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Entscheidung 8 Ob 28/21g×

Entscheidung 8 Ob 28/21g

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0034432 Rechtssatz 30.06.1987Zivilrecht
Verjährung von Ansprüchen aus einer oder mehreren gerichtlichen strafbaren Handlungen, die nur vorsätzlich begangen werden können und mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht sind, erst in dreißig Jahren, ohne daß hiezu eine strafgerichtliche Verurt …
RS0034631 Rechtssatz 05.01.1955Zivilrecht
Der Anschluss als Privatbeteiligter im Strafverfahren hat die gleichen rechtlichen Wirkungen im Sinne des § 1497 ABGB wie eine Klage.
RS0037648 Rechtssatz 25.04.1979Zivilrecht
In rechtlichem Zusammenhang stehen Ansprüche insbesondere, wenn sie aus einer Gesetzesvorschrift oder aus einem einheitlichen Rechtsgeschäft zB aus einem einheitlichen Liefervertrag abgeleitet werden. Ein rechtlicher, zumindest aber ein tatsächlicher Zusamm …
RS0037899 Rechtssatz 09.04.1980Zivilrecht
Ein innerer tatsächlicher oder rechtlicher Zusammenhang besteht nicht, wenn jeder der mehreren Ansprüche ein ganz verschiedenes rechtliches und tatsächliches Schicksal haben kann; in einem solchen Fall ist jeder gesondert zu beurteilen, es findet also keine …
RS0037926 Rechtssatz 19.05.1954Zivilrecht
Zusammenrechnung; tatsächlicher und rechtlicher Zusammenhang; Bagatellgrenze.
RS0039927 Rechtssatz 29.07.1982Zivilrecht
Bloßes unsubstantiiertes Bestreiten ist ausnahmsweise als Geständnis anzusehen, wenn die vom Gegner aufgestellte Behauptung offenbar leicht widerlegbar sein musste, dazu aber nie konkret Stellung genommen wird.
RS0115181 Rechtssatz 16.05.2001Zivilrecht
Der Anschlusserklärung als Privatbeteiligter in einem Strafverfahren kommt die Unterbrechungswirkung des § 1497 ABGB nur hinsichtlich der darin tatsächlich geltend gemachten Ansprüche zu. Ist die Schadenersatzforderung bereits bezifferbar, dann muss deren H …
RS0133754 Rechtssatz 06.08.2021Zivilrecht
Wenn ein Organ einer juristischen Gesellschaft einen Dritten durch eine qualifiziert strafbare Handlung iSd § 1489 ABGB schädigt, verjährt der Anspruch gegen die juristische Person erst in 30 Jahren. Dies gilt, wenn die den Schaden herbeiführende Handlung v …