[6] Die nur gegen den Zuspruch dieses Teilbegehrens gerichtete außerordentliche Revision des Beklagten zeigt keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO auf:Die nur gegen den Zuspruch dieses Teilbegehrens gerichtete außerordentliche Revision des Beklagten zeigt keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO auf:
[7] 1. Die dreijährige Verjährungsfrist des § 1489 Satz 1 ABGB beginnt zu laufen, wenn dem Geschädigten der Sachverhalt soweit bekannt ist, dass er mit Aussicht auf Erfolg klagen kann, er also in der Lage ist, das zur Begründung seines Ersatzanspruchs erforderliche Sachvorbringen konkret zu erstatten (1 Ob 121/18b ErwGr 1.; RS0034524 [T14, T24, T25]). Die Kenntnis gemäß § 1489 ABGB muss den ganzen anspruchsbegründenden Sachverhalt umfassen (vgl RS0034951 [T1, T2, T4 bis T7]). Der anspruchsbegründende Sachverhalt muss dem Geschädigten dabei nicht in allen Einzelheiten, aber doch so weit bekannt sein, dass er in der Lage ist, eine Klage mit Aussicht auf Erfolg zu führen (RS0034524). Bloße Mutmaßungen genügen nicht (9 Ob 40/21d ErwGr III.3.; vgl RS0034524 [T6, T18]).1. Die dreijährige Verjährungsfrist des Paragraph 1489, Satz 1 ABGB beginnt zu laufen, wenn dem Geschädigten der Sachverhalt soweit bekannt ist, dass er mit Aussicht auf Erfolg klagen kann, er also in der Lage ist, das zur Begründung seines Ersatzanspruchs erforderliche Sachvorbringen konkret zu erstatten (1 Ob 121/18b ErwGr 1.; RS0034524 [T14, T24, T25]). Die Kenntnis gemäß Paragraph 1489, ABGB muss den ganzen anspruchsbegründenden Sachverhalt umfassen vergleiche RS0034951 [T1, T2, T4 bis T7]). Der anspruchsbegründende Sachverhalt muss dem Geschädigten dabei nicht in allen Einzelheiten, aber doch so weit bekannt sein, dass er in der Lage ist, eine Klage mit Aussicht auf Erfolg zu führen (RS0034524). Bloße Mutmaßungen genügen nicht (9 Ob 40/21d ErwGr römisch drei.3.; vergleiche RS0034524 [T6, T18]).
[8] Die bloße Möglichkeit der Ermittlung einschlägiger Tatsachen vermag ihre Kenntnis nicht zu ersetzen (RS0034459 [T1]). Der Geschädigte darf sich aber auch nicht rein passiv verhalten und es darauf ankommen lassen, dass er von die Ersatzpflicht begründenden Umständen eines Tages zufällig Kenntnis erhält (RS0065360 [T3]; RS0034459 [T2]). Die Kenntnis gilt schon in dem Zeitpunkt als erlangt, in dem sie dem Geschädigten bei angemessener Erkundigung zuteil geworden wäre, wenn er sie ohne nennenswerte Mühe in Erfahrung bringen hätte können (4 Ob 96/20a ErwGr 2.3.; RS0034327 [T1]).
[9] Wer die Verjährung einwendet, hat die dafür maßgeblichen Tatsachen – einschließlich einer Verletzung von Erkundigungsobliegenheiten – deutlich vorzubringen und zu beweisen (8 Ob 50/25y ErwGr 1.2.; vgl 4 Ob 96/20a ErwGr 2.7.; RS0034456 [T3, T4, T5]).Wer die Verjährung einwendet, hat die dafür maßgeblichen Tatsachen – einschließlich einer Verletzung von Erkundigungsobliegenheiten – deutlich vorzubringen und zu beweisen (8 Ob 50/25y ErwGr 1.2.; vergleiche 4 Ob 96/20a ErwGr 2.7.; RS0034456 [T3, T4, T5]).
