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Rechtssatz RS0115182×

Rechtssatz RS0115182

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0115182

Entscheidungsdatum

15.10.2024

Rechtssatz

Einer Anschlusserklärung als Privatbeteiligter im Strafverfahren kommt die Unterbrechungswirkung einer Klage im Sinn des Paragraph 1497, ABGB zu; welche sich im Fall einer möglichen Leistungsklage nach den Prinzipien der Unterbrechungswirkung einer Teilklage nur auf den ziffernmäßig bestimmten Betrag bezieht, hinsichtlich dessen der Anschluss als Privatbeteiligter erklärt wurde, weil auch eine Klage ein bestimmtes Begehren zu enthalten hat und der Schuldner eben nur in diesem Umfang "gerichtlich belangt wird", als dieses Begehren gegen ihn erhoben wird.

Nichts anderes kann aber bei der Anschlusserklärung als Privatbeteiligter gelten, weil nur durch die konkrete Angabe des ziffernmäßigen Betrages die "Warnfunktion" durch das gerichtliche Belangen erfüllt wird.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 180/00k
    Entscheidungstext OGH 16.05.2001 2 Ob 180/00k
    Veröff: SZ 74/89
  • 2 Ob 271/00t
    Entscheidungstext OGH 28.06.2001 2 Ob 271/00t
    Auch
  • 2 Ob 186/01v
    Entscheidungstext OGH 09.08.2001 2 Ob 186/01v
    Auch
  • 1 Ob 28/18a
    Entscheidungstext OGH 27.02.2018 1 Ob 28/18a
    Vgl auch; Beisatz: Für die Unterbrechung der Verjährung reicht, dass der Kläger die klagsgegenständlichen Ansprüche innerhalb der dreijährigen Verjährungsfrist ausreichend konkretisiert und individualisiert im Strafverfahren als Privatbeteiligter geltend macht. (T1); Beisatz: Eine "Verständigung" des Schädigers ist nicht erforderlich, um die Unterbrechungswirkung auszulösen. (T2)
  • 1 Ob 32/18i
    Entscheidungstext OGH 21.03.2018 1 Ob 32/18i
    Vgl auch; Beis wie T1; Beis wie T2
  • 1 Ob 36/18b
    Entscheidungstext OGH 21.03.2018 1 Ob 36/18b
    Auch; Beis wie T1; Beis wie T2; Beisatz: Da ein zivilrechtlicher Anspruch auch im Strafverfahren im Wege der Privatbeteiligung geltend gemacht werden kann, kommt dieser Erklärung grundsätzlich verjährungsunterbrechende Wirkung zu. (T3)
  • 6 Ob 68/18w
    Entscheidungstext OGH 26.04.2018 6 Ob 68/18w
    Auch
  • 2 Ob 152/24b
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 15.10.2024 2 Ob 152/24b
    vgl; nur: Was die Verjährung des Schadenersatzanspruchs betrifft, hat der Anschluss als Privatbeteiligter im Strafverfahren die gleichen rechtlichen Wirkungen wie eine Klage. Die Unterbrechungswirkung nach § 1497 beschränkt sich allerdings auf den im Strafverfahren tatsächlich geltend gemachten Anspruch. (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115182

Im RIS seit

15.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2025

Dokumentnummer

JJR_20010516_OGH0002_0020OB00180_00K0000_002