Entscheidungsgründe:
Über das Vermögen des Franz G*** sen. wurde am 28.August 1986 das Konkursverfahren eröffnet. Der Kläger wurde zum Masseverwalter bestellt.
Der Gemeinschuldner ist Eigentümer der Liegenschaft EZ 125 KG Hallwang I, auf der der Berghof G***, ein Gast- und Beherbergungsbetrieb, steht und geführt wird.Der Gemeinschuldner ist Eigentümer der Liegenschaft EZ 125 KG Hallwang römisch eins, auf der der Berghof G***, ein Gast- und Beherbergungsbetrieb, steht und geführt wird.
Die beiden Beklagten wurden mit Gesellschaftsverträgen jeweils vom 27.Jänner 1986, geändert mit den Nachträgen vom 10.März 1986, gegründet und mit 13.März 1986 ins Handelsregister des Landesgerichtes Salzburg eingetragen. Beide Beklagte haben ein Stammkapital von je 500.000 S, das je zur Hälfte bar eingezahlt ist. Gesellschafter der Erstbeklagten sind Heinz S*** mit einer Stammeinlage von 495.000 S und Emilia G*** mit einer Stammeinlage von 5.000 S. Ab Gründung war Emilia G*** zur alleinigen Geschäftsführerin bestellt. Mit 6.November 1986 wurde an ihrer Stelle Franz G*** jun., der Sohn des Gemeinschuldners, eingetragen.
Gesellschafter der Zweitbeklagten sind Heinz S*** mit einer Stammeinlage von 490.000 S, der Gemeinschuldner mit einer Stammeinlage von 5.000 S und Emilia G*** ebenfalls mit einer Stammeinlage von 5.000 S. Ab Gründung dieser Gesellschaft ist Heinz S*** alleiniger Geschäftsführer.
Jeweils am 3.Februar 1986 kam es mit Stichtag vom 27.Juni 1986 einerseits zwischen dem nunmehrigen Gemeinschuldner und der Erstbeklagten zum Abschluß eines Unternehmenspachtvertrages über den obgenannten Hotelrestaurantbetrieb samt sämtlichem Zubehör sowie andererseits zwischen der Erstbeklagten und der Zweitbeklagten zum Abschluß eines Betriebsunterpachtvertrages über denselben Betrieb. Im ersten Vertrag verpachtete der Gemeinschuldner den Betrieb der Erstbeklagten um einen jährlichen Nettopachtzins von 120.000 S, wobei eine Kündigungsfrist von 10 Jahren erstmals zum 27.Jänner des Jahres 2085 oder eines späteren Jahres vereinbart wurde. Das spätere Jahr mußte jeweils die Endzahl Null oder Fünf aufweisen. Der Pachtvertrag sollte sich jeweils um fünf Jahre verlängern, wenn einer der Vertragspartner nicht ordnungsgemäß mit eingeschriebenem Brief gekündigt hat. Außerdem wurde der Pächterin in Ansehung der beweglichen und unbeweglichen Güter das Vorkaufsrecht gemäß §§ 1072 ff. ABGB eingeräumt. Sowohl das Vorkaufsrecht als auch das Bestandrecht wurden ob der Liegenschaft verbüchert. Im zweitgenannten Vertrag hat die Erstbeklagte der Zweitbeklagten das Unternehmen um 144.000 S jährlich unterverpachtet, wobei der Vertrag auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und eine Kündigungsfrist von sechs Monaten jeweils zum Ende eines Kalenderjahres vereinbart wurden.Jeweils am 3.Februar 1986 kam es mit Stichtag vom 27.Juni 1986 einerseits zwischen dem nunmehrigen Gemeinschuldner und der Erstbeklagten zum Abschluß eines Unternehmenspachtvertrages über den obgenannten Hotelrestaurantbetrieb samt sämtlichem Zubehör sowie andererseits zwischen der Erstbeklagten und der Zweitbeklagten zum Abschluß eines Betriebsunterpachtvertrages über denselben Betrieb. Im ersten Vertrag verpachtete der Gemeinschuldner den Betrieb der Erstbeklagten um einen jährlichen Nettopachtzins von 120.000 S, wobei eine Kündigungsfrist von 10 Jahren erstmals zum 27.Jänner des Jahres 2085 oder eines späteren Jahres vereinbart wurde. Das spätere Jahr mußte jeweils die Endzahl Null oder Fünf aufweisen. Der Pachtvertrag sollte sich jeweils um fünf Jahre verlängern, wenn einer der Vertragspartner nicht ordnungsgemäß mit eingeschriebenem Brief gekündigt hat. Außerdem wurde der Pächterin in Ansehung der beweglichen und unbeweglichen Güter das Vorkaufsrecht gemäß Paragraphen 1072, ff. ABGB eingeräumt. Sowohl das Vorkaufsrecht als auch das Bestandrecht wurden ob der Liegenschaft verbüchert. Im zweitgenannten Vertrag hat die Erstbeklagte der Zweitbeklagten das Unternehmen um 144.000 S jährlich unterverpachtet, wobei der Vertrag auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und eine Kündigungsfrist von sechs Monaten jeweils zum Ende eines Kalenderjahres vereinbart wurden.
