Entscheidungsgründe:
Am 14. 7. 1995 ereignete sich auf der Südautobahn Richtung Wien - Villach im Gemeindegebiet Loipersdorf ein Serienauffahrunfall mit sieben beteiligten Fahrzeugen.
Die Ansprüche, die der Halter des sechsten Fahrzeuges gegen den Lenker und Halter des fünften Fahrzeuges sowie gegen dessen Haftpflichtversicherung gestellt hat (5 C 596/97b des Erstgerichtes) sind ebenso wie jene Ansprüche, die der Halter des sechsten Fahrzeuges gegen den Lenker und Halter des vierten Fahrzeuges sowie gegen dessen Haftpflichtversicherung gestellt hat (2 C 1106/98g des Erstgerichtes) sind nicht mehr revisionsgegenständlich. Im Revisionsverfahren ist nur mehr der (restliche) Anspruch des Lenkers und Halters des fünften Fahrzeuges gegen den Lenker und Halter des vierten Fahrzeuges sowie dessen Haftpflichtversicherung zu beurteilen.
Der Lenker und Halter des fünften Fahrzeuges begehrt mit seiner am 7. 8. 1998 eingebrachten Klage vom Lenker und Halter des vierten Fahrzeuges und seiner Haftpflichtversicherung S 64.333,34 als restlichen Schadenersatz. Der Lenker des vierten Fahrzeuges habe "zu seinem Fahrzeug einen zu geringen Sicherheitsabstand" eingehalten (2 C 1498/98d des Erstgerichtes).
In der mündlichen Streitverhandlung vom 17. 9. 1998 wurden sämtliche (im Spruch genannten) Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden. Der zu 2 C 1498/98d des Erstgerichtes beklagte Lenker und Halter des vierten Fahrzeuges sowie dessen Haftpflichtversicherer wendeten Verjährung des geltend gemachten Anspruches ein.
Der Kläger replizierte hierauf, dass er erst am 14. 9. 1995 vom Ursachenzusammenhang Kenntnis erlangt habe. Am Tage des Unfalls sei er nicht in der Lage gewesen, die notwendigen Daten der Beteiligten aufzunehmen. Im Rahmen von Vergleichsgesprächen sei auf die Verjährungseinrede verzichtet worden.
Das Erstgericht wies das gegen den Lenker und Halter des vierten Fahrzeuges sowie dessen Haftpflichtversicherer gerichtete Begehren des Lenkers und Halters des fünften Fahrzeuges ab. Es ging dabei im Wesentlichen von nachstehenden Feststellungen aus:
Die unfallsbeteiligten Fahrzeuge fuhren mit einer Geschwindigkeit von 80 bis 100 km/h auf dem zweiten linken Fahrstreifen. Der Lenker des vierten Fahrzeuges hielt einen Tiefenabstand von 10 bis 15 m zu dem vor ihm fahrenden Fahrzeug und fuhr auf dieses mit einer Kollisionsgeschwindigkeit von mindestens 55 km/h auf. Dadurch ergab sich für ihn eine Fehlbremsstrecke von rund 23 m, welche ident ist mit der Strecke, um die der Bremsweg für den nachfolgenden Lenker des fünften Fahrzeuges verkürzt wurde. Dieser reagierte zwar sofort auf das Aufleuchten der Bremslichter, konnte aber eine Kollision nicht vermeiden, weshalb er ebenfalls mit etwa 55 km/h auf das vierte Fahrzeug auffuhr. Wäre der Lenker des vierten Fahrzeuges nicht auf den vor ihm fahrenden PKW aufgefahren, wäre es nicht zum Auffahrunfall zwischen dem vierten und fünften Fahrzeug gekommen.
Am Unfallstag wurde von dem Gendarmeriebeamten die Daten der beteiligten Personen sowie eine kurze Unfallversion aufgenommen. Der Lenker des fünften Fahrzeuges wusste, auf welches Auto er aufgefahren war, achtete aber nicht auf das Kennzeichen und erkundigte sich auch nicht bei der Polizei nach den Daten der Beteiligten. Die Daten wurden von seiner Rechtsschutzversicherung innerhalb der ersten Woche nach dem Unfall besorgt. Der Lenker des fünften Fahrzeuges befand sich nach dem Unfall vier oder fünf Tage im Krankenstand zu Hause.
Am 6. 3. 1997 schloss sich der Lenker des fünften Fahrzeuges vorerst mit S 1.000 als "Teilschadenersatzbetrag" dem Strafverfahren gegen den Lenker des vierten Fahrzeuges als Privatbeteiligter an, ohne diesen Anspruch zu spezifizieren (AS 223 verso des Aktes 3 U 285/97p des Erstgerichtes.
