Der vom Kläger geltend gemachte Gewährleistungsanspruch ist entgegen der Ansicht des Beklagten nicht verfristet. Wie schon das Berufungsgericht zutreffend darlegte, hat der Kläger sein Begehren bereits in der am 2. 12. 1996 eingebrachten Klageschrift auch auf Gewährleistung gestützt: Nur so kann sein Vorbringen, er trete vom Vertrag zurück und verlange den Kaufpreis zurück, verstanden werden. Der Kauf des Boots hat unbestrittenermaßen im Juli 1996 stattgefunden, die sechsmonatige Gewährleistungsfrist war somit im Zeitpunkt der Klagseinbringung noch nicht abgelaufen.
Der Beklagte weist in der Revision zu Recht darauf hin, daß der Kläger als Käufer des Boots die für dessen Alter üblichen Verschleißerscheinungen selbst dann hinnehmen mußte, wenn ein grundsätzlich einwandfreier technischer Bootszustand zugesichert wurde. Beim Kauf eines 17 Jahre alten Boots ist der Vergleich mit einem Gebrauchtwagenkauf durchaus angebracht. Zu letzterem hat der Oberste Gerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen, daß die dem Alter und der Kilometerleistung entsprechenden Verschleiß- und Abnützungserscheinungen des Fahrzeugs keine Sachmängel seien, weil sie zu seiner gewöhnlichen Beschaffenheit gehörten (JBl 1998, 652; 1 Ob 2218/96z; SZ 63/160 uva). Eine Haftung des Verkäufers ist aber grundsätzlich bei Zusage bestimmter Eigenschaften zu bejahen. Fehlt es an einer zugesicherten Eigenschaft, die für den Käufer von ausschlaggebender Bedeutung und deren Mangel nicht behebbar war, so liegt ein wesentlicher Mangel vor und kann der Käufer Wandlung begehren (1 Ob 2218/96z mwN). Im vorliegenden Fall durfte der Kläger aufgrund der Zusage, das Boot befinde sich in technisch einwandfreiem Zustand, damit rechnen, daß das Fahrzeug eine angemessene Zeit hindurch klaglos funktionieren werde (1 Ob 2218/96z), ja er konnte grundsätzlich sogar davon ausgehen, daß Reparaturen und Wartungsarbeiten in ganz naher Zukunft jedenfalls nicht erforderlich sein würden (vgl JBl 1990, 655). Die Tatsache, daß das Impellerrad bereits mehrere Jahre alt und demnach gebraucht war, besagt aber entgegen der Ansicht des Gerichts zweiter Instanz noch nicht, daß sich das Boot im Zeitpunkt der Übergabe nicht mehr in technisch einwandfreiem Zustand befunden habe. Der Umstand, daß eine jährliche Überprüpfung des Impellerrads zweckmäßig und dessen rechtzeitiger Austausch an sich günstig wären, weil es infolge der Alterung des Materials zu plötzlichen Brüchen der Flügel kommen kann, rechtfertigt für sich noch nicht die Annahme, daß das Impellerrad schon in der Tat technisch mangelhaft und damit der Zustand des Boots eben nicht technisch einwandfrei war. Eine konkrete Zusage dahin, daß das Impellerrad überprüft, getauscht oder besonders gewartet worden wäre, hat der Beklagte dem Kläger nicht erteilt. Damit durfte dieser auch nur auf das Vorhandensein eines bereits gebrauchten, wenngleich funktionstüchtigen Impellerrads vertrauen. Den Beweis für die Funktionsuntüchtigkeit des Impellerrads im Zeitpunkt des Kaufs, also für das Vorliegen eines die Gewährleistung auslösenden Mangels, hat der Kläger nicht erbracht. Abgesehen davon, daß die Funktionsuntüchtigkeit eines - austauschbaren - Impellerrads als behebbarer Mangel zu qualifizieren wäre, was bloß Preisminderung oder Verbesserung, nicht aber Wandlung zuließe (§ 932 Abs 1 ABGB), trifft die Beweispflicht für das Vorliegen eines relevanten Sachmangels (bei Übergabe) grundsätzlich den Erwerber eines Kaufgegenstands; der Anscheinsbeweis darf nicht dazu dienen, Lücken der Beweisführung durch bloße Vermutungen auszufüllen (immolex 1997, 281; 10 Ob 1606/95, JBl 1992, 243; SZ 61/162). Den Beweis der Mangelhaftigkeit des Impellerrads im Zeitpunkt der Bootsübergabe (§ 933 Abs 1 ABGB) konnte der Kläger aber nicht erbringen; vielmehr waren mehrere Schadensursachen denkbar (beschädigtes Impellerrad, Behinderung des Wasserzustroms zum Impeller durch Fremdkörper, Bruch der Impellerflügel bei der Flußfahrt), die, geht man - wie das Berufungsgericht - von den Feststellungen des Erstgerichts aus, gleiche Wahrscheinlichkeit für sich hatten. Preisminderungs- oder Verbesserungsansprüche hat der Kläger nicht geltend gemacht, er hat vielmehr erkennbar den "Rücktritt vom Vertrag" bzw Wandlung geltend gemacht und dementsprechend auch sein Klagebegehren modifiziert (Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Aushändigung des Boots: siehe S 5 des Schriftsatzes vom 25. 2. 1997). Einen Anspruch auf Ersatz des nach Übergabe des Boots eingetretenen Mangelfolgeschadens - nämlich des Motorschadens - , der schadenersatzrechtlich zu beurteilen wäre, hat der Kläger nicht geltend gemacht. Auf die allfällige Berechtigung, einen solchen Mangelfolgeschaden zu fordern, muß daher nicht weiter eingegangen werden.Der Beklagte weist in der Revision zu Recht darauf hin, daß der Kläger als Käufer des Boots die für dessen Alter üblichen Verschleißerscheinungen selbst dann hinnehmen mußte, wenn ein grundsätzlich einwandfreier technischer Bootszustand zugesichert wurde. Beim Kauf eines 17 Jahre alten Boots ist der Vergleich mit einem Gebrauchtwagenkauf durchaus angebracht. Zu letzterem hat der Oberste Gerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen, daß die dem Alter und der Kilometerleistung entsprechenden Verschleiß- und Abnützungserscheinungen des Fahrzeugs keine Sachmängel seien, weil sie zu seiner gewöhnlichen Beschaffenheit gehörten (JBl 1998, 652; 1 Ob 2218/96z; SZ 63/160 uva). Eine Haftung des Verkäufers ist aber grundsätzlich bei Zusage bestimmter Eigenschaften zu bejahen. Fehlt es an einer zugesicherten Eigenschaft, die für den Käufer von ausschlaggebender Bedeutung und deren Mangel nicht behebbar war, so liegt ein wesentlicher Mangel vor und kann der Käufer Wandlung begehren (1 Ob 2218/96z mwN). Im vorliegenden Fall durfte der Kläger aufgrund der Zusage, das Boot befinde sich in technisch einwandfreiem Zustand, damit rechnen, daß das Fahrzeug eine angemessene Zeit hindurch klaglos funktionieren werde (1 Ob 2218/96z), ja er konnte grundsätzlich sogar davon ausgehen, daß Reparaturen und Wartungsarbeiten in ganz naher Zukunft jedenfalls nicht erforderlich sein würden vergleiche JBl 1990, 655). Die Tatsache, daß das Impellerrad bereits mehrere Jahre alt und demnach gebraucht war, besagt aber entgegen der Ansicht des Gerichts zweiter Instanz noch nicht, daß sich das Boot im Zeitpunkt der Übergabe nicht mehr in technisch einwandfreiem Zustand befunden habe. Der Umstand, daß eine jährliche Überprüpfung des Impellerrads zweckmäßig und dessen rechtzeitiger Austausch an sich günstig wären, weil es infolge der Alterung des Materials zu plötzlichen Brüchen der Flügel kommen kann, rechtfertigt für sich noch nicht die Annahme, daß das Impellerrad schon in der Tat technisch mangelhaft und damit der Zustand des Boots eben