Der Rekurs ist nicht berechtigt.
Mit Recht verneinte das Berufungsgericht die von der Rekurswerberin behauptete Verjährung des Klagsanspruches wegen nicht gehöriger Fortsetzung der Klage. Hievon kann nämlich nur dann die Rede sein, wenn der Kläger eine ungewöhnliche Untätigkeit an den Tag legt, die darauf schließen läßt, daß ihm an der Erreichung des Prozeßzieles nichts mehr gelegen ist (Klang² VI, S. 656 f, Ehrenzweig2/1 S. 321 f, SZ 43/29 und 176). Der Kläger hat allerdings den ihm vom Erstgericht und auferlegten Kostenvorschuß nicht innerhalb der erteilten Frist eingezahlt. Das Erstgericht hat jedoch für den Fall des nicht rechtzeitigen Erlages des Kostenvorschusses keinerlei Rechtsfolgen im Sinne des § 365 (332 Abs. 2) ZPO angedroht. Es hätte daher ungeachtet des nicht rechtzeitigen Erlages des Kostenvorschusses durch den Kläger das Verfahren durch Anberaumung einer weiteren Tagsatzung fortsetzen müssen. Ein dem Ruhen des Verfahrens ähnlicher Prozeßstillstand ist somit gar nicht eingetreten. Für den Kläger bestand daher auch keine Veranlassung, weitere Schritte zur Fortsetzung des Verfahrens einzuleiten, weil es nicht seine Sache war, das säumige Prozeßgericht zu betreiben (SZ 37/134, SZ 41/85, EvBl 1973/157).Mit Recht verneinte das Berufungsgericht die von der Rekurswerberin behauptete Verjährung des Klagsanspruches wegen nicht gehöriger Fortsetzung der Klage. Hievon kann nämlich nur dann die Rede sein, wenn der Kläger eine ungewöhnliche Untätigkeit an den Tag legt, die darauf schließen läßt, daß ihm an der Erreichung des Prozeßzieles nichts mehr gelegen ist (Klang² römisch sechs, S. 656 f, Ehrenzweig2/1 S. 321 f, SZ 43/29 und 176). Der Kläger hat allerdings den ihm vom Erstgericht und auferlegten Kostenvorschuß nicht innerhalb der erteilten Frist eingezahlt. Das Erstgericht hat jedoch für den Fall des nicht rechtzeitigen Erlages des Kostenvorschusses keinerlei Rechtsfolgen im Sinne des Paragraph 365, (332 Absatz 2,) ZPO angedroht. Es hätte daher ungeachtet des nicht rechtzeitigen Erlages des Kostenvorschusses durch den Kläger das Verfahren durch Anberaumung einer weiteren Tagsatzung fortsetzen müssen. Ein dem Ruhen des Verfahrens ähnlicher Prozeßstillstand ist somit gar nicht eingetreten. Für den Kläger bestand daher auch keine Veranlassung, weitere Schritte zur Fortsetzung des Verfahrens einzuleiten, weil es nicht seine Sache war, das säumige Prozeßgericht zu betreiben (SZ 37/134, SZ 41/85, EvBl 1973/157).
