Die Revision ist zulässig, weil das Berufungsgericht von den
Grundsätzen der höchstgerichtlichen Rechtsprechung zum
Anscheinsbeweis abgewichen ist, wie zu zeigen sein wird. Dies kann im
Rahmen der Revision aufgegriffen werden. Auch nach jenen
Entscheidungen, die nicht wie 6 Ob 2100/96h = SZ 70/179 = ÖBA
1998/713 (ablehnend Oberhammer) = RdW 1998, 129 die Frage der
Zulässigkeit des Anscheinsbeweises überhaupt zur rechtlichen
Beurteilung rechnen, sind ja die Grundsätze des Anscheins- oder
prima-facie-Beweises revisibel (7 Ob 23/83 = EvBl 1983/120 mwN; 1 Ob
37/83; SZ 61/61, ZVR 1989/112, 187 = VR 1989, 252, JBl 1994, 123 =
ZVR 1994/30, 85; SZ 68/191 ua E zu RIS-Justiz RS0040196). Fasching (ZPR2 Rz 897) rechnet die Fragen, ob es sich um einen Tatbestand mit typisch formelhaftem Geschehensablauf handelt, der eine Verschiebung des Beweisthemas ermöglicht und ob Erfahrungsgrundsätze vorliegen, zur rechtlichen Beurteilung. Dagegen wendet sich Oberhammer in seiner kritischen Besprechung der Entscheidung 6 Ob 2100/96h generell gegen die Revisibilität der Frage, ob ein bestimmter tatsächlicher Zusammenhang nach der Lebenserfahrung typisch ist. Das sei reine Tatfrage. Rechberger (in Rechberger, ZPO2 Rz 22) billigt die Rechtsprechung insoweit, als seiner Ansicht nach die Frage, ob ein materiell-rechtlicher Tatbestand vorliegt, der eine solche Beweismaßreduzierung (wie den Anscheinsbeweis) rechtfertigt, rechtliche Beurteilung sei. Wenn auch Oberhammer zuzugestehen ist, dass Erfahrungssätze bei jeder Beweiswürdigung eine Rolle spielen, lässt er doch außer Acht, dass es beim Anscheinsbeweis eben um eine Verschiebung des Beweisthemas geht, also sehr wohl auch um die rechtliche Beurteilung, ob die angestrebte Rechtsfrage nicht nur bei Beweis der Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestandes, sondern auch eines bestimmten, diesem gegenüber zurückbleibenden anzuordnen ist.
Die Revision ist im Sinne ihres Aufhebungsantrages auch berechtigt.
Zutreffend ist das Berufungsgericht zur Auffassung gelangt, dass die Stiege, die dem Zu- und Abgang von der bzw zur Gastterrasse des Gasthauses des Beklagten dient zum Unfallszeitpunkt nicht jenen Zustand aufwies, den der Gast berechtigterweise von einer solchen Stiege erwarten darf. Dies beruht auf den Feststellungen der Tatsacheninstanzen, dass die Stiege im unteren Bereich Ausbrechungen im Bereich der Stufenkante bzw Unebenheiten zwischen den einzelnen Platten aufwies und überdies die Ausleuchtung in diesem Bereich schlecht war.
Nach ständiger Rechtsprechung (SZ 66/179; SZ 69/8; DRdA 1997, 374 =
ecolex 1997, 794 = SSV-NF 10/106; 2 Ob 81/00a) sind auch bei der
Abgrenzung der Schutz- und Sorgfaltspflichten des
Beherbergungsvertrages die einschlägigen öffentlich-rechtlichen
Vorschriften bedeutsam. Auch für den Gastwirtevertrag, der keine
Beherbergung in sich schließt, kann nichts anderes gelten. Aus den
einschlägigen oberösterreichischen baurechtlichen Normen ergibt sich
die Bedeutung einer ausreichenden Beleuchtung, wenn man
berücksichtigt, dass nach § 16 Abs 4 OöBauTG 1994 Hauptstiegen (also
nicht Notstiegen: Abs 5), ausgenommen solche in Kellergeschoßen,
ausreichend durch Tageslicht erhellt werden müssen. Es leuchtet ein,
dass derartige Vorschriften unter anderem den Zweck verfolgen, die
Gefahr von Stürzen, die gerade wegen des durch Stiegen überwundenen
Höhenunterschiedes mit besonderer Verletzungsgefahr verbunden sind,
vermeiden zu helfen. Aber auch abgesehen davon ist die Verpflichtung
des beklagten Gastwirts, für eine ausreichende Beleuchtung einer
Stiege zu sorgen, die zu einer der Bewirtung von Gästen dienenden
Terrasse führt, auch aus dem Vertrag mit der Klägerin abzuleiten (Zur
Vertragshaftung des Gastwirtes bereits SZ 66/179 = ZfRV 1994, 161
[krit Schwind]; SZ 69/8; 3 Ob 44/99p).
Daraus folgt, dass der Beklagte bereits dadurch, dass er eine ausreichende Beleuchtung des unteren Teils der Stiege, die zur Gästeterrasse seines Gasthauses führt, unterlassen hat, gegen seine ihm den Gästen gegenüber obliegenden Schutzpflichten verstoßen hat. Dies gilt umso mehr, als sich in diesem Bereich die festgestellten Unregelmäßigkeiten der Stiegenoberfläche befanden. Auch wenn es sich bei der gegenständlichen Stiege um eine Außenstiege im ländlichen Bereich handelt, kann daraus eine Verminderung dieser Sorgfaltspflichten nicht abgeleitet werden; eine Überspannung dieser Pflichten ist schon deshalb ausgeschlossen, weil nach den Feststellungen die gegenständliche Stiege nicht die einzige Möglichkeit war, von der Terrasse auf die Straße zu kommen und es auch im ländlichen Raum einem Gastwirt zumutbar ist, eine gefährliche Stiege entweder ausreichend zu beleuchten oder aber mangels einer derartigen Beleuchtung eben bei Dunkelheit oder sonst schlechter Sicht zu schließen.
Nach den allgemeinen Regeln obliegt im Schadenersatzrecht, selbst im Anwendungsbereich des § 1298 ABGB, wie das Berufungsgericht richtig erkannt hat, dem Geschädigten die Beweislast für den Kausalzusammenhang zwischen der rechtswidrigen schädigenden Handlung und seinem Schaden (vgl dazu etwa die Nachweise bei Koziol, Haftpflichtrecht I3 Rz 16/11 FN 35). Es entspricht auch der Rechtsprechung, dass gerade in der Frage der Kausalität der Beweis des ersten Anscheins (prima-facie-)Beweis Anwendung findet. Dieser beruht darauf, dass bestimmte Geschehensabläufe typisch sind und es daher wahrscheinlich ist, dass auch im konkreten Fall ein derartig gewöhnlicher Ablauf und nicht ein atypischer gegeben ist. Der Anscheinsbeweis, also die Dartuung von Geschehensabläufen auf Grund von Erfahrungssätzen, stellt eine Beweiserleichterung für denjenigen dar, der anspruchsbegründende Tatsachen zu beweisen hat. Der Gegner kann diesen dann damit entkräften, dass er eine andere ernstlich in Betracht zu ziehende Möglichkeit des Geschehensablaufes als den typischen aufzeigt. Der Anscheinsbeweis wird in Fällen als sachgerecht empfunden, in denen konkrete Beweise von Beweispflichtigen billigerweise nicht erwartet werden können (zuletzt ÖBl 2000, 77 mwN); in der Regel ist das der Fall, wenn es sich um Umstände handelt, die allein in der Sphäre des anderen liegen und daher nur ihm bekannt und auch nur durch ihn beweisbar sind (SZ 70/179; MietSlg 50.740; ÖBl 2000, 77).Nach den allgemeinen Regeln obliegt im Schadenersatzrecht, selbst im Anwendungsbereich des Paragraph 1298, ABGB, wie das Berufungsgericht richtig erkannt hat, dem Geschädigten die Beweislast für den Kausalzusammenhang zwischen der rechtswidrigen schädigenden Handlung und seinem Schaden vergleiche dazu etwa die Nachweise bei Koziol, Haftpflichtrecht I3 Rz 16/11 FN 35). Es entspricht auch der Rechtsprechung, dass gerade in der Frage der Kausalität der Beweis des ersten Anscheins (prima-facie-)Beweis Anwendung findet. Dieser beruht darauf, dass bestimmte Geschehensabläufe typisch sind und es daher wahrscheinlich ist, dass auch im konkreten Fall ein derartig gewöhnlicher Ablauf und nicht ein atypischer gegeben ist. Der Anscheinsbeweis, also die Dartuung von Geschehensabläufen auf Grund von Erfahrungssätzen, stellt eine Beweiserleichterung für denjenigen dar, der anspruchsbegründende Tatsachen zu beweisen hat. Der Gegner kann diesen dann damit entkräften, dass er eine andere ernstlich in Betracht zu ziehende Möglichkeit des Geschehensablaufes als den typischen aufzeigt. Der Anscheinsbeweis wird in Fällen als sachgerecht empfunden, in denen konkrete Beweise von Beweispflichtigen billigerweise nicht erwartet werden können (zuletzt ÖBl 2000, 77 mwN); in der Regel ist das der Fall, wenn es sich um Umstände handelt, die allein in der Sphäre des anderen liegen und daher nur ihm bekannt und auch nur durch ihn beweisbar sind (SZ 70/179; MietSlg 50.740; ÖBl 2000, 77).
Die Vorinstanzen und somit auch das Berufungsgericht haben jedoch verkannt, dass es bei der schadenersatzrechtlichen Verursachungsprüfung nicht darum geht, ob eine bestimmte Ursache die alleinige war, sondern darum, ob ein bestimmtes zu prüfendes Ereignis auch eine Bedingung war (Koziol, Haftpflichtrecht I3 Rz 3/4 mN aus
Lehre und Rechtprechung; darunter etwa ZVR 1987/58 = DRdA 1986, 334).
In ähnlicher Weise wurde in SZ 68/191 = EvBl 1996/79 = ÖBA 1996/533
(mwN) dargelegt, dass ein Schaden dann adäquat herbeigeführt wird, wenn ein Verhalten unter Zugrundelegung eines zur Zeit der Beurteilung vorhandenen höchsten Erfahrungswissens und unter Berücksichtigung der zum Zeitpunkt der Handlung dem Verantwortlichen oder einem durchschnittlichen Menschen bekannten oder erkennbaren Umstände geeignet war, eine Schadensfolge von der Art des eingetretenen Schadens in nicht ganz unerheblichem Grad zu begünstigen.
Im vorliegenden Fall kam die Klägerin auf einer schlecht erleuchteten, teilweise schadhaften Stiege zu Sturz. In so einem Fall ist typischerweise ein exakter Beweis über die Schadensverursachung praktisch nicht zu erbringen, weshalb von ihr nicht erwartet werden kann, einen vollen Beweis dafür zu erbringen, dass gerade die die Gehsicherheit auf dieser Stiege beeinträchtigenden Umstände ursächlich für ihren Sturz und die damit verbundenen Folgen waren. Entgegen der Ansicht der Vorinstanzen kann es aber nicht darauf ankommen, ob beim insbesondere nächtlichen Verlassen eines Gasthauses durch das Abwärtsgehen auf einer Stiege ein Sturz auf verschiedene Gründe zurückgeführt werden kann. Abgesehen davon, dass der Beklagte lediglich vorbrachte, die Klägerin habe sich ihren Unfall selbst zuzuschreiben, und somit den Gegenbeweis gar nicht angetreten hat, hat das Berufungsgericht zu Unrecht lediglich geprüft, ob ein Sturz auf irgendeiner Stiege einen typischen für die Klägerin sprechenden Geschehensablauf darstellt. Richtigerweise hätte das Berufungsgericht prüfen müssen, ob ein Sturz eines Gasthausbesuchers beim nächtlichen Abwärtsgehen auf einer schlecht beleuchteten und noch dazu nicht völlig gleichmäßig gebauten Stiege (vgl die festgestellten Unregelmäßigkeiten und die verminderte Höhe der untersten Stufe) typischerweise auf die dem Gastwirtvertrag widersprechende Beschaffenheit der Stiege zumindest mitzurückzuführen ist, zumal nach der Lebenserfahrung davon auszugehen ist, dass ein nicht geh- oder sehbehinderter Mensch eine in ordnungsgemäßem Zustand befindliche und ausreichend beleuchtete Stiege auch bei Dunkelheit ohne Sturz herabgehen kann. Werden andere Verhältnisse festgestellt, spricht also der erste Anschein dafür, dass sie zumindest Mitursache für einen Sturz waren, der sich auf der Stiege ereignete.Im vorliegenden Fall kam die Klägerin auf einer schlecht erleuchteten, teilweise schadhaften Stiege zu Sturz. In so einem Fall ist typischerweise ein exakter Beweis über die Schadensverursachung praktisch nicht zu erbringen, weshalb von ihr nicht erwartet werden kann, einen vollen Beweis dafür zu erbringen, dass gerade die die Gehsicherheit auf dieser Stiege beeinträchtigenden Umstände ursächlich für ihren Sturz und die damit verbundenen Folgen waren. Entgegen der Ansicht der Vorinstanzen kann es aber nicht darauf ankommen, ob beim insbesondere nächtlichen Verlassen eines Gasthauses durch das Abwärtsgehen auf einer Stiege ein Sturz auf verschiedene Gründe zurückgeführt werden kann. Abgesehen davon, dass der Beklagte lediglich vorbrachte, die Klägerin habe sich ihren Unfall selbst zuzuschreiben, und somit den Gegenbeweis gar nicht angetreten hat, hat das Berufungsgericht zu Unrecht lediglich geprüft, ob ein Sturz auf