1.) Die Frage, ob - entsprechend der Rechtsprechung zur Eigenbedarfskündigung des Vermieters - Änderungen der schutzwürdigen Interessen des Eintrittsberechtigten (dringender Wohnbedarf) während des Kündigungsverfahrens zu dessen Lasten zu berücksichtigen sind, hat der Oberste Gerichtshof schon wiederholt verneint. Liegt zum Zeitpunkt der Kündigung - wegen eines Wohnbedarfs des Eintrittsberechtigten am Mietobjekt - kein Kündigungsgrund vor, kann die Kündigung nicht erfolgreich sein (siehe nur 1 Ob 246/06t mwN; RIS-Justiz RS0069970; Würth in Rummel3 II/5 § 14 MRG Rz 10 mwN).1.) Die Frage, ob - entsprechend der Rechtsprechung zur Eigenbedarfskündigung des Vermieters - Änderungen der schutzwürdigen Interessen des Eintrittsberechtigten (dringender Wohnbedarf) während des Kündigungsverfahrens zu dessen Lasten zu berücksichtigen sind, hat der Oberste Gerichtshof schon wiederholt verneint. Liegt zum Zeitpunkt der Kündigung - wegen eines Wohnbedarfs des Eintrittsberechtigten am Mietobjekt - kein Kündigungsgrund vor, kann die Kündigung nicht erfolgreich sein (siehe nur 1 Ob 246/06t mwN; RIS-Justiz RS0069970; Würth in Rummel3 II/5 Paragraph 14, MRG Rz 10 mwN).
2.) Unbedenklich ist die Auffassung des Berufungsgerichts, nach der ein dringendes Wohnbedürfnis zu bejahen ist, wenn dem Eintrittsberechtigten eine andere (eigene) Wohnmöglichkeit erst rund 2 ½ Jahre nach dem Tod des Mieters zur Verfügung stünde. Die Revisionswerberinnen vermeinen zwar, dass es für die Beurteilung des dringenden Wohnbedürfnisses nicht primär auf den genannten zeitlichen Aspekt ankommen solle, sondern „darüber hinaus auch das Schutzinteresse" des Angehörigen „im Sinne des Schutzzwecks des § 14 MRG" überprüft werden müsse, führen dazu aber nichts aus. Damit ist nicht zu sehen, warum die Beklagte ungünstiger behandelt werden sollte als andere (eintrittsberechtigte) Angehörige in einer vergleichbaren Situation.2.) Unbedenklich ist die Auffassung des Berufungsgerichts, nach der ein dringendes Wohnbedürfnis zu bejahen ist, wenn dem Eintrittsberechtigten eine andere (eigene) Wohnmöglichkeit erst rund 2 ½ Jahre nach dem Tod des Mieters zur Verfügung stünde. Die Revisionswerberinnen vermeinen zwar, dass es für die Beurteilung des dringenden Wohnbedürfnisses nicht primär auf den genannten zeitlichen Aspekt ankommen solle, sondern „darüber hinaus auch das Schutzinteresse" des Angehörigen „im Sinne des Schutzzwecks des Paragraph 14, MRG" überprüft werden müsse, führen dazu aber nichts aus. Damit ist nicht zu sehen, warum die Beklagte ungünstiger behandelt werden sollte als andere (eintrittsberechtigte) Angehörige in einer vergleichbaren Situation.
3.) Ob ein dringendes Wohnbedürfnis des Angehörigen verneint werden kann, wenn dieser über eine eigene, befristet vermietete Eigentumswohnung verfügt, wobei er dieses Mietverhältnis wegen Eigenbedarfs aufkündigen könnte, ist im vorliegenden Fall schon deshalb nicht zu beurteilen, weil die Revisionswerberinnen Derartiges im Verfahren erster Instanz gar nicht vorgebracht haben. Sie haben auf die Einwendung der Beklagten, ihre Eigentumswohnung sei noch bis 30. 4. 2009 vermietet und stehe ihr daher zu Wohnzwecken nicht zur Verfügung, in keiner Weise mit einem sachdienlichen Tatsachenvorbringen reagiert. Sie haben weder auf die Möglichkeit einer Eigenbedarfskündigung - noch dazu bei einem befristeten Mietvertrag (vgl etwa 5 Ob 609/90) - hingewiesen, noch behauptet, dass eine solche Kündigung auch faktisch dazu führen würde, dass der Beklagten deren Eigentumswohnung in angemessener Zeit geräumt übergeben werde.3.) Ob ein dringendes Wohnbedürfnis des Angehörigen verneint werden kann, wenn dieser über eine eigene, befristet vermietete Eigentumswohnung verfügt, wobei er dieses Mietverhältnis wegen Eigenbedarfs aufkündigen könnte, ist im vorliegenden Fall schon deshalb nicht zu beurteilen, weil die Revisionswerberinnen Derartiges im Verfahren erster Instanz gar nicht vorgebracht haben. Sie haben auf die Einwendung der Beklagten, ihre Eigentumswohnung sei noch bis 30. 4. 2009 vermietet und stehe ihr daher zu Wohnzwecken nicht zur Verfügung, in keiner Weise mit einem sachdienlichen Tatsachenvorbringen reagiert. Sie haben weder auf die Möglichkeit einer Eigenbedarfskündigung - noch dazu bei einem befristeten Mietvertrag vergleiche etwa 5 Ob 609/90) - hingewiesen, noch behauptet, dass eine solche Kündigung auch faktisch dazu führen würde, dass der Beklagten deren Eigentumswohnung in angemessener Zeit geräumt übergeben werde.
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).