Begründung:
Am 2. 11. 1994 ereignete sich auf der Westautobahn im Gemeindegebiet von Preßbaum ein Verkehrsunfall, an dem der vormalige Kläger Christian B***** als Lenker des PKW Suzuki mit dem Kennzeichen W ***** und der vom Erstbeklagten gelenkte LKW-Zug der A***** SpeditionsgesellschaftmbH, der bei der zweitbeklagten Partei haftpflichtversichert ist, beteiligt waren.
Christian B***** begehrte unter Zugeständnis eines 50-%igen Mitverschuldens mit seiner am 10. 6. 1998 eingebrachten Klage S 300.000,-- Schmerzensgeld, S 60.000,-- Pflegekosten, S 588.000,-- Verdienstentgang und die Feststellung der Haftung der beklagten Parteien für alle kausalen zukünftigen Schäden aus dem Verkehrsunfall.
Die beklagten Parteien beantragten die Abweisung des Klagebegehrens und wandten ua. Verjährung ein.
Der vormalige Kläger verstarb am 13. 12. 1998 in Polen. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes für Krakow-Srodmiescie vom 23. 6. 1999 wurde ausgesprochen, dass die Erbschaft je zur Hälfte der Ehefrau und der Tochter des Verstorbenen zufalle; die Erben setzten das Verfahren als Erst-und Zweitklägerin fort.
Über das Vermögen der vormals zweitbeklagten Partei, der Firma A***** SpeditionsGmbH, wurde mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom 8. 3. 1999, GZ 41 S 343/99 der Konkurs eröffnet, das bis daher durchgeführte Verfahren wurde betreffend die vormalige zweitbeklagte Partei mit Beschluss des Erstgerichtes vom 30. 9. 1999 für nichtig erklärt.
Das Erstgericht prüfte vorerst nur den Einwand der Verjährung, führte ein Beweisverfahren lediglich zu dieser Frage durch und gelangte zu folgenden Feststellungen:
Der vormalige Kläger wurde durch den Unfall verletzt. Er erlitt offene Schädeldachbrüche im Bereich des Scheitels und des Hinterhauptbeines rechts sowie ein Schädelhirntrauma.
Am 16. 11. 1994 erfolgte die Schadensmeldung der protokollierten Firma A***** SpeditionsGmbH an die zweitbeklagte Partei. Gegen den Erstbeklagten wurde zu 3 U 169/97b des Bezirksgerichtes Purkersdorf ein Strafverfahren wegen § 88 Abs 11 und 4 1. Fall StGB eingeleitet. Mit Schriftsatz vom 10. 4. 1995 schloss sich der vormalige Kläger, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Eichenseder, als Privatbeteiligter mit einem vorläufigen Schadensbetrag von S 1.000,-- dem Strafverfahren an. Mit Schriftsatz vom 17. 5. 1996 teilte Dr. Eichenseder die Vollmachtskündigung mit. Mitte 1996 bevollmächtigte der vormalige Kläger Rechtsanwalt Dr. Remin mit seiner Vertretung. Am 14. 8. 1996 teilte Dr. Remin dem zuständigen Referenten der Zweitbeklagten das Vertretungsverhältnis mit. Am 14. 11. 1996 fand ein Treffen mit dem Sachbearbeiter der Zweitbeklagten statt, bei welchem besprochen wurde, dass eine Begutachtung des vormaligen Klägers erfolgen sollte. Die zweitbeklagte Partei gab sodann zwei Gutachten zur Frage der Verletzungen des vormaligen Klägers in Auftrag. Am 10. 2. 1997 trat Dr. Remin erneut mit dem Sachbearbeiter der zweitbeklagten Partei in Kontakt, anlässlich dieses Treffens erklärte der Sachbearbeiter, dass vor Beendigung des Strafverfahrens keine Zahlung möglich sei, weil die Verschuldensfrage noch nicht geklärt sei. Es erfolgte keine ziffernmäßige Geltendmachung des Schadenersatzanspruches des vormaligen Klägers, dessen Vertreter teilte lediglich einmal telefonisch mit, dass sich dieser auf mehrere Millionen Schilling belaufen würde.Am 16. 