Rechtssatz RS0078931
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0078931
Entscheidungsdatum
28.03.2025
Rechtssatz
Inwieweit sich ein Anleger ein Mitverschulden am Scheitern seiner Veranlagung anrechnen lassen muss, kann nur im Einzelfall entschieden werden. Bei der Prospekthaftung ist die "Wissensdifferenz" zwischen dem Prospekthaftpflichtigen und dem Anleger maßgeblich. Grundsätzlich muss ein Anleger wissen, dass er mit derartigen Beteiligungen ein unternehmerisches Risiko auf sich nimmt und dass er sich nicht im Bereich der "mündelsicheren", sondern in jenem der "steuerbegünstigten" Anlage bewegt, das heißt, dass er davon auszugehen hat, dass auch wesentliche Tatsachen im Betriebsinteresse des Kapitalsuchenden nicht hervorgehoben und auffällig mitgeteilt werden, sondern erst durch Überprüfung des Informationsmaterials erkennbar werden.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 532/95
Entscheidungstext OGH 20.12.1995 7 Ob 532/95
Veröff: SZ 68/242
- 6 Ob 2100/96h
Entscheidungstext OGH 11.09.1997 6 Ob 2100/96h
nur: Bei der Prospekthaftung ist die "Wissensdifferenz" zwischen dem Prospekthaftpflichtigen und dem Anleger maßgeblich. Grundsätzlich muss ein Anleger wissen, dass er mit derartigen Beteiligungen ein unternehmerisches Risiko auf sich nimmt und dass er sich nicht im Bereich der "mündelsicheren", sondern in jenem der "steuerbegünstigten" Anlage bewegt, das heißt, dass er davon auszugehen hat, dass auch wesentliche Tatsachen im Betriebsinteresse des Kapitalsuchenden nicht hervorgehoben und auffällig mitgeteilt werden, sondern erst durch Überprüfung des Informationsmaterials erkennbar werden. (T1)
Veröff SZ 70/179
- 4 Ob 188/08p
Entscheidungstext OGH 20.01.2009 4 Ob 188/08p
Vgl aber; Beisatz: Das kann aber dann nicht gelten, wenn die strittige Werbung gerade den Sicherheitsaspekt in den Vordergrund stellt und damit einen unrichtigen Eindruck über die mit der Anlage verbundenen Risiken erweckt. (T2)
Beisatz: Eine auf dieser Grundlage erforderliche Risikoinformation müsste bei mehrseitigen Werbebroschüren in räumlicher und sachlicher Nähe zu den davon betroffenen positiven Aussagen erfolgen. (T3)
Beisatz: Hier: Beurteilung einer Werbung für den Erwerb von Wertpapieren nach UWG. (T4)
Veröff: SZ 2009/6
- 8 Ob 167/09f
Entscheidungstext OGH 18.02.2010 8 Ob 167/09f
Vgl auch; nur: Inwieweit sich ein Anleger ein Mitverschulden am Scheitern seiner Veranlagung anrechnen lassen muss, kann nur im Einzelfall entschieden werden. (T5)
- 3 Ob 239/09g
Entscheidungstext OGH 24.03.2010 3 Ob 239/09g
Vgl; Beisatz: Eine solche Sorgfaltspflicht besteht auch nach Anfechtungsrecht bei Vorliegen des Verdachts eines unseriösen Anlagegeschäfts. Wenn der Anleger irreal hohe Gewinnversprechen nicht hinterfragt, handelt er fahrlässig (hier: Pyramidenspiel). (T6) Veröff: SZ 2010/24
- 3 Ob 240/09d
Entscheidungstext OGH 28.04.2010 3 Ob 240/09d
Vgl; Beis wie T6
- 3 Ob 244/09t
Entscheidungstext OGH 28.04.2010 3 Ob 244/09t
Vgl; Beis wie T6
- 10 Ob 61/11k
Entscheidungstext OGH 20.12.2011 10 Ob 61/11k
Auch
- 4 Ob 16/12z
Entscheidungstext OGH 28.02.2012 4 Ob 16/12z
Vgl auch; nur T5; Beisatz: Von einem Mitverschulden nach § 1304 ABGB ist die Frage zu unterscheiden, ob ein Irrender iSd § 871 ABGB seinem Vertragspartner zur Leistung von Schadenersatz verpflichtet sein kann. (T7)
- 5 Ob 246/11d
Entscheidungstext OGH 17.01.2012 5 Ob 246/11d
Vgl; Beis wie T6
- 4 Ob 67/12z
Entscheidungstext OGH 02.08.2012 4 Ob 67/12z
Vgl
- 6 Ob 139/12b
Entscheidungstext OGH 16.11.2012 6 Ob 139/12b
Vgl; nur T5
- 10 Ob 7/12w
Entscheidungstext OGH 29.01.2013 10 Ob 7/12w
nur T5
- 7 Ob 178/11v
Entscheidungstext OGH 18.02.2013 7 Ob 178/11v
Vgl auch
- 9 Ob 50/12m
Entscheidungstext OGH 24.04.2013 9 Ob 50/12m
Auch; nur T5
- 10 Ob 34/13t
Entscheidungstext OGH 04.11.2013 10 Ob 34/13t
nur T5
- 8 Ob 60/14b
Entscheidungstext OGH 25.06.2015 8 Ob 60/14b
Vgl auch; Beisatz: Hier: Der Kläger hat die sehr hohen Gewinnerwartungen - trotz der in schriftlichen Unterlagen enthaltenen Gefahrenhinweise - nicht hinterfragt. (T8)
- 3 Ob 108/16b
Entscheidungstext OGH 13.07.2016 3 Ob 108/16b
Auch; nur T5
- 3 Ob 167/17f
Entscheidungstext OGH 25.10.2017 3 Ob 167/17f
Auch; nur T5
- 9 Ob 94/18s
Entscheidungstext OGH 15.05.2019 9 Ob 94/18s
Vgl auch; nur T5
- 1 Ob 78/19f
Entscheidungstext OGH 29.08.2019 1 Ob 78/19f
Vgl auch; nur T5
- 8 Ob 19/20g
Entscheidungstext OGH 23.10.2020 8 Ob 19/20g
Vgl
- 3 Ob 41/21g
Entscheidungstext OGH 22.04.2021 3 Ob 41/21g
Vgl; nur T5
- 8 Ob 111/24t
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 28.03.2025 8 Ob 111/24t
nur T5
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0078931
Zuletzt aktualisiert am
22.05.2025
Dokumentnummer
JJR_19951220_OGH0002_0070OB00532_9500000_002