Der Revision kommt Berechtigung nicht zu.
Ein Mangel des Berufungsverfahrens soll darin gelegen sein, dass das Berufungsgericht die in der Berufung erhobene Mängelrüge als nicht gerechtfertigt angesehen hat, die darauf gestützt war, dass das Erstgericht a) dem Antrag des Beklagten nicht entsprochen hat, einen weiteren Sachverständigen aus dem Fache der Kinderpsychologie beizuziehen und b) unterlassen habe, von Amts wegen einen Verkehrspsychologen zu hören.
Das Berufungsgericht hat sich mit dieser Mängelrüge ausführlich auseinandergesetzt und ist dabei zu dem Ergebnis gelangt, dass gegen das eingeholte Gutachten des Sachverständigen Univ.-Prof. Prim. Dr. W* keinerlei Bedenken bestehen und es der Zuziehung weiterer Sachverständiger nicht bedürfe. Wird aber ein in erster Instanz angeblich unterlaufener Verfahrensmangel vom Berufungsgericht als nicht gegeben angenommen, dann kann er nicht unter dem Gesichtspunkt der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens (§ 503 Z 2 ZPO) neuerlich geltend gemacht werden (SZ 22/106, SZ 27/4, EvBl 1968/344, 2 Ob 229/76 u.a.). Es ist daher der Entscheidung die Feststellung der Vorinstanzen zugrundezulegen, dass der Kläger wegen seiner Unreife und Impulshaftigkeit zum Unfallszeitpunkt psychisch noch nicht in der Lage war, beim Überqueren der Straße die gebotenen Vorsichtsmaßregeln zu beachten und sich – in einer Situation wie der vorliegenden –im Straßenverkehr altersentsprechend zu verhalten.Das Berufungsgericht hat sich mit dieser Mängelrüge ausführlich auseinandergesetzt und ist dabei zu dem Ergebnis gelangt, dass gegen das eingeholte Gutachten des Sachverständigen Univ.-Prof. Prim. Dr. W* keinerlei Bedenken bestehen und es der Zuziehung weiterer Sachverständiger nicht bedürfe. Wird aber ein in erster Instanz angeblich unterlaufener Verfahrensmangel vom Berufungsgericht als nicht gegeben angenommen, dann kann er nicht unter dem Gesichtspunkt der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens (Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO) neuerlich geltend gemacht werden (SZ 22/106, SZ 27/4, EvBl 1968/344, 2 Ob 229/76 u.a.). Es ist daher der Entscheidung die Feststellung der Vorinstanzen zugrundezulegen, dass der Kläger wegen seiner Unreife und Impulshaftigkeit zum Unfallszeitpunkt psychisch noch nicht in der Lage war, beim Überqueren der Straße die gebotenen Vorsichtsmaßregeln zu beachten und sich – in einer Situation wie der vorliegenden –im Straßenverkehr altersentsprechend zu verhalten.
Eine weitere Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens erblickt der Beklagte darin, dass das Gericht zweiter Instanz gleich dem Erstgericht seinem Antrag auf Beiziehung eines weiteren ärztlichen Sachverständigen zur Schaffung klarer Unterlagen für die Bemessung des Schmerzengeldes nicht entsprochen habe. Hiezu ist auf obiges Vorbringen zu verweisen und zudem zu sagen, dass das Berufungsgericht mit Zustimmung beider Parteien, also auch des Beklagten, eine Beweiswiederholung durch Verlesung der in erster Instanz eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten durchgeführt und daraus die notwendigen Feststellungen für die Bemessung des Schmerzengeldes getroffen hat. Die diesbezüglichen Revisionsausführungen stellen daher den im Revisionsverfahren unzulässigen Versuch einer Bekämpfung der Beweiswürdigung dar.
