Rechtssatz RS0070701
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0070701
Entscheidungsdatum
20.05.2021
Rechtssatz
Bei der Zukunftsprognose, ob der Mieter den Mietgegenstand offenbar auch in naher Zeit nicht für sich oder ein eintrittsberechtigte Person dringend benötigt, ist grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Weitergabe des Mietgegenstandes abzustellen, doch kann die Prognose im Kündigungsprozess retrospektiv auch auf Grund von Umständen, die für das Gericht erst nach der Empfangnahme der Aufkündigung abschließend beurteilbar geworden sind, gestellt werden. Sie kann aber nicht von Ereignissen abhängen, die erst nach der Weitergabe des Mietgegenstandes oder gar erst nach Zustellung der Aufkündigung eingetreten sind.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 501/84
Entscheidungstext OGH 26.06.1984 2 Ob 501/84
- 1 Ob 603/85
Entscheidungstext OGH 09.10.1985 1 Ob 603/85
- 8 Ob 1503/88
Entscheidungstext OGH 11.02.1988 8 Ob 1503/88
Vgl; Beisatz: Hier: Die nach dem Stand des Verfahrens am Schluss der mündlichen Streitverhandlung zu beurteilende Zukunftsprognose bezieht sich nur auf das zweite Tatbestandsmerkmal (= offenbarer Mangel eines dringenden Bedarfes an der aufgekündigten Wohnung in naher Zeit). (T1)
- 4 Ob 551/90
Entscheidungstext OGH 23.10.1990 4 Ob 551/90
Veröff: WoBl 1991,141
- 7 Ob 654/92
Entscheidungstext OGH 17.02.1993 7 Ob 654/92
- 8 Ob 591/92
Entscheidungstext OGH 14.01.1993 8 Ob 591/92
nur: Bei der Zukunftsprognose, ob der Mieter den Mietgegenstand offenbar auch in naher Zeit nicht für sich oder ein eintrittsberechtigte Person dringend benötigt, ist grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Weitergabe des Mietgegenstandes abzustellen. (T2)
- 8 Ob 1647/93
Entscheidungstext OGH 14.10.1993 8 Ob 1647/93
Auch; nur T1
- 7 Ob 2067/96p
Entscheidungstext OGH 27.03.1996 7 Ob 2067/96p
nur: Bei der Zukunftsprognose, ob der Mieter den Mietgegenstand offenbar auch in naher Zeit nicht für sich oder ein eintrittsberechtigte Person dringend benötigt, ist grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Weitergabe des Mietgegenstandes abzustellen, doch kann die Prognose im Kündigungsprozess retrospektiv auch auf Grund von Umständen, die für das Gericht erst nach der Empfangnahme der Aufkündigung abschließend beurteilbar geworden sind, gestellt werden. (T3)
- 6 Ob 2305/96f
Entscheidungstext OGH 18.12.1996 6 Ob 2305/96f
Auch; nur T2
- 8 Ob 349/99b
Entscheidungstext OGH 13.07.2000 8 Ob 349/99b
nur T2
- 1 Ob 179/04m
Entscheidungstext OGH 12.10.2004 1 Ob 179/04m
- 5 Ob 142/08f
Entscheidungstext OGH 26.08.2008 5 Ob 142/08f
nur T2; Beisatz: Notwendigkeit einer gesicherten Zukunftsprognose. (T4)
- 8 Ob 105/18a
Entscheidungstext OGH 24.09.2018 8 Ob 105/18a
- 8 Ob 68/20p
Entscheidungstext OGH 23.10.2020 8 Ob 68/20p
nur T2
- 3 Ob 59/21d
Entscheidungstext OGH 20.05.2021 3 Ob 59/21d
nur T2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0070701
Zuletzt aktualisiert am
15.07.2021
Dokumentnummer
JJR_19840626_OGH0002_0020OB00501_8400000_002