Mit Klage vom 28. 4. 1997 (2 C 949/97t des Erstgerichts) machte der nunmehrige Kläger und Lenker des fünften Fahrzeuges gegen den Lenker des vierten Fahrzeuges und dessen Haftpflichtversicherung zunächst ein Drittel seines Schadenersatzanspruches (Sachschaden) von insgesamt S 96.500 in Höhe von S 32.166,66 geltend. Gegen den erlassenen Zahlungsbefehl erhob nur der erstbeklagte Lenker des vierten Fahrzeuges Einspruch; dessen Haftpflichtversicherer ließ den Zahlungsbefehl in Rechtskraft erwachsen. In der Streitverhandlung vom 2. 7. 1997 trat Ruhen des Verfahrens ein. Die geltend gemachte Forderung wurde bezahlt.
In der Hauptverhandlung vom 8. 6. 1998 präzisierte der nunmehrige Kläger, dass er sich hinsichtlich eines Betrages von S 1.000 an Schmerzengeld dem Strafverfahren als Privatbeteiligter anschließe (Strafakt AS 317). In dieser Verhandlung wurde der Freispruch über den Lenker des vierten Fahrzeuges verkündet.
Rechtlich erörterte das Erstgericht, dass die Verjährungsfrist mit dem Unfalltag zu laufen begonnen habe und daher im Juli 1998 abgelaufen sei. Durch den Privatbeteiligtenanschluss sei die Verjährungsfrist zwar unterbrochen worden, doch könne sich die Unterbrechungswirkung aufgrund der im April 1997 erfolgten Teileinklagung nicht mehr auf die gegenständlichen Klage beziehen. Diese sei nach Ablauf der Verjährungsfrist eingebracht worden.
Das vom Kläger angerufene Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil und sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei.
Nach den Feststellungen des Erstgerichtes habe die Rechtsschutzversicherung des Klägers noch während seines Krankenstandes von den Unfallsdaten Kenntnis erlangt. Die Daten seien auch von den erhebenden Gendarmeriebeamten aufgenommen worden. Es sei ohne Belang, dass die Anzeige erst am 14. 9. 1995 bei der Rechtsschutzversicherung eingelangt sei, weil der Kläger bereits zu einem früheren Zeitpunkt Kenntnis von den wesentlichen Daten gehabt habe. Für ihn habe die Möglichkeit bestanden, durch einen bloßen Anruf bei seiner Versicherung ebenfalls früher Kenntnis von den Unfallsdaten zu erlangen. Ihm werde die Kenntnis zu jenem Zeitpunkt zugerechnet, ab dem seine Versicherung Kenntnis erlangt habe, weil sie im Auftrag des Klägers tätig geworden sei. Bei Verkehrsunfällen beginne die Verjährung grundsätzlich mit dem Unfallstag zu laufen, sofern keine besonderen Umstände hinsichtlich der Kenntnis von Schaden und Schädiger vorlägen. Derartige Umstände könnten etwa in Bewusstlosigkeit oder gleichzusetzenden Zuständen liegen; es sei jedoch nicht ausreichend, dass sich der geschädigte Lenker um die Unfallsdaten nicht kümmere, sondern sich auf die Einholung der Anzeige bei der Gendarmerie verlasse. Dass nicht jedes Detail des Unfallherganges festgestanden sei, hindere nicht den Beginn des Laufes der Verjährungsfrist. Der Kläger sei nämlich am Unfallsgeschehen selbst beteiligt gewesen, weshalb er nicht mehr behaupten könne, er habe keine Kenntnis vom Kausalzusammenhang der schädigenden Ereignisse gehabt. Auch Verletzungen, die eine derartige Kenntnis verhindert oder eingeschränkt hätten, seien nicht behauptet worden. Er könne nicht solange zuwarten, bis er alle Beweismittel gesammelt habe, die sein Prozessrisiko auf ein Minimum reduzierten (JBl 1987, 450) bzw bis er die Gewissheit zu haben glaube, den Prozess zu gewinnen (SZ 40/40; HS 19037; ecolex 1994; 537 RdW 1996; 470). Notwendig sei nur ein Grad an Gewissheit, der die Aufstellung von Sachverhaltsbehauptungen zulasse, was von einem am Unfallgeschehen beteiligten Fahrzeughalter mangels Vorliegens von die Wahrnehmungs- oder Wiedergabefähigkeit beeinträchtigten Verletzungen erwartet werden könne. Auch die Ausführungen des Erstgerichtes über die Unterbrechungswirkung durch Anschlusserklärung