Auch die Rechtsrüge erweist sich als nicht zielführend. Was zunächst das Vorbringen anlangt, bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte ein gleichteiliges Verschulden des Fahrers F* P* und des Klägers angenommen werden müssen, so kann der Beklagte auf die eingehenden und zutreffenden Rechtsausführungen des Berufungsgerichtes verwiesen werden. Der Oberste Gerichtshof hat wiederholt ausgesprochen, dass die Frage, ob einem minderjährigen Kind ein Verschulden zur Last gelegt werden kann, von dessen Einsichtsfähigkeit abhängt (5 Ob 127/68, ZVR 1972/192 S 369, 2 Ob 243/71, ZVR 1975/197 S 277). Die Verantwortlichkeit Unmündiger, insbesondere von Kindern (§ 21 Abs 2, zweiter Satz ABGB) ist unter Berücksichtigung des Maßes an Einsicht, das bei ihnen zur Zeit des Unfalles vorhanden war, und der Art ihres für den Unfall ursächlichen Verhaltens in jedem Einzelfall zu prüfen; bei Feststellung eines Verschuldens ist zu berücksichtigen, ob und inwieweit dem Kind nach seinem Alter und seiner geistigen Entwicklung sein Verhalten als Verschulden anzurechnen ist (1 Ob 98/71, ZVR 1972/192 S 369, 2 Ob 243/71, 8 Ob 193/72 u.v.a., zuletzt etwa 1 Ob 554/77). Legt man zugrunde, dass der Kläger wegen seiner Unreife und Impulshaftigkeit zum Unfallszeitpunkt noch nicht in der Lage war, beim Überqueren der Straße die entsprechenden Vorsichtsmaßregeln zu beachten und sich im Straßenverkehr altersentsprechend zu verhalten, dann kann in der Auffassung des Berufungsgerichtes, dass dem Kläger kein Mitverschulden an dem Unfall anzulasten ist, ein Rechtsirrtum nicht erblickt werden.Auch die Rechtsrüge erweist sich als nicht zielführend. Was zunächst das Vorbringen anlangt, bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte ein gleichteiliges Verschulden des Fahrers F* P* und des Klägers angenommen werden müssen, so kann der Beklagte auf die eingehenden und zutreffenden Rechtsausführungen des Berufungsgerichtes verwiesen werden. Der Oberste Gerichtshof hat wiederholt ausgesprochen, dass die Frage, ob einem minderjährigen Kind ein Verschulden zur Last gelegt werden kann, von dessen Einsichtsfähigkeit abhängt (5 Ob 127/68, ZVR 1972/192 S 369, 2 Ob 243/71, ZVR 1975/197 S 277). Die Verantwortlichkeit Unmündiger, insbesondere von Kindern (Paragraph 21, Absatz 2,, zweiter Satz ABGB) ist unter Berücksichtigung des Maßes an Einsicht, das bei ihnen zur Zeit des Unfalles vorhanden war, und der Art ihres für den Unfall ursächlichen Verhaltens in jedem Einzelfall zu prüfen; bei Feststellung eines Verschuldens ist zu berücksichtigen, ob und inwieweit dem Kind nach seinem Alter und seiner geistigen Entwicklung sein Verhalten als Verschulden anzurechnen ist (1 Ob 98/71, ZVR 1972/192 S 369, 2 Ob 243/71, 8 Ob 193/72 u.v.a., zuletzt etwa 1 Ob 554/77). Legt man zugrunde, dass der Kläger wegen seiner Unreife und Impulshaftigkeit zum Unfallszeitpunkt noch nicht in der Lage war, beim Überqueren der Straße die entsprechenden Vorsichtsmaßregeln zu beachten und sich im Straßenverkehr altersentsprechend zu verhalten, dann kann in der Auffassung des Berufungsgerichtes, dass dem Kläger kein Mitverschulden an dem Unfall anzulasten ist, ein Rechtsirrtum nicht erblickt werden.
Was die Höhe des zugesprochenen Schmerzengeldes anlangt, so vertritt der Beklagte die Ansicht, dass dieses bedeutend überhöht sei. Er erachtet ein solches von S 50.000,-- als angemessen. Dem ist entgegenzuhalten, dass das Gesetz in der Regel die sogenannte Globalbemessung im Auge hat, mit der – wie das Berufungsgericht zutreffend dargetan hat – alles abgegolten wird, was nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge auch für die Zukunft überschaubar ist (ZVR 1962/256, 8 Ob 33/76, 2 Ob 229/76 u.a.). Das Schmerzengeld ist die Genugtuung für alles Ungemach das der Verletzte infolge der Verletzung erdulden muss. Es soll den Gesamtkomplex der Schmerzempfindungen abgelten, die durch die Schmerzen entstandenen Unlustgefühle ausgleichen und dem Verletzten in die Lage versetzen, sich als Ausgleich für die Leiden und statt der ihm entzogenen Lebensfreude auf andere Weise gewisse Annehmlichkeiten und Erleichterungen zu verschaffen. Es sind also nicht nur die Lauer und Intensität der rein körperlichen Schmerzen sondern auch die seelischen Leiden zu berücksichtigen, die wieder in einem engen Zusammenhang mit der Art und Schwere der Verletzungen und deren Folgen stehen (1 Ob 26/76 u.v.a.). Das alles hat das Berufungsgericht bei Ausmessung des Schmerzengeldbetrages berücksichtigt. Im vorliegenden Fall waren die mit der Verletzung verbundenen rein körperlichen Schmerzen nach Dauer und Intensität beträchtlich. Werden dann auch noch die Unfallsfolgen berücksichtigt (offener Unterschenkelbruch links verbunden mit einer anhaltenden Hemmung des Längenwachstums des linken Beines, wobei die letzte Messung (6. 5. 1975) eine Beinverkürzung nach der Messung am 6. 5. 1975 von sieben Zentimetern deutliche Kreuzbandschwäche im Bereich des linken Kniegelenkes im Sinne eines positiven Schubladenphänomens, Athrophie der Oberschenkelmuskulatur mit zehngradiger Streckhemmung im Kniegelenk und Spitzfußstellung, der äußere Gesamteindruck stellt sich auch mit dem Verkürzungsausgleich von sechs Zentimetern und dem orthopädischen Schuh als eine deutliche Verkrüppelung dar, nach dem gegenwärtigen Zustandsbild ist eine deutliche Beeinträchtigung der körperlichen und sportlichen Aktivität gegeben) dann erscheint der zugesprochene Betrag von S 130.000,– mit dem alle Schmerzen, auch zukünftiges Schmerzgeschehen abgegolten ist, nicht überhöht. Das Berufungsgericht hat allerdings zutreffend darauf hingewiesen, dass jene Schmerzen ausgeklammert bleiben, die durch eine etwaige Operation ausgelöst werden, bzw. solche Schmerzen, die auf nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge nicht zu erwartenden, aus heutiger Sicht nicht abschätzbaren Unfallsfolgen basieren.
Das Gericht zweiter Instanz hat bei Bemessung des Schmerzengeldes richtigerweise auch auf die mittlerweile eingetretene Geldwertverdünnung Bedacht genommen. Der Ansicht des Beklagten, dass von ihm nur jener Betrag verlangt werden könne, der in dem Zeitpunkt angemessen gewesen wäre, in welchem bei rechtzeitiger Geltendmachung Zahlung durch den Haftpflichtversicherer des F* P* erfolgt wäre, kann nicht gefolgt werden. Wenn der Kläger bis heute, also zehn Jahre nach dem Unfall, noch nicht zu dem ihm gebührenden Schmerzengeld gekommen ist, dann hat dies, wie noch darzustellen sein wird, der Beklagte zu vertreten; ihm trifft daher die seit dem Tage der Verletzung (31. 3. 1967) bis zum Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung in erster Instanz eingetretene Kaufkraftminderung der Währung, so dass diese bei der Bemessung des Schmerzengeldes zu berücksichtigen war.