irgendeiner Stiege einen typischen für die Klägerin sprechenden Geschehensablauf darstellt. Richtigerweise hätte das Berufungsgericht prüfen müssen, ob ein Sturz eines Gasthausbesuchers beim nächtlichen Abwärtsgehen auf einer schlecht beleuchteten und noch dazu nicht völlig gleichmäßig gebauten Stiege vergleiche die festgestellten Unregelmäßigkeiten und die verminderte Höhe der untersten Stufe) typischerweise auf die dem Gastwirtvertrag widersprechende Beschaffenheit der Stiege zumindest mitzurückzuführen ist, zumal nach der Lebenserfahrung davon auszugehen ist, dass ein nicht geh- oder sehbehinderter Mensch eine in ordnungsgemäßem Zustand befindliche und ausreichend beleuchtete Stiege auch bei Dunkelheit ohne Sturz herabgehen kann. Werden andere Verhältnisse festgestellt, spricht also der erste Anschein dafür, dass sie zumindest Mitursache für einen Sturz waren, der sich auf der Stiege ereignete.
Die Frage, ob im konkreten Fall der Beweis des ersten Anscheins gelungen ist, obliegt als Frage der Beweiswürdigung nur den Tatsacheninstanzen (vgl Rechberger in Rechberger, ZPO2 Rz 22 vor § 266 mwN). Hier hat aber eine den Grundsätzen des Anscheinsbeweises genügende Prüfung, wie dargelegt, bisher nicht stattgefunden, weshalb es erforderlich isst, jedenfalls die Entscheidung des Berufungsgerichtes aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen. Da jedoch in erster Instanz die Frage des Anscheinsbeweises nicht erörtert wurde, ist zur Vermeidung einer Überraschungsentscheidung (vgl dazu 1 Ob 168/98g = [insoweit nicht veröffentlicht in MietSlg 50.740]) auch die Aufhebung des Ersturteils und die Zurückverweisung der Rechtssache an die erste Instanz erforderlich, um dem Beklagten die Gelegenheit zu geben, den Gegenbeweis anzutreten, der darin liegt, dass er eine andere ernstlich in Betracht zu ziehende Möglichkeit des Geschehensablaufes als des typischen aufgezeigt wird (zuletzt ÖBl 2000, 77 mwN). Dabei wird aber zu beachten sein, dass dieser Gegenbeweis erst dann erbracht ist, wenn der Gegner die ernstliche Möglichkeit aufzeigt, dass der Sturz selbst dann passiert wäre, wenn sich die Stiege in einem ordnungsgemäßen Zustand befunden hätte und ausreichend beleuchtet gewesen wäre.Die Frage, ob im konkreten Fall der Beweis des ersten Anscheins gelungen ist, obliegt als Frage der Beweiswürdigung nur den Tatsacheninstanzen vergleiche Rechberger in Rechberger, ZPO2 Rz 22 vor Paragraph 266, mwN). Hier hat aber eine den Grundsätzen des Anscheinsbeweises genügende Prüfung, wie dargelegt, bisher nicht stattgefunden, weshalb es erforderlich isst, jedenfalls die Entscheidung des Berufungsgerichtes aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen. Da jedoch in erster Instanz die Frage des Anscheinsbeweises nicht erörtert wurde, ist zur Vermeidung einer Überraschungsentscheidung vergleiche dazu 1 Ob 168/98g = [insoweit nicht veröffentlicht in MietSlg 50.740]) auch die Aufhebung des Ersturteils und die Zurückverweisung der Rechtssache an die erste Instanz erforderlich, um dem Beklagten die Gelegenheit zu geben, den Gegenbeweis anzutreten, der darin liegt, dass er eine andere ernstlich in Betracht zu ziehende Möglichkeit des Geschehensablaufes als des typischen aufgezeigt wird (zuletzt ÖBl 2000, 77 mwN). Dabei wird aber zu beachten sein, dass dieser Gegenbeweis erst dann erbracht ist, wenn der Gegner die ernstliche Möglichkeit aufzeigt, dass der Sturz selbst dann passiert wäre, wenn sich die Stiege in einem ordnungsgemäßen Zustand befunden hätte und ausreichend beleuchtet gewesen wäre.
Der Ausspruch über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.Der Ausspruch über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.