Die gegen das zweitinstanzliche Urteil erhobene außerordentliche Revision des Klägers ist zulässig und berechtigt.
Gemäß § 14 Abs 2 MRG treten nach dem Tode des Hauptmieters der Wohnung in den Mietvertrag mit Ausschluß anderer zur Erbfolge berufenen Personen die im Abs 3 genannten eintrittsberechtigten Personen ein, sofern sie nicht binnen 14 Tagen nach dem Tode des Hauptmieters dem Vermieter bekanntgeben, daß sie das Mietverhältnis nicht fortsetzen wollen. Gemäß § 14 Abs 3 MRG sind eintrittsberechtigt nach Abs 2 ua Verwandte in gerader Linie, sofern sie ein dringendes Wohnbedürfnis haben und schon bisher im gemeinsamen Haushalt mit dem Mieter in der Wohnung gewohnt haben.Gemäß Paragraph 14, Absatz 2, MRG treten nach dem Tode des Hauptmieters der Wohnung in den Mietvertrag mit Ausschluß anderer zur Erbfolge berufenen Personen die im Absatz 3, genannten eintrittsberechtigten Personen ein, sofern sie nicht binnen 14 Tagen nach dem Tode des Hauptmieters dem Vermieter bekanntgeben, daß sie das Mietverhältnis nicht fortsetzen wollen. Gemäß Paragraph 14, Absatz 3, MRG sind eintrittsberechtigt nach Absatz 2, ua Verwandte in gerader Linie, sofern sie ein dringendes Wohnbedürfnis haben und schon bisher im gemeinsamen Haushalt mit dem Mieter in der Wohnung gewohnt haben.
Diese Bestimmungen regeln - wie schon jene des § 19 Abs 2 Z 11 MG - eine ex lege, also auch ohne den Willen der Begünstigten, unter Ausschluß der allgemeinen Erbfolge eintretende Sonderrechtsnachfolge in das Hauptmietverhältnis über eine Wohnung von Todes wegen, auflösend bedingt durch eine binnen 14 Tagen nach dem Tode des Hauptmieters abzugebende Erklärung der zum Eintritt Berufenen, das Mietverhältnis nicht fortsetzen (nicht eintreten) zu wollen. Es bedarf also nicht zum Eintritt, sondern zu dessen Ausschluß einer Willenserklärung der Berufenen (SZ 58/126; Würth in Rummel2 Rz 3 zu § 14 MRG mwN). Eine Anerkennung des Eintritts (durch den Vermieter) ist regelmäßig weder erforderlich noch erzwingbar (vgl zu § 19 MG: MietSlg 31.396). Die Rechtsfolge des Eintritts in den Mietvertrag vollzieht sich kraft Gesetzes bei Vorliegen ihrer Voraussetzungen. Ist ein Eintrittsrecht zwischen dem Vermieter und einem vorgeblich Eintrittsberechtigten strittig, so kann sie durchaus Gegenstand einer vertraglichen Regelung (etwa durch Anerkenntnis) sein.Diese Bestimmungen regeln - wie schon jene des Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 11, MG - eine ex lege, also auch ohne den Willen der Begünstigten, unter Ausschluß der allgemeinen Erbfolge eintretende Sonderrechtsnachfolge in das Hauptmietverhältnis über eine Wohnung von Todes wegen, auflösend bedingt durch eine binnen 14 Tagen nach dem Tode des Hauptmieters abzugebende Erklärung der zum Eintritt Berufenen, das Mietverhältnis nicht fortsetzen (nicht eintreten) zu wollen. Es bedarf also nicht zum Eintritt, sondern zu dessen Ausschluß einer Willenserklärung der Berufenen (SZ 58/126; Würth in Rummel2 Rz 3 zu Paragraph 14, MRG mwN). Eine Anerkennung des Eintritts (durch den Vermieter) ist regelmäßig weder erforderlich noch erzwingbar vergleiche zu Paragraph 19, MG: MietSlg 31.396). Die Rechtsfolge des Eintritts in den Mietvertrag vollzieht sich kraft Gesetzes bei Vorliegen ihrer Voraussetzungen. Ist ein Eintrittsrecht zwischen dem Vermieter und einem vorgeblich Eintrittsberechtigten strittig, so kann sie durchaus Gegenstand einer vertraglichen Regelung (etwa durch Anerkenntnis) sein.
