Die gegen diese Entscheidung erhobene Revision ist zulässig und im Sinne des Aufhebungsantrages berechtigt.
Den Revisionsausführungen, daß bei einer Konkurseröffnung niemand vorhersehen könne, ob es zu einer Liquidierung der Gesellschaft oder zu einem Ausgleichsverfahren kommen werde, dem Kläger seien die erforderlichen Unternehmensdaten in diesem Zeitpunkt nicht zur Verfügung gestanden, er hätte sich dazu eines Sachverständigengutachtens bedienen müssen, weiters, daß die Verjährungsfrist erst mit dem tatsächlichen Schadenseintritt beginne, dies sei erst im Zeitpunkt der feststehenden Wertlosigkeit der Aktien der T***** AG für den Kläger eingetreten, weiters daß die bloße Möglichkeit der Ermittlung einschlägiger Tatsachen ihr Bekanntsein nicht zu ersetzen vermöge, Kennenmüssen reiche nicht aus, ist entgegenzuhalten, daß nach der vom Berufungsgericht übernommenen Feststellung des Erstgerichtes, wonach der Kläger spätestens im Zeitpunkt der Konkurseröffnung wußte, daß die Aktionäre der T*****-AG keine Zahlung erhalten werden und ihm sohin ein Schaden in Höhe des Klagsbetrages entstanden ist, sich die angestellten Überlegungen erübrigen. Bei dieser Ausführung des Erstgerichtes handelt es sich nicht um eine rechtliche Beurteilung, sondern um eine Tatsachenfeststellung.
Berechtigung kommt jedoch dem letzten in der Revision erhobenen Einwand zu. Nach dem derzeitigen Verfahrensstand kann nicht mit der für eine abschließende Beurteilung notwendigen Sicherheit gesagt werden, ab wann dem Kläger die Beklagte als potentielle Schädigerin bekannt war oder bekannt sein mußte. Wie bei der Frage der Kenntnis des eingetretenen Schadens ist nach § 1489 ABGB zu fordern, daß dem Geschädigten die Person des Schädigers so weit bekannt ist, daß er gegen ihn eine Klage mit Aussicht auf Erfolg erheben kann, d.h. daß ihm der Ursachenzusammenhang zwischen dem Schaden und dem dazu führenden schuldhaften Verhalten des Schädigers bekannt war (vgl. Schubert in Rummel ABGB2 § 1489 Rz 4 mwN). Der Geschädigte darf sich nicht passiv verhalten und es darauf ankommen lassen, ob und wann er von den maßgeblichen Tatsachen einmal zufällig Kenntnis erlangen wird, sodaß die bloße Behauptung des Schädigers, er habe erst jetzt vom Ursachenzusammenhang Kenntnis erlangt, nicht ausreicht, wenn nicht gleichzeitig stichhaltige Gründe dafür angegeben werden, weshalb diese Kenntnis nicht schon früher bestand (vgl. 6 Ob 559/80). Allerdings darf die Erkundigungspflicht des Geschädigten nicht überspannt werden. Die Beurteilung der Vorinstanzen, eine derartige Kenntnis sei dem Kläger allein schon aus dem Widerspruch der im Prospekt der Rechtsvorgängerin der Beklagten enthaltenen Angaben und der ca. ein halbes Jahr später bekanntgewordenen schlechten wirtschaftlichen Situation der T***** AG, zuzumuten, mag zwar nicht unrealistisch sein, ersetzt aber nicht die erforderlichen Tatsachenfeststellungen, die andere Geschehensabläufe, so zB daß die Ursachen für die Insolvenz der T***** AG erst nach der Prospektausgabe eingetreten sind oder daß die Rechtsvorgängerin der beklagten Partei trotz der erforderlichen Erkundigungspflicht selbst getäuscht wurde, ausschließen. Im vorliegenden Fall gründet der Kläger seinen Haftungsvorwurf gegenüber der beklagten Partei auf die Prospekthaftung. Prospekthaftungsansprüche bestehen, wenn der Anleger durch falsche, unvollständige oder irreführende Prospektangaben zur Zeichnung einer Kapitalanlage bewegt wird. Es handelt sich dabei um eine typisierte Vertrauenshaftung aus Verschulden bei Vertragsabschluß. Dabei wird davon ausgegangen, daß die Kapitalanleger im allgemeinen keine eigenen Informationsmöglichkeiten haben und weitgehendst darauf angewiesen sind, sich an Hand des Emissionsprospektes über das zu finanzierende Vorhaben zu informieren. Der Prospekt bildet demgemäß im Regelfall die Grundlage für den wirtschaftlich bedeutsamen und mit Risken verbundenen Beteiligungsbeschluß. Aus diesem Grund muß sich der potentielle Kapitalanleger grundsätzlich auf die sachliche Richtigkeit und Vollständigkeit der im Prospekt enthaltenen Angaben verlassen dürfen. Aus der Bedeutung, die dem Emissionsprospekt zukommt, folgt, daß auch alle jene Personen für eine sachlich richtige und vollständige Information einzustehen haben, die durch ihr nach außen in Erscheinung tretendes Mitwirken an der Prospektgestaltung einen besonderen - zusätzlichen - Vertrauenstatbestand schaffen. Dazu gehören insbesondere auch solche Personen und Unternehmen, die mit Rücksicht auf ihre allgemein anerkannte herausgehobene berufliche und wirtschaftliche Stellung oder ihre Eigenschaft als berufsmäßige Sachkenner eine Garantenstellung einnehmen. Aufgrund ihrer Stellung und Eigenschaft wird persönliche Zuverlässigkeit erwartet. Die angesprochenen Interessenten dürfen daher davon ausgehen, daß die für den Prospekt Verantwortlichen diesen mit der