Rechtssatz RS0115181
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0115181
Entscheidungsdatum
15.10.2024
Rechtssatz
Der Anschlusserklärung als Privatbeteiligter in einem Strafverfahren kommt die Unterbrechungswirkung des § 1497 ABGB nur hinsichtlich der darin tatsächlich geltend gemachten Ansprüche zu. Ist die Schadenersatzforderung bereits bezifferbar, dann muss deren Höhe auch schon in der Anschlusserklärung angegeben sein, um die Unterbrechungswirkung für die gesamte Forderung entfalten zu können. Erfolgt der Anschluss als Privatbeteiligter mit einem Schmerzensgeld von S 1.000,--, dann hat er für die Verjährung einer Schadenersatzforderung wegen Sachschäden keine Unterbrechungswirkung.Der Anschlusserklärung als Privatbeteiligter in einem Strafverfahren kommt die Unterbrechungswirkung des Paragraph 1497, ABGB nur hinsichtlich der darin tatsächlich geltend gemachten Ansprüche zu. Ist die Schadenersatzforderung bereits bezifferbar, dann muss deren Höhe auch schon in der Anschlusserklärung angegeben sein, um die Unterbrechungswirkung für die gesamte Forderung entfalten zu können. Erfolgt der Anschluss als Privatbeteiligter mit einem Schmerzensgeld von S 1.000,--, dann hat er für die Verjährung einer Schadenersatzforderung wegen Sachschäden keine Unterbrechungswirkung.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 180/00k
Entscheidungstext OGH 16.05.2001 2 Ob 180/00k
Veröff: SZ 74/89
- 2 Ob 271/00t
Entscheidungstext OGH 28.06.2001 2 Ob 271/00t
Auch; Beisatz: Bei Geltendmachung eines Teiles eines Anspruchs innerhalb der Verjährungsfrist kann einer nach Ablauf der Verjährungsfrist vorgenommenen Erweiterung des Anspruches bezüglich des erweiterten Anspruches grundsätzlich die Verjährungseinrede entgegengehalten werden. (T1)
- 4 Ob 193/12d
Entscheidungstext OGH 15.01.2013 4 Ob 193/12d
Vgl auch; Beisatz: Der Anschluss als Privatbeteiligter unterbricht die Verjährung nur gegenüber demjenigen, gegen den sich das Strafverfahren richtet und auch nur für die in der Anschlusserklärung geltend gemachten Ansprüche. (T2)
- 2 Ob 213/15k
Entscheidungstext OGH 25.05.2016 2 Ob 213/15k
Auch; nur: Der Anschlusserklärung als Privatbeteiligter in einem Strafverfahren kommt die Unterbrechungswirkung des § 1497 ABGB nur hinsichtlich der darin tatsächlich geltend gemachten Ansprüche zu. Ist die Schadenersatzforderung bereits bezifferbar, dann muss deren Höhe auch schon in der Anschlusserklärung angegeben sein, um die Unterbrechungswirkung für die gesamte Forderung entfalten zu können. (T3)
- 6 Ob 68/18w
Entscheidungstext OGH 26.04.2018 6 Ob 68/18w
Auch; nur T3
- 8 Ob 28/21g
Entscheidungstext OGH 25.01.2022 8 Ob 28/21g
nur T3
- 2 Ob 152/24b
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 15.10.2024 2 Ob 152/24b
vgl; nur: Die Unterbrechungswirkung nach § 1497 ABGB beschränkt sich auf den im Strafverfahren tatsächlich geltend gemachten Anspruch. (T4)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115181
Zuletzt aktualisiert am
27.01.2025
Dokumentnummer
JJR_20010516_OGH0002_0020OB00180_00K0000_001