Die Revision ist im Ergebnis im Sinne des gestellten Aufhebungsantrages berechtigt.
Dem Einwand, das Urteil des Berufungsgerichtes sei im Sinne des § 477 Abs 1 Z 9 ZPO nichtig, ist allerdings entgegenzuhalten, daß dieser Nichtigkeitsgrund nur dann vorliegt, wenn die Entscheidung gar nicht oder so unzureichend begründet ist, daß sie sich nicht überprüfen läßt (Fasching, Zivilprozeßrecht Rz 1760; EFSlg 47.258 ua.).Dem Einwand, das Urteil des Berufungsgerichtes sei im Sinne des Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 9, ZPO nichtig, ist allerdings entgegenzuhalten, daß dieser Nichtigkeitsgrund nur dann vorliegt, wenn die Entscheidung gar nicht oder so unzureichend begründet ist, daß sie sich nicht überprüfen läßt (Fasching, Zivilprozeßrecht Rz 1760; EFSlg 47.258 ua.).
Mit ihren Ausführungen vermag aber die Beklagte keineswegs eine derart lückenhafte Begründung des Berufungsgerichtes aufzuzeigen, daß nicht mit Sicherheit überprüft werden könnte, ob dieses die von ihr im Berufungsverfahren als fehlend gerügten Feststellungen getroffen hat oder nicht. Den Ausführungen des Gerichtes zweiter Instanz ist vielmehr mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen, daß es die im Berufungsverfahren urgierten ergänzenden und verdeutlichenden Feststellungen aus rechtlichen Gründen für entbehrlich gehalten hat. Ob dies zutrifft oder nicht, ist aber eine reine Rechtsfrage.
Der Revisionsgrund nach § 503 Abs 1 Z 1 ZPO liegt daher nicht vor.Der Revisionsgrund nach Paragraph 503, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO liegt daher nicht vor.
Zufolge gehörig ausgeführter Rechtsrüge ist das angefochtene Berufungsurteil rechtlich allseitig zu prüfen. Diese Prüfung ergibt aber das Vorliegen von Feststellungsmängeln anderer Art als sie von der Beklagten im Berufungsverfahren geltend gemacht wurden. Diese erfordern bereits jedenfalls eine Aufhebung der Urteile beider Vorinstanzen und eine Zurückverweisung der Rechtssache in die erste Instanz:
Zunächst ist darauf zu verweisen, daß der Kläger mit seiner gerichtlichen Aufkündigung den Kündigungsgrund des § 30 Abs 2 Z 4 geltend gemacht hat. Auf Grund des von ihm dazu erstatteten Sachvorbringens in der Aufkündigung hat der Kläger aber klargestellt, daß er nur den ersten Fall dieses Kündigungsgrundes, nämlich die gänzliche Weitergabe des Mietgegenstandes ohne Bedarf in naher Zukunft, anziehen will, dem gemäß § 30 Abs 2 Z 4 Satz 2 MRG die teilweise Weitergabe einer Wohnung ohne regelmäßige Benützung des Restes gleichgestellt ist (Würth in Rummel, ABGB Rdz 21 zu § 30 MRG). Von einer Weitergabe auch nur eines Teiles des Mietgegenstandes gegen unverhältnismäßig hohe Gegenleistung war im Sachvorbringen der Aufkündigung keine Rede, sodaß dieser zweite Fall des Kündigungsgrundes des § 30 Abs 2 Z 4 MRG vom Kläger nicht geltend gemacht worden ist. Sein Versuch, diesen mit Schriftsatz ON 6 (AS 20) später nachzuschieben, scheitert daher an der Eventualmaxime des § 33 Abs 1 MRG, sodaß auf diesen Kündigungsgrund nicht mehr näher einzugehen ist (vgl. zum umgekehrten Fall: MietSlg 32.359/26).Zunächst ist darauf zu verweisen, daß der Kläger mit seiner gerichtlichen Aufkündigung den Kündigungsgrund des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 4, geltend gemacht hat. Auf Grund des von ihm dazu erstatteten Sachvorbringens in der Aufkündigung hat der Kläger aber klargestellt, daß er nur den ersten Fall dieses Kündigungsgrundes, nämlich die gänzliche Weitergabe des Mietgegenstandes ohne Bedarf in naher Zukunft, anziehen will, dem gemäß Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 4, Satz 2 MRG die teilweise Weitergabe einer Wohnung ohne regelmäßige Benützung des Restes gleichgestellt ist (Würth in Rummel, ABGB Rdz 21 zu Paragraph 30, MRG). Von einer Weitergabe auch nur eines Teiles des Mietgegenstandes gegen unverhältnismäßig hohe Gegenleistung war im Sachvorbringen der Aufkündigung keine Rede, sodaß dieser zweite Fall des Kündigungsgrundes des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 4, MRG vom Kläger nicht geltend gemacht worden ist. Sein Versuch, diesen mit Schriftsatz ON 6 (AS 20) später nachzuschieben, scheitert daher an der Eventualmaxime des Paragraph 33, Absatz eins, MRG, sodaß auf diesen Kündigungsgrund nicht mehr näher einzugehen ist vergleiche zum umgekehrten Fall: MietSlg 32.359/26).
Im übrigen haben beide Vorinstanzen zutreffend erkannt und es wird von der Revisionswerberin auch gar nicht in Zweifel gezogen, daß nach ständiger Rechtsprechung bei Weitergabe einer Wohnung nur der speziellere Kündigungsgrund des § 30 Abs 2 Z 4 MRG, nicht aber jener nach § 30 Abs 2 Z 6 MRG vorliegt (Würth a.a.O. mit Hinweisen auf die Rechtsprechung; MietSlg 37.416; JBl 1987, 447 ua.). Voraussetzung für den Kündigungsgrund des § 30 Abs 2 Z 4 erster Fall MRG ist, daß der Mieter die teilweise weitergegebene Wohnung, deren nicht weitergegebene Teile von ihm oder von eintrittsberechtigten Personen (§ 14 Abs 3 MRG) nicht zur Befriedigung des Wohnbedürfnisses regelmäßig verwendet werden, offenbar in naher Zeit nicht für sich oder die eintrittsberechtigten Personen dringend benötigt. Ein dringendes Wohnbedürfnis des Mieters oder von eintrittsberechtigten Personen ist im Sinne eines schutzwürdigen Interesses zu verstehen und nur dann zu verneinen, wenn allen diesen Personen eine andere ausreichende (angemessene) Unterkunft zur Verfügung steht (Würth a.a.O. Rdz 26 und 33 zu § 30 MRG; MietSlg 37.421). Die Beweispflicht dafür, daß der Mieter das Bestandobjekt in offenbar naher Zeit für sich oder eintrittsberechtigte Personen dringend benötigt, trifft den Mieter (MietSlg 36.407, 37.419 ua.). In diesem Zusammenhang hat das Berufungsgericht auch zutreffend darauf verwiesen, daß grundsätzlich für das Vorliegen eines behaupteten Kündigungsgrundes die Verhältnisse im Zeitpunkt der Zustellung der Aufkündigung maßgebend sind. Doch ist zur Beurteilung des Mangels eines schutzwürdigen Interesses auch die Sachlage heranzuziehen, wie sie sich bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung erster Instanz ergeben hat, soferne diese Entwicklung Rückschlüsse darauf zuläßt, daß der Kündigungsgrund schon im Zeitpunkt der Aufkündigung gegeben war (Würth a.a.O. Rdz 5 zu § 33 MRG; MietSlg 31.458; 1 Ob 566/87 ua.). Es wurde aber von den Vorinstanzen übersehen, daß bei der Kündigung eines Mietverhältnisses wegen Weitergabe des Mietgegenstandes insoferne eine Zukunftsprognose zu erstellen ist, als zu beurteilen ist, ob der Mieter den Mietgegenstand offenbar auch in naher Zukunft nicht für sich oder eine eintrittsberechtigte Person (§ 14 Abs 3 MRG) dringend benötigt. Bei dieser zu erstellenden Zukunftsprognose ist aber nicht auf den Zeitpunkt des Zuganges der Aufkündigung, sondern auf jenen der Weitergabe des Mietgegenstandes abzustellen. Allerdings kann auch hier retrospektiv auf Grund von Umständen, die für das Gericht erst nach Zugang der Aufkündigung abschließend beurteilbar geworden sind, der Schluß auf den schon im Zeitpunkt der Weitergabe bestehenden Bedarf gezogen werden. Die Beurteilung kann aber nicht von Ereignissen abhängen, die auch für den Mieter unvorhersehbar erst nach der Weitergabe des Mietgegenstandes oder gar erst nach der Zustellung der Aufkündigung eingetreten sind (MietSlg 23.381, 36.407, 37.421).Im übrigen haben beide Vorinstanzen zutreffend erkannt und es wird von der Revisionswerberin auch gar nicht in Zweifel gezogen, daß nach ständiger Rechtsprechung bei Weitergabe einer Wohnung nur der speziellere Kündigungsgrund des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 4, MRG, nicht aber jener nach Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 6, MRG vorliegt (Würth a.a.O. mit Hinweisen auf die Rechtsprechung; MietSlg 37.416; JBl 1987, 447 ua.). Voraussetzung für den Kündigungsgrund des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 4, erster Fall MRG ist, daß der Mieter die teilweise weitergegebene Wohnung, deren nicht weitergegebene Teile von ihm oder von eintrittsberechtigten Personen (Paragraph 14, Absatz 3, MRG) nicht zur Befriedigung des Wohnbedürfnisses regelmäßig verwendet werden, offenbar in naher Zeit nicht für sich oder die eintrittsberechtigten Personen dringend benötigt. Ein dringendes Wohnbedürfnis des Mieters oder von eintrittsberechtigten Personen ist im Sinne eines schutzwürdigen Interesses zu verstehen und nur dann zu verneinen, wenn allen diesen Personen eine andere ausreichende (angemessene) Unterkunft zur Verfügung steht (Würth a.a.O. Rdz 26 und 33 zu Paragraph 30, MRG; MietSlg 37.421). Die Beweispflicht dafür, daß der Mieter das Bestandobjekt in offenbar naher Zeit für sich oder eintrittsberechtigte Personen dringend benötigt, trifft den Mieter (MietSlg 36.407, 37.419 ua.). In diesem Zusammenhang hat das Berufungsgericht auch zutreffend darauf verwiesen, daß grundsätzlich für das Vorliegen eines behaupteten Kündigungsgrundes die Verhältnisse im Zeitpunkt der Zustellung der Aufkündigung maßgebend sind. Doch ist zur Beurteilung des Mangels eines schutzwürdigen Interesses auch die Sachlage heranzuziehen, wie sie sich bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung erster Instanz ergeben hat, soferne diese Entwicklung Rückschlüsse darauf zuläßt, daß der Kündigungsgrund schon im Zeitpunkt der Aufkündigung gegeben war (Würth a.a.O. Rdz 5 zu Paragraph 33, MRG; MietSlg 31.458; 1 Ob 566/87 ua.). Es wurde aber von den Vorinstanzen übersehen, daß bei der Kündigung eines Mietverhältnisses wegen Weitergabe des Mietgegenstandes insoferne eine Zukunftsprognose zu erstellen ist, als zu beurteilen ist, ob der Mieter den Mietgegenstand offenbar auch in naher Zukunft nicht für sich oder eine eintrittsberechtigte Person (Paragraph 14, Absatz 3, MRG) dringend benötigt. Bei dieser zu erstellenden Zukunftsprognose ist aber nicht auf den Zeitpunkt des Zuganges der Aufkündigung, sondern auf jenen der Weitergabe des Mietgegenstandes abzustellen. Allerdings kann auch hier retrospektiv auf Grund von Umständen, die für das Gericht erst nach Zugang der Aufkündigung abschließend beurteilbar geworden sind, der Schluß auf den schon im Zeitpunkt der Weitergabe bestehenden Bedarf gezogen werden. Die Beurteilung kann aber nicht von Ereignissen abhängen, die auch für den Mieter unvorhersehbar erst nach der Weitergabe des Mietgegenstandes oder gar erst nach der Zustellung der Aufkündigung eingetreten sind (MietSlg 23.381, 36.407, 37.421).
Dieser maßgebliche Zeitpunkt der teilweisen Weitergabe der Wohnung an den Untermieter Rudolf M*** ist den Feststellungen ebensowenig zu entnehmen (es heißt dort nur: "Seit vielen Jahren") wie diese auch eine Antwort darauf vermissen lassen, ob zu diesem maßgeblichen Zeitpunkt oder schon vorher bzw. erst danach die Beklagte ihren Dienstposten als Realschullehrerin in Überlingen angetreten und daher die nicht weitergegebenen Teile der Wohnung nicht mehr zur Befriedigung ihres Wohnbedürfnisses regelmäßig verwendet hat. Soweit die Beklagte aber ein dringendes Wohnbedürfnis ihrer beiden eintrittsberechtigten Kinder behauptet hat, ist in diesem Zusammenhang den Feststellungen gleichfalls nicht zu entnehmen, ob diese im maßgeblichen Zeitpunkt der teilweisen Weitergabe der Wohnung an den Untermieter dort überhaupt mit der Beklagten im gemeinsamen Haushalt gewohnt haben, was aber eine unabdingbare Voraussetzung für ihre Qualifikation als eintrittsberechtigte Person im Rahmen des Kündigungsgrundes des § 30 Abs 2 Z 4 MRG darstellt (Würth a.a.O. Rdz 27 zu § 30 MRG; MietSlg 21.485, 21.487/49). Sollte dies zu bejahen sein, müßte auch geklärt werden, ob die beiden Kinder mit der Beklagten nach Überlingen übersiedelten oder ob sie damals in der Innsbrucker Wohnung verblieben. Für die zu erstellende Zukunftsprognose wären dann aber auch Feststellungen über den damaligen Ausbildungsstand der beiden Kinder und deren von der Beklagten behauptetes Studium erforderlich. Eine solche Feststellung liegt nur in Bezug auf das derzeitige Studium der Tochter Maria in Konstanz vor, aus welchen Gründen der Sohn Matthias aber die Wohnung etwa seit zwei Jahren nicht mehr regelmäßig zur Befriedigung seines Wohnbedürfnisses verwendet, ist den Feststellungen nicht zu entnehmen. Daß diese Abwesenheit berufsbedingt gewesen wäre, hat die Beklagte im erstinstanzlichen Verfahren nicht behauptet. Sie hat daher mit ihrer Rüge in der Berufung nur die (unzulässige) Vornahme von überschießenden Feststellungen begehrt.Dieser maßgebliche Zeitpunkt der teilweisen Weitergabe der Wohnung an den Untermieter Rudolf M*** ist den Feststellungen ebensowenig zu entnehmen (es heißt dort nur: "Seit vielen Jahren") wie diese auch eine Antwort darauf vermissen lassen, ob zu diesem maßgeblichen Zeitpunkt oder schon vorher bzw. erst danach die Beklagte ihren Dienstposten als Realschullehrerin in Überlingen angetreten und daher die nicht weitergegebenen Teile der Wohnung nicht mehr zur Befriedigung ihres Wohnbedürfnisses regelmäßig verwendet hat. Soweit die Beklagte aber ein dringendes Wohnbedürfnis ihrer beiden eintrittsberechtigten Kinder behauptet hat, ist in diesem Zusammenhang den Feststellungen gleichfalls nicht zu entnehmen, ob diese im maßgeblichen Zeitpunkt der teilweisen Weitergabe der Wohnung an den Untermieter dort überhaupt mit der Beklagten im gemeinsamen Haushalt gewohnt haben, was aber eine unabdingbare Voraussetzung für ihre Qualifikation als eintrittsberechtigte Person im Rahmen des Kündigungsgrundes des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 4, MRG darstellt (Würth a.a.O. Rdz 27 zu Paragraph 30, MRG; MietSlg 21.485, 21.487/49). Sollte dies zu bejahen sein, müßte auch geklärt werden, ob die beiden Kinder mit der Beklagten nach Überlingen übersiedelten oder ob sie damals in der Innsbrucker Wohnung verblieben. Für die zu erstellende Zukunftsprognose wären dann aber auch Feststellungen über den damaligen Ausbildungsstand der beiden Kinder und deren von der Beklagten behauptetes Studium erforderlich. Eine solche Feststellung liegt nur in Bezug auf das derzeitige Studium der Tochter Maria in Konstanz vor, aus welchen Gründen der Sohn Matthias aber die Wohnung etwa seit zwei Jahren nicht mehr regelmäßig zur Befriedigung seines Wohnbedürfnisses verwendet, ist den Feststellungen nicht zu entnehmen. Daß diese Abwesenheit berufsbedingt gewesen wäre, hat die Beklagte im erstinstanzlichen Verfahren nicht behauptet. Sie hat daher mit ihrer Rüge in der Berufung nur die (unzulässige) Vornahme von überschießenden Feststellungen begehrt.
Für die zu erstellende Zukunftsprognose wird auch zu berücksichtigen sein, daß eine berufs- oder studienbedingte Abwesenheit der Beklagten bzw. ihrer Kinder nur insoferne eine Ausnahme vom Kündigungsgrund darstellen kann, als es sich dabei um eine vorübergehende Nichtbenützung der Wohnung handelte. Auch eine jahrelange Abwesenheit aus diesen Gründen könnte aber die Aufkündigung nur dann rechtfertigen, wenn kein konkreter Rückkehrtermin feststeht, wobei allerdings auf ungewisse, in der Zukunft liegende Möglichkeiten nicht Bedacht zu nehmen wäre (Würth a. a.O. Rdz 33 zu § 30 MRG; MietSlg 34.470 ua.). Wenngleich auch auf Grund der bisherigen Feststellungen bereits davon ausgegangen werden kann, daß der Zustand in bezug auf die Beklagte seit Jahren bestanden hat, so kommt es doch für den Fall der berufsbedingten Abwesenheit und die - bezogen auf den Zeitpunkt der Weitergabe der Wohnung - zu erstellende Zukunftsprognose stets auf die konkreten Umstände des Einzelfalles an, sodaß auch hier ergänzende Feststellungen unbedingt erforderlich sind. Sollte sich auf Grund der noch zu treffenden Feststellungen die Eintrittsberechtigung der beiden Kinder ergeben, wären überdies auch noch zur verläßlichen Beurteilung ihres dringenden Wohnbedürfnisses in naher Zeit Feststellungen darüber erforderlich, ob ihnen eine andere ausreichende (angemessene) Unterkunft zur Verfügung steht und in bezug auf die Tochter Maria, ob das Ende ihres Studiums konkret in naher Zukunft zu erwarten ist und sie danach in Ermanglung einer anderen ausreichenden Unterkunft in die aufgekündigte Wohnung zurückkehren wird. Diesbezüglich liegt bisher nur die Feststellung vor, daß die von der Beklagten im Oktober 1985 neu angemietete Wohnung in Überlingen von ihr gemeinsam mit ihrem Sohn Matthias zu Wohnzwecken benützt wird. Mit Recht haben die Vorinstanzen dabei erkannt, daß dieser Tatsache bei der zu erstellenden Zukunftsprognose, rückblickend gesehen, eine gewichtige Bedeutung beizumessen sein wird.Für die zu erstellende Zukunftsprognose wird auch zu berücksichtigen sein, daß eine berufs- oder studienbedingte Abwesenheit der Beklagten bzw. ihrer Kinder nur insoferne eine Ausnahme vom Kündigungsgrund darstellen kann, als es sich dabei um eine vorübergehende Nichtbenützung der Wohnung handelte. Auch eine jahrelange Abwesenheit aus diesen Gründen könnte aber die Aufkündigung nur dann rechtfertigen, wenn kein konkreter Rückkehrtermin feststeht, wobei allerdings auf ungewisse, in der Zukunft liegende Möglichkeiten nicht Bedacht zu nehmen wäre (Würth a. a.O. Rdz 33 zu Paragraph 30, MRG; MietSlg 34.470 ua.). Wenngleich auch auf Grund der bisherigen Feststellungen bereits davon ausgegangen werden kann, daß der Zustand in bezug auf die Beklagte seit Jahren bestanden hat, so kommt es doch für den Fall der berufsbedingten Abwesenheit und die - bezogen auf den Zeitpunkt der Weitergabe der Wohnung - zu erstellende Zukunftsprognose stets auf die konkreten Umstände des Einzelfalles an, sodaß auch hier ergänzende Feststellungen unbedingt erforderlich sind. Sollte sich auf Grund der noch zu treffenden Feststellungen die Eintrittsberechtigung der beiden Kinder ergeben, wären überdies auch noch zur verläßlichen Beurteilung ihres dringenden Wohnbedürfnisses in naher Zeit Feststellungen darüber erforderlich, ob ihnen eine andere ausreichende (angemessene) Unterkunft zur Verfügung steht und in bezug auf die Tochter Maria, ob das Ende ihres Studiums konkret in naher Zukunft zu erwarten ist und sie danach in Ermanglung einer anderen ausreichenden Unterkunft in die aufgekündigte Wohnung zurückkehren wird. Diesbezüglich liegt bisher nur die Feststellung vor, daß die von der Beklagten im Oktober 1985 neu angemietete Wohnung in Überlingen von ihr gemeinsam mit ihrem Sohn Matthias zu Wohnzwecken benützt wird. Mit Recht haben die Vorinstanzen dabei erkannt, daß dieser Tatsache bei der zu erstellenden Zukunftsprognose, rückblickend gesehen, eine gewichtige Bedeutung beizumessen sein wird.
Der Revision war daher schon aus allen diesen Gründen im Sinne des gestellten Aufhebungsantrages Folge zu geben.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, ZPO.