als Privatbeteiligter am Strafverfahren träfen zu. Gemäß § 1497 ABGB trete eine Unterbrechung der Verjährungsfrist nur dann ein, wenn der Schädiger vom Berechtigten "belangt und die Klage gehörig fortgesetzt werde". Leistungsklagen unterbrächen die Verjährung bezüglich des eingeklagten Anspruchs, Teilklagen nur bezüglich des geltend gemachten Bestandteils an der Forderung (SZ 51/122; SZ 56/157; EvBl 1963/267). Die Klage unterbreche die Verjährung nur in der Höhe des konkret geltend gemachten Anspruches, nicht schlechthin dem Grunde nach. Einer Klageerweiterung auf den vollen Betrag nach Ablauf der Verjährungsfrist stehe die Verjährungseinrede entgegen (SZ 51/122; SZ 56/157). Ein Schmerzengeldbegehren ohne ziffernmäßige Bestimmung habe keine Unterbrechungswirkung (EvBl 1974/110). Zwar unterbreche die Geltendmachung eines Anspruches im Anschlussverfahren des Strafprozesses die Verjährung (SZ 29/72; SZ 43/23; ZVR 1958/257), wobei eine zifferenmäßige Geltendmachung des Anspruches nicht unbedingt notwendig sei; dies gelte aber dann nicht, wenn schon eine zivilrechtliche Leistungsklage eingebracht werden könne. In diesem Fall sei eine Bezifferung notwendig (ZVR 1985/129; Huber, Verjährungsunterbrechung durch Privatbeteiligung? NZ 1985, 163). Straf- und Zivilverfahren seien auch als Einheit zu werten, weshalb für das weitere Vorgehen des Geschädigten die Grundsätze der gehörigen Fortsetzung zur Anwendung kämen. Aus dieser Einheit ergebe sich, dass kein Grund ersichtlich sei, warum nicht auch die sonstigen Grundsätze des "Belangens" im Sinne des § 1497 ABGB auf die Prüfung der Frage der Unterbrechung der Verjährungsfrist anzuwenden sein sollten. Dies gelte insbesondere für die Tatsache, dass die Geltendmachung eines bestimmten Betrages nicht schlechthin jegliche Verjährung unterbeche, sondern nur hinsichtlich der geltend gemachten Ansprüche. Soweit eine Bestimmung des ziffernmäßigen Begehrens bereits möglich sei, könne eine Unterbrechung der Verjährung nur insoweit stattfinden, als in dieser "Einheit" des Straf- und ersten Zivilprozesses bestimmte Ansprüche geltend gemacht worden seien. Für ein darüber hinausgehendes Begehren könne der Kläger nicht bessergestellt werden als sonstige Schadenersatzberechtigte in einem Zivilprozess. Stelle er daher mit weiteren Klagen weitere Ansprüche, so seien diese nicht von der ursprünglichen Unterbrechungswirkung der Anschlusserklärung im Strafprozess umfasst; er müsse diese innerhalb der ursprüglichen Verjährungsfrist geltend machen.Nach den Feststellungen des Erstgerichtes habe die Rechtsschutzversicherung des Klägers noch während seines Krankenstandes von den Unfallsdaten Kenntnis erlangt. Die Daten seien auch von den erhebenden Gendarmeriebeamten aufgenommen worden. Es sei ohne Belang, dass die Anzeige erst am 14. 9. 1995 bei der Rechtsschutzversicherung eingelangt sei, weil der Kläger bereits zu einem früheren Zeitpunkt Kenntnis von den wesentlichen Daten gehabt habe. Für ihn habe die Möglichkeit bestanden, durch einen bloßen Anruf bei seiner Versicherung ebenfalls früher Kenntnis von den Unfallsdaten zu erlangen. Ihm werde die Kenntnis zu jenem Zeitpunkt zugerechnet, ab dem seine Versicherung Kenntnis erlangt habe, weil sie im Auftrag des Klägers tätig geworden sei. Bei Verkehrsunfällen beginne die Verjährung grundsätzlich mit dem Unfallstag zu laufen, sofern keine besonderen Umstände hinsichtlich der Kenntnis von Schaden und Schädiger vorlägen. Derartige Umstände könnten etwa in Bewusstlosigkeit oder gleichzusetzenden Zuständen liegen; es sei jedoch nicht ausreichend, dass sich der geschädigte Lenker um die Unfallsdaten nicht kümmere, sondern sich auf die Einholung der Anzeige bei der Gendarmerie verlasse. Dass nicht jedes Detail des Unfallherganges festgestanden