a) Der gerügte Verfahrensmangel zweiter Instanz liegt, wie der Oberste Gerichtshof geprüft hat, nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO). Erwägt das Berufungsgericht von den Feststellungen des Erstgerichtes abzuweichen, so darf es nur dann von der neuerlichen Aufnahme eines in erster Instanz unmittelbar aufgenommenen Beweises Abstand nehmen und sich mit der Verlesung des Protokolles hierüber begnügen, wenn es vorher den Parteien bekanntgegeben hat, daß es gegen die Würdigung dieses Beweises Bedenken habe, und ihnen Gelegenheit gegeben hat, eine neuerliche Aufnahme dieses Beweises durch das Berufungsgericht zu beantragen (§ 488 Abs 4 ZPO idF der WGN 1989). Ein Anwendungsfall des § 488 Abs 4 ZPO liegt hier aber nicht vor, weil das Berufungsgericht kein Protokoll über die Aufnahme eines in erster Instanz unmittelbar aufgenommenen Beweises verlesen hat. Nach dem gemäß § 215 Abs 1 ZPO vollen Beweis liefernden Protokoll über die Berufungsverhandlung vom 22.November 1995 "galten als verlesen sämtliche Aussagen der Zeugen und Parteien in 1.Instanz." Die Beweisaufnahme des Erstgerichtes war nicht unmittelbar, weil der das Ersturteil schöpfende Erstrichter nach Richterwechsel (ON 64 AS 513) die Aussagen der vorher vernommenen Zeugen nur verlesen und diese Zeugen nicht selbst gehört hat, somit selbst keine Beweise unmittelbar aufgenommen hat (vgl RZ 1990/20 = MietSlg 40.782). Nimmt das Berufungsgericht mit einer Verlesung einen Beweis in der Weise auf, wie es das Erstgericht getan hat, dann liegt kein Verstoß gegen § 488 Abs 4 ZPO vor (2 Ob 24/95; 3 Ob 5/97z = immolex 1997, 139 [Pfiel]; RIS-Justiz RS0042533; Kodek in Rechberger, § 488 ZPO Rz 2).a) Der gerügte Verfahrensmangel zweiter Instanz liegt, wie der Oberste Gerichtshof geprüft hat, nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO). Erwägt das Berufungsgericht von den Feststellungen des Erstgerichtes abzuweichen, so darf es nur dann von der neuerlichen Aufnahme eines in erster Instanz unmittelbar aufgenommenen Beweises Abstand nehmen und sich mit der Verlesung des Protokolles hierüber begnügen, wenn es vorher den Parteien bekanntgegeben hat, daß es gegen die Würdigung dieses Beweises Bedenken habe, und ihnen Gelegenheit gegeben hat, eine neuerliche Aufnahme dieses Beweises durch das Berufungsgericht zu beantragen (Paragraph 488, Absatz 4, ZPO in der Fassung der WGN 1989). Ein Anwendungsfall des Paragraph 488, Absatz 4, ZPO liegt hier aber nicht vor, weil das Berufungsgericht kein Protokoll über die Aufnahme eines in erster Instanz unmittelbar aufgenommenen Beweises verlesen hat. Nach dem gemäß Paragraph 215, Absatz eins, ZPO vollen Beweis liefernden Protokoll über die Berufungsverhandlung vom 22.November 1995 "galten als verlesen sämtliche Aussagen der Zeugen und Parteien in 1.Instanz." Die Beweisaufnahme des Erstgerichtes war nicht unmittelbar, weil der das Ersturteil schöpfende Erstrichter nach Richterwechsel (ON 64 AS 513) die Aussagen der vorher vernommenen Zeugen nur verlesen und diese Zeugen nicht selbst gehört hat, somit selbst keine Beweise unmittelbar aufgenommen hat vergleiche RZ 1990/20 = MietSlg 40.782). Nimmt das Berufungsgericht mit einer Verlesung einen Beweis in der Weise auf, wie es das Erstgericht getan hat, dann liegt kein Verstoß gegen Paragraph 488, Absatz 4, ZPO vor (2 Ob 24/95; 3 Ob 5/97z = immolex 1997, 139 [Pfiel]; RIS-Justiz RS0042533; Kodek in Rechberger, Paragraph 488, ZPO Rz 2).
Das Fehlen eines Beweisbeschlusses ist ein rügepflichtiger - hier jedoch nicht gerügter - Verfahrensmangel iSd § 196 ZPO (stRspr: ÖBl 1986, 66 uva; RIS-Justz RS0037194; Fucik in Rechberger, § 196 ZPO Rz 2). Die Parteien haben in der Berufungsverhandlung eine unmittelbare Beweisaufnahme durch die zweite Instanz auch gar nicht beantragt, sodaß sich die Beklagten nun nicht durch eine fehlende Erörterung von Beweisergebnissen beschwert erachten können. Ob im Wege einer Beweisaufnahme durch bloße Verlesung eine verläßliche Überprüfung der Beweis- würdigung möglich ist, ist eine Frage der nicht revisiblen Beweiswürdigung (Kodek aaO § 488 ZPO Rz 3 mwN). Ein Eingehen auf die Bedenken der Beklagten gegen die zweitinstanzliche Beweiswürdigung ist dem Revisionsgericht entzogen. Die Ausführungen der Zweitbeklagten zu den steuerrechtlichen Verbindlichkeiten aus der Verlassenschaft verstoßen überdies gegen das Neuerungsverbot und sind demnach unbeachtlich.Das Fehlen eines Beweisbeschlusses ist ein rügepflichtiger - hier jedoch nicht gerügter - Verfahrensmangel iSd Paragraph 196, ZPO (stRspr: ÖBl 1986, 66 uva; RIS-Justz RS0037194; Fucik in Rechberger, Paragraph 196, ZPO Rz 2). Die Parteien haben in der Berufungsverhandlung eine unmittelbare Beweisaufnahme durch die zweite Instanz auch gar nicht beantragt, sodaß sich die Beklagten nun nicht durch eine fehlende Erörterung von Beweisergebnissen beschwert erachten können. Ob im Wege einer Beweisaufnahme durch bloße Verlesung eine verläßliche Überprüfung der Beweis- würdigung möglich ist, ist eine Frage der nicht revisiblen Beweiswürdigung (Kodek aaO Paragraph 488, ZPO Rz 3 mwN). Ein Eingehen auf die Bedenken der Beklagten gegen die zweitinstanzliche Beweiswürdigung ist dem Revisionsgericht entzogen. Die Ausführungen der Zweitbeklagten zu den steuerrechtlichen Verbindlichkeiten aus der Verlassenschaft verstoßen überdies gegen das Neuerungsverbot und sind demnach unbeachtlich.
b) Das KapitalmarktG (KMG; Art I des BGBl 1991/625 idgF) brachte eine umfassende Regelung öffentlich angebotener Emissionen. Es sieht ua vor, daß das erstmalige öffentliche Angebot nur erfolgen darf, wenn spätestens einen Werktag davor ein kontrollierter Prospekt veröffentlicht wurde (§ 2 KMG) und enthält in seinem § 11 eine Schadenersatzregelung, die "eine Art der Haftung für culpa in contrahendo darstellt". Daneben ist für die Emission von Wertpapieren, die zum amtlichen Handel oder zum geregelten Freiverkehr an der Börse zugelassen werden sollen, auch das BörseG 1989, BGBl 1989/555, maßgebend. Dieses sieht ebenfallsb) Das KapitalmarktG (KMG; Artikel römisch eins, des BGBl 1991/625 idgF) brachte eine umfassende Regelung öffentlich angebotener Emissionen. Es sieht ua vor, daß das erstmalige öffentliche Angebot nur erfolgen darf, wenn spätestens einen Werktag davor ein kontrollierter Prospekt veröffentlicht wurde (Paragraph 2, KMG) und enthält in seinem Paragraph 11, eine Schadenersatzregelung, die "eine Art der Haftung für culpa in contrahendo darstellt". Daneben ist für die Emission von Wertpapieren, die zum amtlichen Handel oder zum geregelten Freiverkehr an der Börse zugelassen werden sollen, auch das BörseG 1989, BGBl 1989/555, maßgebend. Dieses sieht ebenfalls
Prospektpflichten und eine Prospekthaftung (§ 80 leg.cit.) vor, dieProspektpflichten und eine Prospekthaftung (Paragraph 80, leg.cit.) vor, die
jedoch erheblich von jenen des KMG abweichen. Ob die
unterschiedlichen Regelungen nebeneinander bestehen (so 10 Ob 2299/96b = ecolex 1997, 155; RIS-Justiz RS0106374; Weilinger, Kapital- marktgesetz 35; vgl auch Koziol in Avancini/Iro/Koziol, Österr. Bankvertragsrecht II Rz 6/51 f mwN aus der Lehre), muß hier nicht entschieden werden, weil im vorliegenden Fall eine Prospekthaftung der Beklagten nach § 80 BörseG oder § 11 KMG schon wegen des fehlenden zeitlichen Bezuges zwischen der Anlageentscheidung der Klägerin einerseits und dem Inkrafttreten von BörseG und KMG andererseits nicht in Frage kommt, sondern nur nach allgemein-bürgerlichrechtlichen Grundsätzen.unterschiedlichen Regelungen nebeneinander bestehen (so 10 Ob 2299/96b = ecolex 1997, 155; RIS-Justiz RS0106374; Weilinger, Kapital- marktgesetz 35; vergleiche auch Koziol in Avancini/Iro/Koziol, Österr. Bankvertragsrecht römisch zwei Rz 6/51 f mwN aus der Lehre), muß hier nicht entschieden werden, weil im vorliegenden Fall eine Prospekthaftung der Beklagten nach Paragraph 80, BörseG oder Paragraph 11, KMG schon wegen des fehlenden zeitlichen Bezuges zwischen der Anlageentscheidung der Klägerin einerseits und dem Inkrafttreten von BörseG und KMG andererseits nicht in Frage kommt, sondern nur nach allgemein-bürgerlichrechtlichen Grundsätzen.
c) Zu beurteilen ist eine Prospekthaftung bei einem Anlageangebot am
sogenannten "grauen Kapitalmarkt". Bei
Publikums-Kommanditgesellschaften wie hier der Gemeinschuldnerin ist
im allgemeinen davon auszugehen, daß der Beitrittsinteressent bei der
Aufnahme der Vertragsverhandlungen sein besonderes Vertrauen nicht
allein und auch nicht in erster Linie der Kommanditgesellschaft
entgegenbringt. Die künftigen Kommanditisten, die im wesentlichen das
zur Erreichung des Gesellschaftszweckes erforderliche Eigenkapital
aufzubringen haben, werden öffentlich geworben. Die angesprochenen
Interessenten dürfen davon ausgehen, daß die für den Werkprospekt
Verantwortlichen diesen mit der erforderlichen Sorgfalt geprüft haben
und sie über alle Umstände aufklären, die für den Entschluß, sich als
Kommanditist zu beteiligen, von wesentlicher Bedeutung sind. Die
genannten Personen haften deshalb dem der Gesellschaft beigetretenen
Anleger für Schadenersatz aus Verschulden bei Vertragsabschluß sowie
für die Verletzung von Aufklärungs- und Sorgfaltspflichten schon vor
Geschäftsabschluß (7 Ob 592/90 = SZ 63/136; 6 Ob 585/91; 8 Ob 12/93 =
EvBl 1994/69 = GesRZ 1994, 61 = WBl 1994, 93 = RdW 1994, 13; 1 Ob
586/94 = SZ 68/144; zuletzt 7 Ob 2091/96t = RdW 1997, 397; RIS-Justiz
RS0010424). Es geht somit um die Statuierung von Aufklärungspflichten beim Abschluß eines Vermögenanlagegeschäftes und die Sanktionierung irreführender Anlegerinformationen. Bei der Prospekthaftung ist die "Wissensdifferenz" zwischen dem Prospekthaftpflichtigen und dem Anleger maßgeblich. Grundsätzlich muß aber auch ein Anleger wissen, daß er mit derartigen Beteiligungen ein unternehmerisches Risiko auf sich nimmt und daß er sich nicht im Bereich der "mündelsicheren", sondern in jenem der "steuerbegünstigten" Anlage bewegt, das heißt, daß er davon auszugehen hat, daß auch wesentliche Tatsachen im Betriebsinteresse des Kapitalsuchenden nicht hervorgehoben und auffällig mitgeteilt werden, sondern erst durch Überprüfung des Informationsmaterials erkennbar werden (7 Ob 532/95 = SZ 68/242; RIS-Justiz RS0078931). Eine neuerliche Überprüfung der von Brawenz (in ecolex 1992, 310) kritisierten dogmatischen Begründung durch die Übernahme des Vertrauensgedankens des BGH (vgl dazu die Nachweise bei Brawenz, Die Prospekthaftung nach allgemeinem Zivilrecht 7 ff, 10 ff) kommt im vorliegenden Fall schon angesichts der Bindung des erkennenden Senats an seine rechtliche Beurteilung im ersten Rechtsgang (§ 511 Abs 1 ZPO) hier nicht in Frage.RS0010424). Es geht somit um die Statuierung von Aufklärungspflichten beim Abschluß eines Vermögenanlagegeschäftes und die Sanktionierung irreführender Anlegerinformationen. Bei der Prospekthaftung ist die "Wissensdifferenz" zwischen dem Prospekthaftpflichtigen und dem Anleger maßgeblich. Grundsätzlich muß aber auch ein Anleger wissen, daß er mit derartigen Beteiligungen ein unternehmerisches Risiko auf sich nimmt und daß er sich nicht im Bereich der "mündelsicheren", sondern in jenem der "steuerbegünstigten" Anlage bewegt, das heißt, daß er davon auszugehen hat, daß auch wesentliche Tatsachen im Betriebsinteresse des Kapitalsuchenden nicht hervorgehoben und auffällig mitgeteilt werden, sondern erst durch Überprüfung des Informationsmaterials erkennbar werden (7 Ob 532/95 = SZ 68/242; RIS-Justiz RS0078931). Eine neuerliche Überprüfung der von Brawenz (in ecolex 1992, 310) kritisierten dogmatischen Begründung durch die Übernahme des Vertrauensgedankens des BGH vergleiche dazu die Nachweise bei Brawenz, Die Prospekthaftung nach allgemeinem Zivilrecht 7 ff, 10 ff) kommt im vorliegenden Fall schon angesichts der Bindung des erkennenden Senats an seine rechtliche Beurteilung im ersten Rechtsgang (Paragraph 511, Absatz eins, ZPO) hier nicht in Frage.
Die Frage, ob der Prospekt eine gewisse Form haben muß, um die Prospekthaftung auslösen zu können, ist in dieser Allgemeinheit zu verneinen. Der Prospektbegriff ist vielmehr im umfassenden Sinn zu verstehen. Maßgeblich ist dafür, ob der Werbeprospekt des freien Kapitalmarktes dem Vertrieb der Anlage dient und dabei als Schriftstück generell geeignet ist, den Anlageentschluß eines potentiellen Anlegers in Ansehung einer konkreten Anlage zu beeinflußen, indem er den Anschein ausreichender und objektiver Anlageinformation erweckt. Wenngleich Kurzexposes, Handzettel und Zeitungsanzeigen gerade wegen ihrer nur kurzen und deshalb erkennbar unzureichenden Information dazu im allgemeinen nicht geeignet sind, können eine Beitrittserklärung oder ein Vertrag, ein Vertragsauszug oder auch AGB durchaus "Prospekt" sein (vgl Werner/Machunsky, Recht und Ansprüche geschädigter Kapitalanleger3 179 f mwN in FN 94;Die Frage, ob der Prospekt eine gewisse Form haben muß, um die Prospekthaftung auslösen zu können, ist in dieser Allgemeinheit zu verneinen. Der Prospektbegriff ist vielmehr im umfassenden Sinn zu verstehen. Maßgeblich ist dafür, ob der Werbeprospekt des freien Kapitalmarktes dem Vertrieb der Anlage dient und dabei als Schriftstück generell geeignet ist, den Anlageentschluß eines potentiellen Anlegers in Ansehung einer konkreten Anlage zu beeinflußen, indem er den Anschein ausreichender und objektiver Anlageinformation erweckt. Wenngleich Kurzexposes, Handzettel und Zeitungsanzeigen gerade wegen ihrer nur kurzen und deshalb erkennbar unzureichenden Information dazu im allgemeinen nicht geeignet sind, können eine Beitrittserklärung oder ein Vertrag, ein Vertragsauszug oder auch AGB durchaus "Prospekt" sein vergleiche Werner/Machunsky, Recht und Ansprüche geschädigter Kapitalanleger3 179 f mwN in FN 94;
Brawenz aaO 215 ff), wenn sie zur Werbung für die Anlage verwendet werden und für den Anleger die maßgeblichen Informationen enthalten;
gehört doch der Inhalt des Gesellschafts- und/oder Treuhandvertrages regelmäßig zum Inhalt der Information des potentiellen
Anlegers. Überdies können etwa Verträge gerade deshalb, weil sie keine typischen Werbeschriften sind, aufgrund ihres objektiven Inhaltes beim Anleger größeres Vertrauen in die Richtigkeit hervorrufen als typische Werbeschriften, die im allgemeinen wohl mit mehr Reserve gelesen werden. Es begegnet daher keinen Einwänden, wenn das Berufungs- gericht hier den Gesellschaftsvertrag sowie die Allgemeinen Geschäftsbedingungen samt Begleitschreiben, welche die Klägerin vom Anlageberater erhielt, als zur Haftung geeignete "Prospekte" beurteilte.
Ein Prospekt über eine Kapitalanlage kann unrichtig, unvollständig oder irreführend sein. Letzteres bedeutet analog § 2 UWG, daß dem Prospekt von den angesprochenen potentiellen Anlegern etwas Unrichtiges entnommen werden kann. Inwieweit auch Bewertungen (Werturteile), fehlerhafte Zahlen und Prognosen - worauf die Rechtsmittel verweisen - von der Prospekthaftung erfaßt sind (vgl dazu Schumacher in ecolex 1991, 759 f; Koziol in Avancini/Iro/Koziol, Österr. Bankvertragsrecht II Rz 6/43), muß beim hier zu beurteilenden Sachverhalt nicht untersucht werden. Maßstab für die schadenersatzrechtliche Beurteilung eines Prospekts wegen inhaltlicher Mängel, im besonderen Unvollständigkeit, sind nicht die Einzeltatsachen, sondern es kommt darauf an, welches Gesamtbild der Prospekt durch seine Aussagen über das beworbene Anlageobjekt in Ansehung von der Vermögens-, Ertrags- und Liquiditätslage macht. Die unrichtigen, unvollständigen oder irreführenden Angaben müssen darüber hinaus wesentlich, das heißt so beschaffen sein, daß sich unter Anlegung eines objektiven Maßstabes ein durchschnittlicher, verständiger Anleger von diesen Angaben bei einer Auswahlentscheidung unter mehreren Anlagemöglichkeiten beeinflußen läßt, sie somit bei seiner Anlageentscheidung, dem Abwägen zwischen Ertrags- und Risikogesichtspunkten gerade zu Gunsten dieses Anlageobjektes mitberücksichtigt. Dies ist eine Rechtsfrage. Angesichts dieses objektiven Maßstabes sind die akademisch-kaufmännische Vorbildung der Klägerin, ihr beruflicher Werdegang und ihre allfällige grundsätzliche Kenntnis von Anlagen bedeutungslos. Als wesentliche und vorwerfbare Prospektmängel können hier jedenfalls als nach den Feststellungen nicht aufgeklärte Unrichtigkeiten und Unvollständigkeiten in Frage kommen, daß 18 % des Zeichnungskapitals für Provisionen etc verwendet und Immobilien entgegen den Prospektangaben mit Fremdkapital angeschafft werden. Beide Umstände sind für eine Anlageentscheidung bei der Beurteilung der Vermögens-, Ertrags(Rendite)- und Liquiditätslage eines Anlageobjektes wesentlich, weil die Notwendigkeit, 18 % Provision zahlen zu müssen, die Gesamtanlagesumme um diesen Prozentsatz reduziert, der Einsatz von Fremdkapital gleichfalls eine nicht unbeträchtliche Kostenbelastung und nach der Lebenserfahrung vorrangige Pfandrechte Dritter bedeutet und somit die zu erwartende Rendite und das zu erwartende wirtschaftliche Risiko nicht unerheblich beeinflußt. Jedem durchschnittlichen Anleger mag bekannt ist, daß Anlagen durch Vertreter, somit denknotwendig mit Provisionsbelastung verkauft werden, mit einer Belastung von 18 % Provision muß aber der Durchschnittsanleger nicht rechnen. Auf weitere, von der Klägerin auch noch in ihrer Revisionsbeantwortung behauptete Umstände muß nicht mehr eingegangen werden, dazu hat die Klägerin auch den Kausalitätsbeweis, auf den noch einzugehen sein wird, nicht angetreten. Voraussetzung für eine Prospekthaftung ist freilich schon angesichts ihres schadenersatzrechtlichen Charakters, daß der in Anspruch Genommene die Unrichtigkeit der Prospektangaben kennt oder kennen mußte.Ein Prospekt über eine Kapitalanlage kann unrichtig, unvollständig oder irreführend sein. Letzteres bedeutet analog Paragraph 2, UWG, daß dem Prospekt von den angesprochenen potentiellen Anlegern etwas Unrichtiges entnommen werden kann. Inwieweit auch Bewertungen (Werturteile), fehlerhafte Zahlen und Prognosen - worauf die Rechtsmittel verweisen - von der Prospekthaftung erfaßt sind vergleiche dazu Schumacher in ecolex 1991, 759 f; Koziol in Avancini/Iro/Koziol, Österr. Bankvertragsrecht römisch zwei Rz 6/43), muß beim hier zu beurteilenden Sachverhalt nicht untersucht werden. Maßstab für die schadenersatzrechtliche Beurteilung eines Prospekts wegen inhaltlicher Mängel, im besonderen Unvollständigkeit, sind nicht die Einzeltatsachen, sondern es kommt darauf an, welches Gesamtbild der Prospekt durch seine Aussagen über das beworbene Anlageobjekt in Ansehung von der Vermögens-, Ertrags- und Liquiditätslage macht. Die unrichtigen, unvollständigen oder irreführenden Angaben müssen darüber hinaus wesentlich, das heißt so beschaffen sein, daß sich unter Anlegung eines objektiven Maßstabes ein durchschnittlicher, verständiger Anleger von diesen Angaben bei einer Auswahlentscheidung unter mehreren Anlagemöglichkeiten beeinflußen läßt, sie somit bei seiner Anlageentscheidung, dem Abwägen zwischen Ertrags- und Risikogesichtspunkten gerade zu Gunsten dieses Anlageobjektes mitberücksichtigt. Dies ist eine Rechtsfrage. Angesichts dieses objektiven Maßstabes sind die akademisch-kaufmännische Vorbildung der Klägerin, ihr beruflicher Werdegang und ihre allfällige grundsätzliche Kenntnis von Anlagen bedeutungslos. Als wesentliche und vorwerfbare Prospektmängel können hier jedenfalls als nach den Feststellungen nicht aufgeklärte Unrichtigkeiten und Unvollständigkeiten in Frage kommen, daß 18 % des Zeichnungskapitals für Provisionen etc verwendet und Immobilien entgegen den Prospektangaben mit Fremdkapital angeschafft werden. Beide Umstände sind für eine Anlageentscheidung bei der Beurteilung der Vermögens-, Ertrags(Rendite)- und Liquiditätslage eines Anlageobjektes wesentlich, weil die Notwendigkeit, 18 % Provision zahlen zu müssen, die Gesamtanlagesumme um diesen Prozentsatz reduziert, der Einsatz von Fremdkapital gleichfalls eine nicht unbeträchtliche Kostenbelastung und nach der Lebenserfahrung vorrangige Pfandrechte Dritter bedeutet und somit die zu erwartende Rendite und das zu erwartende wirtschaftliche Risiko nicht unerheblich beeinflußt. Jedem durchschnittlichen Anleger mag bekannt ist, daß Anlagen durch Vertreter, somit denknotwendig mit Provisionsbelastung verkauft werden, mit einer Belastung von 18 % Provision muß aber der Durchschnittsanleger nicht rechnen. Auf weitere, von der Klägerin auch noch in ihrer Revisionsbeantwortung behauptete Umstände muß nicht mehr eingegangen werden, dazu hat die Klägerin auch den Kausalitätsbeweis, auf den noch einzugehen sein wird, nicht angetreten. Voraussetzung für eine Prospekthaftung ist freilich schon angesichts ihres schadenersatzrechtlichen Charakters, daß der in Anspruch Genommene die Unrichtigkeit der Prospektangaben kennt oder kennen mußte.
Der Anspruch der Klägerin gegenüber den beiden Beklagten ist nach allgemeinen schadenersatzrechtlichen Grundsätzen wegen behaupteter Verletzung vorvertraglicher Aufklärungs- und Sorgfaltspflichten zu beurteilen. Ohne Rücksicht auf die Haftungsgrundlage besteht im Schadenersatzrecht ganz allgemein das Erfordernis der Verursachung oder Kausalität. Es wird gefragt, ob der Schaden entfiele, wenn man das Ereignis, dessen Ursächlichkeit geprüft wird, wegdenkt. Ist das der Fall, so war das Ereignis ursächlich. Steht die Kausalität eines positiven Tuns in Frage, so wird geprüft, ob der Schaden entfällt, wenn man sich eben dieses Tun wegdenkt. Kommt dagegen eine Schädigung durch Unterlassung in Betracht, so ist zu fragen, ob der Schaden auch bei pflichtgemäßem Verhalten eingetreten wäre. Wäre bei pflichtgemäßem Verhalten der Schaden nicht eingetreten, so ist die Unterlassung ursächlich (Koziol/Welser, Grundriß10 I 447 f). Dies gilt auch bei Prüfung der Verantwortlichkeit für mangelhafte Prospekte einer Kapitalanlage.Der Anspruch der Klägerin gegenüber den beiden Beklagten ist nach allgemeinen schadenersatzrechtlichen Grundsätzen wegen behaupteter Verletzung vorvertraglicher Aufklärungs- und Sorgfaltspflichten zu beurteilen. Ohne Rücksicht auf die Haftungsgrundlage besteht im Schadenersatzrecht ganz allgemein das Erfordernis der Verursachung oder Kausalität. Es wird gefragt, ob der Schaden entfiele, wenn man das Ereignis, dessen Ursächlichkeit geprüft wird, wegdenkt. Ist das der Fall, so war das Ereignis ursächlich. Steht die Kausalität eines positiven Tuns in Frage, so wird geprüft, ob der Schaden entfällt, wenn man sich eben dieses Tun wegdenkt. Kommt dagegen eine Schädigung durch Unterlassung in Betracht, so ist zu fragen, ob der Schaden auch bei pflichtgemäßem Verhalten eingetreten wäre. Wäre bei pflichtgemäßem Verhalten der Schaden nicht eingetreten, so ist die Unterlassung ursächlich (Koziol/Welser, Grundriß10 römisch eins 447 f). Dies gilt auch bei Prüfung der Verantwortlichkeit für mangelhafte Prospekte einer Kapitalanlage.
Dazu sind Feststellungen über die Kausalität zwischen den mangelhaften Prospektangaben und dem Anlageentschluß sowie - bei deren Feststellung - über den Rechtswidrigkeitszusammenhang zwischen den mangelhaften Prospektangaben und dem oft erst viel später eingetretenen Schaden erforderlich.
Hätte der geschädigte Anleger ohne die mangelhaften, weil vorwerfbar unrichtigen, unvollständigen oder irreführenden Angaben im Prospekt genauso disponiert, sodaß derselbe Schaden eingetreten wäre, fehlt die erforderliche Kausalität. Es muß ein Kausalzusammenhang zwischen der Mangelhaftigkeit des Prospektes und dem Erwerb der Beteiligung bestehen (Brawenz aaO 226 mwN in FN 72); ist dieser Zusammenhang nicht gegeben, ist eine Haftung abzulehnen (Werner/Machunsky aaO 191). Die Ursächlichkeit ist gegeben, wenn sich der Anleger im Vertrauen auf den ihm bekannten Prospekt zum Kauf entschlossen hat, wenn er also die unrichtigen, unvollständigen oder irreführenden Prospektangaben tatsächlich zur Grundlage seiner schadensauslösenden Disposition gemacht hat (Brawenz aaO 225 mwN). Maßgeblicher Zeitpunkt für diesen Ursachenzusammen- hang ist der des Vertragsabschlusses in Ansehung der konkreten Anlageentscheidung.
Nach der stRspr des Obersten Gerichtshofes trifft die Behauptungs- und Beweislast für Tatumstände, aus denen ein haftungsbegründendes Verschulden an der Zufügung eines Schadens abgeleitet wird, denjenigen, der seinen Anspruch auf dieses Verschulden stützt, und es gehen daher in diesem Punkt verbleibende Unklarheiten zu seinen Lasten (stRspr, zuletzt 3 Ob 545/94). Dasselbe gilt auch für den Beweis des Kausalzusammenhanges (SZ 55/53, SZ 58/143 uva), der grundsätzlich vom Geschädigten zu beweisen ist (SZ 52/15, SZ 54/179 ua, zuletzt 7 Ob 629/95). Es oblag somit der Klägerin, die Schadenersatz gegenüber den Beklagten geltend macht, die anspruchsbegründenden Elemente einschließlich des rechtswidrigen Verhalten der Beklagten bzw ihrer Gesamtrechtsvorgänger und dessen Kausalität für ihren Schaden in entsprechend konkreter Weise zu behaupten und unter Beweis zu stellen. Die Beweispflicht für das Vorliegen des Kausalzusammenhanges gilt auch in Fällen des § 1298 ABGB; die Beweislastumkehr dieser Bestimmung betrifft nur den Verschuldensbereich (SZ 52/15 ua). Brawenz (aaO 227 mwN in FN 84) - und ihm folgend die zweite Instanz - vertritt nun die Auffassung, eine Erleichterung dieser Beweislast könne durch Zulassung eines prima-facie-Beweises erreicht werden. Auszugehen sei von der großen Bedeutung, die Prospekte für die allgemeine Einschätzung von Beteiligungs- angeboten haben. Sei ein Anleger unschlüssig, ob er in eine gewisse Anlage investieren solle, und würden ihm Prospekte als Entscheidungsgrundlagen vorgelegt, so solle die allgemeine Lebenserfahrung für die Annahme sprechen, daß die maßgeblichen Prospektangaben für die Entscheidung des Anlegers zumindest mitursächlich gewesen seien. Dem entspricht auch die nunmehrige Regelung des KMG (vgl dazu Nowak, Kapitalmarktgesetz, Praxiskommentar 117 f). Für die allgemein-zivilrechtliche Prospekthaftung kann dieser Auffassung nicht beigetreten werden: Während die Frage der Zulässigkeit des Anscheins- oder prima-facie-Beweises - also danach, ob ein Tatbestand mit typisch formelhaftem Geschehensablauf vorliegt, der eine Verschiebung des Beweisthemas ermöglicht - nach allgemeiner Auffassung zur rechtlichen Beurteilung gehört, fällt die Wertung, ob ein solcher Anscheinsbeweis im konkreten Einzelfall erbracht oder durch einen Gegenbeweis erschüttert wurde, in den Bereich der nicht revisiblen Beweiswürdigung (SZ 56/145 ua; Fasching III 326 und Lehrbuch2 Rz 897 mwN; Harrer in Schwimann2 § 1296 ABGB Rz 5 mwN). Der Anscheinsbeweis beruht darauf, daß bestimmte Geschehensabläufe typisch sind und es daher wahrscheinlich ist, daß auch im konkreten Fall ein derartiger gewöhnlicher Ablauf und nicht ein atypischer gegeben ist. Die Möglichkeit der Dartuung von Geschehensabläufen auf Grund von Erfahrungssätzen ist eine Beweiserleichterung für denjenigen, der anspruchsbegründende Tatsachen zu beweisen hat, ermöglicht somit eine Verschiebung von Beweisthema und Beweislast;Nach der stRspr des Obersten Gerichtshofes trifft die Behauptungs- und Beweislast für Tatumstände, aus denen ein haftungsbegründendes Verschulden an der Zufügung eines Schadens abgeleitet wird, denjenigen, der seinen Anspruch auf dieses Verschulden stützt, und es gehen daher in diesem Punkt verbleibende Unklarheiten zu seinen Lasten (stRspr, zuletzt 3 Ob 545/94). Dasselbe gilt auch für den Beweis des Kausalzusammenhanges (SZ 55/53, SZ 58/143 uva), der grundsätzlich vom Geschädigten zu beweisen ist (SZ 52/15, SZ 54/179 ua, zuletzt 7 Ob 629/95). Es oblag somit der Klägerin, die Schadenersatz gegenüber den Beklagten geltend macht, die anspruchsbegründenden Elemente einschließlich des rechtswidrigen Verhalten der Beklagten bzw ihrer Gesamtrechtsvorgänger und dessen Kausalität für ihren Schaden in entsprechend konkreter Weise zu behaupten und unter Beweis zu stellen. Die Beweispflicht für das Vorliegen des Kausalzusammenhanges gilt auch in Fällen des Paragraph 1298, ABGB; die Beweislastumkehr dieser Bestimmung betrifft nur den Verschuldensbereich (SZ 52/15 ua). Brawenz (aaO 227 mwN in FN 84) - und ihm folgend die zweite Instanz - vertritt nun die Auffassung, eine Erleichterung dieser Beweislast könne durch Zulassung eines prima-facie-Beweises erreicht werden. Auszugehen sei von der großen Bedeutung, die Prospekte für die allgemeine Einschätzung von Beteiligungs- angeboten haben. Sei ein Anleger unschlüssig, ob er in eine gewisse Anlage investieren solle, und würden ihm Prospekte als Entscheidungsgrundlagen vorgelegt, so solle die allgemeine Lebenserfahrung für die Annahme sprechen, daß die maßgeblichen Prospektangaben für die Entscheidung des Anlegers zumindest mitursächlich gewesen seien. Dem entspricht auch die nunmehrige Regelung des KMG vergleiche dazu Nowak, Kapitalmarktgesetz, Praxiskommentar 117 f). Für die allgemein-zivilrechtliche Prospekthaftung kann dieser Auffassung nicht beigetreten werden: Während die Frage der Zulässigkeit des Anscheins- oder prima-facie-Beweises - also danach, ob ein Tatbestand mit typisch formelhaftem Geschehensablauf vorliegt, der eine Verschiebung des Beweisthemas ermöglicht - nach allgemeiner Auffassung zur rechtlichen Beurteilung gehört, fällt die Wertung, ob ein solcher Anscheinsbeweis im konkreten Einzelfall erbracht oder durch einen Gegenbeweis erschüttert wurde, in den Bereich der nicht revisiblen Beweiswürdigung (SZ 56/145 ua; Fasching römisch drei 326 und Lehrbuch2 Rz 897 mwN; Harrer in Schwimann2 Paragraph 1296, ABGB Rz 5 mwN). Der Anscheinsbeweis beruht darauf, daß bestimmte Geschehensabläufe typisch sind und es daher wahrscheinlich ist, daß auch im konkreten Fall ein derartiger gewöhnlicher Ablauf und nicht ein atypischer gegeben ist. Die Möglichkeit der Dartuung von Geschehensabläufen auf Grund von Erfahrungssätzen ist eine Beweiserleichterung für denjenigen, der anspruchsbegründende Tatsachen zu beweisen hat, ermöglicht somit eine Verschiebung von Beweisthema und Beweislast;
der Anscheinsbeweis kann dann vom Gegner damit entkräftet werden, daß
er eine andere ernstlich in Betracht zu ziehende Möglichkeit des
Geschehensablaufes als des typischen aufzeigt (ZVR 1977/231; RZ
1982/49; EvBl 1983/120 ua). Der Anscheinsbeweis wird in Fällen als
sachgerecht empfunden, in denen konkrete Beweise vom Beweisflichtigen
billigerweise nicht erwartet werden können, weil es sich um Umstände
handelt, die allein in der Sphäre des anderen liegen und daher nur
ihm bekannt und auch nur von ihm beweisbar sind. Von dem Grundsatz,
daß der Beweis der Kausalität dem Gläubiger obliegt, ist der Oberste
Gerichtshof aus diesem Grund bei ärztlichen Behandlungsfehlern
abgegangen (SZ 63/90 ua), weil wegen der in diesen Fällen besonders
vorhandenen Beweisschwierigkeiten des Patienten, die Kausalität
nachzuweisen, nur dem zur Haftung herangezogenen Arzt die Mittel und
Sachkunde zum Nachweis zur Verfügung stehen, daher von einer
"prima-facie-Kausalität" auszugehen sei (6 Ob 2174/96s = JBl 1997,
522; RIS-Justiz RS0106890). Davon kann aber etwa bei Verletzung einer
Aufklärungs- und Erkundigungspflicht des Rechtsanwaltes nicht
gesprochen werden. In einem solchen Fall ist dem Geschädigten der
Nachweis der Kausalität des Verhaltens des Schädigers für den
eingetretenen Schaden durchaus zuzumuten (6 Ob 2174/96s ua). Der
vorliegende Fall scheint dem zuletzt genannten durchaus vergleichbar.
Die Frage des Anlageentschlusses fällt in die ausschließliche
Ingerenz des Anlegers. Abgesehen davon wird der Anscheinsbeweis dann
als unzulässig angesehen, wenn gerade wie hier der Kausalablauf durch
einen individuellen, freien Willens- entschluß eines Menschen
bestimmt wird (SZ 57/20, SZ 65/132, SZ 66/29 ua, RIS-Justiz
RS0040288; Fasching, Lehrbuch2 Rz 894). Es ist daher auch in der
Frage des Kausalitätszusammenhanges zwischen mangelhaften
Prospektangaben und dem Anlageentschluß eines Anlegers ein
Anscheinsbeweis nicht zulässig. Entgegen der Auffassung der zweiten
Instanz war somit die Klägerin mit dem Beweis des
Kausalitätszusammenhanges zwischen den mangelhaften Prospektangaben
und ihrem Anlageentschluß belastet, hat indes diesen Beweis nach den
den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen der zweiten Instanz
nicht erbracht. Es steht fest, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
hätte die Klägerin nicht abgeschlossen, wenn sie gewußt hätte, daß 18
% des Zeichnungskapitals für Provisionen etc verwendet und Immobilien
unter Einsatz von Fremdkapital angeschafft werden. Nach der Rspr ist
ein Beweis dann erbracht, wenn ein so hoher, der Gewißheit
gleichkommender Grad von Wahrscheinlichkeit vorliegt, daß kein vernünftiger, die Lebensverhältnisse klar überschauender Mensch noch zweifelt (EvBl 1957/24 ua; Fasching III 226 und Lehrbuch2 Rz 802; Rechberger in Rechberger, § 272 ZPO Rz 5; Fucik, Das Beweismaß im Zivilprozeß in RZ 1988, 122 ff, 123). Bei bloß überwiegender Wahrscheinlichkeit bleiben Zweifel übrig (vgl auch Rechberger, Maß für Maß im Zivilprozeß ? Ein Beitrag zur Beweismaßdiskussion in FS Baumgärtel [1990], 484 mit seinen eigenständigen Beweismaßabstufungen, der überwiegend wahrscheinlich nur bei Beweismaßreduzierung als ausreichend erachtet).gleichkommender Grad von Wahrscheinlichkeit vorliegt, daß kein vernünftiger, die Lebensverhältnisse klar überschauender Mensch noch zweifelt (EvBl 1957/24 ua; Fasching römisch drei 226 und Lehrbuch2 Rz 802; Rechberger in Rechberger, Paragraph 272, ZPO Rz 5; Fucik, Das Beweismaß im Zivilprozeß in RZ 1988, 122 ff, 123). Bei bloß überwiegender Wahrscheinlichkeit bleiben Zweifel übrig vergleiche auch Rechberger, Maß für Maß im Zivilprozeß ? Ein Beitrag zur Beweismaßdiskussion in FS Baumgärtel [1990], 484 mit seinen eigenständigen Beweismaßabstufungen, der überwiegend wahrscheinlich nur bei Beweismaßreduzierung als ausreichend erachtet).
Es kann demnach auf sich beruhen, ob der Erstbeklagte und der Gatte der Zweitbeklagten als Initiatoren, Gründer der Gemeinschuldnerin oder Prospektverantwortliche - wovon die zweite Instanz ausging -, somit Prospektheraushaber oder Prospektgaranten (vgl dazu Wiedemann in Soergel, BGB12, vor § 275 BGB Rz 336 f, 340) anzusehen sind. Auch auf die Fragen des Verschuldens der Beklagten, des Rechtswidrigkeitszusammenhangs (vgl jüngst 3 Ob 507/96) zwischen den mangelhaften Prospektangaben und dem Schaden, der - von der ersten Instanz bejahten und von der zweiten Instanz verneinten - Verjährung und im besonderen der von den Beklagten angestrebten analogen Anwendung der erst mit 1.Jänner 1992 in Kraft getretenen Verjährungsbestimmungen des § 11 Abs 7 KMG muß nicht mehr eingegangen werden. Gleiches gilt für die Argumentation der Beklagten, ein von der Rspr erst nachträglich entwickeltes Rechtsinstitut wie die Prospekt- haftung könne nicht auf die Vorgänge im Rahmen der Hausanteilscheinzeichnung durch die Klägerin angewendet werden, zu dem die zweite Instanz ebenso eingehend Stellung nahm wie zur Haftung der Zweitbeklagte, ungeachtet der von ihr bedingt abgegebenen Erbserklärung nach ihrem Gatten.Es kann demnach auf sich beruhen, ob der Erstbeklagte und der Gatte der Zweitbeklagten als Initiatoren, Gründer der Gemeinschuldnerin oder Prospektverantwortliche - wovon die zweite Instanz ausging -, somit Prospektheraushaber oder Prospektgaranten vergleiche dazu Wiedemann in Soergel, BGB12, vor Paragraph 275, BGB Rz 336 f, 340) anzusehen sind. Auch auf die Fragen des Verschuldens der Beklagten, des Rechtswidrigkeitszusammenhangs vergleiche jüngst 3 Ob 507/96) zwischen den mangelhaften Prospektangaben und dem Schaden, der - von der ersten Instanz bejahten und von der zweiten Instanz verneinten - Verjährung und im besonderen der von den Beklagten angestrebten analogen Anwendung der erst mit 1.Jänner 1992 in Kraft getretenen Verjährungsbestimmungen des Paragraph 11, Absatz 7, KMG muß nicht mehr eingegangen werden. Gleiches gilt für die Argumentation der Beklagten, ein von der Rspr erst nachträglich entwickeltes Rechtsinstitut wie die Prospekt- haftung könne nicht auf die Vorgänge im Rahmen der Hausanteilscheinzeichnung durch die Klägerin angewendet werden, zu dem die zweite Instanz ebenso eingehend Stellung nahm wie zur Haftung der Zweitbeklagte, ungeachtet der von ihr bedingt abgegebenen Erbserklärung nach ihrem Gatten.
Der Revision ist demnach Folge zu geben und das Ersturteil wiederherzustellen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO. Da die Leistung der beiden Beklagtenvertreter in ihren Berufungsbeantwortungen und Revisionen nach Art und Umfang den Durchschnitt erheblich übersteigt, war - wie schon von der zweiten Instanz in Ansehung der Klägerin - die Entlohnung nach § 21 RATG vom Tarif unabhängig mit je 10.000 S (jeweils zuzüglich USt und in der Revisionen zuzüglich der Barauslagen) zu bestimmen, was auch dem Antrag der Zweitbeklagten entspricht. Für die Revisionen wurde gegenüber den Berufungsbeantwortungen kein höherer Pauschalbetrag zugesprochen, weil im wesentlichen die in zweiter Instanz vorgetragenen Argumente wiederholt werden. Ein Streitgenossenzuschlag, wie vom Erstbeklagten für die Berufungsverhandlung verzeichnet, steht mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 15 RATG nicht zu.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO. Da die Leistung der beiden Beklagtenvertreter in ihren Berufungsbeantwortungen und Revisionen nach Art und Umfang den Durchschnitt erheblich übersteigt, war - wie schon von der zweiten Instanz in Ansehung der Klägerin - die Entlohnung nach Paragraph 21, RATG vom Tarif unabhängig mit je 10.000 S (jeweils zuzüglich USt und in der Revisionen zuzüglich der Barauslagen) zu bestimmen, was auch dem Antrag der Zweitbeklagten entspricht. Für die Revisionen wurde gegenüber den Berufungsbeantwortungen kein höherer Pauschalbetrag zugesprochen, weil im wesentlichen die in zweiter Instanz vorgetragenen Argumente wiederholt werden. Ein Streitgenossenzuschlag, wie vom Erstbeklagten für die Berufungsverhandlung verzeichnet, steht mangels Vorliegens der Voraussetzungen des Paragraph 15, RATG nicht zu.