[10] Ab wann eine die Verjährungsfrist auslösende Kenntnis der dafür maßgeblichen Tatsachen anzunehmen ist, ist stets von den besonderen Umständen des Einzelfalls abhängig (5 Ob 102/21t ErwGr 5.; RS0113916 [T1, T5]), sodass diese Beurteilung in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 ZPO aufwirft. Ab wann eine die Verjährungsfrist auslösende Kenntnis der dafür maßgeblichen Tatsachen anzunehmen ist, ist stets von den besonderen Umständen des Einzelfalls abhängig (5 Ob 102/21t ErwGr 5.; RS0113916 [T1, T5]), sodass diese Beurteilung in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, ZPO aufwirft.
[11] 2. Nach den Feststellungen kam es dem Beklagten bei der Kündigung darauf an, seine Schwester vom Konkurrenzverbot zu befreien und ihr so die Möglichkeit zu eröffnen, sich für das damals im Vorgründungsstadium befindliche Konkurrenzunternehmen zu engagieren. Der Vertreter der Klägerinnen erfuhr noch im Jahr 2020 von dieser Kündigung. Er glaubte bereits zum Zeitpunkt, als er von der Kündigung erfuhr, dass diese nur erfolgt war, um das Wettbewerbsverbot zu umgehen.
[12] 3. Das Berufungsgericht war der Ansicht, in diesem Glauben des Vertreters der Klägerinnen sei zu diesem Zeitpunkt eine bloße Mutmaßung zu sehen, die die Verjährungsfrist noch nicht ausgelöst habe. Dem Beklagten werde von den Klägerinnen auch nicht die Befreiung der Schwester vom Wettbewerbsverbot vorgeworfen, sondern die Förderung des Konkurrenzunternehmens. Der Verjährungseinwand sei daher nicht stichhaltig.
[13] Diese Beurteilung bedarf keiner Korrektur im Einzelfall durch den Obersten Gerichtshof. Gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, der hier verfahrensgegenständliche Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot habe die unmittelbare oder mittelbare Förderung eines Konkurrenzunternehmens durch den Beklagten auf sonstige Weise durch Rat und Tat erfordert, führt die Revision keine zugkräftigen Argumente ins Treffen. Es wurde bereits erörtert, dass die Kenntnis gemäß § 1489 ABGB den ganzen anspruchsbegründenden Sachverhalt umfassen muss. Aufgrund welcher festgestellter oder behaupteter Umstände die Klägerinnen mehr als drei Jahre vor Klagseinbringung Kenntnis davon erlangten oder bei angemessener Erkundigung erlangen hätten können, dass der Beklagte durch die Kündigung der Schwester das Konkurrenzunternehmen förderte, legt die Revision ebenfalls nicht dar. Damit versäumt es die Revision, eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 ZPO aufzuzeigen.Diese Beurteilung bedarf keiner Korrektur im Einzelfall durch den Obersten Gerichtshof. Gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, der hier verfahrensgegenständliche Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot habe die unmittelbare oder mittelbare Förderung eines Konkurrenzunternehmens durch den Beklagten auf sonstige Weise durch Rat und Tat erfordert, führt die Revision keine zugkräftigen Argumente ins Treffen. Es wurde bereits erörtert, dass die Kenntnis gemäß Paragraph 1489, ABGB den ganzen anspruchsbegründenden Sachverhalt umfassen muss. Aufgrund welcher festgestellter oder behaupteter Umstände die Klägerinnen mehr als drei Jahre vor Klagseinbringung Kenntnis davon erlangten oder bei angemessener Erkundigung erlangen hätten können, dass der Beklagte durch die Kündigung der Schwester das Konkurrenzunternehmen förderte, legt die Revision ebenfalls nicht dar. Damit versäumt es die Revision, eine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, ZPO aufzuzeigen.