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Entscheidung 8 Ob 105/18a×

Entscheidung 8 Ob 105/18a

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0068946 Rechtssatz 23.12.1964Zivilrecht
Beweispflicht, daß Mieter in naher Zeit die Wohnung benötigt, trifft den Mieter (wie 5 Ob 76/61, 3Ob194/61).
RS0069802 Rechtssatz 19.07.1988Zivilrecht
Kein dringendes Wohnbedürfnis eines Eintrittsberechtigten, dessen Eigentumswohnung zum Zeitpunkt des Todes des Mieters auf bestimmte Zeit vermietet war, dieser Mietvertrag durch Zeitablauf aber bereits rund acht Monate nach dem Tod des Mieters aufgelöst ist …
RS0070493 Rechtssatz 27.10.1993Zivilrecht
Bei Weitergabe der gemieteten Wohnung an eine eintrittsberechtigte Person muß diese - neben den weiteren Voraussetzungen des § 14 Abs 3 MRG - auch ein dringendes Wohnbedürfnis haben, um dem Kündigungsgrund des § 30 Abs 2 Z 4 MRG wirksam entgegentreten zu kö …
RS0070500 Rechtssatz 01.06.1983Zivilrecht
Auf den Fall der Weitergabe einer Wohnung ist nur § 30 Abs 2 Z 4 MRG als die hiefür getroffene speziellere Regelung anzuwenden und nicht § 30 Abs 2 Z 6 MRG, der als Abhilfe gegen das Horten mehrerer Wohnungen durch den Mieter gedacht ist.
RS0070650 Rechtssatz 29.04.1992Zivilrecht
Unter "Weitergabe" im Sinne dieser Gesetzesstelle ist jede entgeltliche oder unentgeltliche Gebrauchsüberlassung zu verstehen, sohin auch und gerade eine Untervermietung.
RS0070679 Rechtssatz 26.06.1984Zivilrecht
Die Beweispflicht dafür, dass er in naher Zeit die Wohnung dringend benötigt, trifft den Mieter.
RS0070701 Rechtssatz 26.06.1984Zivilrecht
Bei der Zukunftsprognose, ob der Mieter den Mietgegenstand offenbar auch in naher Zeit nicht für sich oder ein eintrittsberechtigte Person dringend benötigt, ist grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Weitergabe des Mietgegenstandes abzustellen, doch kann die …
RS0070718 Rechtssatz 09.10.1985Zivilrecht
Unter Weitergabe im Sinne des § 30 Abs 2 Z 4 MRG wird jede entgeltliche oder unentgeltliche Gebrauchsüberlassung verstanden.
RS0107852 Rechtssatz 29.04.1997Zivilrecht
Mit dem Beweis des Vorliegens der Eintrittsvoraussetzungen gemäß § 14 Abs 3 MRG ist derjenige belastet, der eintrittsberechtigt zu sein behauptet, oder auch derjenige, der vorbringt, der vom Vermieter geltend gemachte Kündigungsgrund des § 30 Abs 2 Z 5 MRG …