Rechtssatz RS0034459
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0034459
Entscheidungsdatum
24.02.2026
Rechtssatz
Die bloße Möglichkeit der Kenntnis der Person des Beschädigers vermag die Kenntnis im Rahmen des § 1489 ABGB nicht zu ersetzen. Die Teilnahme des Vertreters der geschädigten Partei als Privatbeteiligtenvertreter an der Hauptverhandlung gegen den Schädiger und die dadurch erfolgte Kenntnis von Schaden und Schädiger kann nicht der Kenntnis durch den Beschädigten selbst gleichgehalten werden.Die bloße Möglichkeit der Kenntnis der Person des Beschädigers vermag die Kenntnis im Rahmen des Paragraph 1489, ABGB nicht zu ersetzen. Die Teilnahme des Vertreters der geschädigten Partei als Privatbeteiligtenvertreter an der Hauptverhandlung gegen den Schädiger und die dadurch erfolgte Kenntnis von Schaden und Schädiger kann nicht der Kenntnis durch den Beschädigten selbst gleichgehalten werden.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 98/56
Entscheidungstext OGH 07.03.1956 1 Ob 98/56
Veröff: JBl 1956,505 = ZVR 1956/127 S 174
- 7 Ob 315/57
Entscheidungstext OGH 03.07.1957 7 Ob 315/57
nur: Die bloße Möglichkeit der Kenntnis der Person des Beschädigers vermag die Kenntnis im Rahmen des § 1489 ABGB nicht zu ersetzen. (T1) Veröff: EvBl 1957/314 S 489
- 2 Ob 11/71
Entscheidungstext OGH 08.07.1971 2 Ob 11/71
Vgl aber; nur T1: Beisatz: Kann der Verletzte auf Grund der ihm bekannten Umstände zumutbarerweise ohne nennenswerte Mühe Name und Anschrift des Ersatzpflichtigen in Erfahrung bringen, so gilt die Kenntnisnahme als in dem Zeitpunkt erlangt, in welchem sie dem Berechtigten bei einer entsprechenden Erkundigung zuteil geworden wäre. (T2) Veröff: EvBl 1972/87 S 155 = SZ 44/115
- 7 Ob 518/76
Entscheidungstext OGH 12.02.1976 7 Ob 518/76
nur T1
- 3 Ob 694/82
Entscheidungstext OGH 09.03.1983 3 Ob 694/82
nur T1
- 6 Ob 675/88
Entscheidungstext OGH 24.11.1988 6 Ob 675/88
nur T1
- 1 Ob 614/93
Entscheidungstext OGH 19.04.1994 1 Ob 614/93
Auch; nur T1
- 5 Ob 2339/96y
Entscheidungstext OGH 12.11.1996 5 Ob 2339/96y
Vgl auch; Beisatz: Der Umstand, daß sich die Klägerin dem Strafverfahren gegen den Beklagten nicht als Privatbeteiligte anschloß und sie daher keine unmittelbaren Informationen über den Fortgang des Strafverfahrens hatte, bewirkt für sich allein kein Hinausschieben des Beginns der Verjährungsfrist bis zum Ende des Strafverfahrens oder gar bis zum Vorliegen der schriftlichen Urteilsausfertigung. (T3) Veröff: SZ 69/251
- 2 Ob 180/00k
Entscheidungstext OGH 16.05.2001 2 Ob 180/00k
Vgl aber; Beis wie T2; Veröff: SZ 74/89
- 3 Ob 9/14s
Entscheidungstext OGH 21.05.2014 3 Ob 9/14s
Auch; Beis wie T1
- 7 Ob 12/17s
Entscheidungstext OGH 17.05.2017 7 Ob 12/17s
Auch
- 7 Ob 77/17z
Entscheidungstext OGH 27.09.2017 7 Ob 77/17z
Auch; Beisatz: Hier: Ein nach § 332 ASVG auf den Sozialversicherungsträger übergegangener Schadenersatzanspruch wegen eines ärztlichen Kunstfehlers. (T4)
- 3 Ob 65/17f
Entscheidungstext OGH 25.10.2017 3 Ob 65/17f
Auch; Beis wie T3
- 3 Ob 33/20d
Entscheidungstext OGH 08.04.2020 3 Ob 33/20d
nur T1
- 1 Ob 121/20f
Entscheidungstext OGH 23.09.2020 1 Ob 121/20f
nur T1
- 5 Ob 188/20p
Entscheidungstext OGH 04.02.2021 5 Ob 188/20p
Vgl
- 6 Ob 92/21d
Entscheidungstext OGH 06.08.2021 6 Ob 92/21d
Vgl; nur T1; Beis wie T2
- 4 Ob 156/24f
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 22.07.2025 4 Ob 156/24f
Beisatz: Inwieweit sich aus einer Anklageschrift „gesicherte Verfahrensergebnisse“ für einen zivilrechtlichen Anspruch ergeben, kann nur im Einzelfall beurteilt werden. Dass die Anklageschrift, die sich für den Ersatzanspruch der Klägerin auf eine komplexe Indizienkette stützt, die Verjährungsfrist nicht in Gang setzt, begründet keine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung. (T5)
- 6 Ob 27/26b
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 24.02.2026 6 Ob 27/26b
Beisatz wie T1; Beisatz wie T2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0034459
Zuletzt aktualisiert am
19.03.2026
Dokumentnummer
JJR_19560307_OGH0002_0010OB00098_5600000_001