Rechtssatz RS0015910
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0015910
Geschäftszahl
7Ob1/57; 10Ob99/02k
Entscheidungsdatum
22.10.2002
Rechtssatz
In der stillschweigenden Duldung einer konsens- und vertragswidrigen Benützung eines Bauwerkes ( Unterkunftshütte in einer verpachteten Gärtnerei, die nach der Baubewilligung nicht zu Wohn-, Schlaf- und Werkstättenzwecken verwendet und nicht geheizt werden darf ) liegt kein Verzicht auf Geltendmachung des Anspruches auf Unterlassung einer solchen Benützung.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 1/57
Entscheidungstext OGH 23.01.1957 7 Ob 1/57
- 10 Ob 99/02k
Entscheidungstext OGH 22.10.2002 10 Ob 99/02k
Vgl auch; Beisatz: Aus der bloßen Kenntnisnahme der vertragswidrigen Vermietung eines Gebäudes kann ohne Hinzukommen weiterer Umstände noch keine konkludente Zustimmung zu einer solchen Vermietung abgeleitet werden. Auf eine solche Zustimmung könnte nur geschlossen werden, wenn die Klägerin darauf deutende Erklärungen abgegeben hätte, nicht aber bereits dann, wenn sie nicht ausdrücklich gegen diese vertragswidrige Vorgangsweise protestiert hat. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0015910
Dokumentnummer
JJR_19570123_OGH0002_0070OB00001_5700000_001