Die Revision ist zulässig und im Sinne ihres Aufhebungsantrags berechtigt.
Der Kläger macht einen Mangel des zweitinstanzlichen Verfahrens geltend; ein Verstoß gegen § 488 Abs 4 ZPO liege darin, dass das Berufungsgericht vom Ersturteil abweichende Feststellungen getroffen habe, ohne den Kläger zuvor nach der genannten Bestimmung zu verständigen.Der Kläger macht einen Mangel des zweitinstanzlichen Verfahrens geltend; ein Verstoß gegen Paragraph 488, Absatz 4, ZPO liege darin, dass das Berufungsgericht vom Ersturteil abweichende Feststellungen getroffen habe, ohne den Kläger zuvor nach der genannten Bestimmung zu verständigen.
Entgegen seiner - aus dem Beweisbeschluss ersichtlichen - Absicht, eine bloße Beweisergänzung zur Frage einer arglistigen Täuschung des Klägers durch den Nebenintervenienten durchzuführen, ist das Berufungsgericht - ohne sämtliche aufgenommenen Beweise zum Thema des Wissens der Hausverwaltung über die vom Nebenintervenienten gemietete, aber nicht bewohnte Wohnung in Wien 17 zu wiederholen - von Feststellungen des Erstgerichts abgegangen. Während nämlich das Erstgericht davon ausging, dass der Kläger oder dessen Verwalter erst im Herbst 2002 oder im Frühjahr 2003 Kenntnis von der Verfügungsbefugnis des Nebenintervenienten über eine Wohnung in Wien 17 erlangt habe, können die Feststellungen des Berufungsgerichts nur dahin verstanden werden, dass der Kläger oder dessen Verwalter vom Nebenintervenienten schon im Zusammenhang mit dem Tod der Adoptivmutter über dessen (weitere) Wohnung in Wien 17 informiert worden sei. Die Frage einer dem Nebenintervenienten vorzuwerfenden Arglist (die hier im Verschweigen der bestehenden Wohnmöglichkeit im Zeitpunkt der Geltendmachung des Eintrittsrechts liegt) hängt nämlich untrennbar mit der Frage der Kenntnis der Hausverwaltung von Umständen zusammen, die dem geltend gemachten Eintrittsrecht entgegenstehen.
Gemessen am Zweck des Gesetzes, das eine Überrumpelung der Parteien verhindern will, widerspricht die Vorgangsweise des Berufungsgerichts § 488 Abs 4 ZPO. Das Berufungsgericht hat den Parteien nur eine Beweisergänzung angekündigt, in Wahrheit aber eine (unvollständige) Beweiswiederholung zu einem prozessentscheidenden Thema durchgeführt. Es hat damit die Parteien überrascht und an Anträgen, bestimmte Beweismittel neuerlich aufzunehmen, gehindert. Diese Verletzung des § 488 Abs 4 ZPO begründet einen für den Verfahrensausgang relevanten Stoffsammlungsmangel sowie eine Verletzung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes (vgl RIS-Justiz RS0040334 [T7]; RS0043057).Gemessen am Zweck des Gesetzes, das eine Überrumpelung der Parteien verhindern will, widerspricht die Vorgangsweise des Berufungsgerichts Paragraph 488, Absatz 4, ZPO. Das Berufungsgericht hat den Parteien nur eine Beweisergänzung angekündigt, in Wahrheit aber eine (unvollständige) Beweiswiederholung zu einem prozessentscheidenden Thema durchgeführt. Es hat damit die Parteien überrascht und an Anträgen, bestimmte Beweismittel neuerlich aufzunehmen, gehindert. Diese Verletzung des Paragraph 488, Absatz 4, ZPO begründet einen für den Verfahrensausgang relevanten Stoffsammlungsmangel sowie eine Verletzung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes vergleiche RIS-Justiz RS0040334 [T7]; RS0043057).