Im Sinne dieser Ausführungen kann der vom Erstgericht festgestellten Erklärung des für den Hausverwalter des Klägers handelnden Herbert D*****, auf Grund der Erzählungen des erblasserischen Enkels über den Gesundheitszustand und die Absichten seines Vaters, nach seiner Gesundung wieder in die strittige Wohnung einzuziehen, die Hauptmietereigenschaft im Sinne des Eintritts des Rudolf W***** richtigzustellen, nicht die Qualität einer ein vormals strittiges Eintrittsrecht des Rudolf W***** anerkennenden oder ein vormals unbekanntes oder nicht bestehendes Eintrittsrecht begründenden Willenserklärung des Vermieters zukommen.
Ob ein bestimmtes willentliches Verhalten als Willenserklärung zu beurteilen ist, ist ein Ergebnis der Auslegung (Rummel in Rummel2, Rz 4 zu § 863 ABGB; Apathy in Schwimann, Rz 5 zu § 863 ABGB; Mayer-Maly in MünchKomm3, Rz 39 zu § 133 BGB; Heinrichs in Palandt54, 106 mwN). Bei der Mitteilung rechtlich relevanter Tatsachen kommt es darauf an, ob der Erklärende eine bestimmte Rechtslage als gegeben ansieht und bloß (wenn auch irrtümlich) bestätigt bzw bekanntgibt, oder ob er die entsprechende Rechtslage durch seine Erklärung erst schaffen will (Rummel aaO) F.Bydlinski, Privatautonomie 41). Maßgeblich ist, ob nach dem objektiven Erklärungswert des Verhaltens eine die Rechtslage gestaltende Erklärung mit Bindungswirkung vorliegt (Larenz, Die Methode der Auslegung des Rechtsgeschäftes 45, 54, 58). Im Zweifel ist aber der bloße Hinweis auf die Rechtsfolgen eines angenommenen Sachverhaltes für den, der die Erklärung entgegennimmt, erkennbar nicht auf eine Änderung von Rechtslage und Rechtsfolgen gerichtet; derartige Erklärungen wollen die Rechtslage nur erläutern, nicht aber ändern, sie sind somit keine Willenserklärungen (P.Bydlinski in ÖBA 1989, 1025; Tomandl in ZAS 1989, 93; F.Bydlinski aaO; vgl JBl 1989, 782; ZAS 1989/14). Nach dem vorliegenden Sachverhalt hat der Sohn des angeblich Eintrittsberechtigten einem Angestellten der Hausverwaltung gegenüber erklärt, sein Vater würde nach "Gesundung wieder" in diese Wohnung einziehen, wohlweislich verschweigend, daß sein Vater bereits im Jahr 1954 den gemeinsamen Haushalt mit seinen Eltern aufgegeben hatte. Die Erklärung des Angestellten der Hausverwaltung - ohne daß geprüft werden müßte, ob dies überhaupt dem Hauseigentümer zuzurechnen wäre - die Hauptmieterschaft im Sinne des Eintrittes des Sohnes der Verstorbenen richtigzustellen, kann daher keineswegs dahin aufgefaßt werden, daß ein nicht bestehendes Eintrittsrecht konstitutiv anerkannt werden sollte. Die Unrichtigkeit einer solchen Erklärung bedarf zu ihrer Beseitigung keiner Irrtumsanfechtung im Sinne des § 871 ABGB, sondern bloß ihrer Klarstellung (Ertl in Rummel2 Rz 7 zu § 1380 mwN).Ob ein bestimmtes willentliches Verhalten als Willenserklärung zu beurteilen ist, ist ein Ergebnis der Auslegung (Rummel in Rummel2, Rz 4 zu Paragraph 863, ABGB; Apathy in Schwimann, Rz 5 zu Paragraph 863, ABGB; Mayer-Maly in MünchKomm3, Rz 39 zu Paragraph 133, BGB; Heinrichs