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Rechtssatz RS0115181×

Rechtssatz RS0115181

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0115181

Entscheidungsdatum

15.10.2024

Rechtssatz

Der Anschlusserklärung als Privatbeteiligter in einem Strafverfahren kommt die Unterbrechungswirkung des Paragraph 1497, ABGB nur hinsichtlich der darin tatsächlich geltend gemachten Ansprüche zu. Ist die Schadenersatzforderung bereits bezifferbar, dann muss deren Höhe auch schon in der Anschlusserklärung angegeben sein, um die Unterbrechungswirkung für die gesamte Forderung entfalten zu können. Erfolgt der Anschluss als Privatbeteiligter mit einem Schmerzensgeld von S 1.000,--, dann hat er für die Verjährung einer Schadenersatzforderung wegen Sachschäden keine Unterbrechungswirkung.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 180/00k
    Entscheidungstext OGH 16.05.2001 2 Ob 180/00k
    Veröff: SZ 74/89
  • 2 Ob 271/00t
    Entscheidungstext OGH 28.06.2001 2 Ob 271/00t
    Auch; Beisatz: Bei Geltendmachung eines Teiles eines Anspruchs innerhalb der Verjährungsfrist kann einer nach Ablauf der Verjährungsfrist vorgenommenen Erweiterung des Anspruches bezüglich des erweiterten Anspruches grundsätzlich die Verjährungseinrede entgegengehalten werden. (T1)
  • 4 Ob 193/12d
    Entscheidungstext OGH 15.01.2013 4 Ob 193/12d
    Vgl auch; Beisatz: Der Anschluss als Privatbeteiligter unterbricht die Verjährung nur gegenüber demjenigen, gegen den sich das Strafverfahren richtet und auch nur für die in der Anschlusserklärung geltend gemachten Ansprüche. (T2)
  • 2 Ob 213/15k
    Entscheidungstext OGH 25.05.2016 2 Ob 213/15k
    Auch; nur: Der Anschlusserklärung als Privatbeteiligter in einem Strafverfahren kommt die Unterbrechungswirkung des § 1497 ABGB nur hinsichtlich der darin tatsächlich geltend gemachten Ansprüche zu. Ist die Schadenersatzforderung bereits bezifferbar, dann muss deren Höhe auch schon in der Anschlusserklärung angegeben sein, um die Unterbrechungswirkung für die gesamte Forderung entfalten zu können. (T3)
  • 6 Ob 68/18w
    Entscheidungstext OGH 26.04.2018 6 Ob 68/18w
    Auch; nur T3
  • 8 Ob 28/21g
    Entscheidungstext OGH 25.01.2022 8 Ob 28/21g
    nur T3
  • 2 Ob 152/24b
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 15.10.2024 2 Ob 152/24b
    vgl; nur: Die Unterbrechungswirkung nach § 1497 ABGB beschränkt sich auf den im Strafverfahren tatsächlich geltend gemachten Anspruch. (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115181

Im RIS seit

15.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2025

Dokumentnummer

JJR_20010516_OGH0002_0020OB00180_00K0000_001