Das Unternehmen des Gemeinschuldners wies seit 1980 ständig Bilanzverluste auf, und zwar 1980 49.700 S, 1981 393.000 S, 1982
713.400 S, 1983 111.700 S und 1984 24.400 S. Zum 31.Dezember 1984 haben die kurzfristigen Verbindlichkeiten rund 2,500.000 S und die langfristigen Verbindlichkeiten gegen 6,000.000 S, die Gesamtverbindlichkeiten also rund 8,500.000 S betragen. Die kurzfristig zur Verfügung stehenden Mittel reichten bei weitem nicht aus, die sofort fälligen Verbindlichkeiten zu decken. Diese Entwicklung war 1985, für welches Jahr keine Bilanz mehr erstellt wurde, noch schlechter. Es war an eine Deckung der sofort fälligen Verbindlichkeiten nicht zu denken. Spätestens im Oktober oder November 1985 hat der Gemeinschuldner erkannt, daß er auch langfristig nicht in der Lage sein würde, die gegen ihn bestehenden Forderungen abzudecken und, daß auch eine Umschuldung nicht möglich ist. Diese Situation schilderte er auch seiner damaligen Lebensgefährtin Emilia G***. Bereits im Herbst 1985 hatte der Gemeinschuldner seinem Steuerberater mitgeteilt, daß er finanziell nicht mehr weiterkönne und auch langfristig auf Dauer aus seiner Situation nicht herauskomme. Etwas später war der Gemeinschuldner durch ein Inserat in den Salzburger Nachrichten auf eine Gruppe gestoßen, die von sich aus Unternehmenssanierungen anbot. Er rief bei der angegebenen Telefonnummer an und gelangte zu Rechtsanwalt Dr.H***, worauf sich dann in weiterer Folge Heinz S*** meldete. Die beiden und auch noch andere Personen waren zu dieser Zeit bereits in einer größeren Anzahl von Fällen damit befaßt, bei Unternehmen in finanziellen Schwierigkeiten, insbesondere solchen, denen Zwangsversteigerungen oder die Konkurseröffnung drohten, den Zugriff von Gläubigern auf das Vermögen dadurch zu verhindern, daß langfristige Bestandverträge über die Liegenschaften bzw. Unternehmen geschlossen und sämtliche Vermögensgegenstände des Schuldners an diesem Unternehmen auch übertragen werden. In der Absicht, den Gläubigern des Gemeinschuldners den Zugriff auf dessen Vermögen zu vereiteln und auch eine Konkurseröffnung zu verhindern, wurden jene Verträge abgeschlossen, die Gegenstand der Anfechtung sind. Diese Vorgangsweise erfolgte jeweils in Absprache mit der damaligen Lebensgefährtin des Gemeinschuldners Emilia G***. Diese wurde nur formell zum Geschäftsführer der Erstbeklagten bestellt, offenbar in der Absicht jemanden vorzuschieben, dessen Gutgläubigkeit man behaupten könne. Tatsächlich wurde die Geschäftsführertätigkeit von Heinz S*** und dem Gemeinschuldner ausgeübt, wie dies auch nach der Geschäftsführerbestellung des Franz G*** jun. unverändert weiterging. Die beiden Verträge wurden so gefaßt, daß auch das Privatvermögen des späteren Gemeinschuldners dem Zugriff der Gläubiger zur Gänze entzogen wurde. Das ursprünglich über dem Existenzminimum liegende Angestelltengehalt des Gemeinschuldners wurde später ebenfalls so weit herabgesetzt, daß es praktisch unpfändbar ist.
Durch den Abschluß der beiden erwähnten Verträge wurde der erzielbare Erlös der Liegenschaft EZ 125 wesentlich verringert. Mit dem von der Erstbeklagten an den Gemeinschuldner zu entrichtenden Pachtzins kann nur ein Bruchteil der allein aus den Hypothekarverbindlichkeiten erwachsenden Zinsen abgedeckt werden. An eine Reduzierung der Kapitalschuld selbst ist nicht zu denken. Die Vorinstanzen erklärten die beiden Pachtverträge für unwirksam und verurteilten die Beklagten im Sinne des Räumungs- und Herausgabeanspruches. Ein Mehrbegehren wurde rechtskräftig abgewiesen.
Die Vorinstanzen erblickten in der geschilderten Vorgangsweise die Erfüllung des Anfechtungstatbestandes des § 28 Abs. 1 Z 1 KO in Verbindung mit § 38 Abs. 2 Z 1 KO.Die Vorinstanzen erblickten in der geschilderten Vorgangsweise die Erfüllung des Anfechtungstatbestandes des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, KO in Verbindung mit Paragraph 38, Absatz 2, Ziffer eins, KO.
Das Berufungsgericht hat ausgesprochen, daß der Wert des Streitgegenstandes in beiden Fällen 300.000 S übersteigt.