Ebenso wie in der Berufung meldet der Beklagte auch in der Revision Bedenken gegen die Formulierung des Feststellungsbegehrens an. Der Kläger könne nicht die Haftung des Beklagten aus dem Verkehrsunfall vom 31. 3. 1967 in Anspruch nehmen, weil er diesen nicht verschuldet habe. Der Kläger hätte bestenfalls die Feststellung begehren können, dass ihm der Beklagte für zukünftige Schäden zu haften habe, insoweit dem Kläger aus dem Unfall vom 31. 3. 1967 ein Ersatzanspruch gegenüber F* P* zusteht. Diese Bedenken vermag der Oberste Gerichtshof nicht zu teilen. Wie das Gericht zweiter Instanz zutreffend aufgezeigt hat, hätte auch F* P* dem Kläger für alle künftigen Schäden aus diesem Verkehrsunfall zur Gänze zu haften; der Rechtsgrund der Haftung des Beklagten kommt aber im Begehren ohnehin nicht zum Ausdruck. Mit Recht verweist das Berufungsgericht darauf, dass es stets die Absicht des Klägers war, den Beklagten nur für jene Schadenersatzansprüche haftbar zu machen, die durch dessen Verschulden wegen Anspruchsverjährung gegenüber dem Schädiger bzw dessen Haftpflichtversicherer nicht mehr geltend gemacht werden können. Da den Kläger, wie aufgezeigt, ein Mitverschulden an dem Unfallsgeschehen nicht trifft, geht auch das Revisionsbegehren fehl, dem Feststellungsbegehren nur hinsichtlich einer Haftung im Ausmaß von 50 % stattzugeben.
Auch der Ansicht des Beklagten, dass die gegen ihn geltend gemachten Ansprüche verjährt seien, kann nicht gefolgt werden. Durch Teilzahlungen wird die Verjährung der Gesamtforderung unterbrochen, wenn sie als solche erkennbar sind; es muss also deutlich sein, dass der Schuldner mit der Zahlung nur einen Teil seiner Schuld abtragen will und den Gläubiger damit nicht gänzlich zu befriedigen glaubt (SZ 37/29, SZ 43/183, Klang in Klang2 VI 653). Die Zahlung muss auf Abschlag für eine weitergehende Verpflichtung gemacht werden (ZVR 1960/80, ZVR 1971/206), also eine „Abschlagzahlung“ darstellen (Ehrenzweig2 I/1 320). Legt man gegenständlich zugrunde, dass der Haftpflichtversicherer („Anker-Versicherungs-AG) in dem Schreiben vom 18. 6. 1968 an den Beklagten (Beil ./8) ausdrücklich ausführte, dass sie „a conto“ der dem Minderjährigen R* K* ... zustehenden Schadenersatzansprüche einen weiteren Betrag von S 5.000,– in den nächsten Tagen ... überweisen“ werde, dann ergibt sich daraus im Sinn obiger Ausführungen, dass die Haftung zumindest dem Grunde nach durch den Haftpflichtversicherer anerkannt und (SZ 43/183 u.a., Ehrenzweig a.a.O.), damit die Unterbrechung der Verjährung nach § 1497 ABGB bewirkt worden ist. Die Verjährungsfrist wurde zufolge dieses Anerkenntnisses neu, und zwar ab 18. 6. 1968 in Gang gesetzt (2 Ob 178/76 u.a.).Auch der Ansicht des Beklagten, dass die gegen ihn geltend gemachten Ansprüche verjährt seien, kann nicht gefolgt werden. Durch Teilzahlungen wird die Verjährung der Gesamtforderung unterbrochen, wenn sie als solche erkennbar sind; es muss also deutlich sein, dass der Schuldner mit der Zahlung nur einen Teil seiner Schuld abtragen will und den Gläubiger damit nicht gänzlich zu befriedigen glaubt (SZ 37/29, SZ 43/183, Klang in Klang2 römisch sechs 653). Die Zahlung muss auf Abschlag für eine weitergehende Verpflichtung gemacht werden (ZVR 1960/80, ZVR 1971/206), also eine „Abschlagzahlung“ darstellen (Ehrenzweig2 I/1 320). Legt man gegenständlich zugrunde, dass der Haftpflichtversicherer („Anker-Versicherungs-AG) in dem Schreiben vom 18. 6. 1968 an den Beklagten (Beil ./8) ausdrücklich ausführte, dass sie „a conto“ der dem Minderjährigen R* K* ... zustehenden Schadenersatzansprüche einen weiteren Betrag von S 5.000,– in den nächsten Tagen ... überweisen“ werde, dann ergibt sich daraus im Sinn obiger Ausführungen, dass die Haftung zumindest dem Grunde nach durch den Haftpflichtversicherer anerkannt und (SZ 43/183 u.a., Ehrenzweig a.a.O.), damit die Unterbrechung der Verjährung nach Paragraph 1497, ABGB bewirkt worden ist. Die Verjährungsfrist wurde zufolge dieses Anerkenntnisses neu, und zwar ab 18. 6. 1968 in Gang gesetzt (2 Ob 178/76 u.a.).
Was aber die vom Beklagten behauptete sogenannte „zweite Verjährung“ anlangt, worunter er die verspätete Klagseinbringung ihm gegenüber versteht, so ist auch diese nicht eingetreten. Der Anspruch des Klägers unterliegt gemäß § 1489 ABGB der dreijährigen Verjährungsfrist. Diese Frist beginnt, wie schon die Vorinstanzen zutreffend erkannt haben, erst dann zu laufen, wenn der Geschädigte den Eintritt des Schadens und die Person des Schädigers kennt. Dies ist aber erst dann der Fall, wenn dem Geschädigten der gesamte, seinen Anspruch begründende Sachverhalt soweit bekannt ist, dass er eine Klage mit Aussicht auf Erfolg erheben kann (SZ 18/171, SZ 20/236, SZ 40/40, ZVR 1956/127, 7 Ob 718/76 u.a.). Zu den anspruchsbegründenden Tatsachen gehört aber bei geltend gemachter Verschuldenshaftung auch die Kenntnis des Geschädigten von jenen Umständen, aus denen das Verschulden des Schädigers hervorgeht, es sei denn, dass sich dieses aus der offenkundigen Rechtswidrigkeit des schädigenden Verhaltens selbst ergibt (8 Ob 213/76, 7 Ob 518/76 u.v.a.). Hievon kann jedoch, wie das Berufungsgericht unter Hinweis auf die Entscheidung 1 Ob 682, 683/76 zutreffend ausgeführt hat, keine Rede sein, wenn die Erkennbarkeit der für das Verschulden maßgebenden Zusammenhänge eine besondere Fachkunde erfordert, über die der Geschädigte als Laie nicht verfügt. In einem solchen Falle beginnt die Verjährungsfrist solange nicht zu laufen, als die Unkenntnis des Geschädigten über die für das Verschulden des Schädigers maßgebenden Umstände andauert, mag auch der Schaden und die Person des Schädigers bereits bekannt gewesen sein (7 Ob 357/65, 7 Ob 78/70, 7 Ob 518/76). Nach den Urteilsfeststellungen hat der Beklagte der Mutter des Beklagten noch am 13. 10. 1970 schriftlich geraten, klageweise vorzugehen, und zwar mit dem Hinweis, dass sich der Haftpflichtversicherer zu lange Zeit lasse. Angesichts dieser Empfehlung konnte die – keine juristische Vorbildung besitzende – Mutter des Klägers niemals auf den Gedanken kommen, dass die Ansprüche gegenüber dem Haftpflichtversicherer zufolge eines schuldhaften Fehlverhaltens des bestellten Vertreters bereits verjährt sind. So gesehen ist aber die gegen den Beklagten am 4. 5. 1973 überreichte Klage rechtzeitig erhoben.Was aber die vom Beklagten behauptete sogenannte „zweite Verjährung“ anlangt, worunter er die verspätete Klagseinbringung ihm gegenüber versteht, so ist auch diese nicht eingetreten. Der Anspruch des Klägers unterliegt gemäß Paragraph 1489, ABGB der dreijährigen Verjährungsfrist. Diese Frist beginnt, wie schon die Vorinstanzen zutreffend erkannt haben, erst dann zu laufen, wenn der Geschädigte den Eintritt des Schadens und die Person des Schädigers kennt. Dies ist aber erst dann der Fall, wenn dem Geschädigten der gesamte, seinen Anspruch begründende Sachverhalt soweit bekannt ist, dass er eine Klage mit Aussicht auf Erfolg erheben kann (SZ 18/171, SZ 20/236, SZ 40/40, ZVR 1956/127, 7 Ob 718/76 u.a.). Zu den anspruchsbegründenden Tatsachen gehört aber bei geltend gemachter Verschuldenshaftung auch die Kenntnis des Geschädigten von jenen Umständen, aus denen das Verschulden des Schädigers hervorgeht, es sei denn, dass sich dieses aus der offenkundigen Rechtswidrigkeit des schädigenden Verhaltens selbst ergibt (8 Ob 213/76, 7 Ob 518/76 u.v.a.). Hievon kann jedoch, wie das Berufungsgericht