sei, hindere nicht den Beginn des Laufes der Verjährungsfrist. Der Kläger sei nämlich am Unfallsgeschehen selbst beteiligt gewesen, weshalb er nicht mehr behaupten könne, er habe keine Kenntnis vom Kausalzusammenhang der schädigenden Ereignisse gehabt. Auch Verletzungen, die eine derartige Kenntnis verhindert oder eingeschränkt hätten, seien nicht behauptet worden. Er könne nicht solange zuwarten, bis er alle Beweismittel gesammelt habe, die sein Prozessrisiko auf ein Minimum reduzierten (JBl 1987, 450) bzw bis er die Gewissheit zu haben glaube, den Prozess zu gewinnen (SZ 40/40; HS 19037; ecolex 1994; 537 RdW 1996; 470). Notwendig sei nur ein Grad an Gewissheit, der die Aufstellung von Sachverhaltsbehauptungen zulasse, was von einem am Unfallgeschehen beteiligten Fahrzeughalter mangels Vorliegens von die Wahrnehmungs- oder Wiedergabefähigkeit beeinträchtigten Verletzungen erwartet werden könne. Auch die Ausführungen des Erstgerichtes über die Unterbrechungswirkung durch Anschlusserklärung als Privatbeteiligter am Strafverfahren träfen zu. Gemäß Paragraph 1497, ABGB trete eine Unterbrechung der Verjährungsfrist nur dann ein, wenn der Schädiger vom Berechtigten "belangt und die Klage gehörig fortgesetzt werde". Leistungsklagen unterbrächen die Verjährung bezüglich des eingeklagten Anspruchs, Teilklagen nur bezüglich des geltend gemachten Bestandteils an der Forderung (SZ 51/122; SZ 56/157; EvBl 1963/267). Die Klage unterbreche die Verjährung nur in der Höhe des konkret geltend gemachten Anspruches, nicht schlechthin dem Grunde nach. Einer Klageerweiterung auf den vollen Betrag nach Ablauf der Verjährungsfrist stehe die Verjährungseinrede entgegen (SZ 51/122; SZ 56/157). Ein Schmerzengeldbegehren ohne ziffernmäßige Bestimmung habe keine Unterbrechungswirkung (EvBl 1974/110). Zwar unterbreche die Geltendmachung eines Anspruches im Anschlussverfahren des Strafprozesses die Verjährung (SZ 29/72; SZ 43/23; ZVR 1958/257), wobei eine zifferenmäßige Geltendmachung des Anspruches nicht unbedingt notwendig sei; dies gelte aber dann nicht, wenn schon eine zivilrechtliche Leistungsklage eingebracht werden könne. In diesem Fall sei eine Bezifferung notwendig (ZVR 1985/129; Huber, Verjährungsunterbrechung durch Privatbeteiligung? NZ 1985, 163). Straf- und Zivilverfahren seien auch als Einheit zu werten, weshalb für das weitere Vorgehen des Geschädigten die Grundsätze der gehörigen Fortsetzung zur Anwendung kämen. Aus dieser Einheit ergebe sich, dass kein Grund ersichtlich sei, warum nicht auch die sonstigen Grundsätze des "Belangens" im Sinne des Paragraph 1497, ABGB auf die Prüfung der Frage der Unterbrechung der Verjährungsfrist anzuwenden sein sollten. Dies gelte insbesondere für die Tatsache, dass die Geltendmachung eines bestimmten Betrages nicht schlechthin jegliche Verjährung unterbeche, sondern nur hinsichtlich der geltend gemachten Ansprüche. Soweit eine Bestimmung des ziffernmäßigen Begehrens bereits möglich sei, könne eine Unterbrechung der Verjährung nur insoweit stattfinden, als in dieser "Einheit" des Straf- und ersten Zivilprozesses bestimmte Ansprüche geltend gemacht worden seien. Für ein darüber hinausgehendes Begehren könne der Kläger nicht bessergestellt werden als sonstige Schadenersatzberechtigte in einem Zivilprozess. Stelle er daher mit weiteren Klagen weitere Ansprüche, so seien diese nicht von der ursprünglichen Unterbrechungswirkung der Anschlusserklärung im Strafprozess umfasst; er müsse diese innerhalb der ursprüglichen Verjährungsfrist geltend machen.
Die ordentliche Revision sei zulässig, weil zur Frage der "fortdauernden" Unterbrechung der im Strafverfahren erfolgten Anschlusserklärung im Falle neuerlicher Klagen eine einheitliche Judikatur des Obersten Gerichtshofes nicht vorliege.