Rechtssatz RS0070559
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0070559
Entscheidungsdatum
13.02.1991
Rechtssatz
Ob die Weiterbenützung des Mietgegenstandes durch den Mieter als unerheblich anzusehen und die Annahme gerechtfertigt ist, daß dieser Mietgegenstand von ihm nicht mehr regelmäßig zur Befriedigung seines Wohnbedürfnisses bzw bei Geschäftsraummiete zur Benützung als Büroraum und Geschäftsraum verwendet wird, ist nach dem Umfang der Benützung in räumlicher und zeitlicher Hinsicht und nach der Intensität der Benützung zu beurteilen. Es ist dabei die allgemeine Verkehrsauffassung von Belang.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 583/87
Entscheidungstext OGH 07.05.1987 6 Ob 583/87
- 6 Ob 661/87
Entscheidungstext OGH 22.10.1987 6 Ob 661/87
Auch; Beisatz: Auch eine jahrelange Abwesenheit aus diesen Gründen könnte aber die Aufkündigung nur dann rechtfertigen, wenn kein konkreter Rückkehrtermin feststeht, wobei allerdings auf ungewisse, in der Zukunft liegende Möglichkeiten nicht Bedacht zu nehmen wäre. (T1) Veröff: MietSlg XXXIX/49
- 9 Ob 1706/91
Entscheidungstext OGH 13.02.1991 9 Ob 1706/91
Vgl auch; Beisatz: Die Ansicht des Berufungsgerichtes, eine Nächtigung einmal wöchentlich reiche nicht aus, um eine Kündigung wegen gänzlicher Weitergabe der Wohnung nach § 30 Abs 2 Z 4 1.Fall MRG abzuwehren, entspricht der ständigen Rechtsprechung. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0070559
Zuletzt aktualisiert am
25.09.2008
Dokumentnummer
JJR_19870507_OGH0002_0060OB00583_8700000_002