgenommen hat, anfechtbar.Zutreffend erkannten die Vorinstanzen, dass das Anfechtungsbegehren schon aus zeitlichen Gründen mit Erfolg nur auf Paragraph 28, Ziffer eins, KO gestützt werden kann: Danach sind alle Rechtshandlungen, der der Gemeinschuldner in der dem anderen Teil bekannten Absicht, seine Gläubiger zu benachteiligen, in den letzten zehn Jahren vor der Konkurseröffnung vorgenommen hat, anfechtbar.
Das Gericht zweiter Instanz hielt das Anfechtungsbegehren des Klägers schon deshalb für nicht berechtigt, weil dieser die Befriedigungstauglichkeit nicht ausreichend dargetan habe. Die erfolgreiche Anfechtung setzt in der Tat auch Befriedigungstauglichkeit voraus. Demgemäß muss die Beseitigung des Erfolgs der Rechtshandlung geeignet sein, die Befriedigungsaussichten der Gläubiger, zumindest der Massegläubiger, zu fördern (JBl 1990, 666 u.a.; Koziol/Bollenberger in Buchegger, Österr. Insolvenzrecht, § 27 KO Rz 50 mwN in FN 118; Feil, Konkursordnung3, § 27 KO Rz 22). Jede Erweiterung der Möglichkeiten der Gläubiger zum Zugriff auf Vermögensstücke des Schuldners lässt die Anfechtung daher fürs Erste als befriedigungstauglich erscheinen, wenn die Beseitigung der Rückwirkungen der Schuldnerhandlung die Befriedigungsaussichten der Gläubiger zu fördern (8 Ob 27/94 = SZ 68/29 = JBl 1995, 729 = EvBl 1995/167 = ÖBA 1995, 723; deutlicher noch 1 Ob 627/95 = ÖBA 1996, 565 = ecolex 1996, 165 = RdW 1996, 364 = ZIK 1996, 216), das heißt, die zumindest teilweise Befriedigung der Gläubiger herbeizuführen oder doch zu erleichtern oder zu beschleunigen imstande ist (6 Ob 167/99y = ÖBA 2000, 817 = ZIK 2000, 176). Da die Befriedigungstauglichkeit zum objektiven Tatbestand gehört, hat diese stets der Kläger zu behaupten und zu beweisen (SZ 68/29; ÖBA 1996, 565; 2 Ob 265/00k = ZIK 2001, 59 u.v.a.; Koziol/Bollenberger aaO § 27 KO Rz 50 mwN in FN 120; Feil aaO § 27 KO Rz 22). Die den Anfechtungsgegner für die Befriedigungstauglichkeit treffende Beweislast ist jedoch dahin einzuschränken, dass der Nachweis einer bloßen Wahrscheinlichkeit der Befriedigungsaussichten der Gläubiger iS einer günstigen Prognose genügt (SZ 68/29 mwN u.v.a.; RIS-Justiz RS0050751; Koziol/Bollenberger aaO § 27 KO Rz 50 mwN in FN 121; König, Die Anfechtung nach der Konkursordnung2 Rz 103 mwN).Das Gericht zweiter Instanz hielt das Anfechtungsbegehren des Klägers schon deshalb für nicht berechtigt, weil dieser die Befriedigungstauglichkeit nicht ausreichend dargetan habe. Die erfolgreiche Anfechtung setzt in der Tat auch Befriedigungstauglichkeit voraus. Demgemäß muss die Beseitigung des Erfolgs der Rechtshandlung geeignet sein, die Befriedigungsaussichten der Gläubiger, zumindest der Massegläubiger, zu fördern (JBl 1990, 666 u.a.; Koziol/Bollenberger in Buchegger, Österr. Insolvenzrecht, Paragraph 27, KO Rz 50 mwN in FN 118; Feil, Konkursordnung3, Paragraph 27, KO Rz 22). Jede Erweiterung der Möglichkeiten der Gläubiger zum Zugriff auf Vermögensstücke des Schuldners lässt die Anfechtung daher fürs Erste als befriedigungstauglich erscheinen, wenn die Beseitigung der Rückwirkungen der Schuldnerhandlung die Befriedigungsaussichten der Gläubiger zu fördern (8 Ob 27/94 = SZ 68/29 = JBl 1995, 729 = EvBl 1995/167 = ÖBA 1995, 723; deutlicher noch 1 Ob 627/95 = ÖBA 1996, 565 = ecolex 1996, 165 = RdW 1996, 364 = ZIK 1996, 216), das heißt, die zumindest teilweise Befriedigung der Gläubiger herbeizuführen oder doch zu erleichtern oder zu beschleunigen imstande ist (6 Ob 167/99y = ÖBA 2000, 817 = ZIK 2000, 176). Da die Befriedigungstauglichkeit zum objektiven Tatbestand gehört, hat diese stets der Kläger zu behaupten und zu beweisen (SZ 68/29; ÖBA 1996, 565; 2 Ob 265/00k = ZIK 2001, 59 u.v.a.; Koziol/Bollenberger aaO Paragraph 27, KO Rz 50 mwN in FN 120; Feil aaO Paragraph 27, KO Rz 22). Die den Anfechtungsgegner für die Befriedigungstauglichkeit treffende Beweislast ist jedoch dahin einzuschränken, dass der Nachweis einer bloßen Wahrscheinlichkeit der Befriedigungsaussichten der Gläubiger iS einer günstigen Prognose genügt (SZ 68/29 mwN u.v.a.; RIS-Justiz RS0050751; Koziol/Bollenberger aaO Paragraph 27, KO Rz 50 mwN in FN 121; König, Die Anfechtung nach der Konkursordnung2 Rz 103 mwN).
Demgemäß ist die zuletzt in den Entscheidungen 6 Ob 2312/96k = ÖBA 1997, 934 mwN und 7 Ob 2336/96x = ÖBA 1998, 313 = ZIK 1998, 66 gezogene Schlußfolgerung, "im Zweifel ist zugunsten der Anfechtung zu entscheiden", als Prima-facie-Beweis zugunsten der Anfechtung zu verstehen, worauf Klicka (in seiner Glosse in ÖBA 1997, 936) sowie Koziol/Bollenberger (aaO Rz 50) zutreffend hingewiesen haben: Der dem Anscheinsbeweis vorausgesetzte typische Geschehensablauf kann darin erblickt werden, dass die nach der erfolgreichen Anfechtung gebotene Rückabwicklung der angefochtenen Rechtshandlung in typischer Weise die Befriedigungsaussichten der Gläubiger erhöht, weil der Anfechtungsgegner die empfangene Leistung an die Masse herausgeben muss, selbst aber auf eine Konkursforderung beschränkt ist. Zeigt der Anfechtungsgegner in Erschütterung des ersten Anscheins die ernsthafte Möglichkeit einer atypischen Lage auf bzw. ergeben sich solche Zweifel bereits aus dem Vorbringen des Klägers (oder dessen Beweismitteln), so hat es mit der Beweislast des Anfechtenden sein Bewenden.
Die Auslegung des Parteivorbringens dahin, ob im Hinblick auf den Inhalt von Prozessbehauptungen eine bestimmte Tatsache als vorgebracht anzusehen ist oder nicht, stellt im Allgemeinen keine erhebliche Rechtsfrage dar, sofern nicht die Auslegung des Parteivorbringens mit dessen Wortlaut unvereinbar ist (3 Ob 583/91 = SZ 64/188 u.a.; RIS-Justiz RS0044273). Im vorliegenden Fall brachte der klagende Masseverwalter vor (ON 1 AS 5), im Konkurs des Gemeinschuldners seien Forderungen von 12,949.245,03 S angemeldet und davon 3,656.721,15 S festgestellt worden. Zu den festgestellten Konkursforderungen gehöre insbesondere die grundbücherlich vor dem zugunsten der Beklagten einverleibten Belastungs- und Veräußerungsverbot sichergestellte Forderung des weiteren Kreditinstituts von 2,414.175,40 S. Diese Forderung könne bei Veräußerung des Mietobjekts wahrscheinlich zur Gänze gedeckt werden.
Soweit das Gericht zweiter Instanz dieses Vorbringen als nicht ausreichend ansah, um damit die Wahrscheinlichkeit der Befriedigung der Hypothekargläubiger und demgemäß die Erhöhung der Befriedigungsaussichten der übrigen Konkursgläubiger aus der allgemeinen Masse - nehmen Absonderungsgläubiger doch mit dem (mutmaßlichen) Ausfall an der Verteilung der allgemeinen Masse teil (vgl. § 103 Abs 3 und § 132 KO) - darzulegen, liegt darin eine offenbare Fehlbeurteilung des Vorbringens, das auch angesichts einer außerordentlichen Revision aufzugreifen ist. Jedenfalls für jenen Konkursgläubiger, der auch Hypothekargläubiger ist und im Rang dem Belastungs- und Veräußerungsverbot vorgeht, würden sich die Befriedigungsaussichten zwangsläufig verbessern, und zwar unabhängig davon, ob er nun selbst oder ein anderer Pfandgläubiger die Zwangsversteigerung der entsprechenden Liegenschaftsanteile betreibt. Damit hat der Kläger die Befriedigungstauglichkeit seiner Anfechtung fürs Erste zureichend dargetan; die Beklagten haben die Anscheinslage nicht erschüttert.Soweit das Gericht zweiter Instanz dieses Vorbringen als nicht ausreichend ansah, um damit die Wahrscheinlichkeit der Befriedigung der Hypothekargläubiger und demgemäß die Erhöhung der Befriedigungsaussichten der übrigen Konkursgläubiger aus der allgemeinen Masse - nehmen Absonderungsgläubiger doch mit dem (mutmaßlichen) Ausfall an der Verteilung der allgemeinen Masse teil vergleiche Paragraph 103, Absatz 3 und Paragraph 132, KO) - darzulegen, liegt darin eine offenbare Fehlbeurteilung des Vorbringens, das auch angesichts einer außerordentlichen Revision aufzugreifen ist. Jedenfalls für jenen Konkursgläubiger, der auch Hypothekargläubiger ist und im Rang dem Belastungs- und Veräußerungsverbot vorgeht, würden sich die Befriedigungsaussichten zwangsläufig verbessern, und zwar unabhängig davon, ob er nun selbst oder ein anderer Pfandgläubiger die Zwangsversteigerung der entsprechenden Liegenschaftsanteile betreibt. Damit hat der Kläger die Befriedigungstauglichkeit seiner Anfechtung fürs Erste zureichend dargetan; die Beklagten haben die Anscheinslage nicht erschüttert.
Weiters führt der Revisionswerber durchaus in Kenntnis des Umstands, nun Neuerungen vorzutragen, aus, das zu CLNr. 6 aushaftende Pfandrecht über 242.900 S sei von ihm eingelöst worden und es komme ihm daher ein Rang vor dem Belastungs- und Veräußerungsverbot zu. Darauf kann als Neuerung ebenso wenig eingegangen werden wie auf die erstmals aufgestellte Behauptung, nun betreibe eine näher bezeichnete Bank die Zwangsversteigerung der Liegenschaftsanteile. In welcher Weise das Mietobjekt veräußert werden solle (durch Zwangsversteigerung über Antrag grundbücherlich sichergestellter Gläubiger oder im Wege kridamäßiger Verwertung durch den Masseverwalter), habe der Kläger - so sein Rechtsmittelvortrag - in seiner Klage noch offen gelassen, die Verwertungsmöglichkeit des Mietobjekts bei Anfechtung des Mietvertrags hätten die Beklagten indes niemals konkret bestritten. Der Revisionswerber räumt auch ausdrücklich ein, dass mangels nachgewiesener Zustimmung der Beklagten zur konkursmäßigen Verwertung der Liegenschaftsanteile des Gemeinschuldners bzw. mangels Nachweises einer Forderungseinlösung durch den Masseverwalter eine kridamäßige Veräußerung der Liegenschaftsanteile des Gemeinschuldners ausscheide. Darauf kommt es indes nicht mehr an, weil die von der zweiten Instanz ins Treffen geführten Erwägungen für die Klageabweisung nicht zutreffen.
Sie wird sich daher in ihrer neuerlichen Entscheidung mit der Mängel- sowie der Beweis- und Tatsachenrüge zu der vom Erstgericht nicht als erwiesen angenommenen Benachteiligungsabsicht der Beklagten auseinander zu setzen haben. Die Beweislast hat das Erstgericht - trotz des Angehörigkeitsverhältnisses (§ 32 KO) - zutreffend dem klagenden Masseverwalter unterstellt, weil der Anfechtungstatbestand und des § 28 Z 1 KO ("actio Pauliana") für diesen Fall die Beweislastverschiebung nicht vorsieht (SZ 63/71 ua; Kojiol/Bollenberger aaO § 28 Rz 16), wenn - wie hier - die angefochtene Rechtshandlung schon mehr als zwei Jahre vor der Konkurseröffnung vorgenommen wurde (sodass sich der Masseverwalter auf den für ihn bei weitem günstigeren Anfechtungstatbestand des § 28 Z 3 KO nicht mehr mit Erfolg stützen kann). Die Entscheidung des Berufungsgerichts muss demnach aufgehoben werden.Sie wird sich daher in ihrer neuerlichen Entscheidung mit der Mängel- sowie der Beweis- und Tatsachenrüge zu der vom Erstgericht nicht als erwiesen angenommenen Benachteiligungsabsicht der Beklagten auseinander zu setzen haben. Die Beweislast hat das Erstgericht - trotz des Angehörigkeitsverhältnisses (Paragraph 32, KO) - zutreffend dem klagenden Masseverwalter unterstellt, weil der Anfechtungstatbestand und des Paragraph 28, Ziffer eins, KO ("actio Pauliana") für diesen Fall die Beweislastverschiebung nicht vorsieht (SZ 63/71 ua; Kojiol/Bollenberger aaO Paragraph 28, Rz 16), wenn - wie hier - die angefochtene Rechtshandlung schon mehr als zwei Jahre vor der Konkurseröffnung vorgenommen wurde (sodass sich der Masseverwalter auf den für ihn bei weitem günstigeren Anfechtungstatbestand des Paragraph 28, Ziffer 3, KO nicht mehr mit Erfolg stützen kann). Die Entscheidung des Berufungsgerichts muss demnach aufgehoben werden.
Der Kostenvorbehalt fußt auf dem § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt fußt auf dem Paragraph 52, ZPO.