nicht technisch einwandfrei war. Eine konkrete Zusage dahin, daß das Impellerrad überprüft, getauscht oder besonders gewartet worden wäre, hat der Beklagte dem Kläger nicht erteilt. Damit durfte dieser auch nur auf das Vorhandensein eines bereits gebrauchten, wenngleich funktionstüchtigen Impellerrads vertrauen. Den Beweis für die Funktionsuntüchtigkeit des Impellerrads im Zeitpunkt des Kaufs, also für das Vorliegen eines die Gewährleistung auslösenden Mangels, hat der Kläger nicht erbracht. Abgesehen davon, daß die Funktionsuntüchtigkeit eines - austauschbaren - Impellerrads als behebbarer Mangel zu qualifizieren wäre, was bloß Preisminderung oder Verbesserung, nicht aber Wandlung zuließe (Paragraph 932, Absatz eins, ABGB), trifft die Beweispflicht für das Vorliegen eines relevanten Sachmangels (bei Übergabe) grundsätzlich den Erwerber eines Kaufgegenstands; der Anscheinsbeweis darf nicht dazu dienen, Lücken der Beweisführung durch bloße Vermutungen auszufüllen (immolex 1997, 281; 10 Ob 1606/95, JBl 1992, 243; SZ 61/162). Den Beweis der Mangelhaftigkeit des Impellerrads im Zeitpunkt der Bootsübergabe (Paragraph 933, Absatz eins, ABGB) konnte der Kläger aber nicht erbringen; vielmehr waren mehrere Schadensursachen denkbar (beschädigtes Impellerrad, Behinderung des Wasserzustroms zum Impeller durch Fremdkörper, Bruch der Impellerflügel bei der Flußfahrt), die, geht man - wie das Berufungsgericht - von den Feststellungen des Erstgerichts aus, gleiche Wahrscheinlichkeit für sich hatten. Preisminderungs- oder Verbesserungsansprüche hat der Kläger nicht geltend gemacht, er hat vielmehr erkennbar den "Rücktritt vom Vertrag" bzw Wandlung geltend gemacht und dementsprechend auch sein Klagebegehren modifiziert (Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Aushändigung des Boots: siehe S 5 des Schriftsatzes vom 25. 2. 1997). Einen Anspruch auf Ersatz des nach Übergabe des Boots eingetretenen Mangelfolgeschadens - nämlich des Motorschadens - , der schadenersatzrechtlich zu beurteilen wäre, hat der Kläger nicht geltend gemacht. Auf die allfällige Berechtigung, einen solchen Mangelfolgeschaden zu fordern, muß daher nicht weiter eingegangen werden.
Nun hat der Kläger in seiner Berufung auch eine Beweis- und Tatsachenrüge erhoben, in der er unter anderem die Feststellung fordert, der Beklagte habe ihm anläßlich der Verkaufsverhandlungen zugesagt, der Motor sei ständig gewartet und überprüft bzw generalüberholt worden. Auf dieses bereits im Verfahren erster Instanz erstattete Vorbringen (siehe S 2 f des Schriftsatzes vom 25. 2. 1997) ist das Gericht zweiter Instanz, das die Beweis- und Tatsachenrüge des Klägers aufgrund seiner (unrichtigen) Rechtsansicht nicht behandelte, nicht eingegangen. Dies führt im hier vorliegenden Fall aber nicht zur Aufhebung der Entscheidung des Berufungsgerichts; das Klagebegehren wäre nämlich aus rechtlichen Überlegungen auch dann abzuweisen, wenn man als erwiesen annähme, der Beklagte habe die "Generalüberholung" des Motors ausdrücklich zugesagt:
Die Zusage der "Generalüberholung" bedeutet, daß alle beweglichen Teile, die bereits Verschleißspuren aufweisen, erneuert oder so hergerichtet sind, daß sie Neuteilen möglichst nahekommen (vgl Honsell in Staudinger, BGB13 Rz 120 zu § 459). Dies würde im hier zu entscheidenden Fall bei Annahme einer solchen Zusage zur Folge haben, daß das bereits mehrere Jahre alte Impellerrad, das nach dem Sachverständigengutachten auch schon ältere Bruchstellen aufwies, im Zuge einer Generalüberholung zu erneuern gewesen wäre. Die Unterlassung der Erneuerung wäre aber zweifellos ein behebbarer Mangel gewesen, der - wie schon zuvor ausgeführt - nicht zur Wandlung, sondern nur zur Preisminderung oder zu einem Verbesserungsbegehren berechtigte. Selbst wenn man den durch die Nichterneuerung des Impellerrads hervorgerufenen Mangelfolgeschaden (Beschädigung des Motors) - der nach schadenersatzrechtlichen Grundsätzen zu liquidieren wäre - dem Beklagten dennoch als von ihm zu vertretenden Sachmangel zurechnen wollte, könnte dies am Ergebnis nichts daran ändern, weil auch dieser Motorschaden nach den Feststellungen als behebbarer Mangel zu beurteilen wäre, zumal der Austausch des Motors weder unmöglich noch - wie sich aus den Feststellungen ergibt - unwirtschaftlich gewesen wäre. Ist aber der allenfalls Gewährleistungsansprüche begründende gesamte Nachteil behebbar, so kann nicht Wandlung gemäß § 932 Abs 1 ABGB geltend gemacht werden. Nur ein solches Begehren hat aber der Kläger im vorliegenden Fall - wie schon weiter oben erwähnt - erhoben. Demnach erweist sich die Rechtssache als entscheidungsreif.Die Zusage der "Generalüberholung" bedeutet, daß alle beweglichen Teile, die bereits Verschleißspuren aufweisen, erneuert oder so hergerichtet sind, daß sie Neuteilen möglichst nahekommen vergleiche Honsell in Staudinger, BGB13 Rz 120 zu Paragraph 459,). Dies würde im hier zu entscheidenden Fall bei Annahme einer solchen Zusage zur Folge haben, daß das bereits mehrere Jahre alte Impellerrad, das nach dem Sachverständigengutachten auch schon ältere Bruchstellen aufwies, im Zuge einer Generalüberholung zu erneuern gewesen wäre. Die Unterlassung der Erneuerung wäre aber zweifellos ein behebbarer Mangel gewesen, der - wie schon zuvor ausgeführt - nicht zur Wandlung, sondern nur zur Preisminderung oder zu einem Verbesserungsbegehren berechtigte. Selbst wenn man den durch die Nichterneuerung des Impellerrads hervorgerufenen Mangelfolgeschaden (Beschädigung des Motors) - der nach schadenersatzrechtlichen Grundsätzen zu liquidieren wäre - dem Beklagten dennoch als von ihm zu vertretenden Sachmangel zurechnen wollte, könnte dies am Ergebnis nichts daran ändern, weil auch dieser Motorschaden nach den Feststellungen als behebbarer Mangel zu beurteilen wäre, zumal der Austausch des Motors weder unmöglich noch - wie sich aus den Feststellungen ergibt - unwirtschaftlich gewesen wäre. Ist aber der allenfalls Gewährleistungsansprüche begründende gesamte Nachteil behebbar, so kann nicht Wandlung gemäß Paragraph 932, Absatz eins, ABGB geltend gemacht werden. Nur ein solches Begehren hat aber der Kläger im vorliegenden Fall - wie schon weiter oben erwähnt - erhoben. Demnach erweist sich die Rechtssache als entscheidungsreif.
Ein Gewährleistungsverzicht des Klägers liegt allerdings - in Übereinstimmung mit den Ausführungen des Gerichts zweiter Instanz - nicht vor, wurde doch zwischen den Streitteilen im Gegenteil vereinbart, der Beklagte werde für allfällig nach erfolgter Übernahme auftretende Mängel Gewähr leisten, obwohl das Boot besichtigt und der (erkennbare) Zustand dem Kaufvertrag zugrundegelegt wurde.
Der Revision ist somit Folge zu geben und die Entscheidung des Gerichts erster Instanz wiederherzustellen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO.