Die Revision ist, wie sich aus den folgenden Ausführungen ergeben wird, wegen einer zur Entwicklung der Rechtsprechung gebotenen Klarstellung zulässig; sie ist auch berechtigt.
1. Kündigungsgrund § 30 Abs 2 Z 4 erster Fall MRG1. Kündigungsgrund Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 4, erster Fall MRG
1. 1. Rechtsprechung
Der Kündigungsgrund des § 30 Abs 2 Z 4 erster Fall MRG setzt nach dem Gesetzeswortlaut voraus, dass der Mieter den gänzlich weitergegebenen Mietgegenstand offenbar in naher Zukunft weder für sich noch für eintrittsberechtigte Personen nach § 14 Abs 3 MRG dringend benötigen wird. Nach einer Leitlinie der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ist bei der Prognose, ob der Mieter den Mietgegenstand offenbar auch in naher Zukunft nicht für sich oder eine eintrittsberechtigte Person dringend benötigen wird, nicht auf den Zeitpunkt der Zustellung der Aufkündigung, sondern auf jenen der Weitergabe des Mietgegenstands abzustellen (8 Ob 349/99b; 7 Ob 654/92 = MietSlg 45.386; 8 Ob 591/92; 6 Ob 661/87 = MietSlg 39.435/49; 1 Ob 603/85 = MietSlg 37.421). Bei dieser Beurteilung sind Ereignisse unbeachtlich, die für den Mieter unvorhersehbar erst nach Weitergabe des Mietgegenstands oder gar erst nach Zustellung der Aufkündigung eingetreten sind. Unter dem Begriff "offenbar in naher Zeit" wird nur ein konkreter zukünftiger Bedarf verstanden; dabei kommt es "nicht so sehr auf den Zeitraum", sondern "auf die gesicherte Zukunftsprognose" an (8 Ob 349/99b; ebenso idS 8 Ob 591/92; 1 Ob 603/85 = MietSlg 37.421). Vor diesem Hintergrund ist in der - im Schrifttum gebilligten (Würth/Zingher/Kovanyi, Miet- und Wohnrecht21 § 30 MRG Rz 34; Würth in Rummel, ABGB³ § 30 MRG Rz 26) - Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs immer wieder die Rede davon, der erörterte Zeitraum könne durchaus "ein Jahr übersteigen" (8 Ob 349/99b; 6 Ob 2124/96p; 8 Ob 591/92; 1 Ob 603/85 = MietSlg 37.421); sie erschöpft sich jedoch - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - nicht in dieser Aussage. Das Tatbestandsmerkmal "offenbar in naher Zeit" kann vielmehr auch durch Zeiträume, die ein Jahr erheblich übersteigen, verwirklicht sein:Der Kündigungsgrund des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 4, erster Fall MRG setzt nach dem Gesetzeswortlaut voraus, dass der Mieter den gänzlich weitergegebenen Mietgegenstand offenbar in naher Zukunft weder für sich noch für eintrittsberechtigte Personen nach Paragraph 14, Absatz 3, MRG dringend benötigen wird. Nach einer Leitlinie der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ist bei der Prognose, ob der Mieter den Mietgegenstand offenbar auch in naher Zukunft nicht für sich oder eine eintrittsberechtigte Person dringend benötigen wird, nicht auf den Zeitpunkt der Zustellung der Aufkündigung, sondern auf jenen der Weitergabe des Mietgegenstands abzustellen (8 Ob 349/99b; 7 Ob 654/92 = MietSlg 45.386; 8 Ob 591/92; 6 Ob 661/87 = MietSlg 39.435/49; 1 Ob 603/85 = MietSlg 37.421). Bei dieser Beurteilung sind Ereignisse unbeachtlich, die für den Mieter unvorhersehbar erst nach Weitergabe des Mietgegenstands oder gar erst nach Zustellung der Aufkündigung eingetreten sind. Unter dem Begriff "offenbar in naher Zeit" wird nur ein konkreter zukünftiger Bedarf verstanden; dabei kommt es "nicht so sehr auf den Zeitraum", sondern "auf die gesicherte Zukunftsprognose" an (8 Ob 349/99b; ebenso idS 8 Ob 591/92; 1 Ob 603/85 = MietSlg 37.421). Vor diesem Hintergrund ist in der - im Schrifttum gebilligten (Würth/Zingher/Kovanyi, Miet- und Wohnrecht21 Paragraph 30, MRG Rz 34; Würth in Rummel, ABGB³ Paragraph 30, MRG Rz 26) - Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs immer wieder die Rede davon, der erörterte Zeitraum könne durchaus "ein Jahr übersteigen" (8 Ob 349/99b; 6 Ob 2124/96p; 8 Ob 591/92; 1 Ob 603/85 = MietSlg 37.421); sie erschöpft sich jedoch - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - nicht in dieser Aussage. Das Tatbestandsmerkmal "offenbar in naher Zeit" kann vielmehr auch durch Zeiträume, die ein Jahr erheblich übersteigen, verwirklicht sein:
So sollte etwa nach dem Sachverhalt der Entscheidung 7 Ob 654/92 (= MietSlg 45.386) ein ab 1. 10. 1989 begründetes Untermietverhältnis - auf Grund der im Zeitpunkt der Weitergabe getroffenen Absprachen - jedenfalls im Frühjahr 1992 enden. Tatsächlich zogen die Untermieter bereits Ende Juni 1991 aus. Angesichts der Vereinbarung über die Beendigung des Untermietverhältnisses im Frühjahr 1992 und des weiteren entscheidungswesentlichen Sachverhalts hielt der Oberste Gerichtshof fest, dass es unter den "ganz besonderen Umständen" des Einzelfalls "noch vertretbar" sei, "bei einer Weitergabe im Oktober 1989 ein spätestens im Frühjahr 1992 wieder eintretendes Wohnbedürfnis noch als 'in naher Zukunft' zu werten", weil die Gekündigte in der Wohnung ihres Lebensgefährten lediglich eine Schlafstätte gehabt habe und deren Aufenthalt dort "hauptsächlich auf ihre berufliche Tätigkeit (nächtliche Betreuung der Altersheimbewohner) zurückzuführen war".
Noch weiter geht die Entscheidung 6 Ob 661/87 (= MietSlg 39.435/49). Betroffen war der Fall einer teilweisen Weitergabe des Bestandobjekts durch Untervermietung. Insoweit ist wesentlich, dass die teilweise Weitergabe nach einem weiteren Tatbestand des § 30 Abs 2 Z 4 MRG dann der gänzlichen Weitergabe gleichsteht, wenn "die nicht weiter gegebenen Teile der Wohnung nicht zur Befriedigung des Wohnbedürfnisses des Mieters oder der eintrittsberechtigten Personen regelmäßig verwendet werden". In diesem Kontext betonte der Oberste Gerichtshof ausdrücklich, es sei bei der gebotenen Zukunftsprognose auch zu berücksichtigen, dass "eine berufs- oder studienbedingte Abwesenheit der Beklagten bzw ihrer Kinder nur insoferne eine Ausnahme vom Kündigungsgrund" bilden könne, "als es sich dabei um eine vorübergehende Nichtbenützung der Wohnung" handle. Es könnte aber "auch eine jahrelange Abwesenheit aus diesen Gründen" die Aufkündigung nur dann rechtfertigen, wenn kein konkreter Rückkehrtermin feststehe, wobei bloß auf ungewisse, in der Zukunft liegende Ereignisse nicht Bedacht zu nehmen sei (wohl deshalb betont etwa Schuster in Schwimann, ABGB² § 30 MRG Rz 26, lediglich das Erfordernis einer "gesicherten Zukunftsprognose"). Als Stütze für dieses Ergebnis wurde u. a. die noch zu § 19 Abs 2 Z 13 MG ergangene Entscheidung 8 Ob 539/81 (= MietSlg 34.470) ins Treffen geführt. Dieser Tatbestand entsprach fast wörtlich jenem des § 30 Abs 2 Z 6 MRG. Der Mieter musste lediglich aus "zwingenden" beruflichen Gründen abwesend sein.Noch weiter geht die Entscheidung 6 Ob 661/87 (= MietSlg 39.435/49). Betroffen war der Fall einer teilweisen Weitergabe des Bestandobjekts durch Untervermietung. Insoweit ist wesentlich, dass die teilweise Weitergabe nach einem weiteren Tatbestand des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 4, MRG dann der gänzlichen Weitergabe gleichsteht, wenn "die nicht weiter gegebenen Teile der Wohnung nicht zur Befriedigung des Wohnbedürfnisses des Mieters oder der eintrittsberechtigten Personen regelmäßig verwendet werden". In diesem Kontext betonte der Oberste Gerichtshof ausdrücklich, es sei bei der gebotenen Zukunftsprognose auch zu berücksichtigen, dass "eine berufs- oder studienbedingte Abwesenheit der Beklagten bzw ihrer Kinder nur insoferne eine Ausnahme vom Kündigungsgrund" bilden könne, "als es sich dabei um eine vorübergehende Nichtbenützung der Wohnung" handle. Es könnte aber "auch eine jahrelange Abwesenheit aus diesen Gründen" die Aufkündigung nur dann rechtfertigen, wenn kein konkreter Rückkehrtermin feststehe, wobei bloß auf ungewisse, in der Zukunft liegende Ereignisse nicht Bedacht zu nehmen sei (wohl deshalb betont etwa Schuster in Schwimann, ABGB² Paragraph 30, MRG Rz 26, lediglich das Erfordernis einer "gesicherten Zukunftsprognose"). Als Stütze für dieses Ergebnis wurde u. a. die noch zu Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 13, MG ergangene Entscheidung 8 Ob 539/81 (= MietSlg 34.470) ins Treffen geführt. Dieser Tatbestand entsprach fast wörtlich jenem des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 6, MRG. Der Mieter musste lediglich aus "zwingenden" beruflichen Gründen abwesend sein.
Die Begründung, dass eine "jahrelange Abwesenheit" des Mieters aus beruflichen Gründen einer rechtswirksamen Aufkündigung entgegenstehen kann, ist, wie sich näher aus den Erwägungen zu 1. 2. ergeben wird, deshalb von Bedeutung, weil die herrschende Ansicht den Kündigungsgrund des § 30 Abs 2 Z 4 MRG gegenüber jenem des § 30 Abs 2 Z 6 MRG als lex specialis ansieht und die Konkurrenz dieser Tatbestände dahin beurteilt, dass alle Fälle der Wohnungsweitergabe lediglich dem § 30 Abs 2 Z 4 MRG, nicht dagegen auch dem § 30 Abs 2 Z 6 MRG zu unterstellen seien; Zweck der letzteren Bestimmung sei es, der Hortung mehrerer Wohnungen durch denselben Mieter entgegenzuwirken (1 Ob 218/97h = MietSlg 50.412/5; 3 Ob 558/95 = MietSlg 47.365/28; Schuster aaO § 30 MRG Rz 22; Würth/Zingher/Kovanyi aaO § 30 MRG Rz 34; Würth aaO § 30 MRG Rz 21). Für die weiteren Erwägungen ist es überdies noch relevant, dass unter Wohnungsweitergabe im Sinne des § 30 Abs 2 Z 4 MRG jede entgeltliche oder unentgeltliche Gebrauchsüberlassung verstanden wird (1 Ob 603/85; siehe überdies RIS-Justiz RS0070718).Die Begründung, dass eine "jahrelange Abwesenheit" des Mieters aus beruflichen Gründen einer rechtswirksamen Aufkündigung entgegenstehen kann, ist, wie sich näher aus den Erwägungen zu 1. 2. ergeben wird, deshalb von Bedeutung, weil die herrschende Ansicht den Kündigungsgrund des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 4, MRG gegenüber jenem des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 6, MRG als lex specialis ansieht und die Konkurrenz dieser Tatbestände dahin beurteilt, dass alle Fälle der Wohnungsweitergabe lediglich dem Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 4, MRG, nicht dagegen auch dem Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 6, MRG zu unterstellen seien; Zweck der letzteren Bestimmung sei es, der Hortung mehrerer Wohnungen durch denselben Mieter entgegenzuwirken (1 Ob 218/97h = MietSlg 50.412/5; 3 Ob 558/95 = MietSlg 47.365/28; Schuster aaO Paragraph 30, MRG Rz 22; Würth/Zingher/Kovanyi aaO Paragraph 30, MRG Rz 34; Würth aaO Paragraph 30, MRG Rz 21). Für die weiteren Erwägungen ist es überdies noch relevant, dass unter Wohnungsweitergabe im Sinne des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 4, MRG jede entgeltliche oder unentgeltliche Gebrauchsüberlassung verstanden wird (1 Ob 603/85; siehe überdies RIS-Justiz RS0070718).
1. 2. Wertung
Die bisherige Rechtsprechung belegt, dass bei der Auslegung des Kündigungsgrunds nach § 30 Abs 2 Z 4 erster Fall MRG die Dauer der Nichtbewohnung des Bestandobjekts durch den Hauptmieter nicht ausschlaggebend ist, wenn dessen vorübergehende Abwesenheit auf berufliche Gründe oder die Absolvierung eines Studiums zurückzuführen ist, solange nur der Hauptmieter - auf dem Boden einer gesicherten Zukunftsprognose - bereits im Zeitpunkt der Weitergabe des Bestandobjekts einen konkreten zukünftigen Bedarf an der späteren Wiederbenützung der Wohnung hat. Diese Ansicht beruht offenkundig unausgesprochen auf dem Gedanken, dass die eine rechtswirksame Kündigung ausschließende, bei Anwendbarkeit der Generalklausel des § 30 Abs 2 Z 6 MRG zeitlich nicht limitierte Abwesenheit des Hauptmieters "zu Kur- oder Unterrichtszwecken oder aus beruflichen Gründen" auch für die Auslegung des Kündigungsgrunds nach § 30 Abs 2 Z 4 MRG als lex specialis mitbestimmend ist, soweit dessen erster Fall eingreift, demnach das Bestandobjekt - wegen eines zukünftigen dringenden Bedarfs des Hauptmieters - nicht der Hortung mehrerer Wohnungen dient, es der Hauptmieter entweder unentgeltlich oder zumindest nicht gegen eine im Vergleich zu dem von ihm zu entrichtenden Mietzins unverhältnismäßig hohe Gegenleistung befristet weitergab und im Zeitpunkt der Weitergabe das zukünftige dringende Wohnbedürfnis des Hauptmieters, das in dem von der Kündigung betroffenen Bestandobjekt befriedigt werden soll, - nach einer gesicherten Zukunftsprognose - konkret feststeht. Es ist in der Tat nicht zu erkennen, weshalb im Fall der vorübergehenden Abwesenheit des Hauptmieters aus Studiengründen die unentgeltliche, die zwar entgeltliche, aber ertraglose oder die bloß einen nicht ins Gewicht fallenden Gewinn bringende befristete Weitergabe des Bestandobjekts bei Beurteilung der Verwirklichung der erörterten Kündigungsgründe eine grundlegend andere Wertung als das Leerstehen der Wohnung des Hauptmieters bis zur Beendigung seiner Studien erfordern soll. Die bisherigen Erwägungen sind daher - in Orientierung an dem im Anlassfall maßgebenden Sachverhalt - wie folgt zusammenzufassen:Die bisherige Rechtsprechung belegt, dass bei der Auslegung des Kündigungsgrunds nach Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 4, erster Fall MRG die Dauer der Nichtbewohnung des Bestandobjekts durch den Hauptmieter nicht ausschlaggebend ist, wenn dessen vorübergehende Abwesenheit auf berufliche Gründe oder die Absolvierung eines Studiums zurückzuführen ist, solange nur der Hauptmieter - auf dem Boden einer gesicherten Zukunftsprognose - bereits im Zeitpunkt der Weitergabe des Bestandobjekts einen konkreten zukünftigen Bedarf an der späteren Wiederbenützung der Wohnung hat. Diese Ansicht beruht offenkundig unausgesprochen auf dem Gedanken, dass die eine rechtswirksame Kündigung ausschließende, bei Anwendbarkeit der Generalklausel des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 6, MRG zeitlich nicht limitierte Abwesenheit des Hauptmieters "zu Kur- oder Unterrichtszwecken oder aus beruflichen Gründen" auch für die Auslegung des Kündigungsgrunds nach Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 4, MRG als lex specialis mitbestimmend ist, soweit dessen erster Fall eingreift, demnach das Bestandobjekt - wegen eines zukünftigen dringenden Bedarfs des Hauptmieters - nicht der Hortung mehrerer Wohnungen dient, es der Hauptmieter entweder unentgeltlich oder zumindest nicht gegen eine im Vergleich zu dem von ihm zu entrichtenden Mietzins unverhältnismäßig hohe Gegenleistung befristet weitergab und im Zeitpunkt der Weitergabe das zukünftige dringende Wohnbedürfnis des Hauptmieters, das in dem von der Kündigung betroffenen Bestandobjekt befriedigt werden soll, - nach einer gesicherten Zukunftsprognose - konkret feststeht. Es ist in der Tat nicht zu erkennen, weshalb im Fall der vorübergehenden Abwesenheit des Hauptmieters aus Studiengründen die unentgeltliche, die zwar entgeltliche, aber ertraglose oder die bloß einen nicht ins Gewicht fallenden Gewinn bringende befristete Weitergabe des Bestandobjekts bei Beurteilung der Verwirklichung der erörterten Kündigungsgründe eine grundlegend andere Wertung als das Leerstehen der Wohnung des Hauptmieters bis zur Beendigung seiner Studien erfordern soll. Die bisherigen Erwägungen sind daher - in Orientierung an dem im Anlassfall maßgebenden Sachverhalt - wie folgt zusammenzufassen:
Der Kündigungsgrund des § 30 Abs 2 Z 4 erster Fall MRG ist nicht verwirklicht, sofern das Bestandobjekt - wegen eines zukünftigen dringenden Bedarfs des Hauptmieters - nicht der Hortung mehrerer Wohnungen dienen soll, es der Hauptmieter bis zum Abschluss seiner Berufsausbildung durch weiterführende Studien für die nach den Studienplänen vorgesehene und nach praktischen Erfahrungen gewöhnlich erforderliche Zeit entweder unentgeltlich oder jedenfalls nicht gegen eine im Vergleich zu dem von ihm zu entrichtenden Mietzins unverhältnismäßig hohe Gegenleistung befristet weitergab und dessen zukünftiges dringendes Wohnbedürfnis, das in dem von der Kündigung betroffenen Bestandobjekt befriedigt werden soll, - nach einer gesicherten Zukunftsprognose im zuvor erörterten Sinn und daher bloß insoweit "in naher Zeit" - im Zeitpunkt der Weitergabe bereits konkret feststeht.Der Kündigungsgrund des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 4, erster Fall MRG ist nicht verwirklicht, sofern das Bestandobjekt - wegen eines zukünftigen dringenden Bedarfs des Hauptmieters - nicht der Hortung mehrerer Wohnungen dienen soll, es der Hauptmieter bis zum Abschluss seiner Berufsausbildung durch weiterführende Studien für die nach den Studienplänen vorgesehene und nach praktischen Erfahrungen gewöhnlich erforderliche Zeit entweder unentgeltlich oder jedenfalls nicht gegen eine im Vergleich zu dem von ihm zu entrichtenden Mietzins unverhältnismäßig hohe Gegenleistung befristet weitergab und dessen zukünftiges dringendes Wohnbedürfnis, das in dem von der Kündigung betroffenen Bestandobjekt befriedigt werden soll, - nach einer gesicherten Zukunftsprognose im zuvor erörterten Sinn und daher bloß insoweit "in naher Zeit" - im Zeitpunkt der Weitergabe bereits konkret feststeht.
2. Lösung des Anlassfalls
2. 1. Nach den getroffenen Feststellungen strebte der Beklagte im Zeitpunkt der Weitergabe des Bestandobjekts die Realisierung eines bestimmten Ausbildungsplans durch die Absolvierung weiterführender Studien im Ausland an. Bereits damals war konkret vorhersehbar, dass dessen weiterführende Ausbildung entweder insgesamt ein Jahr, drei Jahre oder einen noch längeren Zeitraum in Anspruch nehmen wird. Da der Beklagte offenkundig der Zuerkennung eines Stipendiums bedurfte, um seine berufliche Qualifikation durch weiterführende Studien zu erhöhen, Stipendien jedoch erfahrungsgemäß nicht ohne weiteres, sondern nur nach Erfüllung der nach den jeweiligen Förderungsbestimmungen geregelten Voraussetzungen gewährt werden, war im Zeitpunkt der Weitergabe des Bestandobjekts auch bereits konkret vorhersehbar, dass sich die Gewährung des angestrebten Stipendiums mangels "Erstautorenschaft" des Beklagten verzögern sich und daher auch der zunächst in Aussicht genommene Zeitraum der Abwesenheit vom Bestandobjekt verlängern kann. Im Zeitpunkt der Weitergabe des Bestandobjekts war überdies unter der Annahme einer zielstrebig vorangetriebenen Berufsausbildung auch schon konkret vorhersehbar, dass der Beklagte - entsprechend seinem bisherigen Ausbildungsgang - in der Zeit bis zur Gewährung eines Stipendiums - sei es in Graz, sei es anderswo - die notwendige Praxis in sogenannten "Gegenfächern" erwerben wird, um seine Berufsausbildung möglichst ohne Zeitverlust abzuschließen.
2. 2. Der Kläger verficht die Ansicht, er müsse "als Vermieter mehr oder weniger weitere, sich dem Mieter in Zukunft bietende Ausbildungsmöglichkeiten bzw Weiterbildungsmöglichkeiten - mietrechtlich betrachtet - nicht hinnehmen", andernfalls wäre ein Vermieter sich sukzessive erweiternden Ausbildungsplänen des Mieters "'auf Gedeih und Verderb' ausgeliefert ..., was - bei derart langen Zeiträumen - gleichsam schon beinahe einer 'Enteignung'" entspreche. Es dürfe nicht im Belieben des Mieters stehen, nach Abschluss eines Studiums im Voraus "in keinster Weise" vorhersehbare weitere Lehrgänge zu belegen, könnte der Mieter doch sonst die Verwirklichung des geltend gemachten Kündigungsgrunds "auf Dauer" verhindern. Diese Argumentation ist feststellungsfremd, war doch bereits bei Weitergabe des Bestandobjekts prognostisch klar, dass der Beklagte an einem Forschungsprojekt an der Universität Cambridge in der Dauer von insgesamt drei Jahren mitarbeiten wird, sobald ihm das dafür nach seiner wirtschaftlichen Lage erforderliche Stipendium gewährt worden sein sollte. Dass der Beklagte als Akademiker, der sein Studium gerade abschloss, noch nicht über die als Gewährungsvoraussetzung erforderliche "Erstautorenschaft" verfügte, war ebenso klar. Prognostisch erwartbar war jedoch, dass er eine entsprechende Publikation - nach Ablehnung des ersten Förderungsansuchens wegen des Mangels einer "Erstautorenschaft" - anstreben wird. Der Beklagte hat den Abschluss seiner weiterführenden Berufsausbildung nach einem im Voraus bekannten Ausbildungsplan insgesamt zielstrebig verfolgt, sodass - im Licht der unter 1. 2. erläuterten Rechtslage - entgegen der Ansicht des Klägers nicht zu erkennen ist, dass der Mieter die Verwirklichung des geltend gemachten Kündigungsgrunds durch immer weitere Ausbildungslehrgänge "auf Dauer" verhindern könnte. Die Situation des Klägers als Vermieter ist auch nicht der eines "Enteigneten" gleichzuhalten, erhält er doch den Mietzins als Gegenleistung für den Gebrauch des Bestandobjekts.
Als Ergebnis aller bisherigen Erwägungen ist somit der Ansicht des Erstgerichts beizutreten, dass der Kündigungsgrund des § 30 Abs 2 Z 4 erster Fall MRG hier nicht verwirklicht ist. Somit ist das Ersturteil wiederherzustellen. Anzumerken bleibt, dass die Kündigung nicht auf eine befristete Weitergabe des Bestandobjekts gegen eine im Vergleich zu dem vom Beklagten zu entrichtenden Mietzins unverhältnismäßig hohe Gegenleistung gestützt wurde.Als Ergebnis aller bisherigen Erwägungen ist somit der Ansicht des Erstgerichts beizutreten, dass der Kündigungsgrund des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 4, erster Fall MRG hier nicht verwirklicht ist. Somit ist das Ersturteil wiederherzustellen. Anzumerken bleibt, dass die Kündigung nicht auf eine befristete Weitergabe des Bestandobjekts gegen eine im Vergleich zu dem vom Beklagten zu entrichtenden Mietzins unverhältnismäßig hohe Gegenleistung gestützt wurde.
3. Kosten
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 41 iVm § 50 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 41, in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz eins, ZPO.