unter Hinweis auf die Entscheidung 1 Ob 682, 683/76 zutreffend ausgeführt hat, keine Rede sein, wenn die Erkennbarkeit der für das Verschulden maßgebenden Zusammenhänge eine besondere Fachkunde erfordert, über die der Geschädigte als Laie nicht verfügt. In einem solchen Falle beginnt die Verjährungsfrist solange nicht zu laufen, als die Unkenntnis des Geschädigten über die für das Verschulden des Schädigers maßgebenden Umstände andauert, mag auch der Schaden und die Person des Schädigers bereits bekannt gewesen sein (7 Ob 357/65, 7 Ob 78/70, 7 Ob 518/76). Nach den Urteilsfeststellungen hat der Beklagte der Mutter des Beklagten noch am 13. 10. 1970 schriftlich geraten, klageweise vorzugehen, und zwar mit dem Hinweis, dass sich der Haftpflichtversicherer zu lange Zeit lasse. Angesichts dieser Empfehlung konnte die – keine juristische Vorbildung besitzende – Mutter des Klägers niemals auf den Gedanken kommen, dass die Ansprüche gegenüber dem Haftpflichtversicherer zufolge eines schuldhaften Fehlverhaltens des bestellten Vertreters bereits verjährt sind. So gesehen ist aber die gegen den Beklagten am 4. 5. 1973 überreichte Klage rechtzeitig erhoben.
Soweit der Beklagte darzutun versucht, mit Rücksicht auf die Einbringung der Klage am 4. 5. 1973, in der zunächst ein Schmerzengeld von S 60.000,-- gefordert wurde, sei die über diesen Betrag hinausgehende, in der Folge vorgenommene Ausdehnung des Schmerzengeldanspruches wegen Verjährung abzuweisen, übersieht er, dass der Kläger innerhalb der Verjährungszeit erfolgreich eine Feststellungsklage eingebracht hat. Wie der Oberste Gerichtshof wiederholt ausgesprochen hat, unterbricht die Einbringung einer zum Erfolg führenden Feststellungsklage die Verjährung aller künftigen aus dem betreffenden Rechtsverhältnis abgeleiteten Ansprüche des Klägers, so dass insbesondere einer Ausdehnung des Begehrens auf Zahlung eines Schmerzengeldes unter dieser Voraussetzung auch nach Ablauf der Verjährungszeit die Einrede der Verjährung nicht mit Erfolg entgegengehalten werden kann (ZVR 1972/31, ZVR 1974/171, 2 Ob 198/76 u.a.).
Es stellt eine schuldhafte Verletzung der einem Rechtsanwalt im Sinne der §§ 1009, 1299 ABGB obliegenden Verpflichtung zur sorgfältigen und sachgemäßen Besorgung der Geschäfte seines Mandanten dar, wenn die Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen eines bei einem Kraftfahrzeugunfall Verletzten gegenüber der gegnerischen Versicherung, oder (und) dem Schädiger durch den Ablauf der Verjährungsfrist deshalb vereitelt wird, weil eine rechtzeitige Klageführung unterblieben ist (5 Ob 528/77). Die Revision des Beklagten erweist sich daher als nicht gerechtfertigt.Es stellt eine schuldhafte Verletzung der einem Rechtsanwalt im Sinne der Paragraphen 1009, 1299, ABGB obliegenden Verpflichtung zur sorgfältigen und sachgemäßen Besorgung der Geschäfte seines Mandanten dar, wenn die Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen eines bei einem Kraftfahrzeugunfall Verletzten gegenüber der gegnerischen Versicherung, oder (und) dem Schädiger durch den Ablauf der Verjährungsfrist deshalb vereitelt wird, weil eine rechtzeitige Klageführung unterblieben ist (5 Ob 528/77). Die Revision des Beklagten erweist sich daher als nicht gerechtfertigt.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPODie Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO