Rechtssatz RS0115957
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0115957
Entscheidungsdatum
22.10.2002
Rechtssatz
Die Schlußfolgerung, "im Zweifel ist zugunsten der Anfechtung zu entscheiden", ist als Prima-facie-Beweis zugunsten der Anfechtung zu verstehen: Der dem Anscheinsbeweis vorausgesetzte typische Geschehensablauf kann darin erblickt werden, dass die nach der erfolgreichen Anfechtung gebotene Rückabwicklung der angefochtenen Rechtshandlung in typischer Weise die Befriedigungsaussichten der Gläubiger erhöht, weil der Anfechtungsgegner die empfangene Leistung an die Masse herausgeben muss, selbst aber auf eine Konkursforderung beschränkt ist. Zeigt der Anfechtungsgegner in Erschütterung des ersten Anscheins die ernsthafte Möglichkeit einer atypischen Lage auf beziehungsweise ergeben sich solche Zweifel bereits aus dem Vorbringen des Klägers (oder dessen Beweismitteln), so hat es mit der Beweislast des Anfechtenden sein Bewenden.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 10/01d
Entscheidungstext OGH 22.10.2001 1 Ob 10/01d
- 6 Ob 73/02g
Entscheidungstext OGH 18.04.2002 6 Ob 73/02g
Auch
- 10 Ob 99/02k
Entscheidungstext OGH 22.10.2002 10 Ob 99/02k
Auch; nur: Die Schlußfolgerung, "im Zweifel ist zugunsten der Anfechtung zu entscheiden", ist als Prima-facie-Beweis zugunsten der Anfechtung zu verstehen: Der dem Anscheinsbeweis vorausgesetzte typische Geschehensablauf kann darin erblickt werden, dass die nach der erfolgreichen Anfechtung gebotene Rückabwicklung der angefochtenen Rechtshandlung in typischer Weise die Befriedigungsaussichten der Gläubiger erhöht. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115957
Dokumentnummer
JJR_20011022_OGH0002_0010OB00010_01D0000_001