Rechtssatz RS0115182
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0115182
Entscheidungsdatum
15.10.2024
Rechtssatz
Einer Anschlusserklärung als Privatbeteiligter im Strafverfahren kommt die Unterbrechungswirkung einer Klage im Sinn des § 1497 ABGB zu; welche sich im Fall einer möglichen Leistungsklage nach den Prinzipien der Unterbrechungswirkung einer Teilklage nur auf den ziffernmäßig bestimmten Betrag bezieht, hinsichtlich dessen der Anschluss als Privatbeteiligter erklärt wurde, weil auch eine Klage ein bestimmtes Begehren zu enthalten hat und der Schuldner eben nur in diesem Umfang "gerichtlich belangt wird", als dieses Begehren gegen ihn erhoben wird.Einer Anschlusserklärung als Privatbeteiligter im Strafverfahren kommt die Unterbrechungswirkung einer Klage im Sinn des Paragraph 1497, ABGB zu; welche sich im Fall einer möglichen Leistungsklage nach den Prinzipien der Unterbrechungswirkung einer Teilklage nur auf den ziffernmäßig bestimmten Betrag bezieht, hinsichtlich dessen der Anschluss als Privatbeteiligter erklärt wurde, weil auch eine Klage ein bestimmtes Begehren zu enthalten hat und der Schuldner eben nur in diesem Umfang "gerichtlich belangt wird", als dieses Begehren gegen ihn erhoben wird.
Nichts anderes kann aber bei der Anschlusserklärung als Privatbeteiligter gelten, weil nur durch die konkrete Angabe des ziffernmäßigen Betrages die "Warnfunktion" durch das gerichtliche Belangen erfüllt wird.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 180/00k
Entscheidungstext OGH 16.05.2001 2 Ob 180/00k
Veröff: SZ 74/89
- 2 Ob 271/00t
Entscheidungstext OGH 28.06.2001 2 Ob 271/00t
Auch
- 2 Ob 186/01v
Entscheidungstext OGH 09.08.2001 2 Ob 186/01v
Auch
- 1 Ob 28/18a
Entscheidungstext OGH 27.02.2018 1 Ob 28/18a
Vgl auch; Beisatz: Für die Unterbrechung der Verjährung reicht, dass der Kläger die klagsgegenständlichen Ansprüche innerhalb der dreijährigen Verjährungsfrist ausreichend konkretisiert und individualisiert im Strafverfahren als Privatbeteiligter geltend macht. (T1); Beisatz: Eine "Verständigung" des Schädigers ist nicht erforderlich, um die Unterbrechungswirkung auszulösen. (T2)
- 1 Ob 32/18i
Entscheidungstext OGH 21.03.2018 1 Ob 32/18i
Vgl auch; Beis wie T1; Beis wie T2
- 1 Ob 36/18b
Entscheidungstext OGH 21.03.2018 1 Ob 36/18b
Auch; Beis wie T1; Beis wie T2; Beisatz: Da ein zivilrechtlicher Anspruch auch im Strafverfahren im Wege der Privatbeteiligung geltend gemacht werden kann, kommt dieser Erklärung grundsätzlich verjährungsunterbrechende Wirkung zu. (T3)
- 6 Ob 68/18w
Entscheidungstext OGH 26.04.2018 6 Ob 68/18w
Auch
- 2 Ob 152/24b
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 15.10.2024 2 Ob 152/24b
vgl; nur: Was die Verjährung des Schadenersatzanspruchs betrifft, hat der Anschluss als Privatbeteiligter im Strafverfahren die gleichen rechtlichen Wirkungen wie eine Klage. Die Unterbrechungswirkung nach § 1497 beschränkt sich allerdings auf den im Strafverfahren tatsächlich geltend gemachten Anspruch. (T4)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115182
Zuletzt aktualisiert am
27.01.2025
Dokumentnummer
JJR_20010516_OGH0002_0020OB00180_00K0000_002