Im übrigen ist davon auszugehen, daß die Verjährungsfrist des § 1489 ABGB erst dann zu laufen beginnt, wenn der Geschädigte den Eintritt des Schadens und die Person des Schädigers kennt. Dies ist aber erst dann der Fall, wenn dem Geschädigten der gesamte seinen Anspruch begründende Sachverhalt so weit bekannt ist, daß er eine Klage mit Aussicht auf Erfolg erheben könnte (SZ 18/171, 20/236, 40/40, ZVR 1956/127 u.a.m.). Der Geschädigte muß allerdings nicht die Möglichkeit zur Einbringung einer Leistungsklage haben, sondern es genügt bereits, wenn er eine Feststellungsklage erheben könnte (Klang² VI, S. 635 f, 2 Ob 333/74), für die hinsichtlich der Verjährung dieselben Grundsätze wie bei der Leistungsklage gelten (RZ 1972/135, 2 Ob 180/181/73). Zu den anspruchsbegründenden Tatsachen gehört aber bei geltend gemachter Verschuldenshaftung auch die Kenntnis des Geschädigten von jenen Umständen, aus denen das Verschulden des Schädigers hervorgeht, es sei denn, daß sich dieses schon aus der offenkundigen Rechtswidrigkeit des schädigenden Verhaltens selbst ergibt (7 Ob 259/56, 7 Ob 357/65, 8 Ob 213/66 zuletzt 7 Ob 58/70). Hievon kann jedoch dann keine Rede sein, wenn die Erkennbarkeit der für das Verschulden maßgebenden Zusammenhänge eine besondere Fachkunde erfordert, über die der Geschädigte als Laie nicht verfügt. In diesem Falle beginnt die Verjährungsfrist solange nicht zu laufen, als die Unkenntnis des Geschädigten über die für das Verschulden des Schädigers maßgebenden Umstände andauert, mag auch der Schaden und die Person des Schädigers bereits bekannt gewesen sein (7 Ob 357/65, 7 Ob 58/70), denn erst dann ist dem Geschädigten eine Klageführung zumutbar.Im übrigen ist davon auszugehen, daß die Verjährungsfrist des Paragraph 1489, ABGB erst dann zu laufen beginnt, wenn der Geschädigte den Eintritt des Schadens und die Person des Schädigers kennt. Dies ist aber erst dann der Fall, wenn dem Geschädigten der gesamte seinen Anspruch begründende Sachverhalt so weit bekannt ist, daß er eine Klage mit Aussicht auf Erfolg erheben könnte (SZ 18/171, 20/236, 40/40, ZVR 1956/127 u.a.m.). Der Geschädigte muß allerdings nicht die Möglichkeit zur Einbringung einer Leistungsklage haben, sondern es genügt bereits, wenn er eine Feststellungsklage erheben könnte (Klang² römisch sechs, S. 635 f, 2 Ob 333/74), für die hinsichtlich der Verjährung dieselben Grundsätze wie bei der Leistungsklage gelten (RZ 1972/135, 2 Ob 180/181/73). Zu den anspruchsbegründenden Tatsachen gehört aber bei geltend gemachter Verschuldenshaftung auch die Kenntnis des Geschädigten von jenen Umständen, aus denen das Verschulden des Schädigers hervorgeht, es sei denn, daß sich dieses schon aus der offenkundigen Rechtswidrigkeit des schädigenden Verhaltens selbst ergibt (7 Ob 259/56, 7 Ob 357/65, 8 Ob 213/66 zuletzt 7 Ob 58/70). Hievon kann jedoch dann keine Rede sein, wenn die Erkennbarkeit der für das Verschulden maßgebenden Zusammenhänge eine besondere Fachkunde erfordert, über die der Geschädigte als Laie nicht verfügt. In diesem Falle beginnt die Verjährungsfrist solange nicht zu laufen, als die Unkenntnis des Geschädigten über die für das Verschulden des Schädigers maßgebenden Umstände andauert, mag auch der Schaden und die Person des Schädigers bereits bekannt gewesen sein (7 Ob 357/65, 7 Ob 58/70), denn erst dann ist dem Geschädigten eine Klageführung zumutbar.
