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Entscheidung 7 Ob 273/07h×

Entscheidung 7 Ob 273/07h

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

7Ob273/07h

Entscheidungsdatum

23.01.2008

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber als Vorsitzende und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei U***** AG, *****, vertreten durch Engin-Deniz Reimitz Hafner Rechtsanwälte KEG in Wien, gegen die beklagte Partei Gertraud S*****, vertreten durch Dr. Johannes Hock sen., Dr. Johannes Hock jun. Rechtsanwälte Gesellschaft m.b.H. in Wien, wegen Aufkündigung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 23. Oktober 2007, GZ 40 R 256/07d-19, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Eine Anerkennung des Eintritts des Angehörigen in den Mietvertrag nach dem Tod des Mieters nach Paragraph 14, Absatz 2, MRG durch den Vermieter ist regelmäßig weder erforderlich noch erzwingbar. Die Rechtsfolge des Eintritts vollzieht sich bei Vorliegen ihrer Voraussetzungen kraft Gesetzes (RIS-Justiz RS0102749). Für die Annahme eines konkludenten Kündigungsverzichts ist es notwendig, dass der Mieter weiß oder mit Recht aus dem Verhalten des Vermieters ableiten kann, dass dieser den Sachverhalt kennt, der eine Kündigung rechtfertigt (RIS-Justiz RS0014423). Eine Erkundungspflicht trifft den Vermieter nicht (RIS-Justiz RS0070551).

Dem Schreiben der Beklagten an die Hausverwaltung, mit dem der Tod des bisherigen Hauptmieters mitgeteilt wurde, kann hier nur der Erklärungswert beigelegt werden, dass das Vorliegen der Eintrittsvoraussetzungen durch den eintrittswilligen Angehörigen behauptet wird. Nimmt nun der Vermieter „nach Prüfung der Sach- und Rechtslage" den Eintritt der Beklagten in das Hauptmietverhältnis zur Kenntnis, liegt keine - gar nicht geforderte - ausdrückliche Erklärung des Vermieters vor, er werde unter allen Umständen auf die Überprüfung des Vorliegens der Eintrittsvoraussetzungen verzichten, wenn ihm kein Umstand bekannt war, der das Fehlen auch nur indizieren hätte können (vergleichbarer Fall: 4 Ob 22/05x).

Das Berufungsgericht, das diese Frage gegenteilig gelöst hat, ist insofern von der Judikatur des Obersten Gerichtshofs abgewichen. Weil diese Rechtsfrage aber aus folgenden Gründen nicht entscheidungsrelevant ist, liegt dennoch keine erhebliche Rechtsfrage vor.

Der Oberste Gerichtshof vertritt nunmehr in ständiger Rechtsprechung zur Frage der Dringlichkeit des Wohnbedürfnisses eintrittswilliger naher Angehöriger im Sinn des Paragraph 14, Absatz 3, MRG die Rechtsansicht, dass die Dringlichkeit davon abhängt, ob der Eintrittswerber über eine eigene Wohnung verfügt, die er schon früher bewohnt hat, oder ob er auf eine andere Wohnung, auf die dies nicht zutrifft, verwiesen werden soll. Nur im ersteren Fall ist auf die „unbedingte Notwendigkeit" abzustellen, den beim Tod des Mieters gegebenen Zustand zu belassen; andernfalls muss es sich bei der anderen Wohnung um eine ausreichende und gleichwertige (rechtlich abgesicherte) Wohnmöglichkeit handeln (RIS-Justiz RS0069957, RS0069974, RS0068334). Bei der Beurteilung kommt es immer auf die Gesamtheit der Umstände im Einzelfall unter Einschluss sowohl der rechtlichen als auch der tatsächlichen Verhältnisse an (5 Ob 70/06i, 4 Ob 237/05i, 10 Ob 103/00w). Wenn auch grundsätzlich das dringende Wohnbedürfnis der Eintrittsberechtigten nach den Verhältnissen im Zeitpunkt des Todes des bisherigen Mieters zu beurteilen ist, so müssen nachträgliche Änderungen jedoch insoweit berücksichtigt werden, als sie zum Zeitpunkt des Todes des Mieters für die nächste Zeit zu erwarten waren; nur auf ungewisse, in der Zukunft liegende Verhältnisse ist bei der Beurteilung des dringenden Wohnbedürfnisses nicht Bedacht zu nehmen (RIS-Justiz RS0069970). Eine Eigentumswohnung, die zum Zeitpunkt des Todes des Mieters auf bestimmte Zeit vermietet war, wobei aber verlässlich beurteilt werden kann, dass sie in absehbarer Zeit wieder zur freien Verfügung steht, ist bei der Beurteilung eines dringenden Wohnbedürfnisses zu berücksichtigen (RIS-Justiz RS0069802).

Dauert der Mietvertrag hinsichtlich der im Eigentum der Beklagten stehenden Eigentumswohnung im Zeitpunkt des Todes also noch ca sechs Monate an, so ist auf sie als Wohnmöglichkeit Bedacht zu nehmen. Steht im Zeitpunkt des Todes des Mieters schon fest, dass die Beklagte seine Eigentumswohnung als Alleinerbin erben wird, ist auch diese Wohnmöglichkeit bei der Beurteilung eines dringenden Wohnbedürfnisses zu berücksichtigen.

Die Beklagte bewohnte seit ca 1975 mit ihrem am 21. 7. 1995 verstorbenen Adoptivvater die etwa 140 m² große Wohnung, in der sie seit damals ihren Lebensmittelpunkt hat. Dem gegenüber stand der Beklagten im Zeitpunkt des Todes des Mieters eine 40 m² große Eigentumswohnung im selben Wiener Gemeindebezirk gelegen und die von ihrem Adoptivvater geerbte 52 m² große Garconniere in Baden zur Verfügung. Ausgehend von der dargelegten Judikatur kann in einer 40 m2 bzw 52 m² großen Garconniere keine mit einer 140 m² großen Wohnung vergleichbare ausreichende Wohnmöglichkeit gesehen werden, zumal die Beklagte bis zum Zeitpunkt des Todes des bisherigen Hauptmieters rund 20 Jahre in der gegenständlichen Wohnung lebte.

Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Textnummer

E86488

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:0070OB00273.07H.0123.000

Im RIS seit

22.02.2008

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2016

Dokumentnummer

JJT_20080123_OGH0002_0070OB00273_07H0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0014423 Rechtssatz 07.09.1976Zivilrecht
Der Verzicht auf einen Kündigungsgrund unter dem Gesichtspunkt des § 863 ABGB hat zur Voraussetzung, dass das Zuwarten des Vermieters mit der Aufkündigung unter Umständen erfolgt, aus denen mit Überlegung aller Umstände kein vernünftiger Grund daran zu zwei …
RS0068334 Rechtssatz 29.05.1963Zivilrecht
Das Vorliegen eines dringenden Wohnungsbedürfnisses ist nur dann zu verneinen, wenn eine ausreichende und gleichwertige Unterkunft zur Verfügung steht (MietSlg 5916, 6610, 8992 ua). (Hier: Zur ganzjährigen Benützbarkeit des Hauses, in dem der Eintrittsberec …
RS0069802 Rechtssatz 19.07.1988Zivilrecht
Kein dringendes Wohnbedürfnis eines Eintrittsberechtigten, dessen Eigentumswohnung zum Zeitpunkt des Todes des Mieters auf bestimmte Zeit vermietet war, dieser Mietvertrag durch Zeitablauf aber bereits rund acht Monate nach dem Tod des Mieters aufgelöst ist …
RS0069957 Rechtssatz 17.11.1987Zivilrecht
Die Dringlichkeit des Wohnbedürfnisses des nahen Angehörigen an der aufgekündigten Wohnung hängt davon ab, ob der Eintrittswerber über eine eigene Wohnung verfügt, die er früher bewohnt hat, oder ob er auf eine andere Wohnung verwiesen werden soll. Nur im e …
RS0069970 Rechtssatz 01.10.1986Zivilrecht
Grundsätzlich ist das dringende Wohnbedürfnis des Eintrittsberechtigten nach den Verhältnissen im Zeitpunkt des Todes des bisherigen Mieters zu beurteilen; nachträgliche Änderungen müssen jedoch insoweit berücksichtigt werden, als sie zum Zeitpunkt des Tode …
RS0069974 Rechtssatz 09.10.1985Zivilrecht
Ein dringendes Wohnbedürfnis ist im Sinne eines schutzwürdigen Interesses zu verstehen und nur dann zu verneinen, wenn eine andere ausreichende (angemessene) Unterkunft zur Verfügung steht.
RS0070551 Rechtssatz 05.04.1990Zivilrecht
Ein konkludenter Verzicht des Vermieters auf die Geltendmachung dieses Kündigungsgrundes kann jedenfalls so lange nicht angenommen werden, als der Vermieter von der Höhe des tatsächlich geleisteten Untermietzinses nicht erfahren hat. Eine Erkundungspflicht …
RS0102749 Rechtssatz 24.01.1996Zivilrecht
Eine Anerkennung des Eintritts (durch den Vermieter) ist regelmäßig weder erforderlich noch erzwingbar (so schon MietSlg 31.396 zu § 19 MG). Die Rechtsfolge des Eintritts in den Mietvertrag vollzieht sich kraft Gesetzes bei Vorliegen ihrer Voraussetzungen. …