Der Rekurs ist nicht berechtigt.
Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, daß die Verjährungsfrist des § 1489 Satz 1 erst beginnt, wenn dem Geschädigten der Sachverhalt soweit bekannt ist, daß die Klage mit Aussicht auf Erfolg erhoben werden kann (SZ 18/171; 20/236; 40/40; 48/27; 8 Ob 516/79 uva). Zu den für das Entstehen des Ersatzanspruches maßgebenden Umständen, die dem Geschädigten im Sinne des § 1489 Satz 1 bekannt sein müssen, gehört daher nicht nur die Kenntnis des Schadens und des Schädigers sowie des Ursachenzusammenhanges zwischen dem Schaden und einem dem Schädiger anzulastenden Verhalten, sondern überall dort, wo der Ersatzanspruch des Beschädigten - wie hier - ein Verschulden des Schädigers voraussetzt, auch die Kenntnis jener Umstände, die im Einzelfall ein derartiges Verschulden begründen (4 Ob 511/79 ua). Darum besagt auch die herrschende Rechtsprechung, von der abzugehen auch im vorliegenden Fall kein Grund besteht, daß für jemanden, der durch einen ärztlichen Kunstfehler zu Schaden gekommen ist, ohne von dem Kunstfehler mangels entsprechenden Fachwissens Kenntnis zu haben, die dreijährige Verjährungsfrist des § 1489 Satz 1 ABGB solange nicht zu laufen beginnt, als diese Unkenntnis andauert, mögen ihm auch Schaden und Schädiger bekannt sein (7 Ob 279/56; 7 Ob 357/65; 8 Ob 213/66; 7 Ob 58/70). Im Hinblick auf das Vorbringen des Klägers, sein gesetzlicher Vertreter habe erst durch ein am 6. 3. 1979 eingelangtes Sachverständigengutachten Kenntnis davon erlangt, daß der Schaden auf eine mangelhafte Behandlung durch die Ärzte des Krankenhauses zurückzuführen sei, gelangte das Berufungsgericht daher mit Recht zu dem Ergebnis, die Sache sei noch nicht spruchreif.Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, daß die Verjährungsfrist des Paragraph 1489, Satz 1 erst beginnt, wenn dem Geschädigten der Sachverhalt soweit bekannt ist, daß die Klage mit Aussicht auf Erfolg erhoben werden kann (SZ 18/171; 20/236; 40/40; 48/27; 8 Ob 516/79 uva). Zu den für das Entstehen des Ersatzanspruches maßgebenden Umständen, die dem Geschädigten im Sinne des Paragraph 1489, Satz 1 bekannt sein müssen, gehört daher nicht nur die Kenntnis des Schadens und des Schädigers sowie des Ursachenzusammenhanges zwischen dem Schaden und einem dem Schädiger anzulastenden Verhalten, sondern überall dort, wo der Ersatzanspruch des Beschädigten - wie hier - ein Verschulden des Schädigers voraussetzt, auch die Kenntnis jener Umstände, die im Einzelfall ein derartiges Verschulden begründen (4 Ob 511/79 ua). Darum besagt auch die herrschende Rechtsprechung, von der abzugehen auch im vorliegenden Fall kein Grund besteht, daß für jemanden, der durch einen ärztlichen Kunstfehler zu Schaden gekommen ist, ohne von dem Kunstfehler mangels entsprechenden Fachwissens Kenntnis zu haben, die dreijährige Verjährungsfrist des Paragraph 1489, Satz 1 ABGB solange nicht zu laufen beginnt, als diese Unkenntnis andauert, mögen ihm auch Schaden und Schädiger bekannt sein (7 Ob 279/56; 7 Ob 357/65; 8 Ob 213/66; 7 Ob 58/70). Im Hinblick auf das Vorbringen des Klägers, sein gesetzlicher Vertreter habe erst durch ein am 6. 3. 1979 eingelangtes Sachverständigengutachten Kenntnis davon erlangt, daß der Schaden auf eine mangelhafte Behandlung durch die Ärzte des Krankenhauses zurückzuführen sei, gelangte das Berufungsgericht daher mit Recht zu dem Ergebnis, die Sache sei noch nicht spruchreif.
Nicht berechtigt sind die Rekursausführungen, daß Berufungsgericht habe durch die Aufhebung des Ersturteiles das Prozeßergebnis vorweggenommen, weil es zum Ausdruck gebracht habe, das Gutachten der Universitätsklinik Innsbruck habe ein schuldhaftes Verhalten der Ärzte festgestellt. Das Berufungsgericht führte lediglich aus, daß das Vorbringen des Klägers über den erst durch das Sachverständigengutachten bekanntgewordenen Kunstfehler zu beachten bzw zu erörtern sei. Damit wurde über die Frage, ob im Krankenhaus S***** tatsächlich ein Behandlungsfehler unterlief, nichts gesagt. Wenn in dem erwähnten Gutachten Fehler der Ärzte bei der Behandlung des Klägers aufgezeigt werden, dann beginnt für eine auf diese Fehler gestützte Entschädigungsklage die Verjährungsfrist mit der Kenntnis dieses Gutachtens. Damit ist nichts darüber gesagt, ob tatsächlich Behandlungsfehler vorgekommen sind.
Die Meinung der Rekurswerberin, die Richtigkeit der oben dargelegten Rechtsansicht würde es jedem bei einem Verkehrsunfall Geschädigten ermöglichen, die dreijährige Verjährungszeit durch die Behauptung ad absurdum zu führen, er hätte erst jetzt Kenntnis vom Ursachenzusammenhang zwischen Schadensereignis und Schaden erlangt, ist verfehlt. Die bloße Behauptung, man habe erst jetzt vom Ursachenzusammenhang Kenntnis erlangt reicht nicht aus, wenn nicht gleichzeitig stichhältige Gründe dafür angegeben werden, weshalb diese Kenntnis nicht schon früher bestand. Der Kenntnis des Geschädigten von jenen Umständen, aus denen das Verschulden des Schädigers hervorgeht, bedarf es außerdem nur, soferne sich diese Umstände nicht schon aus der offensichtlichen Rechtswidrigkeit des schädigenden Verhaltens ergeben (7 Ob 518/76, 1 Ob 651/77 ua). Beim Verkehrsunfall fällt der Beginn der Verjährungszeit daher in der Regel mit dem Unfallstag zusammen (8 Ob 77/78), da die Erkennbarkeit der maßgebenden Zusammenhänge beim Verkehrsunfall keine besondere Fachkunde erfordert.
Entgegen der Ansicht der Rekurswerberin begann im vorliegenden Fall die Verjährungszeit nicht schon deshalb früher, weil der gesetzliche Vertreter des Klägers eine Strafanzeige erstattet und daher schon damals einen Verdacht hatte. Ein bloßer Verdacht genügt nämlich nicht, weil er nicht ausreichen würde, mit Aussicht auf Erfolg eine Klage zu erheben.
Dem Rekurs war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 40 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 40 und 50 ZPO.