- 7 Ob 656/90
Entscheidungstext OGH 27.09.1990 7 Ob 656/90
- 9 ObA 6/93
Entscheidungstext OGH 17.03.1993 9 ObA 6/93
nur: Unterlässt das Gericht eine vorherige Bekanntgabe und führt es, ohne den Parteien Gelegenheit zu geben, sich dagegen auszusprechen, trotzdem die Beweisaufnahme nur gemäß § 281a ZPO mittelbar durch, dann verursacht es einen Verfahrensmangel, der eine erhebliche Verletzung des Prozessrechtes im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO darstellt. (T1)
- 2 Ob 526/93
Entscheidungstext OGH 23.03.1993 2 Ob 526/93
nur T1; Veröff: SZ 66/40 = ZVR 1994/29 S 77
- 2 Ob 73/94
Entscheidungstext OGH 27.10.1994 2 Ob 73/94
nur T1
- 2 Ob 24/95
Entscheidungstext OGH 23.03.1995 2 Ob 24/95
Auch; nur: Schon vom Erstgericht mittelbar aufgenommene Beweise können jedenfalls durch Verlesung der Beweisaufnahmeprotokolle wiederholt werden. (T2); Beisatz: Hier: Verlesen wurden in der Berufungsverhandlung der (bereits vom Erstgericht verlesene) Strafakt (samt Gutachten) und das vom Erstgericht eingeholte schriftliche, mündlich nicht erörterte Gutachten. (T3)
- 10 Ob 2028/96z
Entscheidungstext OGH 25.06.1996 10 Ob 2028/96z
nur T1
- 2 Ob 119/98h
Entscheidungstext OGH 20.05.1998 2 Ob 119/98h
Vgl auch; nur: Unterlässt das Gericht eine vorherige Bekanntgabe und führt es, ohne den Parteien Gelegenheit zu geben, sich dagegen auszusprechen, trotzdem die Beweisaufnahme nur gemäß § 281a ZPO mittelbar durch, dann verursacht es einen Verfahrensmangel. (T4); Beisatz: Ein Verstoß gegen § 281a ZPO stellt keine Nichtigkeit dar. (T5)
- 1 Ob 17/99b
Entscheidungstext OGH 27.08.1999 1 Ob 17/99b
Auch; Veröff: SZ 72/129
- 9 ObA 220/99i
Entscheidungstext OGH 26.01.2000 9 ObA 220/99i
Auch; nur T1
- 10 Ob 67/00a
Entscheidungstext OGH 18.04.2000 10 Ob 67/00a
Auch; nur T1
- 6 Ob 258/00k
Entscheidungstext OGH 15.03.2001 6 Ob 258/00k
Vgl auch; Beisatz: Es liegt ein für den Verfahrensausgang relevanter Stoffsammlungsmangel vor, wenn seitens des Berufungsgerichtes die Beiziehung der Parteien zur Beweisaufnahme - und sei dies nur durch Verwendung des Beweisaufnahmeprotokolls im Vorverfahren gemäß § 281a ZPO - unterblieben ist. (T6)
- 8 ObA 170/92m
Entscheidungstext OGH 23.01.2003 8 ObA 170/92m
Auch; Beisatz: Bei Bedenken gegen die Beweiswürdigung des Erstgerichtes und der Erwägung, von dessen Feststellungen abzuweichen, ist den Parteien auch Gelegenheit zu geben, eine neuerliche Aufnahme dieses Beweises durch das Berufungsgericht zu beantragen. (T7)
- 1 Ob 189/03f
Entscheidungstext OGH 16.12.2003 1 Ob 189/03f
Vgl aber; Beisatz: War Grundlage der erstgerichtlichen Entscheidung nur eine mittelbare Beweisaufnahme, dann haben die Parteien im Berufungsverfahren auch nur ein Recht auf Wiederholung dieser mittelbaren Beweisaufnahme. Die mangelnde Anberaumung einer mündlichen Berufungsverhandlung, die nur den Zweck hätte, die mittelbar aufgenommenen Beweise (neuerlich) zu verlesen, kann dann aber keinen relevanten Verfahrensmangel darstellen, auch wenn das Berufungsgericht ergänzende Feststellungen aus diesen mittelbar aufgenommenen Beweisen trifft (Abgehen von SZ 59/6). (T8)
- 4 Ob 22/05x
Entscheidungstext OGH 14.03.2005 4 Ob 22/05x
Auch; Beis wie T7; Veröff: SZ 2005/35
- 10 ObS 70/05z
Entscheidungstext OGH 06.09.2005 10 ObS 70/05z
Auch; nur T1; Beisatz: Im vorliegenden Fall hat daher das Berufungsgericht nach dem Inhalt des Protokolls über die mündliche Berufungsverhandlung entgegen der Bestimmung des § 488 Abs 4 ZPO den Parteien nicht bekanntgegeben, dass es gegen die Beweiswürdigung des Erstgerichtes Bedenken habe, es war jedoch offensichtlich auch der beklagten Partei von vornherein klar, was Gegenstand der vom Berufungsgericht beschlossenen „Beweisergänzung" (= Beweiswiederholung) war. (T9)
- 2 Ob 59/09d
Entscheidungstext OGH 29.04.2009 2 Ob 59/09d
Vgl; nur T2
- 1 Ob 186/18m
Entscheidungstext OGH 17.10.2018 1 Ob 186/18m
Vgl; Beisatz: § 281a Z 1 lit b ZPO sieht auch für das Berufungsverfahren für den Fall, dass der Zeuge zwischenzeitig verstorben ist, die mittelbare Beweisaufnahme durch Verwendung des erstinstanzlichen Protokolls – auch ohne Einverständnis der Parteien – vor. (T10)