Aufgrund des Verfahrensfehlers ist das angefochtene Urteil aufzuheben, die Rechtssache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen und diesem aufzutragen, neuerlich über das Rechtsmittel zu entscheiden.
Bei seiner neuerlichen Entscheidung wird das Berufungsgericht folgende rechtlichen Aspekte zu beachten haben:
Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ist ein Kündigungsgrund ehestens geltend zu machen. Ein stillschweigender Verzicht des Vermieters auf einen Kündigungsgrund trotz Kenntnis des den Kündigungsgrund bildenden Sachverhalts (hier: im Zeitpunkt der Geltendmachung seines Eintrittsrechts bestehende oder nach kurzem Zuwarten bis zum Ablauf eines bestehenden Untermietvertrags verfügbare gleichwertige Wohnmöglichkeit des Nebenintervenienten) kann nach § 863 ABGB dann angenommen werden, wenn das Zuwarten des Vermieters mit der Aufkündigung unter Umständen erfolgt, aus denen mit Überlegung aller Umstände kein vernünftiger Grund daran zu zweifeln übrig bleibt, dass der Vermieter den ihm bekannten Sachverhalt nicht mehr als Kündigungsgrund geltend machen will. Bei der Prüfung eines konkludenten Kündigungsverzichts ist jedoch besondere Vorsicht geboten und ein strenger Maßstab anzulegen. Erforderlich ist, dass der Mieter weiß oder aus dem Verhalten des Vermieters mit Recht ableiten kann, dieser kenne den vollen Sachverhalt, der die Kündigung rechtfertigt, und dass dem Mieter keine Umstände bekannt sind, die ein Zuwarten des Vermieters mit der Kündigung aus einem anderen Grund als dem eines Verzichts auf das Kündigungsrecht erklärlich erscheinen lassen (4 Ob 2050/96s = MietSlg 48.365 mwN; RIS-Justiz RS0014423). Auch bei Dauertatbeständen kommt ein stillschweigender Kündigungsverzicht in Frage, allerdings ist ein besonders strenger Maßstab anzulegen (1 Ob 254/00k; RIS-Justiz RS0014423 [T14]).Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ist ein Kündigungsgrund ehestens geltend zu machen. Ein stillschweigender Verzicht des Vermieters auf einen Kündigungsgrund trotz Kenntnis des den Kündigungsgrund bildenden Sachverhalts (hier: im Zeitpunkt der Geltendmachung seines Eintrittsrechts bestehende oder nach kurzem Zuwarten bis zum Ablauf eines bestehenden Untermietvertrags verfügbare gleichwertige Wohnmöglichkeit des Nebenintervenienten) kann nach Paragraph 863, ABGB dann angenommen werden, wenn das Zuwarten des Vermieters mit der Aufkündigung unter Umständen erfolgt, aus denen mit Überlegung aller Umstände kein vernünftiger Grund daran zu zweifeln übrig bleibt, dass der Vermieter den ihm bekannten Sachverhalt nicht mehr als Kündigungsgrund geltend machen will. Bei der Prüfung eines konkludenten Kündigungsverzichts ist jedoch besondere Vorsicht geboten und ein strenger Maßstab anzulegen. Erforderlich ist, dass der Mieter weiß oder aus dem Verhalten des Vermieters mit Recht ableiten kann, dieser kenne den vollen Sachverhalt, der die Kündigung rechtfertigt, und dass dem Mieter keine Umstände bekannt sind, die ein Zuwarten des Vermieters mit der Kündigung aus einem anderen Grund als dem eines Verzichts auf das Kündigungsrecht erklärlich erscheinen lassen (4 Ob 2050/96s = MietSlg 48.365 mwN; RIS-Justiz RS0014423). Auch bei Dauertatbeständen kommt ein stillschweigender Kündigungsverzicht in Frage, allerdings ist ein besonders strenger Maßstab anzulegen (1 Ob 254/00k; RIS-Justiz RS0014423 [T14]).
Hatte daher die Hausverwaltung und - da ihr Wissen dem Hauseigentümer zuzurechnen ist - damit der Hauseigentümer schon im Zeitpunkt des Todes der Adoptivmutter des Nebenintervenienten Kenntnis davon, dass der mit dieser im gemeinsamen Haushalt lebende Nebenintervenient Bestandrechte an einer anderen Wohnung besaß, und hat sie im Wissen um die Fragwürdigkeit der Position des Nebenintervenienten als Eintrittswerber in die Mietrechte seiner Adoptivmutter dennoch die Mietzinsvorschreibungen auf den Nebenintervenienten umgestellt und diesen durch Vorschreibung des Mietzinses über mehr als 20 Jahre als Mieter behandelt, so durfte der Nebenintervenient daraus den Schluss ziehen, die Hausverwaltung habe ihm gegenüber darauf verzichtet, das Vorliegen der Voraussetzungen des von ihm geltend gemachten Eintrittsrechts näher zu prüfen. Die Aufkündigung wäre in diesem Fall aufzuheben.
Sollte das Berufungsgericht hingegen nach Beweiswiederholung kein arglistiges Verhalten des Nebenintervenienten feststellen, aber zur weiteren Feststellung gelangen, der Nebenintervenient habe 1981 zwar gegenüber einem Angestellten der Hausverwaltung seine Wohnung in Wien 17 „zur Sprache gebracht“, dieser sei aber für die Angelegenheiten des Hauses in Wien 7 nicht zuständig gewesen (s Aussage Mag. Franz Guttmann AS 59), so wird dieses Wissen der Hausverwaltung und damit dem Kläger nicht zugerechnet werden können. Die Annahme eines konkludenten Verzichts auf eine Überprüfung der Eintrittsberichtigung des Nebenintervenienten käme in diesem Fall nicht in Betracht.
Die Rechtsfolge des Eintritts in den Mietvertrag vollzieht sich bei Vorliegen ihrer Voraussetzungen kraft Gesetzes (3 Ob 508/96 = WoBl 1998, 106; RIS-Justiz RS0102749). Eine Anerkennung des Eintritts durch den Vermieter ist regelmäßig weder erforderlich noch erzwingbar. Im Zweifel ist der bloße Hinweis auf die Rechtsfolgen eines angenommenen Sachverhalts für den, der die Erklärung entgegennimmt, erkennbar nicht auf eine Änderung von Rechtslage und Rechtsfolgen gerichtet; derartige Erklärungen wollen die Rechtslage nur erläutern, nicht aber ändern, sie sind somit keine Willenserklärungen. Die Unrichtigkeit einer solchen Erklärung bedarf zu ihrer Beseitigung keiner Irrtumsanfechtung im Sinne des § 871 ABGB, sondern bloß ihrer Klarstellung (3 Ob 508/96 =WoBl 1998, 106 mwN).Die Rechtsfolge des Eintritts in den Mietvertrag vollzieht sich bei Vorliegen ihrer Voraussetzungen kraft Gesetzes (3 Ob 508/96 = WoBl 1998, 106; RIS-Justiz RS0102749). Eine Anerkennung des Eintritts durch den Vermieter ist regelmäßig weder erforderlich noch erzwingbar. Im Zweifel ist der bloße Hinweis auf die Rechtsfolgen eines angenommenen Sachverhalts für den, der die Erklärung entgegennimmt, erkennbar nicht auf eine Änderung von Rechtslage und Rechtsfolgen gerichtet; derartige Erklärungen wollen die Rechtslage nur erläutern, nicht aber ändern, sie sind somit keine Willenserklärungen. Die Unrichtigkeit einer solchen Erklärung bedarf zu ihrer Beseitigung keiner Irrtumsanfechtung im Sinne des Paragraph 871, ABGB, sondern bloß ihrer Klarstellung (3 Ob 508/96 =WoBl 1998, 106 mwN).
Der Prozesserfolg hängt im zuletzt genannten Fall daher davon ab, welcher Zeitraum dem Kläger für die Klarstellung seiner - durch die Hausverwaltung nach dem Tod der Adoptivmutter des Nebenintervenienten abgegebenen - Wissenserklärung offenstand, beim Nebenintervenienten lägen die Voraussetzungen zur Geltendmachung eines Eintrittsrechts in den Mietvertrag vor.
Das Gesetz kennt (anders als etwa das Eherecht, was die Geltendmachung von Scheidungsgründen betrifft) weder Ausschlussfristen, nach deren Ablauf Kündigungsgründe nicht mehr geltend gemacht werden können, noch den Tatbestand der Verwirkung des Kündigungsrechts infolge bloßer Nichtausübung durch längere Zeit. Es ist somit kein Grund ersichtlich, weshalb das gesetzliche Kündigungsrecht des Vermieters durch bloßen Zeitablauf erlöschen sollte.
Die vom Rekursgericht durch analoge Anwendung der Verjährungsbestimmung des § 1487 ABGB gezogene Parallele zum Vertragsrecht überzeugt nicht, weil das Eintrittsrecht gerade nicht von der Abgabe von Willenserklärungen der Beteiligten abhängt; der Eintretende erwirbt die geschützte Rechtsposition vielmehr kraft Gesetzes, wenn die Voraussetzungen in seiner Person erfüllt sind. Ob dies der Fall ist, kann in aller Regel derjenige am leichtesten beurteilen, der das Eintrittsrecht für sich in Anspruch nimmt; er hat daher das Risiko einer Fehlbeurteilung dieser Frage auch über einen längeren Zeitraum hinweg zu tragen. Erfüllt er die Voraussetzungen nicht, ist er auch nicht schutzwürdiger als der Vermieter, der unverschuldet auf Grund unvollständiger Kenntnis des Sachverhalts einem Irrtum über das Vorliegen der Berechtigung des Prätendenten zum Eintritt in das Mietverhältnis unterlegen ist. Der Vermieter ist deshalb nach Aufklärung seines Irrtums und Kenntnis der wahren Sachlage befugt, den ihm nunmehr bekannt gewordenen Kündigungsgrund auch noch länger als drei Jahre nach vermeintlicher Ausübung des Eintrittsrechts geltend zu machen.Die vom Rekursgericht durch analoge Anwendung der Verjährungsbestimmung des Paragraph 1487, ABGB gezogene Parallele zum Vertragsrecht überzeugt nicht, weil das Eintrittsrecht gerade nicht von der Abgabe von Willenserklärungen der Beteiligten abhängt; der Eintretende erwirbt die geschützte Rechtsposition vielmehr kraft Gesetzes, wenn die Voraussetzungen in seiner Person erfüllt sind. Ob dies der Fall ist, kann in aller Regel derjenige am leichtesten beurteilen, der das Eintrittsrecht für sich in Anspruch nimmt; er hat daher das Risiko einer Fehlbeurteilung dieser Frage auch über einen längeren Zeitraum hinweg zu tragen. Erfüllt er die Voraussetzungen nicht, ist er auch nicht schutzwürdiger als der Vermieter, der unverschuldet auf Grund unvollständiger Kenntnis des Sachverhalts einem Irrtum über das Vorliegen der Berechtigung des Prätendenten zum Eintritt in das Mietverhältnis unterlegen ist. Der Vermieter ist deshalb nach Aufklärung seines Irrtums und Kenntnis der wahren Sachlage befugt, den ihm nunmehr bekannt gewordenen Kündigungsgrund auch noch länger als drei Jahre nach vermeintlicher Ausübung des Eintrittsrechts geltend zu machen.
Die Revision ist im Sinne ihres Aufhebungsantrags berechtigt.
Der Kostenvorbehalt beruht auf §§ 50 Abs 1, 52 Abs 1 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraphen 50, Absatz eins, 52, Absatz eins, ZPO.