11. 1994 erfolgte die Schadensmeldung der protokollierten Firma A***** SpeditionsGmbH an die zweitbeklagte Partei. Gegen den Erstbeklagten wurde zu 3 U 169/97b des Bezirksgerichtes Purkersdorf ein Strafverfahren wegen Paragraph 88, Absatz 11 und 4 1. Fall StGB eingeleitet. Mit Schriftsatz vom 10. 4. 1995 schloss sich der vormalige Kläger, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Eichenseder, als Privatbeteiligter mit einem vorläufigen Schadensbetrag von S 1.000,-- dem Strafverfahren an. Mit Schriftsatz vom 17. 5. 1996 teilte Dr. Eichenseder die Vollmachtskündigung mit. Mitte 1996 bevollmächtigte der vormalige Kläger Rechtsanwalt Dr. Remin mit seiner Vertretung. Am 14. 8. 1996 teilte Dr. Remin dem zuständigen Referenten der Zweitbeklagten das Vertretungsverhältnis mit. Am 14. 11. 1996 fand ein Treffen mit dem Sachbearbeiter der Zweitbeklagten statt, bei welchem besprochen wurde, dass eine Begutachtung des vormaligen Klägers erfolgen sollte. Die zweitbeklagte Partei gab sodann zwei Gutachten zur Frage der Verletzungen des vormaligen Klägers in Auftrag. Am 10. 2. 1997 trat Dr. Remin erneut mit dem Sachbearbeiter der zweitbeklagten Partei in Kontakt, anlässlich dieses Treffens erklärte der Sachbearbeiter, dass vor Beendigung des Strafverfahrens keine Zahlung möglich sei, weil die Verschuldensfrage noch nicht geklärt sei. Es erfolgte keine ziffernmäßige Geltendmachung des Schadenersatzanspruches des vormaligen Klägers, dessen Vertreter teilte lediglich einmal telefonisch mit, dass sich dieser auf mehrere Millionen Schilling belaufen würde.
Am 11. 3. 1998 erfolgte eine neuerliche Kontaktaufnahme durch den Vertreter des vormaligen Klägers mit der zweitbeklagten Partei, am 12. 3. 1998 teilte ein (anderer) Sachbearbeiter mit, dass der Anspruch seiner Meinung nach verjährt sei.
In der zu AZ 3 U 169/97b des Bezirksgerichtes Purkersdorf am 27. 4. 1998 stattfindenden Hauptverhandlung wurde der Erstbeklagte wegen §§ 88 Abs 1 und 4 1. Fall StGB zu einer Geldstrafe von S 4.000,-- verurteilt. Der vormalige Kläger hatte in dieser Hauptverhandlung seinen Schadenersatzanspruch auf S 3,000.000,-- an Schmerzengeld und Verdienstentgang ausgedehnt. Mit diesen Ansprüchen wurde er auf den Zivilrechtsweg verwiesen.In der zu AZ 3 U 169/97b des Bezirksgerichtes Purkersdorf am 27. 4. 1998 stattfindenden Hauptverhandlung wurde der Erstbeklagte wegen Paragraphen 88, Absatz eins, und 4 1. Fall StGB zu einer Geldstrafe von S 4.000,-- verurteilt. Der vormalige Kläger hatte in dieser Hauptverhandlung seinen Schadenersatzanspruch auf S 3,000.000,-- an Schmerzengeld und Verdienstentgang ausgedehnt. Mit diesen Ansprüchen wurde er auf den Zivilrechtsweg verwiesen.
Am 15. 4. 1996 erfolgte die Anregung einer allfälligen Sachwalterbestellung für den vormaligen Kläger. Mit Beschluss vom 30. 5. 1996 wurde Dr. Renate Pfennigstorff zur einstweiligen Sachwalterin mit dem Wirkungskreis "Vertretung vor Ämtern, Behörden und Gerichten sowie zur Vertretung gegenüber privaten Vertragspartnern" bestellt.
Aus dem anlässlich des Sachwalterschaftsverfahrens im Oktober 1996 eingeholten Gutachten ergibt sich zusammengefasst folgendes:
Der vormalige Kläger litt diagnostisch an einem Status post Schädelhirntrauma sowie an einer chronischen Alkoholkrankheit. Darüber hinaus war ein leicht- bis mittelgradiges organisches Psychosyndrom mit Konzentrations- und Merkfähigkeitsstörungen feststellbar. Das Ausmaß der psychischen Leistungsbeeinträchtigung erreichte nicht den Grad einer geistigen Behinderung, wohl aber den einer psychischen Krankheit. Nur bei völliger Abstinenz wäre der vormalige Kläger in der Lage gewesen, all seine Angelegenheiten selbst und ohne Gefahr eines Nachteils für sich selbst zu besorgen, nicht jedoch während Zeiten stärkeren Alkoholkonsums. Bei völliger Alkoholkarenz wäre eine Stabilisierung nicht auszuschließen gewesen, sodass der vormalige Kläger dauerhaft fähig gewesen wäre, alle seine Angelegenheiten selbst ohne Gefahr eines Nachteiles für sich zu besorgen. Um das zu erreichen, wäre regelmäßige ambulante Behandlung und strikte Alkoholkarenz notwendig gewesen, dies wurde dem vormaligen Kläger vom Sachverständigen vorgeschlagen, er machte jedoch davon keinen Gebrauch.
Das Erstgericht wies das Feststellungsbegehren ab, sprach dem vormaligen Kläger S 1.000,-- samt 4 % Zinsen seit dem 10. 6. 1998 zu und wies das darüber hinausgehende Klagebegehren ab.
Rechtlich vertrat es die Ansicht, dass eine Hemmung der Verjährung gemäß § 27 Abs 2 KHVG nicht eingetreten sei, da der Schadenersatzanspruch nicht ziffernmäßig bestimmt geltend gemacht worden sei.Rechtlich vertrat es die Ansicht, dass eine Hemmung der Verjährung gemäß Paragraph 27, Absatz 2, KHVG nicht eingetreten sei, da der Schadenersatzanspruch nicht ziffernmäßig bestimmt geltend gemacht worden sei.
Auch die Bestellung eines Sachwalters für den vormaligen Kläger habe eine Hemmung der Verjährung nach § 1494 ABGB nicht ausgelöst, da weder eines Geisteskrankheit, noch eine Geistesschwäche oder Handlungsunfähigkeit des vormaligen Klägers aus dem vom Sachwalterschaftsgericht eingeholten Gutachten abgeleitet werden könne. Vielmehr ergebe sich, dass allfällige Umstände, die beim vormaligen Kläger bewirkten, dass er seine Agelegenheiten nicht ohne Gefahr für sich erledigen könne, auf übermäßigen Alkoholgenuss zurückzuführen seien und er in Zeiten der Abstinenz dazu fähig gewesen sei, seine Angelegenheiten selbst zu besorgen.Auch die Bestellung eines Sachwalters für den vormaligen Kläger habe eine Hemmung der Verjährung nach Paragraph 1494, ABGB nicht ausgelöst, da weder eines Geisteskrankheit, noch eine Geistesschwäche oder Handlungsunfähigkeit des vormaligen Klägers aus dem vom Sachwalterschaftsgericht eingeholten Gutachten abgeleitet werden könne. Vielmehr ergebe sich, dass allfällige Umstände, die beim vormaligen Kläger bewirkten, dass er seine Agelegenheiten nicht ohne Gefahr für sich erledigen könne, auf übermäßigen Alkoholgenuss zurückzuführen seien und er in Zeiten der Abstinenz dazu fähig gewesen sei, seine Angelegenheiten selbst zu besorgen.
Der Anschluss des vormaligen Klägers im Strafverfahren gegen den Erstbeklagten mit S 1.000,-- habe die Verjährung nur für jene S 1.000,-- unterbrochen, die Ausdehnung auf S 3,000.000,-- sei bereits nach Ablauf der Verjährungsfrist erfolgt und daher verspätet.
Daraus ergebe sich, dass der Klagsbetrag mit Ausnahme des Betrages von S 1.000,-- verjährt sei, weshalb auch das Feststellungsbegehren abzuweisen gewesen sei.
Das Berufungsgericht hob das Urteil zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung durch das Erstgericht auf und sprach aus, dass der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei.
Rechtlich führte das Berufungsgericht im wesentlichen aus, dass die Erhebung der Verjährungseinrede gegen Treu und Glauben verstoße, wenn die Fristversäumung auf ein Verhalten des Gegners zurückzuführen sei; ein solcher Verstoß liege insbesondere dann vor, wenn Vergleichsverhandlungen über den Ablauf der Verjährungsfrist hinaus dauerten und der Kläger dadurch veranlasst worden sei, seine Forderung nicht geltend zu machen; scheiterten derartige Verhandlungen, so sei die Replik nur dann gerechtfertigt, wenn die Klage innerhalb angemessener Frist eingebracht worden sei. Die Replik des Verstoßes gegen Treu und Glauben müsse nicht ausdrücklich erhoben werden, es genüge, wenn sich ein entsprechender Sachverhalt im Prozess ergebe. Die zweitbeklagte Partei habe mit dem Klagevertreter Vergleichsverhandlungen geführt. Einerseits habe der Referent der zweitbeklagten Partei dem Klagevertreter mitgeteilt, dass vor Beendigung des Strafverfahrens mangels Klärung der Verschuldensfrage keine Zahlung möglich sei. Gleichzeitig habe die zweitbeklagte Partei aber zwei Sachverständige mit der Begutachtung des vormaligen Klägers beauftragt. Die mit Schreiben vom 12. März 1998 erstmals ausgesprochene Ablehnung des Anspruches wegen Verjährung sei sittenwidrig, weil die Verjährung aus einem - auch im eigenen Interesse der Zweitbeklagten gelegenen - Zuwarten des Gegners mit kostenintensiver Prozessführung bis zur Beendigung eines präjudiziellen Rechtsstreites abgeleitet werde. Im eigenen Interesse der zweitbeklagten Partei sei das Zuwarten deshalb gewesen, weil deren Mitarbeiter erklärt habe, "dass vor Beendigung des Strafverfahrens keine Zahlung möglich sei, da die Verschuldensfrage des Erstbeklagten noch nicht geklärt sei". Selbst wenn man diese Verhandlungen der Streitteile nicht als Vergleichsverhandlungen sehe, verstoße es gegen die guten Sitten, wenn aus einem solchen Zuwarten des Gegners die Verjährung des Anspruches abgleitet werde; ein vergleichbarer Sachverhalt liege der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes 6 Ob 502/85 zugrunde, in dem das Zuwarten über ausdrückliches Ersuchen der beklagten Partei erfolgt sei und daher für die Dauer des Zuwartens des Klägers der Ablauf der Verjährungsfrist für den Schadenersatzanspruch gehemmt worden sei. Voraussetzung sei, dass die Klage binnen angemessener Frist nach Abschluss des Prozesses eingebracht werde. Im vorliegenden Fall sei die Klage nicht einmal 1 1/2 Monate nach Beendigung des Strafverfahrens und nicht einmal drei Monate nach Ablehnung der Ansprüche wegen Verjährung eingebracht worden, weshalb die Einrede gegen die guten Sitten verstoße und aus dem Zuwarten die Verjährung des Anspruches nicht abgeleitet werden könne.
Der Rekurs an den Obersten Gerichtshof sei zulässig, weil zu der Frage, ob das Zuwarten mit der Klagseinbringung bis zur Beendigung eines Strafverfahrens im Interesse der Haftpflichtversicherung gelegen sei und daher der daraus abgeleitete Einwand der Verjährung gegen die guten Sitten verstoße, oberstgerichtliche Rechtsprechung fehle.
Gegen diesen Beschluss richtet sich der Rekurs der beklagten Parteien wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss dahingehend abzuändern, dass der Berufung der klagenden Parteien nicht Folge gegeben werde in eventu wird beantragt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und dem Berufungsgericht die sachliche Entscheidung aufzutragen.
Die Erst- und die Zweitklägerin beantragten inihrer Rekursbeantwortung, dem Rekurs nicht Folge zu geben.