Unter diesem Gesichtspunkt kann der Rechtsansicht des Berufungsgerichtes nicht gefolgt werden, daß dem Kläger nach seiner Besprechung mit F*, bei der er dessen Rechnung in Ordnung befunden haben soll, eine Klagsführung wegen den Rekurswerber zumutbar gewesen wäre. Ab diesem Zeitpunkt mußte sich allerdings der Kläger im Klaren sein, daß die Rechnung des F* nicht überhöht sei und möglicherweise der Rekurswerber für die Überschreitung des Kostenvoranschlages verantwortlich sein könnte. Es bestand aber auch die Möglichkeit, daß die Kostenüberschreitung auf Lohnerhöhungen und nicht vorhersehbare Bauerschwernisse (z.B. unerwartetes Auftreten von Grundwasser udgl.) zurückzuführen sei, die der Rekurswerber nicht zu verantworten hätte. Allfällige Planungsfehler des Rekurswerbers konnte aber der Kläger, der über kein besonderes Fachwissen auf dem Gebiete des Bauwesens verfügt, nicht erkennen, soferne er nicht über deren Vorhandensein bei der vorgenannten Besprechung von F* aufgeklärt worden sein sollte. Sollte hingegen bei dieser Unterredung, wie der Kläger behauptet, F* nur geringfügige Abstriche vom Rechnungsbetrag gemacht und eine Kreditbeschaffung angeboten haben, wird das Erstgericht davon auszugehen haben, daß der Kläger von allfälligen Planungsfehlern des Rekurswerbers erst durch das im Rechtsstreit 17 Cg 507/70 des Erstgerichtes eingeholte Sachverständigengutachten erfahren hat, dessen Zustellung an seinen Rechtsvertreter am 5. Juni 1972 verfügt wurde, es sei denn, daß der Rekurswerber Umstände dartut und unter Beweis stellt, die auf eine frühere Kenntnis des Klägers schließen lassen. Ob hingegen der Kläger bei der vorgenannten Unterredung die Rechnung des F* als richtig anerkannt hat, ist für die Frage der Verjährung des aus allfälligen Planungsfehlern des Rekurswerbers resultierenden Schadenersatzanspruches des Klägers ohne Bedeutung. Der Umstand, daß der Kläger bereits früher über das nunmehr behauptete Verschulden des Rekurswerbers Nachforschungen hätte anstellen können, ist für den Beginn der Verjährungsfrist ohne Bedeutung, weil die bloße Möglichkeit der Ermittlung der einschlägigen Tatsachen im Sinne des § 1489 ABGB deren Bekanntsein nicht zu ersetzen vermag (ZVR 1960/129). Außerdem hätten solche Nachforschungen ein Sachverständigengutachten erfordert, das ohnedies in der Rechtesache 17 Cg 507/70 des Erstgerichtes eingeholt werden mußte. Auch die in diesem Rechtsstreit erfolgte Streitverkündung des Klägers an den Rekurswerber ist für den Beginn der Verjährungsfrist ohne Bedeutung, weil der dort verklagte Kläger weiterhin die Klagsforderung bestritt und nur für den Fall seines Unterliegens Schadenersatzansprüche gegen den Rekurswerber in Aussicht stellte. In dem vorbereitenden Schriftsatz ON 7 hielt der nunmehrige Kläger ebenfalls seine Bestreitung der Klagsforderung aufrecht.Unter diesem Gesichtspunkt kann der Rechtsansicht des Berufungsgerichtes nicht gefolgt werden, daß dem Kläger nach seiner Besprechung mit F*, bei der er dessen Rechnung in Ordnung befunden haben soll, eine Klagsführung wegen den Rekurswerber zumutbar gewesen wäre. Ab diesem Zeitpunkt mußte sich allerdings der Kläger im Klaren sein, daß die Rechnung des F* nicht überhöht sei und möglicherweise der Rekurswerber für die Überschreitung des Kostenvoranschlages verantwortlich sein könnte. Es bestand aber auch die Möglichkeit, daß die Kostenüberschreitung auf Lohnerhöhungen und nicht vorhersehbare Bauerschwernisse (z.B. unerwartetes Auftreten von Grundwasser udgl.) zurückzuführen sei, die der Rekurswerber nicht zu verantworten hätte. Allfällige Planungsfehler des Rekurswerbers konnte aber der Kläger, der über kein besonderes Fachwissen auf dem Gebiete des Bauwesens verfügt, nicht erkennen, soferne er nicht über deren Vorhandensein bei der vorgenannten Besprechung von F* aufgeklärt worden sein sollte. Sollte hingegen bei dieser Unterredung, wie der Kläger behauptet, F* nur geringfügige Abstriche vom Rechnungsbetrag gemacht und eine Kreditbeschaffung angeboten haben, wird das Erstgericht davon auszugehen haben, daß der Kläger von allfälligen Planungsfehlern des Rekurswerbers erst durch das im Rechtsstreit 17 Cg 507/70 des Erstgerichtes eingeholte Sachverständigengutachten erfahren hat, dessen Zustellung an seinen Rechtsvertreter am 5. Juni 1972 verfügt wurde, es sei denn, daß der Rekurswerber Umstände dartut und unter Beweis stellt, die auf eine frühere Kenntnis des Klägers schließen lassen. Ob hingegen der Kläger bei der vorgenannten Unterredung die Rechnung des F* als richtig anerkannt hat, ist für die Frage der Verjährung des aus allfälligen Planungsfehlern des Rekurswerbers resultierenden Schadenersatzanspruches des Klägers ohne Bedeutung. Der Umstand, daß der Kläger bereits früher über das nunmehr behauptete Verschulden des Rekurswerbers Nachforschungen hätte anstellen können, ist für den Beginn der Verjährungsfrist ohne Bedeutung, weil die bloße Möglichkeit der Ermittlung der einschlägigen Tatsachen im Sinne des Paragraph 1489, ABGB deren Bekanntsein nicht zu ersetzen vermag (ZVR 1960/129). Außerdem hätten solche Nachforschungen ein Sachverständigengutachten erfordert, das ohnedies in der Rechtesache 17 Cg 507/70 des Erstgerichtes eingeholt werden mußte. Auch die in diesem Rechtsstreit erfolgte Streitverkündung des Klägers an den Rekurswerber ist für den Beginn der Verjährungsfrist ohne Bedeutung, weil der dort verklagte Kläger weiterhin die Klagsforderung bestritt und nur für den Fall seines Unterliegens Schadenersatzansprüche gegen den Rekurswerber in Aussicht stellte. In dem vorbereitenden Schriftsatz ON 7 hielt der nunmehrige Kläger ebenfalls seine Bestreitung der Klagsforderung aufrecht.
Für die Frage der Verjährung des vom Kläger auf die vereinbarungswidrige Vergabe des Bauauftrages gestützten Schadenersatzanspruches (Einbaukosten des Öltanks) ist hingegen von Bedeutung, wann der Kläger erstmals davon erfuhr, daß der Rekurswerber die ihm erteilten Aufträge (kostenlosen Einbau des Öltanks durch F*) nicht beachtet hat. Der Kläger behauptet, hievon erst im Zuge des Rechtsstreites 17 Cg 507/70 des Erstgerichtes Kenntnis erlangt zu haben.
Über den genauen Zeitpunkt und den Inhalt des zwischen dem Kläger und F* geführten Gespräches enthält das Ersturteil nur völlig unzureichende Feststellungen, dem auch nicht entnommen werden kann, wann der Kläger erstmals von der vereinbarungswidrigen Vergabe des Bauauftrages durch den Rekurswerber Kenntnis erlangt hat. Mit Recht erachtete daher das Berufungsgericht die gegenständliche Rechtssache nicht für spruchreif. Das Erstgericht wird im zweiten Rechtsgang sein Verfahren im Sinne der vorangehenden Darlegungen zu ergänzen haben. Sollte sich hiebei herausstellen, daß die Klage nach Verstreichen der Verjährungsfrist eingebracht wurde, so wird das Erstgericht noch zu prüfen haben, ob durch die zwischen den Streitteilen vor der Klagserhebung geführten Vergleichsverhandlungen der Ablauf der Verjährungsfrist gehemmt wurde. Hiebei wird davon auszugehen sein, daß die Einrede der Verjährung erst dann mit Erfolg erhoben werden kann, wenn der Geschädigte nach dem Scheitern der Vergleichsverhandlungen nicht innerhalb einer angemessenen, in der Regel nur kurz zu bemessenden Frist die Verjährung durch Klagserhebung unterbrochen hat (SZ 31/31, 38/72, ZVR 1970/39 u.a.m.).
Dem Rekurs des Beklagten war somit nicht Folge zu geben.
Der Kostenvorbehalt stützt sich auf § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt stützt sich auf Paragraph 52, ZPO.