Die Revision ist zulässig, weil das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abgewichen ist, und im Sinne der beschlossenen Aufhebung auch berechtigt.
Mit Recht wendet sich die Revisionswerberin gegen die Rechtsansicht der Vorinstanzen, ihre Vertreter hätten gegen die vertragswidrige Vermietung protestieren und diese ausdrücklich ablehnen müssen, wenn sie die Folgen einer angenommenen Zustimmung zur Vermietung im Sinn des § 863 ABGB vermeiden wollten.Mit Recht wendet sich die Revisionswerberin gegen die Rechtsansicht der Vorinstanzen, ihre Vertreter hätten gegen die vertragswidrige Vermietung protestieren und diese ausdrücklich ablehnen müssen, wenn sie die Folgen einer angenommenen Zustimmung zur Vermietung im Sinn des Paragraph 863, ABGB vermeiden wollten.
Bei der Beurteilung einer Handlung auf ihre konkludente Aussage ist größte Vorsicht geboten, weil die Gefahr besteht, dass dem Handelnden Äußerungen unterstellt werden, die nicht in seinem Sinn sind. Deshalb bestimmt das Gesetz, dass eine konkludente Erklärung nur angenommen werden darf, wenn eine Handlung nach der Verkehrssitte, nach den üblichen Gewohnheiten und Gebräuchen eindeutig in einer bestimmten Richtung zu verstehen ist. Es darf kein vernünftiger Grund übrig sein, daran zu zweifeln, dass ein Rechtsfolgewille in bestimmter Richtung vorliegt. Gemäß § 863 Abs 2 ABGB kommen zwar als konkludente Handlungen auch Unterlassungen in Betracht. Doch darf dem Schweigen grundsätzlich kein Erklärungswert beigemessen werden, weil es verschiedene Ursachen haben kann. Schweigen gilt in der Regel nicht als Zustimmung. Es kann aber dann ausnahmsweise als Zustimmung gewertet werden, wenn wegen einer Sonderrechtsbeziehung (zB vorvertragliches Schuldverhältnis, ständige Geschäftsbeziehung, gesellschaftsrechtliche Sonderbeziehung) eine Pflicht zum Widerspruch besteht, wenn es nach den bisherigen Gepflogenheiten der Geschäftspartner in diesem Sinn zu verstehen ist oder wenn das Geschäft dem Schweigenden ausschließlich Vorteile bringt (Koziol/Welser I12 93 f mwN; Rummel in Rummel, ABGB3 Rz 14 ff zu § 863 mwN; RIS-Justiz RS0013991; 0014146; 0013947 ua). Ein solcher Fall liegt hier entgegen der Ansicht der Vorinstanzen nicht vor. Die Vorinstanzen haben aus dem Umstand, dass am Betriebsgebäude der Gemeinschuldnerin Firmenschilder der beklagten Partei angebracht waren, welche auch von den Vertretern der Klägerin wahrgenommen wurden, geschlossen, dass die Vertreter der Klägerin von Anfang an über eine vertragswidrige Vermietung Bescheid gewusst hätten. Selbst aus dieser von den Vorinstanzen als erwiesen angenommenen bloßen Kenntnisnahme der Vermietung kann aber ohne Hinzukommen weiterer Umstände noch keine konkludente Zustimmung der Klägerin zu einer solchen Vermietung abgeleitet werden (vgl 5 Ob 201/01x; WoBl 2000, 40/13 ua). Auf eine solche Zustimmung könnte wohl nur geschlossen werden, wenn die klagende Bank darauf deutende Erklärungen abgegeben hätte, nicht aber bereits dann, wenn sie nicht ausdrücklich gegen diese vertragswidrige Vorgangsweise protestiert hat (vgl auch ÖBA 1992/342; ÖBA 1991, 286 [Fink] ua; RIS-Justiz RS0015910). Zutreffend verweist die Revisionswerberin in diesem Zusammenhang auch auf die in der Rechtsprechung bereits zum Ausdruck gebrachte Auffassung, wonach eine Verpflichtung aus einem Stillschweigen jedenfalls dann nicht angenommen werden könne, wenn der Geschäftspartner, der eine solche Verpflichtung des anderen Geschäftspartners in Anspruch nehme, nach den besonderen Umständen des Falles, wie sie auch hier vorliegen, nach Treu und Glauben selbst an erster Stelle zum Reden verpflichtet gewesen wäre (HS 3101).Bei der Beurteilung einer Handlung auf ihre konkludente Aussage ist größte Vorsicht geboten, weil die Gefahr besteht, dass dem Handelnden Äußerungen unterstellt werden, die nicht in seinem Sinn sind. Deshalb bestimmt das Gesetz, dass eine konkludente Erklärung nur angenommen werden darf, wenn eine Handlung nach der Verkehrssitte, nach den üblichen Gewohnheiten und Gebräuchen eindeutig in einer bestimmten Richtung zu verstehen ist. Es darf kein vernünftiger Grund übrig sein, daran zu zweifeln, dass ein Rechtsfolgewille in bestimmter Richtung vorliegt. Gemäß Paragraph 863, Absatz 2, ABGB kommen zwar als konkludente Handlungen auch Unterlassungen in Betracht. Doch darf dem Schweigen grundsätzlich kein Erklärungswert beigemessen werden, weil es verschiedene Ursachen haben kann. Schweigen gilt in der Regel nicht als Zustimmung. Es kann aber dann ausnahmsweise als Zustimmung gewertet werden, wenn wegen einer Sonderrechtsbeziehung (zB vorvertragliches Schuldverhältnis, ständige Geschäftsbeziehung, gesellschaftsrechtliche Sonderbeziehung) eine Pflicht zum Widerspruch besteht, wenn es nach den bisherigen Gepflogenheiten der Geschäftspartner in diesem Sinn zu verstehen ist oder wenn das Geschäft dem Schweigenden ausschließlich Vorteile bringt (Koziol/Welser I12 93 f mwN; Rummel in Rummel, ABGB3 Rz 14 ff zu Paragraph 863, mwN; RIS-Justiz RS0013991; 0014146; 0013947 ua). Ein solcher Fall liegt hier entgegen der Ansicht der Vorinstanzen nicht vor. Die Vorinstanzen haben aus dem Umstand, dass am Betriebsgebäude der Gemeinschuldnerin Firmenschilder der beklagten Partei angebracht waren, welche auch von den Vertretern der Klägerin wahrgenommen wurden, geschlossen, dass die Vertreter der Klägerin von Anfang an über eine vertragswidrige Vermietung Bescheid gewusst hätten. Selbst aus dieser von den Vorinstanzen als erwiesen angenommenen bloßen Kenntnisnahme der Vermietung kann aber ohne Hinzukommen weiterer Umstände noch keine konkludente Zustimmung der Klägerin zu einer solchen Vermietung abgeleitet werden vergleiche 5 Ob 201/01x; WoBl 2000, 40/13 ua). Auf eine solche Zustimmung könnte wohl nur geschlossen werden, wenn die klagende Bank darauf deutende Erklärungen abgegeben hätte, nicht aber bereits dann, wenn sie nicht ausdrücklich gegen diese vertragswidrige Vorgangsweise protestiert hat vergleiche auch ÖBA 1992/342; ÖBA 1991, 286 [Fink] ua; RIS-Justiz RS0015910). Zutreffend verweist die Revisionswerberin in diesem Zusammenhang auch auf die in der Rechtsprechung bereits zum Ausdruck gebrachte Auffassung, wonach eine Verpflichtung aus einem Stillschweigen jedenfalls dann nicht angenommen werden könne, wenn der Geschäftspartner, der eine solche Verpflichtung des anderen Geschäftspartners in Anspruch nehme, nach den besonderen Umständen des Falles, wie sie auch hier vorliegen, nach Treu und Glauben selbst an erster Stelle zum Reden verpflichtet gewesen wäre (HS 3101).
Die Sache ist aber auch aus der weiteren Begründung des Erstgerichtes, die Gemeinschuldnerin sei im Jahr 1994 weder überschuldet noch zahlungsunfähig gewesen, sodass schon aus diesem Grunde eine allfällige Benachteiligung ausscheide, nicht spruchreif im Sinne der von den Vorinstanzen vorgenommenen Abweisung des Klagebegehrens. Es trifft zwar zu, dass die Voraussetzungen für die Anfechtbarkeit von Rechtshandlungen nach dem Zeitpunkt zu beurteilen sind, zu dem sie gesetzt wurden. Unter Rechtshandlungen im Sinne der Anfechtungsnormen ist aber jede gewollte Handlung zu verstehen, die rechtliche Wirkungen hervorruft (vgl MietSlg 33.795 ua; König, Die Anfechtung nach der Konkursordnung2 Rz 23 mwN ua). Es sind nach der Rechtsprechung daher auch Rechtshandlungen anfechtbar, die in Erfüllung vertraglicher Verpflichtungen vorgenommen wurden wie beispielsweise die Ausstellung einer Urkunde über einen mündlich geschlossenen Vertrag oder auch die Unterfertigung verbücherungsfähiger Urkunden (vgl SZ 53/31; SZ 44/19; SZ 10/35 ua). Im vorliegenden Fall geht aus den getroffenen Feststellungen nicht eindeutig hervor, ob die Parteien im Jahr 1998 lediglich einen bereits im Jahr 1994 mündlich geschlossenen Mietvertrag schriftlich fixiert haben oder ob sie den mündlichen Mietvertrag durch einen geänderten schriftlichen Mietvertrag ersetzt haben. Der Text des Mietvertrages (Blg./D) legt nahe, dass damals ein neuer Mietvertrag beginnend mit 1. 11. 1998 abgeschlossen wurde. Aus den getroffenen Feststellungen ist jedenfalls abzuleiten, dass es in mehreren Punkten zu Änderungen im Mietvertrag gekommen ist. Der Umstand, dass die Gemeinschuldnerin im Jahr 1994 weder überschuldet noch zahlungsunfähig war, schließt daher entgegen der Ansicht des Erstgerichtes das Vorliegen einer Benachteiligungsabsicht zum Zeitpunkt der angefochtenen Rechtshandlung nicht von vornherein aus. Die Sache ist somit entgegen der Ansicht der Vorinstanzen noch nicht spruchreif im Sinne einer Abweisung des Klagebegehrens. Soweit von der beklagten Partei die Befriedigungstauglichkeit der vorliegenden Anfechtungsklage in Abrede gestellt wird, ist darauf hinzuweisen, dass für die Annahme der Befriedigungstauglichkeit schon der Beweis einer bloßen Wahrscheinlichkeit der Befriedigungsaussichten des Gläubigers im Sinne einer günstigen Prozessprognose genügt (SZ 68/29 mwN; RIS-Justiz RS0050751). In diesem Sinn lässt die neueste Rechtsprechung einen prima-facie-Beweis zu Gunsten der Anfechtung zu: Der dem Anscheinsbeweis vorausgesetzte typische Geschehensablauf kann darin erblickt werden, dass die nach der erfolgreichen Anfechtung gebotene Rückabwicklung der angefochtenen Rechtshandlung in typischer Weise die Befriedigungsaussichten des Gläubigers erhöht (vgl zuletzt 6 Ob 73/02g mwN). Dass durch die Bestandgabe einer Liegenschaft die Verwertungsmöglichkeit und demnach ihr Wert in der Regel erheblich beeinträchtigt wird, hat der Oberste Gerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen (vgl 7 Ob 616/89; MietSlg 28.713 ua) und wurde im gegenständlichen Fall sogar ausdrücklich festgestellt. Es wird daher das Erstgericht im fortgesetzten Verfahren von der Befriedigungstauglichkeit der Anfechtung auszugehen haben. Im fortzusetzenden Verfahren wird das Vorliegen der weiteren Voraussetzungen für die von der Klägerin geltend gemachten Anfechtungstatbestände näher zu prüfen und im Einzelnen konkret festzustellen sein. Da dazu die entsprechenden Sachverhaltsgrundlagen fehlen, waren die Urteile der Vorinstanzen aufzuheben und die Rechtssache zur ergänzenden Verhandlung und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen.Die Sache ist aber auch aus der weiteren Begründung des Erstgerichtes, die Gemeinschuldnerin sei im Jahr 1994 weder überschuldet noch zahlungsunfähig gewesen, sodass schon aus diesem Grunde eine allfällige Benachteiligung ausscheide, nicht spruchreif im Sinne der von den Vorinstanzen vorgenommenen Abweisung des Klagebegehrens. Es trifft zwar zu, dass die Voraussetzungen für die Anfechtbarkeit von Rechtshandlungen nach dem Zeitpunkt zu beurteilen sind, zu dem sie gesetzt wurden. Unter Rechtshandlungen im Sinne der Anfechtungsnormen ist aber jede gewollte Handlung zu verstehen, die rechtliche Wirkungen hervorruft vergleiche MietSlg 33.795 ua; König, Die Anfechtung nach der Konkursordnung2 Rz 23 mwN ua). Es sind nach der Rechtsprechung daher auch Rechtshandlungen anfechtbar, die in Erfüllung vertraglicher Verpflichtungen vorgenommen wurden wie beispielsweise die Ausstellung einer Urkunde über einen mündlich geschlossenen Vertrag oder auch die Unterfertigung verbücherungsfähiger Urkunden vergleiche SZ 53/31; SZ 44/19; SZ 10/35 ua). Im vorliegenden Fall geht aus den getroffenen Feststellungen nicht eindeutig hervor, ob die Parteien im Jahr 1998 lediglich einen bereits im Jahr 1994 mündlich geschlossenen Mietvertrag schriftlich fixiert haben oder ob sie den mündlichen Mietvertrag durch einen geänderten schriftlichen Mietvertrag ersetzt haben. Der Text des Mietvertrages (Blg./D) legt nahe, dass damals ein neuer Mietvertrag beginnend mit 1. 11. 1998 abgeschlossen wurde. Aus den getroffenen Feststellungen ist jedenfalls abzuleiten, dass es in mehreren Punkten zu Änderungen im Mietvertrag gekommen ist. Der Umstand, dass die Gemeinschuldnerin im Jahr 1994 weder überschuldet noch zahlungsunfähig war, schließt daher entgegen der Ansicht des Erstgerichtes das Vorliegen einer Benachteiligungsabsicht zum Zeitpunkt der angefochtenen Rechtshandlung nicht von vornherein aus. Die Sache ist somit entgegen der Ansicht der Vorinstanzen noch nicht spruchreif im Sinne einer Abweisung des Klagebegehrens. Soweit von der beklagten Partei die Befriedigungstauglichkeit der vorliegenden Anfechtungsklage in Abrede gestellt wird, ist darauf hinzuweisen, dass für die Annahme der Befriedigungstauglichkeit schon der Beweis einer bloßen Wahrscheinlichkeit der Befriedigungsaussichten des Gläubigers im Sinne einer günstigen Prozessprognose genügt (SZ 68/29 mwN; RIS-Justiz RS0050751). In diesem Sinn lässt die neueste Rechtsprechung einen prima-facie-Beweis zu Gunsten der Anfechtung zu: Der dem Anscheinsbeweis vorausgesetzte typische Geschehensablauf kann darin erblickt werden, dass die nach der erfolgreichen Anfechtung gebotene Rückabwicklung der angefochtenen Rechtshandlung in typischer Weise die Befriedigungsaussichten des Gläubigers erhöht vergleiche zuletzt 6 Ob 73/02g mwN). Dass durch die Bestandgabe einer Liegenschaft die Verwertungsmöglichkeit und demnach ihr Wert in der Regel erheblich beeinträchtigt wird, hat der Oberste Gerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen vergleiche 7 Ob 616/89; MietSlg 28.713 ua) und wurde im gegenständlichen Fall sogar ausdrücklich festgestellt. Es wird daher das Erstgericht im fortgesetzten Verfahren von der Befriedigungstauglichkeit der Anfechtung auszugehen haben. Im fortzusetzenden Verfahren wird das Vorliegen der weiteren Voraussetzungen für die von der Klägerin geltend gemachten Anfechtungstatbestände näher zu prüfen und im Einzelnen konkret festzustellen sein. Da dazu die entsprechenden Sachverhaltsgrundlagen fehlen, waren die Urteile der Vorinstanzen aufzuheben und die Rechtssache zur ergänzenden Verhandlung und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.