Rechtssatz RS0069802
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0069802
Entscheidungsdatum
24.09.2018
Rechtssatz
Kein dringendes Wohnbedürfnis eines Eintrittsberechtigten, dessen Eigentumswohnung zum Zeitpunkt des Todes des Mieters auf bestimmte Zeit vermietet war, dieser Mietvertrag durch Zeitablauf aber bereits rund acht Monate nach dem Tod des Mieters aufgelöst ist und der Eintrittsberechtigte nicht behauptet, es wäre ihm aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht gelungen, die eheste Räumung seiner Wohnung zu erreichen.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 589/88
Entscheidungstext OGH 19.07.1988 1 Ob 589/88
- 1 Ob 246/06t
Entscheidungstext OGH 28.11.2006 1 Ob 246/06t
Ähnlich; Beisatz: Ein im Todeszeitpunkt des früheren Mieters bestehendes Eintrittsrecht eines Angehörigen kann nicht im Nachhinein dadurch wieder wegfallen, dass das zum maßgeblichen Zeitpunkt bestehende Wohnbedürfnis später auf Grund einer anderen Wohnmöglichkeit wegfällt. (T1); Beisatz: In der zu 1 Ob 589/88 ergangenen Entscheidung wurde betont, dass der Angehörige schon zum Zeitpunkt des Todes des Mieters verlässlich beurteilen konnte, in absehbarer Zeit sein Wohnbedürfnis in einer eigenen Eigentumswohnung decken zu können. (T2)
- 7 Ob 273/07h
Entscheidungstext OGH 23.01.2008 7 Ob 273/07h
Auch; Beisatz: Hier: Dauert der Mietvertrag hinsichtlich der im Eigentum der Beklagten stehenden Eigentumswohnung im Zeitpunkt des Todes also noch ca sechs Monate an, so ist auf sie als Wohnmöglichkeit Bedacht zu nehmen. (T3)
- 1 Ob 135/09y
Entscheidungstext OGH 08.09.2009 1 Ob 135/09y
Ähnlich; Beisatz: Ein dringendes Wohnbedürfnis ist zu bejahen, wenn dem Eintrittsberechtigten eine andere (eigene) Wohnmöglichkeit erst rund 2 ½ Jahre nach dem Tod des Mieters zur Verfügung stünde. (T4)
- 8 Ob 105/18a
Entscheidungstext OGH 24.09.2018 8 Ob 105/18a
Auch; Beis wie T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0069802
Zuletzt aktualisiert am
28.11.2018
Dokumentnummer
JJR_19880719_OGH0002_0010OB00589_8800000_002