Rechtssatz RS0102749
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0102749
Entscheidungsdatum
23.01.2008
Rechtssatz
Eine Anerkennung des Eintritts (durch den Vermieter) ist regelmäßig weder erforderlich noch erzwingbar (so schon MietSlg 31.396 zu § 19 MG). Die Rechtsfolge des Eintritts in den Mietvertrag vollzieht sich kraft Gesetzes bei Vorliegen ihrer Voraussetzungen. Ist ein Eintrittsrecht zwischen dem Vermieter und einem vorgeblich Eintrittsberechtigten strittig, so kann sie durchaus Gegenstand einer vertraglichen Regelung (etwa durch Anerkenntnis) sein.Eine Anerkennung des Eintritts (durch den Vermieter) ist regelmäßig weder erforderlich noch erzwingbar (so schon MietSlg 31.396 zu Paragraph 19, MG). Die Rechtsfolge des Eintritts in den Mietvertrag vollzieht sich kraft Gesetzes bei Vorliegen ihrer Voraussetzungen. Ist ein Eintrittsrecht zwischen dem Vermieter und einem vorgeblich Eintrittsberechtigten strittig, so kann sie durchaus Gegenstand einer vertraglichen Regelung (etwa durch Anerkenntnis) sein.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 508/96
Entscheidungstext OGH 24.01.1996 3 Ob 508/96
- 7 Ob 85/97v
Entscheidungstext OGH 04.06.1997 7 Ob 85/97v
- 7 Ob 301/04x
Entscheidungstext OGH 02.03.2005 7 Ob 301/04x
Vgl auch
- 7 Ob 273/07h
Entscheidungstext OGH 23.01.2008 7 Ob 273/07h
nur: Eine Anerkennung des Eintritts (durch den Vermieter) ist regelmäßig weder erforderlich noch erzwingbar (so schon MietSlg 31.396 zu § 19 MG). Die Rechtsfolge des Eintritts in den Mietvertrag vollzieht sich kraft Gesetzes bei Vorliegen ihrer Voraussetzungen. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102749
Dokumentnummer
JJR_19960124_OGH0002_0030OB00508_9600000_002