in Palandt54, 106 mwN). Bei der Mitteilung rechtlich relevanter Tatsachen kommt es darauf an, ob der Erklärende eine bestimmte Rechtslage als gegeben ansieht und bloß (wenn auch irrtümlich) bestätigt bzw bekanntgibt, oder ob er die entsprechende Rechtslage durch seine Erklärung erst schaffen will (Rummel aaO) F.Bydlinski, Privatautonomie 41). Maßgeblich ist, ob nach dem objektiven Erklärungswert des Verhaltens eine die Rechtslage gestaltende Erklärung mit Bindungswirkung vorliegt (Larenz, Die Methode der Auslegung des Rechtsgeschäftes 45, 54, 58). Im Zweifel ist aber der bloße Hinweis auf die Rechtsfolgen eines angenommenen Sachverhaltes für den, der die Erklärung entgegennimmt, erkennbar nicht auf eine Änderung von Rechtslage und Rechtsfolgen gerichtet; derartige Erklärungen wollen die Rechtslage nur erläutern, nicht aber ändern, sie sind somit keine Willenserklärungen (P.Bydlinski in ÖBA 1989, 1025; Tomandl in ZAS 1989, 93; F.Bydlinski aaO; vergleiche JBl 1989, 782; ZAS 1989/14). Nach dem vorliegenden Sachverhalt hat der Sohn des angeblich Eintrittsberechtigten einem Angestellten der Hausverwaltung gegenüber erklärt, sein Vater würde nach "Gesundung wieder" in diese Wohnung einziehen, wohlweislich verschweigend, daß sein Vater bereits im Jahr 1954 den gemeinsamen Haushalt mit seinen Eltern aufgegeben hatte. Die Erklärung des Angestellten der Hausverwaltung - ohne daß geprüft werden müßte, ob dies überhaupt dem Hauseigentümer zuzurechnen wäre - die Hauptmieterschaft im Sinne des Eintrittes des Sohnes der Verstorbenen richtigzustellen, kann daher keineswegs dahin aufgefaßt werden, daß ein nicht bestehendes Eintrittsrecht konstitutiv anerkannt werden sollte. Die Unrichtigkeit einer solchen Erklärung bedarf zu ihrer Beseitigung keiner Irrtumsanfechtung im Sinne des Paragraph 871, ABGB, sondern bloß ihrer Klarstellung (Ertl in Rummel2 Rz 7 zu Paragraph 1380, mwN).
Daß die gesetzlichen Voraussetzungen eines Eintrittsrechts des erbl. Sohnes Rudolf W***** weder im Todeszeitpunkt seines Vaters im Jahr 1972 noch in jenem seiner Mutter nach den maßgeblichen Feststellungen des Erstgerichtes vorlagen, hat schon das Erstgericht zutreffend dargelegt. In beiden Zeitpunkten lagen weder ein dringendes Wohnbedürfnis des erbl. Sohnes an der vorliegenden Mietwohnung, noch eine gemeinsame Haushaltsführung mit dem Mieter vor. Gelegentliche Übernachtungen oder selbst häufigere Besuche der Eltern (Mutter) oder auch Hilfeleistungen bei Einkäufen durch den Sohn, der mit seiner Familie in einer anderen Wohnung lebt, begründen kein "gemeinsames Wohnen mit dem Mieter in einem gemeinsamen Haushalt" (Würth aaO Rz 8 mwN).
Im übrigen hat sich die beklagte Partei weder in der Berufung gegen das Ersturteil, noch in der Revisionsbeantwortung auf das gesetzliche Eintrittsrecht des erbl.Sohnes berufen, sondern allein auf dessen Anerkenntnis durch die Hausverwaltung des Klägers.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 50, 41 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 50, 41, ZPO.