erforderlichen Sorgfalt geprüft haben und daß dieser sie über alle Umstände aufklärte, die für den Entschluß, sich als Anleger zu beteiligen, von wesentlicher Bedeutung sind (vgl. ecolex 1990, 688 mwN sowie Werner/Machunsky, Rechte und Ansprüche geschädigter Kapitalanleger3, 178 ff [181 mwN unter FN 97]).Berechtigung kommt jedoch dem letzten in der Revision erhobenen Einwand zu. Nach dem derzeitigen Verfahrensstand kann nicht mit der für eine abschließende Beurteilung notwendigen Sicherheit gesagt werden, ab wann dem Kläger die Beklagte als potentielle Schädigerin bekannt war oder bekannt sein mußte. Wie bei der Frage der Kenntnis des eingetretenen Schadens ist nach Paragraph 1489, ABGB zu fordern, daß dem Geschädigten die Person des Schädigers so weit bekannt ist, daß er gegen ihn eine Klage mit Aussicht auf Erfolg erheben kann, d.h. daß ihm der Ursachenzusammenhang zwischen dem Schaden und dem dazu führenden schuldhaften Verhalten des Schädigers bekannt war vergleiche Schubert in Rummel ABGB2 Paragraph 1489, Rz 4 mwN). Der Geschädigte darf sich nicht passiv verhalten und es darauf ankommen lassen, ob und wann er von den maßgeblichen Tatsachen einmal zufällig Kenntnis erlangen wird, sodaß die bloße Behauptung des Schädigers, er habe erst jetzt vom Ursachenzusammenhang Kenntnis erlangt, nicht ausreicht, wenn nicht gleichzeitig stichhaltige Gründe dafür angegeben werden, weshalb diese Kenntnis nicht schon früher bestand vergleiche 6 Ob 559/80). Allerdings darf die Erkundigungspflicht des Geschädigten nicht überspannt werden. Die Beurteilung der Vorinstanzen, eine derartige Kenntnis sei dem Kläger allein schon aus dem Widerspruch der im Prospekt der Rechtsvorgängerin der Beklagten enthaltenen Angaben und der ca. ein halbes Jahr später bekanntgewordenen schlechten wirtschaftlichen Situation der T***** AG, zuzumuten, mag zwar nicht unrealistisch sein, ersetzt aber nicht die erforderlichen Tatsachenfeststellungen, die andere Geschehensabläufe, so zB daß die Ursachen für die Insolvenz der T***** AG erst nach der Prospektausgabe eingetreten sind oder daß die Rechtsvorgängerin der beklagten Partei trotz der erforderlichen Erkundigungspflicht selbst getäuscht wurde, ausschließen. Im vorliegenden Fall gründet der Kläger seinen Haftungsvorwurf gegenüber der beklagten Partei auf die Prospekthaftung. Prospekthaftungsansprüche bestehen, wenn der Anleger durch falsche, unvollständige oder irreführende Prospektangaben zur Zeichnung einer Kapitalanlage bewegt wird. Es handelt sich dabei um eine typisierte Vertrauenshaftung aus Verschulden bei Vertragsabschluß. Dabei wird davon ausgegangen, daß die Kapitalanleger im allgemeinen keine eigenen Informationsmöglichkeiten haben und weitgehendst darauf angewiesen sind, sich an Hand des Emissionsprospektes über das zu finanzierende Vorhaben zu informieren. Der Prospekt bildet demgemäß im Regelfall die Grundlage für den wirtschaftlich bedeutsamen und mit Risken verbundenen Beteiligungsbeschluß. Aus diesem Grund muß sich der potentielle Kapitalanleger grundsätzlich auf die sachliche Richtigkeit und Vollständigkeit der im Prospekt enthaltenen Angaben verlassen dürfen. Aus der Bedeutung, die dem Emissionsprospekt zukommt, folgt, daß auch alle jene Personen für eine sachlich richtige und vollständige Information einzustehen haben, die durch ihr nach außen in Erscheinung tretendes Mitwirken an der Prospektgestaltung einen besonderen - zusätzlichen - Vertrauenstatbestand schaffen. Dazu gehören insbesondere auch solche Personen und Unternehmen, die mit Rücksicht auf ihre allgemein anerkannte herausgehobene berufliche und wirtschaftliche Stellung oder ihre Eigenschaft als berufsmäßige Sachkenner eine Garantenstellung einnehmen. Aufgrund ihrer Stellung und Eigenschaft wird persönliche Zuverlässigkeit erwartet. Die angesprochenen Interessenten dürfen daher davon ausgehen, daß die für den Prospekt Verantwortlichen diesen mit der erforderlichen Sorgfalt geprüft haben und daß dieser sie über alle Umstände aufklärte, die für den Entschluß, sich als Anleger zu beteiligen, von wesentlicher Bedeutung sind vergleiche ecolex 1990, 688 mwN sowie Werner/Machunsky, Rechte und Ansprüche geschädigter Kapitalanleger3, 178 ff [181 mwN unter FN 97]).
Das Erstgericht wird im fortgesetzten Verfahren daher Beweise darüber aufzunehmen haben, ob dem Beklagten ein Ursachenzusammenhang mit einer schuldhaft unrichtigen Prospektherausgabe durch die Rechtsvorgängerin der beklagten Partei bereits im Zeitpunkt der Konkurseröffnung (oder sogar schon vor dieser) oder erst im Zuge der Gutachtenserstellung in einem gegen die Organe der T***** AG geführten Strafverfahren bekannt geworden ist oder bekannt werden mußte und im Falle der letzteren Fallkonstellation, wann diese Kenntnis eintrat. Die Urteile der Vorinstanzen waren daher aufzuheben.
Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 52, ZPO.