Zutreffend rügt der Kläger allerdings den - gemäß § 500 Abs 3 ZPO nicht bindenden - Ausspruch des Berufungsgerichtes gemäß § 500 Abs 2 Z 2 ZPO, die Revision sei jedenfalls unzulässig. Die Beklagten zogen das erstgerichtliche Urteil in seinem dem Klagebegehren mit S 48.263 stattgebenden Umfang in Berufung, der Kläger bekämpfte es im Umfang einer Abweisung von S 2.800. Beide Beträge zusammen bilden den - S 50.000 übersteigenden - Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat (Entscheidungsgegenstand), im Sinne des § 502 Abs 2 ZPO. Die Revision war daher nicht jedenfalls unzulässig.Zutreffend rügt der Kläger allerdings den - gemäß Paragraph 500, Absatz 3, ZPO nicht bindenden - Ausspruch des Berufungsgerichtes gemäß Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO, die Revision sei jedenfalls unzulässig. Die Beklagten zogen das erstgerichtliche Urteil in seinem dem Klagebegehren mit S 48.263 stattgebenden Umfang in Berufung, der Kläger bekämpfte es im Umfang einer Abweisung von S 2.800. Beide Beträge zusammen bilden den - S 50.000 übersteigenden - Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat (Entscheidungsgegenstand), im Sinne des Paragraph 502, Absatz 2, ZPO. Die Revision war daher nicht jedenfalls unzulässig.
Es erübrigt sich aber, dem Berufungsgericht die Nachholung eines Zulässigkeitsausspruches gemäß § 500 Abs 2 Z 3 ZPO aufzutragen, weil der Kläger in seinen Ausführungen zu den Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO - er behauptet einen Verstoß gegen § 488 Abs 4 ZPO und eine unrichtige Verschuldensteilung - keine erhebliche Rechtsfrage aufzeigt:Es erübrigt sich aber, dem Berufungsgericht die Nachholung eines Zulässigkeitsausspruches gemäß Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO aufzutragen, weil der Kläger in seinen Ausführungen zu den Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO - er behauptet einen Verstoß gegen Paragraph 488, Absatz 4, ZPO und eine unrichtige Verschuldensteilung - keine erhebliche Rechtsfrage aufzeigt:
Ein Anwendungsfall des § 488 Abs 4 ZPO (zu welcher Vorschrift nach Meinung des Klägers ausreichende Judikatur fehlen soll) liegt nicht vor, weil das Berufungsgericht kein Protokoll über die Aufnahme eines in erster Instanz unmittelbar aufgenommenen Beweises verlesen hat. Verlesen wurden in der Berufungsverhandlung der (bereits vom Erstgericht verlesene) Strafakt (samt Gutachten) und das vom Erstgericht eingeholte schriftliche, mündlich nicht erörterte Gutachten. Die Beweisaufnahme des Erstgerichts war insoweit nicht unmittelbar (vgl 7 Ob 656/90). Die Sache liegt daher ebenso, wie wenn das Erstgericht die Aussage eines im Rechtshilfeweg vernommenen Zeugen nur verlesen und diesen Zeugen nicht selbst gehört hätte (vgl EvBl 1989/48 = RZ 1990/20 = MietSlg 40.782). Gegen § 488 Abs 4 ZPO hat das Berufungsgericht mit seiner Verlesung somit nicht verstoßen; vielmehr hat es die betreffenden Beweise in der Weise aufgenommen, wie es das Erstgericht getan hat (Kodek in Rechberger § 488 ZPO Rz 2). Im übrigen handelt es sich bei der Frage nach der vom Kläger eingehaltenen Fahrgeschwindigkeit um eine nicht revisible Tatfrage.Ein Anwendungsfall des Paragraph 488, Absatz 4, ZPO (zu welcher Vorschrift nach Meinung des Klägers ausreichende Judikatur fehlen soll) liegt nicht vor, weil das Berufungsgericht kein Protokoll über die Aufnahme eines in erster Instanz unmittelbar aufgenommenen Beweises verlesen hat. Verlesen wurden in der Berufungsverhandlung der (bereits vom Erstgericht verlesene) Strafakt (samt Gutachten) und das vom Erstgericht eingeholte schriftliche, mündlich nicht erörterte Gutachten. Die Beweisaufnahme des Erstgerichts war insoweit nicht unmittelbar vergleiche 7 Ob 656/90). Die Sache liegt daher ebenso, wie wenn das Erstgericht die Aussage eines im Rechtshilfeweg vernommenen Zeugen nur verlesen und diesen Zeugen nicht selbst gehört hätte vergleiche EvBl 1989/48 = RZ 1990/20 = MietSlg 40.782). Gegen Paragraph 488, Absatz 4, ZPO hat das Berufungsgericht mit seiner Verlesung somit nicht verstoßen; vielmehr hat es die betreffenden Beweise in der Weise aufgenommen, wie es das Erstgericht getan hat (Kodek in Rechberger Paragraph 488, ZPO Rz 2). Im übrigen handelt es sich bei der Frage nach der vom Kläger eingehaltenen Fahrgeschwindigkeit um eine nicht revisible Tatfrage.
Eine im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO erhebliche Rechtsfrage muß über die besonderen Verhältnisse des Einzelfalles hinaus Bedeutung haben; dies ist bei der Entscheidung über die Verschuldensteilung im allgemeinen nicht der Fall (Kodek aaO § 502 ZPO Rz 3). Die vom Berufungsgericht vorgenommene Gewichtung stellt - auch unter Berücksichtigung der vom Kläger zitierten Entscheidung 8 Ob 256/82 = ZVR 1984/73 - keine krasse Fehlbeurteilung dar, die vom Obersten Gerichtshof wahrzunehmen wäre.Eine im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO erhebliche Rechtsfrage muß über die besonderen Verhältnisse des Einzelfalles hinaus Bedeutung haben; dies ist bei der Entscheidung über die Verschuldensteilung im allgemeinen nicht der Fall (Kodek aaO Paragraph 502, ZPO Rz 3). Die vom Berufungsgericht vorgenommene Gewichtung stellt - auch unter Berücksichtigung der vom Kläger zitierten Entscheidung 8 Ob 256/82 = ZVR 1984/73 - keine krasse Fehlbeurteilung dar, die vom Obersten Gerichtshof wahrzunehmen wäre.
Die Revision des Klägers war daher mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückzuweisen.Die Revision des Klägers war daher mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückzuweisen.