Rechtstracker.at
Entscheidung 4 Ob 193/12d×

Entscheidung 4 Ob 193/12d

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Der Text wird gerade aus dem RIS übernommen; bis dahin im RIS lesen (Link oben).

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0034617 Rechtssatz 21.03.1968Zivilrecht
Keine Unterbrechung der Verjährung des Amtshaftungsanspruchs gegen den Rechtsträger, wenn sich der Geschädigte als Privatbeteiligter dem Strafverfahren gegen das schuldtragende Organ angeschlossen hat.
RS0034631 Rechtssatz 05.01.1955Zivilrecht
Der Anschluss als Privatbeteiligter im Strafverfahren hat die gleichen rechtlichen Wirkungen im Sinne des § 1497 ABGB wie eine Klage.
RS0034935 Rechtssatz 27.04.1955Zivilrecht
Durch ein Strafverfahren gegen unbekannten Täter oder gegen eine andere Person als den Schuldner kann die Verjährung ebensowenig unterbrochen werden wie durch eine Klage gegen eine dritte Person.
RS0115181 Rechtssatz 16.05.2001Zivilrecht
Der Anschlusserklärung als Privatbeteiligter in einem Strafverfahren kommt die Unterbrechungswirkung des § 1497 ABGB nur hinsichtlich der darin tatsächlich geltend gemachten Ansprüche zu. Ist die Schadenersatzforderung bereits bezifferbar, dann muss deren H …
RS0116076 Rechtssatz 27.11.2001Zivilrecht
Der Vertrag zwischen dem Abschlussprüfer und der geprüften Gesellschaft ist ein Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter, nämlich zugunsten jener (potentiellen) Gläubiger der geprüften Gesellschaft, die durch die Veröffentlichung des Bestätigungsvermerks …
RS0116077 Rechtssatz 27.11.2001Zivilrecht
Obwohl der Abschlussprüfer nur zur geprüften Gesellschaft in einem Vertragsverhältnis steht, treffen ihn auch Schutzpflichten und Sorgfaltspflichten gegenüber (potentiellen) Gläubigern der Gesellschaft. Er hat seinen Prüfungsauftrag so zu erfüllen, dass die …
RS0119141 Rechtssatz 08.06.2004Zivilrecht
Die in § 8 Abs 4 AAB vorgesehene Verkürzung der Verjährungsfrist gilt nicht für die Frist des § 275 Abs 5 HGB.
RS0128186 Rechtssatz 01.08.2012Zivilrecht
§ 275 Abs 5 UGB gilt auch gegenüber geschädigten Dritten.